(Stuttgart) Nach einem soeben veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs haben Erben keinen Anspruch auf Auskunft aus der Erbschaftsteuerakte, wenn die Akte nach amtsinterner Prüfung mit dem Vermerk „steuerfrei“ abgeschlossen worden ist.

Hierauf verweist der Nürnberger Fachanwalt für Erb- und Steuerrecht, Dr. Norbert Gieseler, Vizepräsident der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V., Stuttgart, unter Hinweis auf das am 21.04.2010 veröffentlichte Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. Februar 2010 – VII R 19/09.

In dem Fall war der im Jahre 2002 verstorbene Vater von seiner Tochter und seinen beiden Söhnen beerbt worden. Die Kreditinstitute des Verstorbenen hatten, wie es ihrer gesetzlichen Verpflichtung im Todesfall eines Kunden obliegt, die Kontenstände des Erblassers am Tage des Todes dem Finanzamt mitgeteilt. Erbschaftsteuerbescheide gegen die drei Erben ergingen hieraufhin nicht, da die Steuerfreibeträge jeweils nicht überschritten waren. Das Finanzamt legte die Akte daraufhin mit dem Vermerk „steuerfrei“ ab.

Ende 2006 bat die Tochter und Klägerin das Finanzamt, ihr Kopien der von den Kreditinstituten eingereichten Anzeigen (Kontostände, Konto- und Depotauszüge) zu überlassen, da die sie diese für den Erbschaftsstreit mit ihren Brüdern benötige. Das Finanzamt lehnte das mehrfach ab und berief sich dabei auf das Steuergeheimnis, das im Interesse der beiden Brüder zu schützen sei. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage, mit der die Klägerin die Überlassung der Kopien an die drei Geschwister beantragte, blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) hielt die Klage insoweit für unzulässig, als die Überlassung der Kopien auch an die beiden Brüder beantragt worden war, und im Übrigen deshalb für unbegründet, weil es an einem Überlassungsanspruch fehle. Solch ein Anspruch ergebe sich außerhalb eines Besteuerungsverfahrens mangels der erforderlichen „Sonderverbindung“ auch nicht aus Treu und Glauben.

So sah es auch der BFH, betont Gieseler, und wies die dagegen gerichtete Revision der Erbin zurück.

Ein Erbe habe keinen Auskunftsanspruch gegen das Finanzamt, wenn es gar nicht erst zu einer Besteuerung gekommen sei. Eine etwaige Auskunftspflicht des Finanzamtes setze ein abgabenrechtliches Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Finanzamt voraus, was hier mangels erfolgter Besteuerung nicht gegeben sei. Auch aus Treu und Glauben ergebe sich für die Erbin kein Informationsanspruch gegen das Finanzamt, wenn die Auskunft nicht der Wahrnehmung von Rechten im Besteuerungsverfahren diene.

Eine solche Treuepflicht zur Auskunftserteilung sei nur dann anerkannt, wenn die Auskunft zur Wahrung von Rechten im Rahmen einer bestehenden Sonderverbindung unabdingbar sei.  Die Klägerin benötige die gewünschten Unterlagen hier aber nicht etwa zur Wahrung von Rechten gegenüber dem Finanzamt, sondern im Erbschaftsstreit mit ihren Brüdern. Es liege auf der Hand, dass selbst aus einer bestehenden abgabenrechtlichen „Sonderverbindung“ keine Treuepflicht zur Unterstützung verfahrensfremder Zwecke abzuleiten sei. Es komme auch nicht darauf an, dass sich die Klägerin die erforderlichen Informationen sonst möglicherweise selbst auf zumutbare Weise nicht beschaffen könne und dass die Auskunft vom Finanzamt „unschwer“ erteilt werden könne.

Gieseler empfahl, dies zu beachten und in allen Zweifelsfragen rechtlichen und steuerlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. auch auf die bundesweit mehr als 700 auf Erbrecht, Erbschaftsteuerrecht und Scheidungsrecht spezialisierten Rechtsanwälte und Steuerberater der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V., www.dansef.de verwies.

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