Startseite > Pressemitteilungen > Mehr Ge¬rech¬tig¬keit beim Ver¬mö¬gens¬aus¬gleich nach Schei¬dung/Bundestag beschließt Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts

Mehr Ge¬rech¬tig¬keit beim Ver¬mö¬gens¬aus¬gleich nach Schei¬dung/Bundestag beschließt Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts

E-Mail Drucken PDF

(Nürnberg) Der Deut­sche Bun­des­tag hat am 14.05.2009 den von Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­rin Zypries vorgeschlagenen Änderungen des Zu­ge­winn­aus­gleichs- und Vor­mund­schafts­rechts in 3. Le­sung zu­ge­stimmt. Die Neu­re­ge­lun­gen im Zu­ge­winn­aus­gleichs­recht sor­gen für mehr Ge­rech­tig­keit bei der Ver­mö­gensaus­ein­an­der­set­zung bei der Schei­dung. Im Vormundschafts­recht wird vor allem das Be­sor­gen von Geld­ge­schäf­ten für Mün­del oder Betreu­te ent­bü­ro­kra­ti­siert.

Darauf verweist der Nürnberger Fachanwalt für Familienrecht Martin Weispfenning, Geschäftsführer der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. (DANSEF) in Nürnberg unter Hinweis auf die entsprechende Mitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom gleichen Tage.

Seit 50 Jah­ren gibt es den Zu­ge­winn­aus­gleich, ohne dass er an Ak­tua­li­tät ver­lo­ren hätte. Heute wird jede drit­te Ehe frü­her oder spä­ter ge­schie­den. Bei einer Schei­dung wird das Ver­mö­gen der Ehe­gat­ten aus­ein­an­der­ge­setzt. Im ge­setz­li­chen Gü­ter­stand (Zu­ge­winn­ge­mein­schaft), in dem die Mehr­zahl der Ehe­paa­re leben, gibt es dafür den Zu­ge­winn­aus­gleich. Der Grund­ge­dan­ke des Zugewinnausgleichs liegt darin, den wäh­rend der Ehe er­ziel­ten Ver­mö­gens­zu­wachs zu glei­chen Tei­len auf beide Ehe­gat­ten zu ver­tei­len. An die­sem Grund­ge­dan­ken än­dert sich nichts. Das heute ver­ab­schie­de­te Ge­setz kor­ri­giert meh­re­re Schwach­stel­len, die von Be­trof­fe­nen und von Rechtspratikern auf­ge­deckt wor­den sind.

Die ver­ab­schie­de­ten Än­de­run­gen beim Zu­ge­winn­aus­gleich sollen nach den Worten von Bundesjustizministerien Zypries für mehr Ge­rech­tig­keit sorgen. Künf­tig wird der wirt­schaft­li­che Er­folg aus der Ehe­zeit tat­säch­lich zur Hälf­te auf die Ehe­gat­ten ver­teilt. Na­tür­lich bleibt die Be­rech­nung stark sche­ma­ti­siert, damit das Ver­fah­ren ein­fach, klar und gut hand­hab­bar ist. In Zu­kunft wird je­doch be­rück­sich­tigt, wenn ein Ehe­part­ner mit Schul­den in die Ehe ge­gan­gen ist und diese Schul­den wäh­rend der Ehe­zeit ge­tilgt wur­den. Au­ßer­dem kön­nen un­red­li­che Ver­mö­gens­ver­schie­bun­gen zu Lasten des aus­gleichs­be­rech­tig­ten Ehe­gat­ten künf­tig bes­ser ver­hin­dert wer­den.

