- OLG Saarbrücken, Beschluss vom 04.04.2012, Az. 9 UF 29/08
04.04.2012 (Ausgabe 04/2012), AZ 9 UF 29/08, OLG Saarbrücken
Keine Einbeziehung von Kapitallebensversicherungen in den Versorgungsausgleich.
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- BGH, Beschluss vom 04.04.2012, Az. XII ZB 310/11
04.04.2012 (Ausgabe 04/2012), AZ XII ZB 310/11, BGH
a) Gegen eine Pauschalierung der Teilungskosten im Sinne des § 13 VersAus-glG bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. In diesem Fall sind die pauschalen Teilungskosten für jedes Anrecht allerdings durch einen Höchstbetrag zu begrenzen (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610).
b) Die Möglichkeit zur Pauschalierung der Teilungskosten ersetzt jedoch in Fällen, in denen der Versorgungsträger konkret höhere Teilungskosten darlegt, nicht die Angemessenheitsprüfung durch das Gericht. Dann sind die Besonderheiten des Einzelfalles und das Vorbringen des Versorgungsträgers zu berücksichtigen (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610).
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- OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.03.2012, Az. 2 UF 260/11
28.03.2012 (Ausgabe 04/2012), AZ 2 UF 260/11, OLG Karlsruhe
Teilungskosten in Höhe von 765,08 EUR für die interne Teilung einer betrieblichen Altersversorgung bei dem Südwestrundfunk sind angemessen im Sinne des § 13 VersAusglG. Dies gilt auch dann, wenn die Ausgleichsberechtigte dort ebenfalls über eine betriebliche Altersversorgung verfügt.
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- OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.03.2012, Az. 2 WF 42/12
26.03.2012 (Ausgabe 04/2012), AZ 2 WF 42/12, OLG Karlsruhe
1. Die allein sorgeberechtigte Mutter ist nicht nach § 52 Abs. 2 Satz 3 StPO an der Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts ihres minderjährigen Kindes gehindert, wenn sie nicht Beschuldigte, sondern Geschädigte der fraglichen Straftat ist.
2. Von einer Entziehung der Vertretungsmacht nach §§ 1629 Abs. 2 Satz 3, 1796 Abs.2 BGB ist abzusehen, wenn trotz eines konkret festgestellten oder erkennbaren Interessenwiderstreits zu erwarten ist, dass der Sorgerechtsinhaber dennoch im Interesse seines Kindes handeln wird.
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- BGH, Beschluss vom 21.03.2012, Az. XII ZB 234/11
21.03.2012 (Ausgabe 04/2012), AZ XII ZB 234/11, BGH
a) Eine Anpassung der durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung der Versorgung nach § 33 VersAusglG wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung beim Familiengericht folgt.
b) Eine Aussetzung nach § 33 Abs. 3 VersAusglG kommt lediglich in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus den Regelversorgungen des § 32 VersAusglG, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht, in Betracht. Wurde der Versorgungsausgleich noch auf der Grundlage des bis zum 31. August 2009 geltenden früheren Rechts durchgeführt, entspricht dies bei Anrechten beider Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung dem Betrag, der im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB aF ausgeglichen wurde.
c) Die Aussetzung der Rentenkürzung ist nach § 33 Abs. 3 VersAusglG zusätzlich auf die Höhe des Unterhaltsanspruchs beschränkt, den der geschiedene Ehegatte nach § 33 Abs. 1 VersAusglG bei ungekürzter Versorgung hätte. Liegt bereits ein Unterhaltstitel zugunsten des geschiedenen Ehegatten auf der Grundlage der ungekürzten Versorgung vor, ist im Rahmen des § 33 Abs. 3 VersAusglG grundsätzlich von diesem Unterhaltstitel auszugehen. Bestehen allerdings Anhaltspunkte dafür, dass der vorliegende Unterhaltstitel nicht (mehr) dem gegenwärtigen gesetzlichen Unterhaltsanspruch entspricht, hat das Familiengericht diesen neu zu ermitteln.
d) Der gerichtliche Titel über die Aussetzung der durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung der Rente muss den Umfang der Aussetzung betragsmäßig festlegen und darf sich nicht auf eine Aussetzung des vollen Kürzungsbetrages beschränken, auch wenn der fiktive Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten gegenwärtig die Rentenkürzung übersteigt.
