(Stuttgart) Der Wegfall der Vergünstigungen nach § 13a Abs. 5 ErbStG a.F. infolge einer insolvenzbedingten Veräußerung des Betriebsvermögens ist kein sachlicher Grund für einen Erlass gemäß § 227 AO.

Hierauf verweist der Nürnberger Fachanwalt für Erb- und Steuerrecht, Dr. Norbert Gieseler, Vizepräsident der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V., Stuttgart, unter Hinweis auf das am 21.04.2010 veröffentlichte Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4. Februar – 2010 II R 25/08.

In dem Fall wurden die Kläger neben ihrer Schwester je zu einem Drittel Erben ihres am 6. August 1996 verstorbenen Vaters. Zum Nachlass gehörten u.a. alle Anteile an einer GmbH & Co. KG mit einem Wert von ca. 3 Mio. DM. Über das Vermögen der Gesellschaft wurde am 1. März 2001 das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Mai 2001 verkaufte der Insolvenzverwalter das Betriebsvermögen an einen Investor. Das Finanzamt setzte sodann gegen den Kläger zu 1. Erbschaftsteuer in Höhe von 109.585 € sowie gegen den Kläger zu 2. in Höhe von 108.979 € fest und versagte den beiden die Vergünstigungen des § 13a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der vor dem Erbschaftsteuerreformgesetz 2009 geltenden Fassung (ErbStG), weil das Betriebsvermögen innerhalb der fünfjährigen Behaltensfrist des § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG veräußert worden sei.

Die Kläger beantragten, die auf den Erwerb des Betriebsvermögens entfallende und bereits bezahlte Erbschaftsteuer in Höhe von 64.559,07 € bzw. 64.112,75 € aus sachlichen und persönlichen Billigkeitsgründen zu erlassen. Das lehnten sowohl das Finanzamt und hiernach das Finanzgericht ab.

Zu Recht, wie der Bundesfinanzhof nun betonte, so Gieseler.

Der Wegfall der Vergünstigungen nach § 13a Abs. 5 ErbStG infolge einer insolvenzbedingten Veräußerung des Betriebsvermögens stelle keinen sachlichen Grund für einen Erlass nach § 227 AO dar. Persönliche Billigkeitsgründe seien ebenfalls nicht gegeben. Die erbschaftsteuerrechtlichen Vergünstigungen für Betriebsvermögen seien nur dann gegeben, wenn der Erbe den Betrieb mindestens fünf Jahre fortführe. Komme der Erbe dieser gesetzlichen Verpflichtung nicht nach, weil dieser in der fünfjährigen Behaltensfrist den Betrieb veräußere oder aufgebe, oder  weil über das Betriebsvermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet werde, müsse er die für seinen Erwerb anfallende Erbschaftsteuer (voll) zahlen. Der Erbe könne sich nicht darauf berufen, dass eine Insolvenz für den Wegfall der erbschaftsteuerrechtlichen Vergünstigungen ursächlich war.

Gieseler empfahl, dies zu beachten und in allen Zweifelsfragen rechtlichen und steuerlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. auch auf die bundesweit mehr als 700 auf Erbrecht, Erbschaftsteuerrecht und Scheidungsrecht spezialisierten Rechtsanwälte und Steuerberater der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V., www.dansef.de verwies.

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