Zu den Re­ge­lun­gen im Ein­zel­nen:

I. Re­form des Gü­ter­rechts
1. Be­rück­sich­ti­gung von Schul­den bei der Ehe­schlie­ßung

Nach bis­he­ri­ger Rechts­la­ge blei­ben Schul­den, die bei der Ehe­schlie­ßung vor­han­den sind und zu einem "ne­ga­ti­ven An­fangs­ver­mö­gen" füh­ren, bei der Er­mitt­lung des Zu­ge­winns un­be­rück­sich­tigt. Der Ehe­gat­te, der im Laufe der Ehe mit sei­nem zu­er­wor­be­nen Ver­mö­gen nur seine an­fäng­lich vor­han­de­nen Schul­den tilgt, muss die­sen Ver­mö­gens­zu­wachs bis­her nicht aus­glei­chen. Viele Men­schen fin­den das un­ge­recht. Noch stär­ker be­trof­fen ist der Ehe­gat­te, der die Ver­bind­lich­kei­ten des an­de­ren Ehe­gat­ten tilgt und zu­sätz­lich ei­ge­nes Ver­mö­gen er­wirbt. Hier bleibt nicht nur die Schulden­til­gung und der damit ver­bun­de­ne Ver­mö­gens­zu­wachs beim Part­ner un­be­rück­sich­tigt; der Ehe­gat­te muss auch das ei­ge­ne Ver­mö­gen bei Be­en­di­gung des Gü­ter­stan­des tei­len. Das wird durch das ver­ab­schie­de­te Ge­setz ge­än­dert. Ne­ga­ti­ves An­fangs­ver­mö­gen wird in Zu­kunft berücksich­tigt und der Grund­ge­dan­ke des Zu­ge­winn­aus­gleichs kon­se­quent durch­ge­führt.

Bei­spiel: Tho­mas und Re­gi­na K. las­sen sich nach 20­jäh­ri­ger Ehe schei­den. Tho­mas K. hatte bei Ehe­schlie­ßung ge­ra­de ein Un­ter­neh­men ge­grün­det und 30.000 € Schul­den. Im Ver­lauf der Ehe er­ziel­te er einen Vermögens­zu­wachs von 50.000 €. Das End­ver­mö­gen von Tho­mas K. be­trägt also 20.000 €. Seine Frau Regina K. hatte bei Ehe­schlie­ßung keine Schul­den und hat ein End­ver­mö­gen von 50.000 € er­zielt. Sie war wäh­rend der Ehe­zeit be­rufs­tä­tig und küm­mer­te sich auch um die Kinder, damit sich ihr Mann sei­nem Ge­schäft wid­men konn­te. Nur so war Tho­mas K. im­stan­de, seine Schul­den zu be­zah­len und einen Ge­winn zu er­zie­len. Bis­lang muss­te Re­gi­na K. ihrem Mann einen Aus­gleichs­an­spruch in Höhe von 15.000 € zah­len, weil seine Schul­den bei Ehe­schlie­ßung un­be­rück­sich­tigt blie­ben. Nach neuer Rechts­la­ge, die eine Be­rück­sich­ti­gung des ne­ga­ti­ven Anfangsver­mö­gens vor­sieht, haben Re­gi­na und Tho­mas K. je­weils einen Zu­ge­winn von 50.000 € er­zielt. Des­halb muss Re­gi­na K. kei­nen Zu­ge­winn­aus­gleich an ihren Mann zah­len.

2. Schutz vor Ver­mö­gens­ma­ni­pu­la­tio­nen

Für die Be­rech­nung des Zu­ge­winns kommt es auf den Zeit­punkt der Zu­stel­lung des Scheidungsantrags an. Die end­gül­ti­ge Höhe der Aus­gleichs­for­de­rung wird aber bis­lang durch den Wert be­grenzt, den das Ver­mö­gen zu einem re­gel­mä­ßig deut­lich spä­te­ren Zeit­punkt hat, näm­lich dem der rechts­kräf­ti­gen Schei­dung durch das Ge­richt. In der Zwi­schen­zeit be­steht die Ge­fahr, dass der aus­gleichs­pflich­ti­ge Ehe­gat­te sein Ver­mö­gen zu Las­ten des aus­gleichs­be­rech­tig­ten Ehe­gat­ten bei­sei­te schafft. Diese Ge­fahr ist künf­tig ge­bannt.