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- BGH, Beschluss vom 21.03.2012, Az. XII ZB 147/10
21.03.2012 (Ausgabe 04/2012), AZ XII ZB 147/10, BGH
a) Verschweigt die Ehefrau ihrem Ehemann, dass ein während der Ehe geborenes Kind möglicherweise von einem anderen Mann abstammt, kann dies zu einem vollständigen oder teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs führen.
b) Beruft sich im Versorgungsausgleichsverfahren ein Elternteil auf die Nicht-abstammung des Kindes vom rechtlichen Vater, so ist zu prüfen, ob eine Ausnahme von der Rechtsausübungssperre des § 1599 Abs. 1 BGB zuzulassen ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 25. Juni 2008 XII ZB 163/06 - FamRZ 2008, 1836).
c) Die fehlende Abstammung vom Ehemann kann nicht nur angenommen werden, wenn die anderweitige leibliche Vaterschaft unstreitig ist, sondern auch dann, wenn der Ausschluss der leiblichen Vaterschaft des Ehemannes in zulässiger Weise festgestellt worden ist (im Anschluss an Senatsurteil vom 15. Februar 2012 - XII ZR 137/09).
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- BGH, Beschluss vom 21.03.2012, Az. XII ZB 666/11
21.03.2012 (Ausgabe 04/2012), AZ XII ZB 666/11 , BGH
Zu den Voraussetzungen einer Kontrollbetreuung bei Vorliegen einer wirksamen Generalvollmacht, in der der Bevollmächtigte von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit wurde (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 30. März 2011 - XII ZB 537/10 - FamRZ 2011, 1047 f.).
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- BGH, Beschluss vom 21.03.2012, Az. XII ZB 372/11
21.03.2012 (Ausgabe 04/2012), AZ XII ZB 372/11 , BGH
a) Die Gesamtleistungsbewertung beitragsfreier oder beitragsgeminderter Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 71 ff. SGB VI ist im Versorgungsausgleich stets allein auf der Grundlage der ehezeitlichen Anrechte und ohne Berücksichtigung nachehelich erzielter Entgeltpunkte durchzuführen (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 696/10).
b) Im Erstverfahren über den Versorgungsausgleich sind die persönlichen Entgeltpunkte für das Kalenderjahr der Zustellung des Scheidungsantrags und das davorliegende Kalenderjahr auf der Grundlage des vorläufigen Durchschnittsentgelts grundsätzlich nach § 69 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI zu ermitteln. War das Verfahren zum Versorgungsausgleich jedoch über längere Zeit ausgesetzt und müssen nach der Wiederaufnahme ohnehin neue Auskünfte eingeholt werden, ist von bereits festgesetzten endgültigen Durchschnittsentgelten auszugehen (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 XII ZB 696/10).
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- BGH, Beschluss vom 21.03.2012, Az. XII ZB 447/10
21.03.2012 (Ausgabe 04/2012), AZ XII ZB 447/10, BGH
a) Das Familiengericht hat den Termin in einer Scheidungssache so zu bestimmen, dass es den beteiligten Ehegatten nach Zugang der Ladung möglich ist, unter Einhaltung der Zweiwochenfrist nach § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG eine Folgesache anhängig zu machen. Zur Vorbereitung eines Antrags muss den Ehegatten zusätzlich eine Woche zur Verfügung stehen.
b) Bei einer den genannten Vorgaben nicht entsprechenden Terminsbestimmung haben die Ehegatten einen Anspruch auf Terminsverlegung. In diesem Fall bedarf es einer Terminsverlegung nicht, wenn sie Folgesachen noch bis zur mündlichen Verhandlung anhängig machen. Die Folgesachen werden dann Bestandteil des Scheidungsverbunds.
c) Zur rechtzeitigen Geltendmachung einer Folgesache genügt es, wenn diese innerhalb der gesetzlichen Frist vor dem Verhandlungstermin anhängig gemacht wird, auf den die Scheidung ausgesprochen wird.
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- OLG Celle, Beschluss vom 19.03.2012, Az. 10 UF 9/12
19.03.2012 (Ausgabe 04/2012), AZ 10 UF 9/12, OLG Celle
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 30. November 2011 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller (§§ 81, 84 FamFG). Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren: 1.000 (§§ 49 Abs. 1 1. Alt., 41 FamGKG.
