(Stuttgart) Das Landgericht Coburg hat der Klage einer Bank gegen eine Kundin auf Rückzahlung ihres Darlehens stattgegeben. Die Einwendung der Kundin, eigentlicher Darlehensnehmer sei ihr damaliger Ehemann gewesen und sie habe das Darlehen nur „pro forma“ unterschrieben, vermochten das Gericht nicht zu überzeugen.

Darauf verweist der Nürnberger Fachanwalt für Familienrecht Martin Weispfenning, Vizepräsident und Geschäftsführer „Familienrecht“ der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. (DANSEF) in Stuttgart, unter Hinweis auf ein am 05.11.2010 veröffentlichtes Urteil des Landgerichts (LG) Coburg vom 30.06.2010, Az. 13 O 217/10; rechtskräftig.

In dem Fall hatte die Bankkundin gemeinsam mit ihrem damaligen Ehemann ein Darlehen über 52.000,00 DM aufgenommen. Dieses Darlehen diente zur Finanzierung einer Beteiligung. Die Ehe der Bankkundin wurde in der Folgezeit geschieden und darüber hinaus über das Vermögen ihres Ex-Ehemannes ein Insolvenzverfahren eröffnet. Nachdem das Darlehen nicht mehr bedient wurde, kündigte es die Bank und forderte von der Ehefrau die Rückzahlung der noch bestehenden Darlehensschuld in Höhe von über 23.000,00 Euro. Die Beklagte hat sich damit verteidigt, dass sie das Darlehen nur „pro forma“ unterschrieben habe. Eigentlicher Darlehensnehmer sei ihr Ex-Ehemann gewesen. Die Beklagte meint, der Darlehensvertrag sei wegen ihrer wirtschaftlichen Überforderung nichtig. Sie habe den Darlehensvertrag nur aus emotionaler Verbundenheit zu ihrem damaligen Ehemann ebenfalls unterzeichnet. Zum Zeitpunkt der Geldaufnahme habe sie darüber hinaus die Zinsen nicht aus eigenen Mitteln bezahlen können. Die Bank hat gegen die Einwendungen der Kundin vorgebracht, dass diese sehr wohl leistungsfähig gewesen sei, da sie insbesondere über Grundbesitz verfügt habe.

Das Landgericht Coburg hat der Klage der Bank jedoch stattgegeben, betont Weispfenning.

Das Gericht stellte fest, dass zwischen den Parteien ein wirksamer Darlehensvertrag zustande gekommen ist. Das Interesse der beklagten Ehefrau an der Gewährung des Darlehens hat sich für das Gericht daraus erschlossen, dass sie selbst neben ihrem Ehemann als Berechtigte der finanzierten Beteiligung aufgetreten ist. Zweck des Darlehens war, wie sich aus den Unterlagen ergab, die Finanzierung dieser Beteiligung. Daher sei die Beklagte selbst als Darlehensnehmerin und nicht nur als Mithaftende zu betrachten. Auf die Frage der finanziellen Überforderung kommt es somit nicht an. Die Ehefrau ist im vorliegenden Fall also nicht wie ein Bürge zu beurteilen, da sie selbst von der Kreditaufnahme profitiert habe.

Weispfenning empfahl, dies zu beachten und in Zweifelsfällen Rechtsrat einzuholen, wobei er u. a. auch auf die auf Familienrecht spezialisierten Anwältinnen und Anwälte in der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung  für Erb- und Familienrecht e. V –  www.dansef.de – verwies.

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Martin Weispfenning
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Familienrecht
DANSEF-Vizepräsident und Geschäftsführer „Familienrecht“
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