Eltern bei der Namensgebung ihrer Kinder weitgehend frei BGH stärkt Namensgebung durch die Eltern

 

(Nürnberg) In einem kürzlich veröffentlichten Beschluss des Bundesgerichtshofs (AZ.: XII ZB 5/08) hat das Gericht ausdrücklich festgestellt, dass Eltern bei der Wahl des Vornamens für ihr Kind grundsätzlich frei sind. Insbesondere seien sie nicht an einen Kanon herkömmlicher Vornamen gebunden.

Dieser Beschluss, so betont der Nürnberger Fachanwalt für Familienrecht Martin Weispfenning, Geschäftsführer der DANSEF Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e.V., Nürnberg, stärkt das Recht der Eltern, den Vornamen für ihre Kinder grundsätzlich frei zu wählen und auszusuchen. Grenzen, so Weispfenning, habe das Gericht nur dort gesetzt, wo diese Rechtsausübung das Kindeswohl konkret zu beeinträchtigen drohe. Auch Namen, die bisher nur als „Familiennamen“ gebräuchlich sind, seien nicht generell und ohne konkrete Beeinträchtigung dieses Kindeswohls ausgeschlossen. Eine solche Beeinträchtigung könne sich allerdings ergeben, wenn der bisher nur als Familienname gebräuchliche Name nicht geeignet erscheine, dem Kind die mit dem Vornamen „einhergehende Identitätsfindung und Individualisierung“ zu ermöglichen, z. B. durch Wahl des Vornamens „Schmitz“. Eine konkrete, d. h. im Einzelfall nachvollziehbar zu erwartende Beeinträchtigung des Kindeswohls liege jedoch nicht schon darin begründet, dass die Eltern für ihr Kind, das den Familiennamen der Mutter als Geburtsnamen führte, den aktuell geführten Familiennamen des Vaters, hier: „Lütke“, als weitern Vornamen wählen. Einen generellen „Verbrauch“ des väterlichen Familiennamens als Vorname des Kindes kenne das geltende Recht nicht, habe der BGH ausdrücklich betont. Gleichwohl empfahl Weispfenning trotz dieser weitgehenden Freiheit, die der BGH den Eltern nun zugesprochen habe, bei der (Vor-) Namensgebung für die Kinder bei aller Kreativität jedoch eine gewisse Vorsicht walten zu lassen, um die Kinder später nicht „Hänseleien“ o. ä. auszusetzen. Sei dies jedoch durch die Namensgebung nicht zu befürchten, stehen Eltern bei der Namensgebung durch diese Entscheidung „praktisch alle Türen offen“, betont Weispfenning.

* Mehr als 700 auf Erbrecht, Familien- und Scheidungsrecht spezialisierte Anwälte und Anwältinnen finden Sie unter www.dansef.de

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Rechtsanwalt
Martin Weispfenning
Fachanwalt für Familienrecht
DANSEF-Geschäftsführer
c/o Dr. Scholz & Weispfenning
Königstorgraben 3, 90402 Nürnberg
Telefon: 0911/2443716
Telefax: 0911/2443799
E-Mail: kanzlei@scho-wei.de

 

 
 
 
 

Eltern bei der Namensgebung ihrer Kinder weitgehend frei BGH stärkt Namensgebung durch die Eltern

 

(Nürnberg) In einem kürzlich veröffentlichten Beschluss des Bundesgerichtshofs (AZ.: XII ZB 5/08) hat das Gericht ausdrücklich festgestellt, dass Eltern bei der Wahl des Vornamens für ihr Kind grundsätzlich frei sind. Insbesondere seien sie nicht an einen Kanon herkömmlicher Vornamen gebunden.

Dieser Beschluss, so betont der Nürnberger Fachanwalt für Familienrecht Martin Weispfenning, Geschäftsführer der DANSEF Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e.V., Nürnberg, stärkt das Recht der Eltern, den Vornamen für ihre Kinder grundsätzlich frei zu wählen und auszusuchen. Grenzen, so Weispfenning, habe das Gericht nur dort gesetzt, wo diese Rechtsausübung das Kindeswohl konkret zu beeinträchtigen drohe. Auch Namen, die bisher nur als „Familiennamen“ gebräuchlich sind, seien nicht generell und ohne konkrete Beeinträchtigung dieses Kindeswohls ausgeschlossen. Eine solche Beeinträchtigung könne sich allerdings ergeben, wenn der bisher nur als Familienname gebräuchliche Name nicht geeignet erscheine, dem Kind die mit dem Vornamen „einhergehende Identitätsfindung und Individualisierung“ zu ermöglichen, z. B. durch Wahl des Vornamens „Schmitz“. Eine konkrete, d. h. im Einzelfall nachvollziehbar zu erwartende Beeinträchtigung des Kindeswohls liege jedoch nicht schon darin begründet, dass die Eltern für ihr Kind, das den Familiennamen der Mutter als Geburtsnamen führte, den aktuell geführten Familiennamen des Vaters, hier: „Lütke“, als weitern Vornamen wählen. Einen generellen „Verbrauch“ des väterlichen Familiennamens als Vorname des Kindes kenne das geltende Recht nicht, habe der BGH ausdrücklich betont. Gleichwohl empfahl Weispfenning trotz dieser weitgehenden Freiheit, die der BGH den Eltern nun zugesprochen habe, bei der (Vor-) Namensgebung für die Kinder bei aller Kreativität jedoch eine gewisse Vorsicht walten zu lassen, um die Kinder später nicht „Hänseleien“ o. ä. auszusetzen. Sei dies jedoch durch die Namensgebung nicht zu befürchten, stehen Eltern bei der Namensgebung durch diese Entscheidung „praktisch alle Türen offen“, betont Weispfenning.

* Mehr als 700 auf Erbrecht, Familien- und Scheidungsrecht spezialisierte Anwälte und Anwältinnen finden Sie unter www.dansef.de

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Rechtsanwalt
Martin Weispfenning
Fachanwalt für Familienrecht
DANSEF-Geschäftsführer
c/o Dr. Scholz & Weispfenning
Königstorgraben 3, 90402 Nürnberg
Telefon: 0911/2443716
Telefax: 0911/2443799
E-Mail: kanzlei@scho-wei.de