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Anwalts-/Steuerberatersuche

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Name

Monika Biesinger

Berufsbezeichnung

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht, Mediation

Kanzlei

Anwaltskanzlei Filchner*Urban*Biesinger

Adresse

Hafenbad 35
89073 Ulm (D)

Telefon

0731 / 67 077

Fax

0731 / 67 036

eMail

biesinger@fub-anwaelte.de

Internet

www.fub-anwaelte.de

Schwerpunkt

Erbrecht

Tätigkeitsfelder

Familienrecht (national und international), Mediation

Spezielle Kenntnisse

Amtsgerichtsbezirk

Ulm


 

Neue Urteile/Nachrichten

Kontakt

Erbrecht, Scheidung und Erbschaftsteuer
Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e.V.
Theodor-Heuss-Str. 11
70174 Stuttgart
Tel.: 0711 - 3058 9310
Fax: 0711 - 3058 9311
info@dansef.de
www.dansef.de


Pressemitteilungen

Keine Aufrechnung gegen übergegangene Unterhaltsforderungen
(Stuttgart) Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsfrage entschieden, ob ein Unterhaltsschuldner befugt ist, gegen die auf Sozialleistungsträger übergegangenen Unterhaltsansprüche mit privaten Forderungen gegen den Unterhaltsgläubiger aufzurechnen.
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Anfechtung der Vaterschaft durch den sogenannten biologischen Vater auch im Fall der Samenspende
(Stuttgart) Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsfrage entschieden, ob auch ein Samenspender als sog. biologischer Vater die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes anfechten kann.
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Bundesverfassungsgericht: Stichtagsregelung für die erbrechtliche Gleichstellung der vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder ist verfassungsgemäß
(Stuttgart) Die im Zweiten Erbrechtsgleichstellungsgesetz vom 12. April 2011 enthaltene Stichtagsregelung ist verfassungsgemäß.
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Bindung an Pflichtteilsstrafklausel im Ehegattentestament verhindert wirksame Einrichtung eines Behindertentestaments nach dem Tod des ersten Elternteils
(Stuttgart) Die Pflichtteilsstrafklausel in einem von einem Ehepaar errichteten Berliner Testament greift auch dann ein, wenn ein Träger der Sozialhilfe beim Tod des Erstversterbenden aus übergegangenem Recht für eines der Kinder den Pflichtteil verlangt. Der Pflichtteilsanspruch des Kindes nach dem Tod des zuletzt Versterbenden kann dann durch eine spätere Erbeinsetzung des Kindes durch den überlebenden Elternteil im Rahmen eines sog. Behindertentestaments nicht ausgeschlossen werden.
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