(Stuttgart) Nach einer soeben veröffentlichten Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg können Rentenzahlungen des nicht befreiten Vorerben an die frühere Lebensgefährtin des Erblassers nicht als Sonderausgaben bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden.

Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. (DANSEF) mit Sitz in Stuttgart unter Hinweis auf das am 20.11..2009 veröffentlichte Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 26.5.2009, Az.: 4 K 1445/07.

Die Rentenzahlungen des Klägers, der als befreiter Vorerbe im Testament seines Vaters eingesetzt war, an dessen frühere Lebensgefährtin seien weder als Sonderausgaben i.S. von  § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG noch als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Es handele sich hier vielmehr um nicht abziehbaren privaten Aufwand i.S. von § 12 EStG.

Stehen die wiederkehrenden Leistungen – wie bei einem dem Erben auferlegten Vermächtnis – in sachlichem Zusammenhang mit einer erhaltenen Gegenleistung, scheitert die Abziehbarkeit als Sonderausgaben daran, dass im Hinblick auf den erhaltenen Vermögenswert wirtschaftlich keine als Sonderausgabe abziehbare „Last“ vorliegt. Die wiederkehrenden Leistungen, die der Erbe aufgrund des Vermächtnisses an einen Dritten zu erbringen hat, sind mit dem Wert des empfangenen Vermögens zu verrechnen. Solange die Aufwendungen aus der empfangenen Gegenleistung erbracht werden können, liegt eine wirtschaftliche Belastung nicht vor. Entgegen der Auffassung des Klägers steht die Wertverrechnung deshalb auch nicht im Widerspruch zum Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit.

Nach den vorstehend genannten Grundsätzen seien die Rentenzahlungen des Klägers an die Lebensgefährtin des verstorbenen Vaters nicht als Sonderausgaben abziehbar, da der dieser aufgrund des im Erbwege erlangten Vermögens mit der Erfüllung der Verpflichtung zur Rentenzahlung an Frau W wirtschaftlich nicht belastet sei. Dass der Kläger – anders als die Kläger in den vom BFH bisher entschiedenen Fällen – nicht Vollerbe seines verstorbenen Vaters geworden sei, sondern nur – nicht befreiter -Vorerbe, ändere an dieser Beurteilung nichts.

Der Kläger sei zwar aufgrund seiner Rechtsstellung als – nicht befreiter – Vorerbe in seinen Verfügungsmöglichkeiten über die ihm nach Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten vom Nachlass seines Vaters praktisch allein verbliebenen Grundstücke A und B beschränkt. Dies bedeute jedoch entgegen der Auffassung des Klägers nicht, dass er die genannten Grundstücke von vornherein nicht zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber Frau W einsetzen/verwerten könnte, denn in diesem Fall sei der Nacherbe dem Vorerben gegenüber nach § 2120 BGB zur Erteilung der Einwilligung zu einer zur ordnungsgemäßen Verwaltung, insbesondere zur Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten, erforderlichen Verfügung verpflichtet. Im Streitfall komme die genannte Vorschrift spätestens dann zum Tragen, wenn die Erträge aus der Vermietung der Gebäude nicht mehr zur Erfüllung der Rentenverpflichtung des Klägers gegenüber Frau W ausreichten, denn bei der genannten Verpflichtung handelt es sich um eine Nachlassverbindlichkeit im Sinne dieser Vorschrift.

Passau empfahl, den Ausgang zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf die DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung  für Erb- und Familienrecht e. V –  www.dansef.de – verwies.

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Jörg Passau
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