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Kein Anspruch auf Verstreuen von Totenasche auf privatem Grundstück

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(Stuttgart) In Rheinland-Pfalz besteht kein Anspruch auf Genehmigung des Verstreuens von Totenasche auf einem privaten Grundstück.

Darauf verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Erbrecht Michael Henn, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. (DANSEF) mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf die Mitteilung des Verwaltungsgerichts (VG) Trier vom 13.12.2011 zu seinem Urteil vom 11. Oktober 2011 - 1 K 990/11.TR -.

Der Kläger hatte beim beklagten Landkreis Trier-Saarburg beantragt, ihm die Genehmigung zu erteilen, die Asche seiner sterblichen Überreste auf einem in seinem Eigentum stehenden Waldgrundstück verstreuen zu lassen, da er seine sterblichen Überreste nicht an einem bestimmten Ort aufbewahrt wissen, sondern der Natur zuführen wolle. Der Landkreis hat die begehrte Genehmigung unter Hinweis auf den Friedhofszwang abgelehnt.

Zu Recht, so das Verwaltungsgericht Trier.

Der rheinland-pfälzische Gesetzgeber habe in den einschlägigen Vorschriften des Bestattungsgesetzes zum Ausdruck gebracht, dass Bestattungen mit Rücksicht auf die allgemeinen Grund- und Wertvorstellungen der Bevölkerung in der Regel auf öffentlichen Bestattungsplätzen vorzunehmen seien. Nur in besonderen Härtefällen komme die Genehmigung eines privaten Bestattungsplatzes in Betracht. Alleine der Umstand, dass jemand eine besondere Verbundenheit zu einem Grundstück oder zur Natur verspüre, vermöge keinen Härtefall zu begründen, da es anderenfalls zu einer Umkehrung des im Gesetz angelegten Regel-/Ausnahmeverhältnisses komme. Unabhängig davon sei das Verstreuen von Totenasche auf einem privaten Grundstück in Rheinland-Pfalz aber auch deshalb nicht genehmigungsfähig, weil das Verstreuen keiner der vom Bestattungsgesetz vorgesehenen Bestattungsformen entspreche. Erlaubt seien danach lediglich Erd- und Feuerbestattungen, wobei letztere neben der Einäscherung der Leiche die Beisetzung der Asche in einer Grabstätte erfordere. Mit dieser Regelung habe der Gesetzgeber das Verstreuen der Asche oder das Einbringen der Asche in ein Gewässer in Rheinland-Pfalz unterbinden wollen, womit nicht zuletzt dem sittlichen Empfinden des Großteils der Bevölkerung entsprochen werden solle. Auch solle der Urnenzwang der Sicherung der Strafrechtspflege dienen, da nur die Einurnung es ermögliche, Aschenreste auch nach längerer Zeit noch einer behördlichen Untersuchung zu unterziehen. Mit diesen Zielsetzungen habe der Gesetzgeber, dem grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zustehe, in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die verfassungsrechtlich verbürgte allgemeine Handlungsfreiheit in legitimer Weise beschränkt.

Ob die vorgenannten Belange auch der Zulassung des Verstreuens von Asche im geschützten Bereich öffentlicher Friedhöfe entgegengehalten werden könnten, hat die Kammer - weil nicht entscheidungsrelevant - offen gelassen.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

Henn riet, das zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. auch auf die Anwälte/ - innen in der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V., - www.dansef.de - verwies.

 

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Michael Henn
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