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- OLG Oldenburg, Beschluss vom 19.03.2012, Az. 13 UF 155/11
19.03.2012 (Ausgabe 04/2012), AZ 13 UF 155/11 , OLG Oldenburg
1. Allein das "einseitige Ausbrechen aus intakter Ehe" rechtfertigt nicht die Annahme einer Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 Nr. 7 BGB.
2. Eine "verfestigte Lebensgemeinschaft" im Sinne von § 1579 Nr. 2 BGB kann bei Vorliegen besonderer Umstände auch schon nach Ablauf des ersten Trennungsjahres angenommen werden.
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- OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.03.2012, Az. 18 UF 338/11
15.03.2012 (Ausgabe 04/2012), AZ 18 UF 338/11, OLG Karlsruhe
Macht ein Versorgungsträger die unrichtige Anwendung des § 18 Abs. 1 VersAusglG auf ein bei ihm bestehendes Anrecht geltend, bekämpft er eine Beschwer im Sinne von § 59 Abs. 1 FamFG.
Knappschaftliche Entgeltpunkte (Ost) sind nicht gleichartig zu Entgeltpunkten in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost).
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- BGH, Beschluss vom 14.03.2012, Az. XII ZB 502/11
14.03.2012 (Ausgabe 04/2012), AZ XII ZB 502/11, BGH
Stimmt der Betroffene der Einrichtung einer Betreuung nicht zu, ist neben der Notwendigkeit einer Betreuung stets zu prüfen, ob die Ablehnung durch den Betroffenen auf einem freien Willen beruht. Das gilt auch dann, wenn eine Betreuung für den Betroffenen objektiv vorteilhaft wäre (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. Februar 2011 - XII ZB 526/10 - FamRZ 2011, 630 f.).
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- BGH, Urteil vom 14.03.2012, Az. XII ZR 164/09
14.03.2012 (Ausgabe 04/2012), AZ XII ZR 164/09, BGH
Ein Rechtsmittel ist unzulässig, wenn es den in der Vorinstanz erhobenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiter verfolgt und damit die Richtigkeit des angefochtenen Urteils in Frage stellt, sondern lediglich im Wege der Klageänderung einen neuen, bisher nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt. Eine bloße Erweiterung oder Änderung der Klage kann nicht das alleinige Ziel des Rechtsmittels sein (im Anschluss an BGH Urteile vom 11. Oktober 2000 - VIII ZR 321/99 - NJW 2001, 226 und vom 9. Juli 2002 - KZR 13/01 - veröffentlicht bei juris).
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- LG Darmstadt, Beschluss vom 14.03.2012, Az. 5 T 475/10
14.03.2012 (Ausgabe 04/2012), AZ 5 T 475/10, LG Darmstadt
1. Bei dem Betreten der Wohnung des Betreuten gegen dessen Willen handelt es sich um einen hoheitlichen Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG), da der Betreuer nicht als Privatperson auftritt, sondern kraft staatlicher Ermächtigung eine Aufgabe der öffentlichen Fürsorge wahrnimmt (BVerfGE 10, 302; BVerfGE 58, 208; BGHZ 145, 297 = FamRZ 2001, 149).
2. Ein derartiger Grundrechtseingriff kann ohne spezialgesetzliche Grundlage nur unter den Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 7 Alt. 1 GG gerechtfertigt sein, wenn unmittelbar eine gemeine Gefahr oder eine Lebensgefahr für einzelne Personen abgewendet werden soll (vgl. OLG Schleswig-Holstein, FamRZ 2008, 918).
3. In jedem Fall bedarf es sowohl im Rahmen des Art. 13 Abs. 2 GG als auch des Art. 13 Abs. 7 GG neben einer materiellen Rechtfertigung des Grundrechtseingriffs in formeller Hinsicht einer hinreichend bestimmten (einfach-) gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Insbesondere vermag auch ein unzweifelhaft dringendes rechtspolitisches oder verfassungsrechtliches Bedürfnis nach der Schaffung einer derartigen Ermächtigungsgrundlage diese nicht zu ersetzen (BVerfG FamRZ 2009, 1814 zu § 68b Abs. 3 S. 1 FGG; vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 23.03.2011 - 2 BvR 882/09, vom 12.10.2011 - 2 BvR 633/11).
4. Eine derartige einfachgesetzliche Ermächtigungsgrundlage (wie z. B. in § 283 Abs. 3 FamFG) für ein Betreten der Wohnung durch den Betreuer gegen den Willen des Betroffenen existiert bislang nicht. Eine Analogie zu §§ 1901, 1902, 1904-1907 BGB scheidet aus.
