- Finanzgericht Münster, Urteil vom 16.02.2012, Az. 3 K 2923/09 Erb
16.02.2012 (Ausgabe 05/2012), AZ 3 K 2923/09 Erb, Finanzgericht Münster
Der Schenkungsteuerbescheid vom 28.08.2008 und die Einspruchsentscheidung vom 20.07.2009 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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