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  • BFH, Urteil vom 23.11.2011, Az. II R 33/10
    18.04.2012 (Ausgabe 04/2012), AZ II R 33/10, BFH
     
    1. Wird die Zahlung eines Ehegatten auf ein Gemeinschaftskonto (sog. Oder-Konto) der Eheleute als freigebige Zuwendung an den anderen Ehegatten der Schenkungsteuer unterworfen, trägt das FA die Feststellungslast für die Tatsachen, die zur Annahme einer freigebigen Zuwendung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erforderlich sind, also auch dafür, dass der nicht einzahlende Ehegatte im Verhältnis zum einzahlenden Ehegatten tatsächlich und rechtlich frei zur Hälfte über das eingezahlte Guthaben verfügen kann.

    2. Gibt es hinreichend deutliche objektive Anhaltspunkte dafür, dass beide Ehegatten entsprechend der Auslegungsregel des § 430 BGB zu gleichen Anteilen am Kontoguthaben beteiligt sind, trägt der zur Schenkungsteuer herangezogene Ehegatte die Feststellungslast dafür, dass im Innenverhältnis nur der einzahlende Ehegatte berechtigt sein soll.
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  • KG Berlin, Beschluss vom 13.03.2012, Az. 1 W 747/11
    13.03.2012 (Ausgabe 04/2012), AZ 1 W 747/11, KG Berlin
     
    § 1643 Abs. 2 Satz 2 BGB findet keine Anwendung, wenn die Eltern nach eigener Erbausschlagung die Erbschaft nachfolgend für drei ihrer vier Kinder ausschlagen und für eines annehmen. In einem solchen Fall der selektiven Ausschlagung ist eine familiengerichtliche Genehmigung (§ 1822 Nr. 2 BGB) erf.
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  • KG Berlin, Beschluss vom 13.03.2012, Az. 1 W 542/11
    13.03.2012 (Ausgabe 04/2012), AZ 1 W 542/11, KG Berlin
     
    Soweit der Betreuer zu Schenkungen aus dem Vermögen des Betroffenen nicht befugt ist, wird nicht allein das Verpflichtungs-, sondern auch das dingliche Vollzugsgeschäft erfasst. Im Grundbuchverfahren sind an den Nachweis, dass die Verfügung nicht dem Schenkungsverbot unterfällt, in der Regel ähnliche Grundsätze maßgeblich, wie sie bei der Beurteilung der Entgeltlichkeit von Verfügungen des Testamentsvollstreckers oder befreiten Vorerben maßgebend sind. Der Nachweis ist erbracht, wenn sich die Parteien auf einen Kaufpreis von 80 Prozent des durch ein Gutachten ermittelten Verkehrswerts geeinigt haben und das Betreuungsgericht die Verfügung über das Grundstück genehmigt hat. Zwar ist das Grundbuchamt an die Beurteilung des Betreuungsgerichts nicht gebunden, jedoch stehen diesem gegenüber dem Grundbuchamt weitergehende Mittel zur Ermittlung der für eine Schenkung erforderlichen Vorstellungen der Parteien zur Verfügung, so dass die Genehmigung ein starkes Indiz für die Entgeltlichkeit ist.
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  • OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.03.2012, Az. 21 W 35/12
    12.03.2012 (Ausgabe 04/2012), AZ 21 W 35/12, OLG Frankfurt
     
    Die wechselseitige Einsetzung von Eheleuten als Vorerben und der jeweils eigenen Abkömmlinge bzw. eines Adoptivkindes als Nacherben ist regelmäßig bereits im Wege der Auslegung als Einsetzung der Nacherben zu Schlusserben des Längstlebenden zu verstehen. Diese Erbeinsetzung der Nacherben zu Schlusserben des Längstlebenden zu verstehenden. Diese Erbeinsetzung des eigenen Adoptivkindes als Schlusserben des Längstlebenden ist gemäß der in § 2271 Abs, 2 Satz 2 BGB enthaltenen Auslegungsregel als wechselbezüglich zu der Einsetzung des Ehegatten als Vorerben anzusehen, auch wenn das Adoptivkind des einen zugleich das leibliche Kind des anderen Ehegatten ist.
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  • KG Berlin, Beschluss vom 08.03.2012, Az. 1 W 561/11
    08.03.2012 (Ausgabe 04/2012), AZ 1 W 561/11, KG Berlin
     
    Eine Testamentsvollstreckung über Gesellschaftsanteile hat ihr Ende gefunden, wenn die primär von der Erblasserin verfügte Tätigkeit (Verwaltung mit dem Ziel des Verkaufs der Gesellschaftsanteile und Erlösauskehr) nicht mehr erreicht werden kann. Dies ist der Fall, wenn über die betroffenen Gesellschaften entweder das Insolvenzverfahren eröffnet oder aber die Auflösung und anschließende Liquidation unter Einsetzung eines Liquidators beschlossen ist.

    Die reinen Überprüfungsaufgaben nach dem Abschluss des Insolvenzverfahrens und des Liquidationsverfahrens werden von der Anordnung der Testamentsvollstreckung nicht mehr erfasst.
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  • KG Berlin, Beschluss vom 06.03.2012, Az. 1 W 778/11
    06.03.2012 (Ausgabe 04/2012), AZ 1 W 778/11, KG Berlin
     
    Zum Nachweis der Entgeltlichkeit der Verfügung befreiter Vorerben bei Veräußerung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks an den Ehemann der Erblasserin, der durch letztwillige Verfügung dieselben Vor- und Nacherben bestimmt hat.

    Beschwerde gegen die Versagung weiterer Fristverlängerung zur Hebung in einer Zwischenverfügung aufgezeigten Eintragungshindernisse.
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  • KG Berlin, Beschluss vom 06.03.2012, Az. 1 W 10/12
    06.03.2012 (Ausgabe 04/2012), AZ 1 W 10/12, KG Berlin
     
    1. Haben Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament die Schlusserbeneinsetzung ihres Kindes mit einer Pflichtteilsstrafklausel verbunden, kann im Grundbuchverfahren die negative Tatsache, dass der Pflichtteil nicht geltend gemacht wurde, durch eidesstattliche Versicherung erbracht werden, wenn auch das Nachlassgericht ohne weitere Ermittlungen die eidesstattliche Versicherung der Erbscheinserteilung zugrunde legen würde, weil bei ihrer Berücksichtigung keine Zweifel verbleiben, die über die abstrakte Möglichkeit eines anderen Sachverhalts hinausgehen.

    2. Ist das als Schlusserbe eingesetzte Kind inzwischen nachverstorben, kann auch eine eidesstattliche Versicherung von dessen Abkömmling ausreichen.
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