5. §§ 16 Abs. 1-7 IfSG geben nur die Ermächtigungsgrundlage für Eingriffe der zuständigen Verwaltungsbehörde (Beauftragte der Infektionsschutzbehörde, des Gesundheitsamtes) zum Betreten der Wohnung, sofern die begründete Gefahr übertragbarer Krankheiten besteht.
Auch § 16 Abs. 5 Satz 2 IfSchG, der die Pflicht zur Erteilung von Auskünften und zur Zugänglichmachung der Wohnräume dem Betreuer auferlegt, begründet keine hinreichend bestimmte Ermächtigung des Betreuers, zur Erfüllung dieser Verpflichtung in das Grundrecht des Betroffenen auf Unverletzlichkeit der Wohnung einzugreifen.
6. Der vom Amtsgericht für erforderlich erachtete Aufgabenkreis "Betreten der Wohnung - auch gegen den Willen der Betreuten - zum Zwecke der Aufklärung und Abwendung von Gesundheitsgefahren, insbesondere Sturzgefahren durch Wohnungsvermüllung" kann nach § 1896 BGB nicht bestimmt werden.
7. Die Betreuung ist in Ermangelung einer geeigneten Ermächtigungsgrundlage als undurchführbar aufzuheben, wenn sie nur zum Betreten der Wohnung des Betroffenen erforderlich wäre und der Betreute ein Betreten der Wohnung durch einen Betreuer dauerhaft ablehnt.
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- OLG Celle, Beschluss vom 14.03.2012, Az. 10 UF 252/11
14.03.2012 (Ausgabe 04/2012), AZ 10 UF 252/11, OLG Celle
1. Erklärt der im Rahmen des "Vereinfachten Verfahrens" in Anspruch genommene Elternteil ausdrücklich, 'Unterhalt nicht entrichten' zu können, steht einer Zulässigkeit der Einwendung 'G' (Einwand fehlender Leistungsfähigkeit) im Vordruck 'Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt' nicht entgegen, dass im dritten Abschnitt des Vordruckes nicht ausdrücklich eingetragen ist, zur Leistung von Unterhalt in Höhe von '0 ' bereit zu sein.
2. Die Einwendung 'G' (Einwand fehlender Leistungsfähigkeit) im Vordruck 'Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt' ist dagegen unzulässig, wenn der in Anspruch genommene Elternteil den zweiten Abschnitt des Vordruckes über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vollständig oder offenkundig unzutreffend ausfüllt und nicht die jeweils im Vordruck ausdrücklich geforderten Unterlagen beifügt.
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- KG Berlin, Beschluss vom 13.03.2012, Az. 1 W 542/11
13.03.2012 (Ausgabe 04/2012), AZ 1 W 542/11, KG Berlin
Soweit der Betreuer zu Schenkungen aus dem Vermögen des Betroffenen nicht befugt ist, wird nicht allein das Verpflichtungs-, sondern auch das dingliche Vollzugsgeschäft erfasst. Im Grundbuchverfahren sind an den Nachweis, dass die Verfügung nicht dem Schenkungsverbot unterfällt, in der Regel ähnliche Grundsätze maßgeblich, wie sie bei der Beurteilung der Entgeltlichkeit von Verfügungen des Testamentsvollstreckers oder befreiten Vorerben maßgebend sind. Der Nachweis ist erbracht, wenn sich die Parteien auf einen Kaufpreis von 80 Prozent des durch ein Gutachten ermittelten Verkehrswerts geeinigt haben und das Betreuungsgericht die Verfügung über das Grundstück genehmigt hat. Zwar ist das Grundbuchamt an die Beurteilung des Betreuungsgerichts nicht gebunden, jedoch stehen diesem gegenüber dem Grundbuchamt weitergehende Mittel zur Ermittlung der für eine Schenkung erforderlichen Vorstellungen der Parteien zur Verfügung, so dass die Genehmigung ein starkes Indiz für die Entgeltlichkeit ist.
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- LG Limburg, Urteil vom 12.03.2012, Az. 2 O 384/10
12.03.2012 (Ausgabe 04/2012), AZ 2 O 384/10, LG Limburg
1. Die Trennung vom Ehemann auch nach kurzer Zeit ist kein grober Undank gegenüber dem Schwiegervater oder dem Ehemann, wenn keine erheblichen Verletzung der ehelichen Treuepflichten feststeht. Auch wenn bestimmte religiöse oder kulturelle Überzeugungen von der Unauflöslichkeit der Ehe ausgehen und die Trennung von dem Schwiegervater nach den Traditionen seiner Kultur möglicherweise als Verlust der Ehre angesehen werden würde, könnten diese Grundsätze nach dem Wertsystem des Grundgesetzes in dessem Geltungsbereich keine Berücksichtigung finden.
