(Stuttgart) Für die Errichtung eines ordnungsgemäßen privatschriftlichen Testamentes ist es notwendig, dass dieses handgeschrieben und unterschrieben ist. Ort und Datum sollten nicht fehlen.

Diese Form, so der Stuttgarter Fachanwalt für Erbrecht Michael Henn, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. (DANSEF) mit Sitz in Stuttgart, ist damit grundsätzlich auch in handschriftlichen Briefen gewahrt.

Hierbei stellt sich vor den Gerichten jedoch dann häufig die Frage, ob ein derartiger, in einem Brief zum Ausdruck gebrachter letzter Wille auch „ernst zu nehmen“ und damit anzuerkennen ist.

Über einen derartigen Fall, so Henn, hatte kürzlich einmal wieder das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht – Beschluss vom 29.05.2009, Az.: 3 Wx 58/04 – zu befinden. Am 16. September 1994 schrieb die Erblasserin einen handschriftlichen Brief, in welchem sie u. a. formulierte:

„Es freute mich, daß wir so harmonisch zusammen waren: Ho…, die R…, die Rostocker und Du liebes Brüderchen. Ich denke an T. H…s Tod wenn mein Lebenslauf besiegelt ist, erbst du mein Geld, mein Glück brachte mir Wohlstand in Canada.“

Ein weiteres Testament hinterließ sie nicht. Nach ihrem Tode im Jahre 2003 beantragte der hier so Begünstige unter Vorlage dieses Briefes beim zuständigen Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheines, der ihn als Alleinerben ausweisen sollte. Dieses wies den Antrag zurück, betont Henn. Aus dem fraglichen Brief könne nicht erschlossen werden, dass die Erblasserin eine letztwillige Verfügung habe treffen wollen.

Hiergegen legte der Begünstigte Beschwerde ein. Der Hinweis in dem Brief „erbst du…“ sei eine eindeutige Alleinerbeneinsetzung. Die Erblasserin habe lediglich Geld zu vererben gehabt. In dem fraglichen Brief habe sie an ihren Tod angeknüpft und ihn dann zum Erben eingesetzt. Das reiche als Brieftestament aus.

Das Landgericht Lübeck folgte nach einer langen Beweisaufnahme mit Zeugenanhörung dieser Auffassung und wies das Nachlassgericht an, dem Begünstigten gemäß seinem Antrag einen Erbschein dahin zu erteilen, dass er Alleinerbe nach der Erblasserin aufgrund testamentarischer Erbfolge geworden sei.

Hiergegen wiederum richtete sich die Beschwerde einer weiteren Familienangehörigen, die ohne dieses Testament aufgrund gesetzlicher Erbfolge zur Erbfolge gelangt wäre, sodass die Angelegenheit nun vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht landete.

Dieses wies nun fünf Jahre später die Beschwerde der weiteren Beteiligten in dem Beschluss vom 29.05.2009 zurück.  Die Entscheidung des Landgerichts sei in keiner Weise zu beanstanden und vertretbar, sodass der in dem Brief Begünstigte die Erbschaft nun auch tatsächlich erhält.

Damit, so betont Henn, ging ein sechs Jahre andauernder Rechtsstreit wegen 60.000 EUR zu Ende, der hätte vermieden werden können, wenn die Erblasserin anstelle ihres Briefes ein einwandfreies Testament errichtet hätte. Er nahm den Fall zum Anlass, noch einmal alle Bundesbürger zu ermuntern, sich rechtzeitig über ihre Erbfolge Gedanken zu machen und den letzen Willen dann auch einwandfrei niederzulegen. Nur so, betont Henn, bleibe den Familienangehörigen nach dem Tode viel Streit und häufig auch gerichtlicher Streit erspart.

Er empfahl, in Zweifelsfällen Rechtsrat in Anspruch zu nehmen und verwies dabei u. a. auch auf die bundesweit mehr als 700 auf Erbrecht, Erbschaftsteuerrecht und Familien-/Scheidungsrecht spezialisierten Rechtsanwälte und Steuerberater der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V., www.dansef.de

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