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  • Presseerklärung des Finanzgerichts Düsseldorf vom 05.05.2010


    05.05.2010 (Ausgabe 05/2010), AZ , Finanzgerichts Düsseldorf
     
    Finanzgericht Düsseldorf: Begrenzung des erbschaftsteuerlichen Zugriffs durch Art. 14 Grundgesetz (GG)
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  • OLG Frankfurt 19. Zivilsenat, Urteil vom 06.04.2010, Az. 19 U 126/08
    06.04.2010 (Ausgabe 05/2010), AZ 19 U 126/08, OLG Frankfurt 19. Zivilsenat
     
    Grundsätzlich steht dem Kläger als Abkömmling der Erblasserin ein Pflichtteilsanspruch zu, da er durch das Testament vom 04.01.1985 von der Erbfolge ausgeschlossen wurde, § 2303 BGB. Aber zu Lasten des Klägers kann nicht davon ausgegangen werden, dass noch ein ausgleichspflichtiger Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsanspruch gegeben ist.

    Der Kläger muss sich zwar die mit Übergabevertrag vom 31. Dezember 1981 übergebene Firma „A“, einen Großhandel mit Textilien und Accessoires, nicht als Ausstattung nach den §§ 2316 Abs. 1, 2050 Abs. 1 BGB anrechnen lassen. Denn eine Ausstattung im Sinne des § 2050 Abs. 1 BGB sind Zuwendungen des Erblassers, die er seinem Abkömmling zur Verheiratung oder Begründung einer Lebensstellung oder zu anderen Zwecken des § 1624 BGB gemacht hat. Es fehlt bereits an einer Darlegung der Beklagten dafür, dass die Übertragung des Betriebes zur Begründung einer Lebensstellung des Klägers dienen sollte.

    Der Kläger ist jedoch wegen der ihm übergebenen Firma nach den §§ 2316 Abs. 1, 2050 Abs. 3 BGB ausgleichspflichtig. Da im Übergabevertrag vom 31.12.1981 bestimmt ist, dass die Zuwendung unentgeltlich im Wege vorweggenommener Erbfolge erfolgen soll (Bl. 188 d.A.), ist von der Anordnung einer Ausgleichung auszugehen
    (Leitsatz der Schriftleitung)

    Anmerkung: Das Rechtsmittelverfahren wird beim BGH unter dem Aktenzeichen IV ZR 91/09 geführt.
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  • OLG Koblenz, Urteil vom 16.03.2010, Az. 11 UF 532/09
    16.03.2010 (Ausgabe 05/2010), AZ 11 UF 532/09, OLG Koblenz
     
    1. Betreut der Unterhalt wegen Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes beanspruchende Ehegatte neben dem gemeinschaftlichen Kind ein weiteres nichtgemeinschaftliches Kind, so sind bei der Bemessung der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Ehegatten grundsätzlich nur die Belange des gemeinschaftlichen Kindes zu berücksichtigen. Im Rahmen des Unterhaltsanspruchs nach § 1570 BGB ist nicht relevant, inwieweit der betreuende Ehegatte wegen der Betreuung eines weiteren nichtgemeinschaftlichen Kindes an der Ausweitung oder Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehindert ist.

    2. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das nichtgemeinschaftliche Kind bereits während des ehelichen Zusammenlebens von dem betreuenden Ehegatten im Einverständnis des anderen Ehegatten betreut worden ist. Allein aus diesem Grund kann auch eine grobe Unbilligkeit im Sinne des § 1576 BGB nicht angenommen werden.
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  • Finanzgericht Köln, Urteil vom 10.03.2010, Az. 9 K 1550/09
    10.03.2010 (Ausgabe 05/2010), AZ 9 K 1550/09, Finanzgericht Köln
     
    Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beklagte im Rahmen des nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geänderten Schenkungsteuerbescheids vom 11.01.2008 zunächst die Beschenkte, Frau K, in Anspruch genommen und deren Inanspruchnahme unstreitig nicht zur Beitreibung der entstandenen Schenkungsteuer geführt hat, ist es unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass der Beklagte im Anschluss hieran am 03.11.2008 einen Schenkungsteuerbescheid gegen die Klägerin als Gesamtschuldnerin im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG erlassen hat.

    Der Beklagte hat auch in den Erläuterungen zum angefochtenen Schenkung-steuerbescheid seine Ermessenserwägungen für die Inanspruchnahme der Klägerin in nicht zu beanstandender Weise dargelegt. Er hat insoweit ausgeführt, dass es im Streitfall rechtsfehlerfrei sei, die Klägerin in Anspruch zunehmen, da die Erhebung der gesamten festgesetzten Schenkungsteuer bei der Beschenkten aufgrund deren wirtschaftlicher Situation keinen Erfolg verspreche.
    (Leitsatz der Schriftleitung)
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  • Finanzgericht Münster, Beschluss vom 19.01.2010, Az. 1 K 2093/07 F
    19.01.2010 (Ausgabe 05/2010), AZ 1 K 2093/07 F , Finanzgericht Münster
     
    Das Zusprechen eines Geldbetrages spricht im vorliegenden Fall dafür, dass die Kläger wie Vermächtnisnehmer behandelt worden sind. Die Kläger begründen aufgrund des Vergleichs vom 21.12.2004 einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Erben, was einem Vermächtnisanspruch i.S.d. § 2174 BGB entspricht. Die Kläger erhalten gerade nicht, was für eine erbenähnliche Stellung spräche, Wirtschaftsgüter aus dem Nachlass.

    Aber selbst dann, wenn man die Stellung der Kläger im vorliegenden Fall als erbenähnlich ansehen müsste, da sie den Geldbetrag dafür erhalten, dass sie den Rechtsstreit über das Bestehen der Erbengemeinschaft beenden, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Soweit man, etwa im Hinblick auf das von Seiten der Beigeladenen zu 2, zu 3 und zu 4 angeführte BFH-Urteil vom 14.03.1996 (IV R 9/95, BStBl II 1996, 310), von einer erbenähnlichen Stellung ausgeht, führt dies nach Ansicht des erkennenden Senats nicht zu einer mitunternehmerähnlichen Stellung. Dies zeigt gerade auch das von dieser Beigeladenenseite zitierte BFH-Urteil vom 14.03.1996 (a.a.O.). Folge der dort vertretenen Rechtsansicht des BFH ist allein die Anerkennung von Anschaffungskosten auf die Beteiligung bei den als Erben im Vergleich genannten Personen. Eine Zurechnung von laufenden Einkünften erfolgt nicht. Auch ist zu beachten, dass in der dortigen Entscheidung die Anfechtenden einen Gewerbebetrieb, also Wirtschaftsgüter, aus dem Nachlass erhielten.

    (Leitsatz der Schriftleitung)


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