2. Auch wenn Schenkungen der Schwiegereltern an das Schwiegerkind anlässlich einer Heirat in Erwartung des Fortbestandes der Ehe unter bestimmten, besonderen Umständen zurückgefordert werden können, gilt dies nicht für Goldgeschenke, die nach der türkischen Tradition anlässlich einer Hochzeit der Braut oder den Brautleuten übergeben und angehängt werden. Diese nach türkischem Ritus sog. "Brautgabe" (türkisch: "taki") dient unter Berücksichtigung der Rechtsprechung der türkischen Obergerichte zur Absicherung der Ehefrau für den Fall des Scheiterns der Ehe. Dies entspricht auch islamischen Rechtsgrundsätzen der Scharia.
Auf diese Grundsätze eines fremden Kulturkreises darf dann abgestellt werden, wenn es auf die Frage ankommt, welche Vorstellungen sie bei einem Rechtsgeschäft zur Geschäftsgrundlage gemacht haben, solange diese Grundsätze nicht gegen das Wertesystem des Grundgesetzes verstoßen. Dies ist aber nicht der Fall, wenn die besonderen kulturellen Regeln dem Schutz der Ehefrau von Mittellosigkeit für den Fall der Scheidung dienen. Sie Grundsätze gelten auch dann, wenn offen bleibt, ob der Goldschmuck der Braut alleine oder den Eheleuten gemeinsam gemacht wurde.
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- OLG Braunschweig, Beschluss vom 09.03.2012, Az. 2 UF 174/11
09.03.2012 (Ausgabe 04/2012), AZ 2 UF 174/11, OLG Braunschweig
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Wolfsburg vom 11. Juli 2011 abgeändert. Der Antrag des Antragstellers auf Bestimmung eines gemeinschaftlichen Sorgerechts mit der Kindesmutter für den gemeinsamen Sohn J. wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Verfahrens fallen den Beteiligten Kindeseltern zu gleichen Teilen zur Last. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die beteiligten Kindeseltern selbst.
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- BGH, Beschluss vom 07.03.2012, Az. XII ZB 599/10
07.03.2012 (Ausgabe 04/2012), AZ XII ZB 599/10, BGH
a) Für die Beschwerdebefugnis eines berufsständischen Versorgungsträgers ist sein rechtliches Interesse an einer dem Gesetz entsprechenden Regelung des Versorgungsausgleichs maßgeblich; nicht entscheidend ist, ob die im Streit stehende Anwartschaft vom Gericht zu hoch oder zu gering bemessen worden ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 12. November 1980 - IVb ZB 712/80 - FamRZ 1981, 132).
b) Bei der Kürzung des Versorgungsanrechts des Ausgleichspflichtigen wegen eines von ihm nach Ende der Ehezeit in Anspruch genommenen, vorzeitigen Altersruhegeldes handelt es sich nicht um eine auf die Ehezeit zurückwirkende und damit zu berücksichtigende Veränderung im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG.
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- BGH, Beschluss vom 07.03.2012, Az. XII ZB 583/11
07.03.2012 (Ausgabe 04/2012), AZ XII ZB 583/11 , BGH
a) Eine Vorsorgevollmacht steht der Bestellung eines Betreuers dann nicht entgegen, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 13. April 2011 - XII ZB 584/10 - FamRZ 2011, 964 Rn. 15 mwN).
b) Die Bestellung eines Betreuers muss verhältnismäßig sein, weshalb weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen dürfen; dabei gilt der Grundsatz der Erforderlichkeit auch im Bereich der Vermögenssorge (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 6. Juli 2011 - XII ZB 80/11 - FamRZ 2011, 1391 Rn. 9).
c) Der Begriff "Aufgabenkreis" im Sinne des § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB schließt nicht aus, dem Betreuer gegebenenfalls nur eine einzige Angelegenheit zuzuweisen (BayObLG NJWE-FER 2001, 151).
