(Stuttgart) Für die Sicherung des Regelbetrages eines minderjährigen Kindes bzw. des Unterhaltsbedarfs des berechtigten Ehegatten muss der Unterhaltsverpflichtete darlegen und ggfs.  nachweisen, dass er sich unter Anspannung aller Kräfte intensiv und ernstlich um eine zumutbare (neue) Arbeitsstelle bemüht und sich bietende auf Erwerbsmöglichkeiten ausgenutzt hat.

Darauf verweist der Nürnberger Fachanwalt für Familienrecht Martin Weispfenning, Vizepräsident und Geschäftsführer „Familienrecht“ der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. (DANSEF) in Stuttgart unter Hinweis auf einen Beschluss des  Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken vom 7.10.2009,  Az. 9 WF 113/09.

 In dem Fall wollte der Mann eine Reduzierung seiner monatlichen Unterhaltspflichten erreichen, nachdem er selbst verschuldet arbeitslos geworden war.

Davon, so betont Weispfenning, wollte jedoch auch das OLG Saarbrücken in der Beschwerdeinstanz nichts wissen und lehnte, wie zuvor auch schon das Familiengericht, einen Antrag des Mannes auf entsprechende Prozesskostenhilfe ab.

Zu Recht sei das Familiengericht davon ausgegangen, dass der Antragsteller sich zur Begründung seines Abänderungsbegehrens nicht auf Leistungsunfähigkeit berufen kann. Die für einen Unterhaltsanspruch vorausgesetzte Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten werde nicht allein durch das tatsächlich vorhandene Einkommen des Unterhaltsschuldners, sondern vielmehr auch durch seine Erwerbsfähigkeit bestimmt. Reichten seine tatsächlichen Einkünfte nicht aus, so treffe ihn unterhaltsrechtlich die Obliegenheit, seine Arbeitsfähigkeit in bestmöglicher Weise einzusetzen und eine mögliche Erwerbstätigkeit auszuüben.

Gegenüber minderjährigen Kindern erfahre diese Verpflichtung noch eine Verschärfung dahin, dass den Unterhaltspflichtigen eine noch erheblich gesteigerte Verpflichtung zur Ausnutzung seiner Arbeitskraft treffe. Dies gelte insbesondere, wenn die aus einer tatsächlichen Erwerbstätigkeit erzielten Einkünfte nicht ausreichten, den geschuldeten Unterhalt zu leisten. Deshalb müsse sich der Unterhaltspflichtige, wenn er nicht vollschichtig arbeite, eine weitere Beschäftigung suchen, um zusätzliche Mittel für den Kindesunterhalt zu erwirtschaften. Hierbei habe er alle Erwerbsobliegenheiten auszuschöpfen und müsse auch einschneidende Veränderungen in seiner eigenen Lebensgestaltung in Kauf nehmen. Die Elternverantwortung erfordere, für die Ausübung einer Nebentätigkeit auch Zeiten in Betracht zu ziehen, die üblicherweise dem Freizeitbereich zuzuordnen sind, sowie jede Art von Tätigkeit anzunehmen.

Hierfür sei der Unterhaltsverpflichtete in vollem Umfang darlegungs- und beweisbelastet. Lege der Unterhaltsverpflichtete nicht dar, dieser Obliegenheit, die ihre Grenze allein in der Unmöglichkeit findet, vollständig gerecht geworden zu sein, müsse er sich so behandeln lassen, als ob er über ein solches Einkommen verfüge. Dies gelte auch im Fall der Arbeitslosigkeit.

Auch in diesem Fall sei dem Unterhaltspflichtigen ein fiktives Einkommen zuzurechnen, wenn ihm ein verantwortungsloses, mindestens leichtfertiges unterhaltsbezogenes Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Bei eigener Arbeitslosigkeit habe sich der Pflichtige durch intensive Suche um eine Erwerbsstelle zu bemühen. Bei Arbeitsstellen mit geringeren Einkommen sei entweder eine neue Arbeitsstelle oder eine weitere Beschäftigung zu suchen, um zusätzliche Mittel zu erlangen, etwa zusätzliche Gelegenheits- und Aushilfstätigkeiten. Hierbei seien Arbeitszeiten im Rahmen eines üblichen vollschichtigen Wochenpensums durchaus zumutbar.

Regelmäßige Meldungen beim Arbeitsamt und die Wahrnehmung sämtlicher von dort angebotenen Vermittlungen seien in diesem Zusammenhang selbstverständlich. Indes sei dies für sich allein nicht ausreichend. Vielmehr sei auch bei einfachen Arbeitsplätzen die regelmäßige und kontinuierliche Auswertung der gesamten einschlägigen örtlichen wie gegebenenfalls auch überörtlichen Tages- und Wochenpresse erforderlich sowie die Schaltung eigener Annoncen bei allen in Betracht kommenden Arbeitgebern. Bewerbungen seien auch bei einfachen Arbeitsplätzen grundsätzlich in schriftlicher Form abzufassen und so zu gestalten, dass sie geeignet seien, den Adressaten von der Ernsthaftigkeit der Bewerbung und der Eignung des Bewerbers zu überzeugen.

Für die ordnungsgemäße Erfüllung sämtlicher der zuvor dargestellten Voraussetzungen sei der Unterhaltsverpflichtete darlegungs- und beweisbelastet. Dass er sich nach Maßgabe dessen unter Anspannung aller Kräfte und insbesondere intensiver und ernsthafter Bemühungen um eine zumutbare neue Arbeitsstelle bemüht und sich bietende Erwerbsmöglichkeiten ausgenutzt habe, habe der darlegungs- und beweisbelastete Antragsteller hier nicht darlegen bzw. belegen können.

Weispfenning mahnte, dies zu beachten und sich in Zweifelfällen umfassend rechtlich beraten zu lassen und verwies dazu u. a. auch auf die auf Familienrecht spezialisierten Anwältinnen und Anwälte in der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung  für Erb- und Familienrecht e. V –  www.dansef.de –

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Martin Weispfenning
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DANSEF-Vizepräsident und Geschäftsführer „Familienrecht“
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