(Stuttgart) Hat eine Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert, wird eine Versorgungsehe gesetzlich vermutet. Kann dies nicht widerlegt werden, besteht kein Anspruch auf Witwenrente.

Dies, so der Nürnberger Fachanwalt für Familienrecht Martin Weispfenning, Vizepräsident und Geschäftsführer „Familienrecht“ der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. (DANSEF) in Stuttgart, hat das Hessischen Landessozialgericht am 28.10.2009 entschieden, Az.: L 5 R 240/05.

Der jetzt 48-jährige Mann aus Marburg lernte seine Ehefrau im März 1998 kennen. Ende 1998 zog er zu ihr und ihrem Sohn. Im Februar 2000 wurden bei der Frau Hautkrebs festgestellt, ein bösartiger Tumor am Kopf entfernt und im Juni 2002 Metastasen diagnostiziert. Bereits einen Monat danach fand die Hochzeit statt. Die begonnene Adoption des Sohnes der Ehefrau durch den Kläger scheiterte kurz darauf. Im August 2002 verließ die Ehefrau den gemeinsamen Haushalt, zog zu ihrer Mutter und verstarb im November 2002.

Den vom Kläger gestellten Antrag auf Hinterbliebenenrente lehnte die Rentenversicherung. Die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe sei nicht widerlegt worden. Der Kläger hingegen gab an, dass die Eheschließung schon seit Jahren beabsichtigt gewesen und durch die schwere Erkrankung seiner Ehefrau nur beschleunigt worden sei. Es sei ihnen vor allem darum gegangen, den Sohn gut aufgehoben zu wissen.

Die Richter beider Instanzen gaben jedoch der Versicherung Recht, betont Weispfenning.

Mit der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe bei einer unter einjährigen Ehedauer lege der Gesetzgeber eine typisierende Betrachtung zugrunde. Hierdurch solle eine umfassende Motivforschung mit aufwändigen Ermittlungen im Bereich der privaten Lebensführung und der allerpersönlichsten Intimsphäre vermieden werden. Die Vermutung könne zwar widerlegt werden, wobei alle zur Eheschließung führenden Motive der Ehegatten zu berücksichtigen seien. Lasse sich allerdings nicht mehr sicher feststellen, dass andere als Versorgungsgründe für die Heirat prägend gewesen seien, gehe dies zu Lasten des Rentenantragstellers.

Für eine Versorgungsehe spreche im konkreten Fall insbesondere die schwere Krebserkrankung. Die Eheleute hätten nämlich im Zeitpunkt der Heirat gewusst, dass der baldige Tod der Ehefrau wahrscheinlich sei. Die nur begonnene, von den Eheleuten letztlich aber nicht ernsthaft weiterverfolgte Adoption schließe die finanzielle Versorgung als überwiegendes Heiratsmotiv nicht aus. Da der Kläger lediglich über Arbeitslosengeld als Einkommen verfügt habe, seien auch seine finanziellen Verhältnisse kein Gesichtspunkt, der die gesetzlich vermutete Versorgungsabsicht entkräften könne.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Weispfenning riet, sich in derartigen Fällen umfassend rechtlich beraten zu lassen und verwies dazu u. a. auch auf die DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung  für Erb- und Familienrecht e. V –  www.dansef.de –

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Martin Weispfenning
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Familienrecht
DANSEF-Vizepräsident und Geschäftsführer „Familienrecht“
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