(Stuttgart) Nach Ansicht des Finanzgerichts Baden-Württemberg sind die Zahlungen, die ein Abteilungsleiter in den Jahren2001 bis 2004 für seine nebenberufliche Tätigkeit als Betreuer erhielt, als Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der vom Finanzamt geschätzten Höhe steuerpflichtig und nach keiner erkennbaren Steuerbefreiungsvorschrift (§ 3 Nr. 12 Satz 1 und 2 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei.

Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. (DANSEF) mit Sitz in Stuttgart unter Hinweis auf das am 21.10..2009 veröffentlichte Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 24.09.2009 – Az.: 3 K 1350/08.

Das Vormundschaftsgericht bestellte den hauptberuflich als Abteilungsleiter eines Verbandes tätigen Kläger zeitweise gleichzeitig in bis zu 42 Fällen als Betreuer i. S. des § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Für jede betreute Person erhielt er eine Aufwandsentschädigung von bis zu 323 € pro Jahr. Die hieraus insgesamt erzielten Beträge gab der Kläger in seinen Einkommensteuererklärungen der entsprechenden Jahre nicht an.

Nach einer anonymen Anzeige und einer Steuerfahndungsprüfung erhielt das zuständige Finanzamt Kenntnis von diesen Zahlungen und erließ geänderte Steuerbescheide, in denen es die vereinnahmten Beträge nach Abzug von 25 % der Einnahmen als Werbungskosten als sonstige Einkünfte ansetzte, wogegen sich sein Einspruch und sodann die Klage vor dem Finanzgericht richtete.

Jedoch ohne Erfolg, wie Passau betont.

Eine Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 12 EStG kommt nach Auffassung des Finanzgerichts Baden-Württemberg – weder nach Satz 1 noch nach Satz 2 dieser Vorschrift – in Betracht. 

  • Satz 1 kommt nicht zur Anwendung, weil im Streitfall die Zahlung nicht aus einem Titel geleistet wurde, der ausdrücklich als „Aufwandsentschädigung“ bezeichnet ist. Aus den in den Haushaltsplänen des Landes Baden-Württemberg in den Streitjahren vorhandenen Erläuterungen zum maßgeblichen Haushaltstitel ist lediglich von „Aufwand“ die Rede.  

Der Senat setzt sich in dem Urteil ausführlich mit den Begriffen „Aufwand“ und „Aufwandsentschädigung“ auseinander und kommt zu dem Ergebnis, dass diese Begriffe nicht deckungsgleich sind. Die Zahlung muss aus einem bestimmten Grund erfolgen, um eine Aufwandsentschädigung zu sein. Der Haushaltsgesetzgeber hat im entsprechenden Haushaltsplan den Begriff „Aufwand“ bewusst gewählt. Diese Auslegung führt zu einer steuerlichen Gleichbehandlung von Aufwandsentschädigungen, die für die Betreuung mittelloser Personen gezahlt werden, mit Aufwandsentschädigungen für die Betreuung von Personen, die über entsprechende Mittel verfügen. Für Letztere kommt die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG nicht in Betracht, weil die Aufwandsentschädigung vom Betreuten selbst bezahlt wird.

  • § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG ist ebenfalls nicht anzuwenden, weil ein Betreuer keine öffentlichen Dienste i. S. dieser Vorschrift leistet. Das Rechtsverhältnis zwischen Betreuer und Betreutem und das zwischen Betreuer und Dritten ist privatrechtlich ausgestaltet. 

Die gleiche Rechtsauffassung vertritt das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht in seinem Urteil vom 21.08.2003 (2 K 179/02, EFG 2003, 1595), auf das der Senat verweist.

Im Urteil wird ausdrücklich anerkannt, dass der Kläger seine Tätigkeit ehrenamtlich ausübt und damit zweifellos zur Entlastung des Landeshaushalts beiträgt. Das vor diesem Hintergrund ganz besonders anerkennenswerte Engagement des Klägers ändert aber nichts daran, dass in den Streitjahren die Zahlungen im Haushaltsplan des Landes nicht als „Aufwandsentschädigung“ ausgewiesen wurden.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Revision an den Bundesfinanzhof zugelassen.

Passau empfahl, den Ausgang zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf die DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung  für Erb- und Familienrecht e. V –  www.dansef.de – verwies.

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Jörg Passau
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