(Stuttgart) Das Bundeskabinett hat am 25. August 2010 den von Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger vorgelegten Entwurf eines „Gesetzes zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts“ beschlossen.

Ziel des Entwurfs ist es insbesondere, so der Nürnberger Fachanwalt für Familienrecht Martin Weispfenning, Vizepräsident und Geschäftsführer „Familienrecht“ der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. (DANSEF) in Stuttgart, unter Hinweis auf die entsprechende BJM-Mitteilung, den persönlichen Kontakt des Vormundes zu dem Mündel in der Vormundschaft zu stärken, um zukünftig Fällen von Missbrauch und Verwahrlosung besser begegnen zu können. 

Unter Vormundschaft versteht man die gesetzlich geregelte rechtliche Fürsorge für eine minderjährige, unmündige Person (der sogenannte Mündel). Ein Gericht kann die Vormundschaft anordnen, wenn beispielsweise die Eltern der Person verstorben sind oder ihnen das Sorgerecht entzogen wurde. Als Vormund können geschäftsfähige Personen, mehrere Personen – beispielsweise ein Ehepaar -, das Jugendamt oder ein Verein berufen werden.

Der Gesetzentwurf der Bundesjustizministerin sieht im Wesentlichen vor:

  • der Vormund soll in der Regel einmal im Monat persönlichen Kontakt mit dem Mündel aufnehmen
  • der Vormund hat die Pflicht, den Mündel persönlich zu fördern und seine Erziehung zu gewährleisten
  • die Aufsichtspflichten des Gerichtes werden ausgeweitet
  • die Berichtspflichten gegenüber dem Gericht werden ausgeweitet
  • das Jugendamt soll den Mündel vor Übertragung der Aufgaben des Vormundes auf einen Mitarbeiter bei der Amtsvormundschaft anhören
  • ein Amtsvormund soll höchstens 50 Mündel betreuen – und nicht mehr wie bislang bis zu 120 Kinder
  • unzureichende persönliche Kontakte werden als Grund für die Entlassung des Betreuers im Betreuungsrecht ausdrücklich genannt

Der letzte Punkt soll insbesondere verhindern, dass wegen der zum 1. Juli 2005 eingeführten pauschalen Vergütung der Berufsbetreuer der persönliche Kontakt zwischen Betreuer und Betreutem zu stark eingeschränkt wird, wie die Evaluation des Betreuungsrecht es nahelegt.

Die Bundesjustizministerin ist der Überzeugung, dass die Umsetzung des Gesetzesvorhabens zu einer spürbaren Verbesserung des persönlichen Kontaktes zwischen Vormund und Mündel führen wird, die unter Vormundschaft stehenden Kinder und Jugendlichen sich durch ihre stärkere Beteiligung ernster genommen fühlen und Kindern wie dem kleinen Kevin ein besserer Schutz gewährt werden kann.

Weispfenning empfahl, dies zu beachten und in Zweifelsfällen Rechtsrat einzuholen, wobei er u. a. auch auf die auf Familienrecht spezialisierten Anwältinnen und Anwälte in der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung  für Erb- und Familienrecht e. V –  www.dansef.de – verwies.

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Martin Weispfenning
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Familienrecht
DANSEF-Vizepräsident und Geschäftsführer „Familienrecht“
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