Bei­spiel: Als Karl M. die Schei­dung ein­reicht, hat er einen Zu­ge­winn von 20.000 € er­zielt. Fran­zis­ka M. hat kein ei­ge­nes Ver­mö­gen. Nach Ein­rei­chung der Schei­dung gibt Karl M. 8.000 € für eine Urlaubs­rei­se mit sei­ner neuen Freun­din aus und be­haup­tet zudem, die rest­li­chen 12.000 € an der Börse ver­lo­ren zu haben. Bei Be­en­di­gung des Gü­ter­stan­des durch das rechts­kräf­ti­ge Schei­dungs­ur­teil ist Karl M. kein Ver­mö­gen nach­zu­wei­sen. Fran­zis­ka M. ste­hen zwar rech­ne­risch 10.000 € zu. Da das Ver­mö­gen des Karl M. nach dem Schei­dungs­an­trag aber "ver­schwun­den" ist, hat sie plötz­lich kei­nen An­spruch mehr.

Vor sol­chen Ma­ni­pu­la­tio­nen ist der aus­gleichs­be­rech­tig­te Ehe­gat­te künf­tig ge­schützt. Die Güterrechts­re­form re­gelt, dass der Be­rech­nungs­zeit­punkt "Rechts­hän­gig­keit des Scheidungsantrages" nicht nur für die Be­rech­nung des Zu­ge­winns, son­dern auch für die Bestimmung der Höhe der Aus­gleichs­for­de­rung gilt. An­sprü­che wie der von Fran­zis­ka M. im Beispiels­fall blei­ben damit be­ste­hen.

Eine wei­te­re Neue­rung ist ein Aus­kunfts­an­spruch über das Ver­mö­gen zum Zeit­punkt der Tren­nung: Jeder Ehe­gat­te kann künf­tig Aus­kunft über das Ver­mö­gen des an­de­ren zum Tren­nungs­zeit­punkt ver­lan­gen. Diese Aus­kunft dient dem Schutz vor Ver­mö­gens­ma­ni­pu­la­tio­nen zwi­schen Tren­nung und Zu­stel­lung des Schei­dungs­an­trags. Denn mit­hil­fe des Aus­kunfts­an­spruchs kann jeder Ehe­gat­te erken­nen, ob das Ver­mö­gen des an­de­ren in die­sem Zeit­raum ge­schrumpft ist. Das Ge­setz geht aber noch wei­ter: Eine aus den Aus­künf­ten er­sicht­li­che Ver­mö­gens­min­de­rung ist ausgleichspflichtiger Zu­ge­winn, so­fern der Ehe­gat­te nicht ent­ge­gen­hal­ten kann, dass keine il­loya­le Ver­mö­gens­min­de­rung vor­liegt, son­dern ein un­ver­schul­de­ter Ver­mö­gens­ver­lust.

3. Ver­bes­se­rung des vor­läu­fi­gen Rechts­schut­zes

Der Schutz des aus­gleichs­be­rech­tig­ten Ehe­gat­ten wird aber nicht nur durch den neuen Auskunftsan­spruch ge­stärkt, son­dern auch durch eine Mo­der­ni­sie­rung des vor­läu­fi­gen Rechtsschutzes. Das be­legt das fol­gen­de Bei­spiel:

Bei­spiel: Sa­bi­ne K. ist als er­folg­rei­che Un­ter­neh­me­rin unter an­de­rem Al­lein­ei­gen­tü­me­rin einer ver­mie­te­ten Ei­gen­tums­woh­nung. Diese Ei­gen­tums­woh­nung stellt als Ka­pi­tal­an­la­ge einen nicht un­er­heb­li­chen Teil ihres Vermö­gens dar. Sie will sich von Rolf K., einem er­folg­lo­sen Ver­tre­ter, schei­den las­sen und kün­digt ihm unter Zeu­gen an: Du be­kommst von mir nichts. Un­mit­tel­bar nach der Tren­nung in­se­riert sie die Woh­nung zum Verkauf, ob­wohl dies wirt­schaft­lich nicht sinn­voll ist. Rolf K. be­fürch­tet nun, dass der Ver­kauf nur dazu die­nen soll, den Erlös bei­sei­te zu schaf­fen, um ihm kei­nen Zu­ge­winn­aus­gleich zah­len zu müs­sen.

