(Nürnberg) Am 01.01.2009 ist die Reform der Erbschaftsteuer in Kraft getreten. Während engste Familiengehörige wie Kinder und Enkel von der Reform begünstigt wurden, müssen insbesondere entferntere Verwandte, Familienfremde und Immobilienerben seitdem sehr viel tiefer in die Tasche greifen.

Ursache dafür, so der Nürnberger Erb- und Steuerfachanwalt Dr. Norbert Gieseler, Vizepräsident  der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung  für Erb- und Familienrecht e. V. (DANSEF) mit Sitz in Nürnberg, sei die Tatsache, dass der Gesetzgeber die Steuersätze für alle entfernteren Verwandten sowie Familienfremde bei einer Erbschaft oder Schenkung seit diesem Zeitpunkt drastisch angehoben habe. Da bringe auch die Erhöhung der Freibeträge von 5.200 € bzw. 10.300 € auf nun jeweils 20.000 € nicht viel, da hiernach im Verhältnis zu vorher bei allen Erben der Steuerklasse II und III sofort ein Steuersatz von mindestens 30 % zur Anwendung komme. So sei z. B. eine Vererbung an einen Neffen im Wert von 300.000 € bis zum 31.12.2008 nur mit 49.249 € zu Buche geschlagen, seit dem 01.01.2009 seien es jedoch 84.000 €.

Betroffen seien:

Steuerklasse II:

  • Geschwister
  • Nichten und Neffen
  • Schwiegereltern/Schwiegerkinder
  • Stiefeltern
  • geschiedener Ehegatte
  • Eltern und Voreltern bei einer Schenkung

Steuerklasse III:

  • alle übrigen Erwerber, d.h. insbesondere auch
  • entferntere Verwandte als unter Steuerklasse II aufgeführt
  • Nichtverwandte/Fremde
  • Lebensgefährte (nichteheliche Lebensgemeinschaft)
  • Lebenspartner (eingetragene Lebenspartnerschaft oberhalb des Freibetrages von 500.000 €)

Auch sein Kieler Vorstandskollege, DANSEF Vizepräsident und Steuerberater Jörg Passau, mahnt: Wer sein Vermögen seit dem 01.01.2009 an Personen der vorgenannten Steuerklassen vererben oder verschenken will, sollte zur Vermeidung einer hohen Steuerlast für die zukünftigen Erben oder Beschenkten, ggfs. mit diesen zusammen, vorab um eine steuerliche Beratung nachsuchen. Bei kleinerem Vermögen helfe u. a. die Übertragung von Vermögen zu Lebzeiten in Abständen von je 10 Jahren, die Steuerlast nach dem Erbfall zu verringern. Bei größerem Vermögen seien auch andere Gestaltungen denkbar, insbesondere wenn Immobilieneigentum zur Vererbung anstehe. Neben einer Adoption sei insbesondere auch die Gründung einer sog. Familiengesellschaft denkbar, deren Zweck das Halten, Verwalten und auch Vermieten einer Immobilie sei.

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Erbschaftsteuertabelle seit dem 01.01.2009:

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich … Euro (bisher)

Prozentsatz in der Steuerklasse (bisher)

I

II

III

75.000 (52.000)

7 (7)

30 (12)

30 (17)

300.000 (256.000)

11 (11)

30 (17)

30 (23)

600.000 (512.000)

15 (15)

30 (22)

30 (29)

6.000.000 (5.113.000)

19 (19)

30 (27)

30 (35)

13.000.000 (12.783.000)

23 (23)

50 (32)

50 (41)

26.000.000 (25.565.000)

27 (27)

50 (37)

50 (47)

über 26.000.000 (über 25.565.000)

30 (30)

50 (40)

50 (50)

Für Rückfragen stehen Ihnen zur Verfügung:

Dr. Norbert Gieseler

Rechtsanwalt/Fachanwalt für Erbrecht/

Fachanwalt für Steuerrecht

DANSEF – Vizepräsident

c/o Dr. Scholz & Weispfenning

Königstorgraben 3

90402 Nürnberg

Tel.: 0911 – 244 370

Fax: 0911 – 244 3799

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Jörg Passau

Steuerberater

DANSEF Vizepräsident

Passau, Niemeyer & Kollegen

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