Startseite > Pressemitteilungen > Bundesverfassungsgericht: Regelung des Grenzbetrags für die Bewilligung von Kindergeld nicht verfassungswidrig

Bundesverfassungsgericht: Regelung des Grenzbetrags für die Bewilligung von Kindergeld nicht verfassungswidrig

E-Mail Drucken PDF

(Stuttgart) Für Kinder, deren eigenes Einkommen über dem  maßgeblichen Jahresgrenzbetrag in Höhe von 7.680 Euro liegt, besteht kein Anspruch auf Kindergeld. Die gesetzliche Regelung, wonach kein Anspruch auf Kindergeld besteht, wenn das eigene Einkommen der Kinder diesen Grenzbetrag überschreitet, sei mit dem Grundgesetz vereinbar.

Darauf verweist der Nürnberger Fachanwalt für Familienrecht Martin Weispfenning, Vizepräsident und Geschäftsführer „Familienrecht" der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. (DANSEF) in Stuttgart, unter Hinweis auf den am 12. August 2010 veröffentlichten Beschluss des  Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 27. Juli 2010 - 2 BvR 2122/09.

Der Beschwerdeführer bezog für seinen Sohn, der sich in den Jahren 2002 bis 2006 in Berufsausbildung befand, Kindergeld. Die Familienkasse bewilligte für das Jahr 2005 kein Kindergeld, da die Einkünfte und Bezüge des Sohnes den maßgeblichen Jahresgrenzbetrag in Höhe von 7.680 Euro um 4,34 Euro überschritten. Die dagegen gerichtete Klage des Beschwerdeführers blieb vor den Finanzgerichten ohne Erfolg.

Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, so Weispfenning. 

Die Annahmevoraussetzungen liegen nicht vor, insbesondere wird der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung sowie die gesetzliche Festlegung des Grenzbetrags in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht in seinen Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 GG verletzt. 

Der durch Art. 6 Abs. 1 GG garantierte staatliche Schutz von Ehe und Familie gebietet, dass bei der Besteuerung einer Familie das Existenzminimum sämtlicher Familienmitglieder steuerfrei bleiben muss. Mindestens das, was der Gesetzgeber dem Bedürftigen zur Befriedigung seines existenznotwendigen Bedarfs aus öffentlichen Mitteln zur Verfügung stellt, muss er auch dem Einkommensbezieher von dessen Erwerbsbezügen belassen. 

Daher ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber die Gewährung des Kinderfreibetrags beziehungsweise des Kindergelds davon abhängig macht, dass das Existenzminimum des Kindes nicht durch eigene Einkünfte und Bezüge gedeckt ist. Typisierend darf der Gesetzgeber hierbei von dem für erwachsene Steuerpflichtige geltenden Grundfreibetrag ausgehen. Dieser liegt im Streitjahr über den Leistungen in Form des Kinderfreibetrags beziehungsweise des Kindergelds und über den vom Bundesverfassungsgericht als nicht evident unzureichend angesehenen staatlichen Sozialhilfeleistungen, so dass das Kinderexistenzminimum in jedem Fall vor dem steuerlichen Zugriff verschont wird. Mehr gebietet das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) nicht. Insbesondere gebietet es keine mehrfache Freistellung des Existenzminimums, wie sie vom Beschwerdeführer dadurch angestrebt wird, dass neben dem Existenzminimum seines Kindes durch den Grundfreibetrag zusätzlich noch der Kinderfreibetrag beziehungsweise Kindergeld gewährt werden soll, obwohl das Kind mit seinen Einkünften selbst in Höhe des Grundfreibetrags verschont bleibt. 

Die Entscheidung des Gesetzgebers, die Grenzbetragsregelung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG gesetzestechnisch als Freigrenze und nicht als Freibetragsregelung auszugestalten, liegt im Rahmen der ihm zustehenden Typisierungs- und Pauschalierungsbefugnis und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Diese Regelung vereinfacht den Vollzug der betroffenen Norm durch die Finanzverwaltung erheblich. Denn bei einer gleitenden Übergangsregelung durch einen Freibetrag ergäbe sich ein erheblicher Verwaltungsmehraufwand, da bei Einkünften und Bezügen des Kindes über dem Grenzbetrag jeweils deren genaue Höhe festgestellt und bei der Berechnung des verbleibenden Kindergeldanspruchs der Eltern mit deren individuellem Steuersatz umgerechnet werden müsste.