Sol­chen Fäl­len wird künf­tig ein Rie­gel vor­ge­scho­ben. Der Ehe­part­ner, dem hier der Scha­den droht, kann den Zu­ge­winn leich­ter vor­zei­tig gel­tend ma­chen. Die­ses Recht kann er in einem vor­läu­fi­gen Rechts­schutz­ver­fah­ren vor Ge­richt si­chern. Damit wird ver­hin­dert, dass der an­de­re Ehe­part­ner sein Ver­mö­gen ganz oder in Tei­len bei­sei­te schafft.

II. Ein­fa­che­re Be­sor­gung von Geld­ge­schäf­ten be­treu­ter Men­schen

Ein Vor­mund oder Be­treu­er, der für sein Mün­del oder sei­nen Be­treu­ten einen nur klei­nen Geldbetrag vom Gi­ro­kon­to ab­he­ben oder über­wei­sen will, braucht der­zeit die Ge­neh­mi­gung des Vor­mund­schafts­ge­richts, so­bald das Gut­ha­ben auf dem Konto 3000 € über­schrei­tet. Dies führt zu einem enor­men bü­ro­kra­ti­schen Auf­wand. Wegen die­ser Re­ge­lung wird Be­treu­ern sogar die Teilnahme am au­to­ma­ti­sier­ten Zah­lungs­ver­kehr (Geld­au­to­mat, on­line ban­king etc.) von ei­ni­gen Kredit­in­sti­tu­ten ver­wehrt. Die Ban­ken geben an, im au­to­ma­ti­sier­ten Kon­to­ver­kehr nicht aus­rei­chend kon­trol­lie­ren zu kön­nen, ob das Kon­to­gut­ha­ben die Gren­ze von 3.000 ¤ über­schrei­tet. Durch das ver­ab­schie­de­te Ge­setz fällt die vor­mund­schafts­recht­li­che Ge­neh­mi­gungs­pflicht bei einem Gi­ro­kon­to weg. Dies kommt auch den Be­treu­ten zu Gute.

Bei­spiel: Der 70­jäh­ri­gen, an einem Hirn­tu­mor er­krank­te Erika R. wurde ein Be­rufs­be­treu­er be­stellt. Aus ihrer Al­ters­ver­sor­gung er­hält sie mo­nat­lich 2.000 €. Da sie für ärzt­li­che Be­hand­lun­gen nicht sel­ten Vor­schüs­se ihrer Kran­ken­kas­se er­hält, liegt ihr Kon­to­gut­ha­ben häu­fig über 3.000 €.

Bei die­sem Gut­ha­ben­stand be­nö­tigt ihr Be­treu­er bis­her für jede all­täg­li­che Über­wei­sung / Auszahlung von ihrem Konto eine Ge­neh­mi­gung des Vor­mund­schafts­ge­richts. Die­ser un­nö­ti­ge Verwal­tungs­auf­wand ent­fällt in Zu­kunft, da der Be­treu­er von Erika R. nun­mehr ohne ge­richt­li­che Geneh­mi­gung ver­fü­gen kann. In ers­ter Linie wer­den da­durch die Be­treu­er ent­las­tet, die nicht in einem engen fa­mi­liä­ren Ver­hält­nis zum Be­treu­ten ste­hen. El­tern, Ehe­gat­ten, Le­bens­part­ner und Abkömm­lin­ge sind be­reits nach be­ste­hen­der Rechts­la­ge von der Ge­neh­mi­gungs­pflicht be­freit. Vor einem Miss­brauch ist der Be­treu­te auch wei­ter­hin durch die Auf­sicht des Vor­mund­schafts­ge­richts ge­schützt. Der Be­treu­er muss über Ein­nah­men und Aus­ga­ben des Be­treu­ten genau ab­rech­nen und die Kon­to­be­le­ge ein­rei­chen. Geld, das nicht für die lau­fen­den Aus­ga­ben be­nö­tigt wird, muss der Betreu­er für den Be­treu­ten ver­zins­lich an­le­gen.

