Startseite > Pressemitteilungen > Bundesgerichtshof zum Erbrecht nichtehelicher Kinder

Bundesgerichtshof zum Erbrecht nichtehelicher Kinder

E-Mail Drucken PDF

(Stuttgart) Der Bundesgerichtshof hat am 26.10.2011 entschieden, dass der in Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 (NEhelG a.F.) festgeschriebene Ausschluss vor dem 1. Juli 1949 geborener nichtehelicher Kinder vom Nachlass des Vaters für vor dem 29. Mai 2009 eingetretene Erbfälle weiterhin Bestand hat.

Darauf verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Erbrecht Michael Henn, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. (DANSEF) mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf die entsprechende Mitteilung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom  26.10.2011 zu seinem Urteil, Az.: IV ZR 150/10.

Der im Jahr 1940 nichtehelich geborene Kläger hat im Wege der Stufenklage Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche aus dem Erbfall nach seinem im Jahr 2006 verstorbenen Vater geltend gemacht. Die Beklagte, eine eheliche Tochter des Erblassers, ist dessen durch Testament bestimmte Alleinerbin.

Bis zum 30. Juni 1970 galten ein nichteheliches Kind und sein Vater nicht als verwandt. Daher fand insofern eine gesetzliche Erbfolge nicht statt. Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG a.F. hielt diesen Ausschluss zum Nachteil vor dem 1. Juli 1949 geborener nichtehelicher Kinder aufrecht. In einer Entscheidung vom 28. Mai 2009 (Beschwerde Nr. 3545/04, NJW-RR 2009, 1603 = FamRZ 2009, 1293) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte jedoch festgestellt, dies könne das auch nichtehelichen Kindern zustehende Recht auf Achtung ihres Familienlebens aus Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) beeinträchtigen und diskriminierend sein (Art. 14 EMRK). Mit Blick hierauf hat der deutsche Gesetzgeber im April 2011 die Stichtagsregelung in Art. 12 § 10 Abs. 2 NEhelG a.F. - rückwirkend - für ab dem 29. Mai 2009 eingetretene Erbfälle aufgehoben.

Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen. Dagegen richtete sich die Revision des Klägers. Diese hat der Bundesgerichtshof nun zurückgewiesen, so Henn.

Die Aufrechterhaltung der Regelung des Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG a.F. für vor dem 29. Mai 2009 eingetretene Erbfälle verstößt weder gegen Art. 6 Abs. 5 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Die begrenzte Rückwirkung der gesetzlichen Neuregelung und die damit weiterhin bestehende Benachteiligung vor dem 1. Juli 1949 geborener nichtehelicher Kinder ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt und daher nicht zu beanstanden. Der deutsche Gesetzgeber durfte insbesondere dem grundgesetzlich geschützten Vertrauen von Erblassern und deren bisherigen Erben in die Beibehaltung von Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG a.F. entscheidende Bedeutung beimessen. Erst mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dass diese Regelung gegen Art. 8 Abs. 1, 14 EMRK verstoße, war ein solches Vertrauen in einen Ausschluss nichtehelicher Kinder eines männlichen Erblassers von dessen Erbe nicht mehr berechtigt.

Auch eine Berücksichtigung der genannten Garantien der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten selbst führt zu keiner anderen Beurteilung der Entscheidung des Gesetzgebers. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte lässt sich vielmehr entnehmen, dass der Gesetzgeber nicht verpflichtet war, die Rechtslage auch für die Zeit vor Verkündung der Entscheidung vom 28. Mai 2009 zu ändern.  

Henn riet, das zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. auch auf die Anwälte/ - innen in der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V., - www.dansef.de - verwies.

 

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Michael Henn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht
DANSEF - Vizepräsident und
geschäftsführendes Vorstandsmitglied
Rechtsanwälte Dr. Gaupp & Coll.
Theodor-Heuss-Str. 11  
70174 Stuttgart 
Tel.: 0711/30 58 93-0
Fax: 0711/30 58 93-11
stuttgart@drgaupp.de
www.drgaupp.de

 

 

 

 

Neue Urteile/Nachrichten

BFH, Urteil vom 23.11.2011, Az. II R 33/10 (Erbrecht)

1. Wird die Zahlung eines Ehegatten auf ein Gemeinschaftskonto (sog. Oder-Konto) der Eheleute als freigebige...

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 04.04.2012, Az. 9 UF 29/08 (Familienrecht)

Keine Einbeziehung von Kapitallebensversicherungen in den Versorgungsausgleich.

BGH, Beschluss vom 04.04.2012, Az. XII ZB 310/11 (Familienrecht)

a) Gegen eine Pauschalierung der Teilungskosten im Sinne des § 13 VersAus-glG bestehen keine grundsätzlichen...

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.03.2012, Az. 2 UF 260/11 (Familienrecht)

Teilungskosten in Höhe von 765,08 EUR für die interne Teilung einer betrieblichen Altersversorgung bei dem...

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.03.2012, Az. 2 WF 42/12 (Familienrecht)

1. Die allein sorgeberechtigte Mutter ist nicht nach § 52 Abs. 2 Satz 3 StPO...

BGH, Beschluss vom 21.03.2012, Az. XII ZB 666/11 (Familienrecht)

Zu den Voraussetzungen einer Kontrollbetreuung bei Vorliegen einer wirksamen Generalvollmacht, in der der Bevollmächtigte von...

BGH, Beschluss vom 21.03.2012, Az. XII ZB 447/10 (Familienrecht)

a) Das Familiengericht hat den Termin in einer Scheidungssache so zu bestimmen, dass es den...

BGH, Beschluss vom 21.03.2012, Az. XII ZB 372/11 (Familienrecht)

a) Die Gesamtleistungsbewertung beitragsfreier oder beitragsgeminderter Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 71...

BGH, Beschluss vom 21.03.2012, Az. XII ZB 234/11 (Familienrecht)

a) Eine Anpassung der durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung der Versorgung nach § 33 VersAusglG...

BGH, Beschluss vom 21.03.2012, Az. XII ZB 147/10 (Familienrecht)

a) Verschweigt die Ehefrau ihrem Ehemann, dass ein während der Ehe geborenes Kind möglicherweise von...
Mehr Urteile...

Kontakt

Erbrecht, Scheidung und Erbschaftsteuer
Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e.V.
Theodor-Heuss-Str. 11
70174 Stuttgart
Tel.: 0711 - 3058 9310
Fax: 0711 - 3058 9311
info@dansef.de
www.dansef.de