Weispfenning empfahl, dies zu beachten und in Zweifelsfällen Rechtsrat einzuholen, wobei er u. a. auch auf die auf Familienrecht spezialisierten Anwältinnen und Anwälte in der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung  für Erb- und Familienrecht e. V -  www.dansef.de - verwies. 

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung: 

Martin Weispfenning
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Familienrecht
DANSEF-Vizepräsident und Geschäftsführer „Familienrecht"
c/o Dr. Scholz & Weispfenning
Königstorgraben 3
90402 Nürnberg
Tel.: 0911 - 244 370
Fax: 0911 - 244 3799
Email: mweispfenning@scho-wei.de

 

Neue Urteile/Nachrichten

BGH, Urteil vom 20.01.2012, Az. XII ZR 149/09 (Familienrecht)

a) Rückforderungsansprüche von Schwiegereltern nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage können nicht allein...

OLG Celle, Beschluss vom 11.01.2012, Az. 10 UF 194/11 (Familienrecht)

Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung sind nicht gleichartig im Sinne des §...

OLG Celle, Beschluss vom 03.01.2012, Az. 12 UF 236/11 (Familienrecht)

Presseerklärung vom 02.01.2012, Finanzgericht Köln, Urteil vom 16.11.2011, Az. 9 K 3197/10 (Erbrecht)

Keine erbschaftsteuerliche Gleichbehandlung von zusammenlebenden Geschwistern und eingetragenen Lebenspartnern

OLG Oldenburg, Beschluss vom 02.01.2012, Az. 11 W 6/11 (Familienrecht)

Zur Rückabwicklung gemeinschaftsbezogener Leistungen im Rahmen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft sollte eine Immobilie nach Tilgung von...

OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.12.2011, Az. 17 UF 276/11 (Familienrecht)

Zur Vollstreckbarerklärung eines türkischen Scheidungsverbundurteils nach dem Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von...

OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.12.2011, Az. 17 WF 229/11 (Familienrecht)

Zu den Scheidungsvoraussetzungen nach dem seit 1. Oktober 2011 geltenden rumänischen Recht.

OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 12.12.2011 (Familienrecht)

Für das Jahr 2012 wird keine neue Düsseldorfer Tabelle herausgegeben werden. Es gelten daher auch...

OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.12.2011, Az.18 UF 114/11 (Familienrecht)

Teilungskosten im Sinne des § 13 VersAusglG erfassen nicht nur den Aufwand, der mit der...

BGH, Urteil vom 07.12.2011, Az. XII ZR 151/09 (Familienrecht)

a) Die ehelichen Lebensverhältnisse im Sinne von § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB werden...
Mehr Urteile...

Kontakt

Erbrecht, Scheidung und Erbschaftsteuer
Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e.V.
Theodor-Heuss-Str. 11
70174 Stuttgart
Tel.: 0711 - 3058 9310
Fax: 0711 - 3058 9311
info@dansef.de
www.dansef.de


Downloads

Das Logo der DANSEF finden Sie zum Download und zur weiteren Einbindung bereitgestellt: Logo Downloads DANSEF

News aus dem BMFSFJ

Männer in der Pflege - Herausforderungen und Chancen auf Fachtagung diskutiert

Immer mehr Männer übernehmen Pflegeaufgaben. So hat sich der Anteil an Männern, für deren familiäre Pflegeleistung Beiträge...

"Anonyme Geburt und Babyklappen": neue Studie des Bundesfamilienministeriums

Die Ergebnisse der vom Bundesfamilienministerium in Auftrag gegebenen Studie "Anonyme Geburt und Babyklappen in Deutschland...

5. Integrationsgipfel: Integration durch Bürgerschaftliches Engagement stärken

Am 31. Januar fand unter Leitung von Bundeskanzlerin Angela Merkel der 5. Integrationsgipfel in Berlin statt. Auf...

Bundesfamilienministerium und Deutscher Olympischer Sportbund zeichnen engagierte Sportlerfamilien aus

Das Bundesfamilienministerium und der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) haben am 31. Januar in Frankfurt am Main...

Kristina Schröder im Interview mit der Frankfurter Rundschau

Bundesfamilienministerin Dr. Kristina Schröder gab der Frankfurter Rundschau (Erscheinungstag 28. Januar 2012) das folgende Interview:
Mehr ...