III. Re­gis­trie­rung von Be­treu­ungs­ver­fü­gun­gen

Viele Men­schen haben be­reits die Mög­lich­keit in An­spruch ge­nom­men, beim Zen­tra­len Vorsorgeregis­ter der Bun­des­no­tar­kam­mer Vor­sor­ge­voll­mach­ten re­gis­trie­ren zu las­sen, damit diese im Be­darfs­fall zu­ver­läs­sig auf­find­bar sind. Diese Vor­sor­ge­voll­mach­ten be­inhal­ten häu­fig auch eine Be­treu­ungs­ver­fü­gung, d.h. die Fest­le­gung, wer Be­treu­er wer­den soll, falls wegen un­vor­her­ge­se­he­ner Um­stän­de trotz der Vor­sor­ge­voll­macht ein Be­treu­er be­stellt wer­den muss. Die Vor­tei­le der Regis­trie­rung gel­ten mit dem Ge­setz auch für reine Be­treu­ungs­ver­fü­gun­gen, die nicht mit einer Vorsor­ge­voll­macht ver­bun­den sind. Auch diese kön­nen in Zu­kunft gegen Ge­bühr ins Zen­tra­le Vorsor­ge­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wer­den.

IV. In­kraft­tre­ten

Das heute vom Bun­des­tag be­schlos­se­ne Ge­setz soll am 1. Sep­tem­ber 2009 in Kraft tre­ten. Es be­darf nicht der Zu­stim­mung des Bun­des­ra­tes.

Weispfenning empfahl, diese Änderungen zu beachten und ggfs. Rechtsrat einzuholen, wobei er u. a. auch auf die auf Familienrecht spezialisierten Anwältinnen und Anwälte in der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung  für Erb- und Familienrecht e. V -  www.dansef.de - verwies, in der bundesweit mehr als 700 auf Erbrecht, Erbschaftsteuerrecht und Scheidungsrecht spezialisierte Rechtsanwälte und Steuerberater organisiert sind.

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Martin Weispfenning
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Familienrecht
DANSEF - Geschäftsführer
c/o Dr. Scholz & Weispfenning
Königstorgraben 3
90402 Nürnberg
Tel.: 0911 - 244 370
Fax: 0911 - 244 3799
Email: info@dansef.de
www.dansef.de

 

 

Neue Urteile/Nachrichten

Kontakt

Erbrecht, Scheidung und Erbschaftsteuer
Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e.V.
Theodor-Heuss-Str. 11
70174 Stuttgart
Tel.: 0711 - 3058 9310
Fax: 0711 - 3058 9311
info@dansef.de
www.dansef.de


Downloads

Das Logo der DANSEF finden Sie zum Download und zur weiteren Einbindung bereitgestellt: Logo Downloads DANSEF

Pressemitteilungen

OLG Düsseldorf: Leihmutterschaft in Indien – Eintragung des biologischen Vaters im deutschen Geburtenregister

(Stuttgart) Bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass die Leihmutter eines in Indien geborenen Kindes zum Zeitpunkt der Geburt unverheiratet war und mit der Anerkennung der Vaterschaft durch den aus Deutschland stammenden, biologischen Kindsvater einverstanden ist, so hat das Standesamt diesen als Vater in der Geburtsurkunde einzutragen.

Weiterlesen...
 
Keine Aufrechnung gegen übergegangene Unterhaltsforderungen
(Stuttgart) Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsfrage entschieden, ob ein Unterhaltsschuldner befugt ist, gegen die auf Sozialleistungsträger übergegangenen Unterhaltsansprüche mit privaten Forderungen gegen den Unterhaltsgläubiger aufzurechnen.
Weiterlesen...
 
Anfechtung der Vaterschaft durch den sogenannten biologischen Vater auch im Fall der Samenspende
(Stuttgart) Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsfrage entschieden, ob auch ein Samenspender als sog. biologischer Vater die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes anfechten kann.
Weiterlesen...
 
Bundesverfassungsgericht: Stichtagsregelung für die erbrechtliche Gleichstellung der vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder ist verfassungsgemäß
(Stuttgart) Die im Zweiten Erbrechtsgleichstellungsgesetz vom 12. April 2011 enthaltene Stichtagsregelung ist verfassungsgemäß.
Weiterlesen...