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- OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.03.2012, Az. 11 UF 331/11
07.03.2012 (Ausgabe 04/2012), AZ 11 UF 331/11, OLG Stuttgart
1. Im Mangelfall ist ein Mehrbedarf des Kindesunterhalts gegenüber dem Mindestbedarf subsidiär und findet daher zunächst keinen Eingang in eine Mangelfallberechnung.
2. Beim Zusammentreffen von Unterhaltsansprüchen minderjähriger und privilegiert volljähriger Kinder errechnet sich auch im Mangelfall die Anteilshaftung für das privilegiert volljährige Kind ohne Vorwegabzug des den minderjährigen Kindern geschuldeten Unterhalts.
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- BGH, Urteil vom 07.03.2012, Az. XII ZR 179/09
07.03.2012 (Ausgabe 04/2012), AZ XII ZR 179/09, BGH
Zur Herabsetzung eines vor der Unterhaltsrechtsreform durch Vergleich titulierten Unterhaltsanspruchs nach dem Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung durch den Unterhaltsberechtigten.
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- BGH, Urteil vom 07.03.2012, Az. XII ZR 25/10
07.03.2012 (Ausgabe 04/2012), AZ XII ZR 25/10, BGH
a) Die geraume Zeit vor Eheschließung aufgenommene Kinderbetreuung und ein damit verbundener Arbeitsplatzwechsel begründen keinen ehebedingten Nachteil (im Anschluss an Senatsurteile vom 6. Oktober 2010 - XII ZR 202/08 - FamRZ 2010, 1971; BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238 und vom 2. Februar 2011 - XII ZR 11/09 - FamRZ 2011, 1377). Die Zeit der vorehelichen Kinderbetreuung ist auch nicht der Ehedauer zuzurechnen.
b) Ein ehebedingter Nachteil kann sich allerdings aus der Fortsetzung der Kinderbetreuung nach der Eheschließung ergeben, soweit ein Ehegatte mit Rücksicht auf die Ehe und die übernommene oder fortgeführte Rollenverteilung auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verzichtet. Er kann darin bestehen, dass der Ehegatte aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe eine dauerhafte Einkommenseinbuße erleidet.
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- Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 02.03.2012, Az. 4 WF 20/12
02.03.2012 (Ausgabe 04/2012), AZ 4 WF 20/12, Hanseatisches OLG Bremen
Zur Begründung eines Anfangsverdachts für ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren nach den §§ 1599 ff. BGB kann die Mitteilung der Kindesmutter, der rechtliche Vater sei nicht der leibliche, ausreichen.
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- BGH, Beschluss vom 29.02.2012, Az. XII ZB 609/10
29.02.2012 (Ausgabe 04/2012), AZ XII ZB 609/10, BGH
a) Für die konkrete Bewertung einer fondsgebundenen Rentenversicherung, bei der kein Deckungskapital im eigentlichen Sinne gebildet wird, ist im Versorgungsausgleich der nach § 46 VersAusglG i.V.m. § 169 Abs. 4 Satz 1 VVG relevante Rückkaufswert nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert der Versicherung zu berechnen, soweit nicht der Versicherer eine bestimmte Leistung garantiert.
b) Ein nachehezeitlicher Zuwachs im Wert einer fondsgebundenen privaten Rentenversicherung ist bei der gebotenen Halbteilung nicht zu berücksichtigen. Demgegenüber handelt es sich bei einem nachehezeitlichen Wertverlust der fondsgebundenen privaten Altersversorgung um eine tatsächliche nachehezeitliche Veränderung, die auf den Ehezeitanteil zurückwirkt. Ein solcher nachehezeitlicher Wertverlust kann allerdings nur insoweit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG berücksichtigt werden, als der Tatrichter diesen konkret festgestellt hat.
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- Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 28.02.2012, Az. 5 UF 6/12
28.02.2012 (Ausgabe 04/2012), AZ 5 UF 6/12, Hanseatisches OLG Bremen
Wenn nicht gewichtige Umstände entgegenstehen, obliegt es einem Trennungsunterhalt begehrenden Ehegatten grundsätzlich, die von ihm zum Trennungszeitpunkt ausgeübte (Teilzeit-) Erwerbstätigkeit fortzusetzen und in der Regel nach Ablauf des Trennungsjahres in zumutbarer Weise auszuweiten; dies gilt auch für eine ungelernte Tätigkeit, wenn nicht ausnahmsweise die (hier verneinten) Voraussetzungen eines Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt während des Getrenntlebens vorliegen und die bisher ausgeübte Tätigkeit nach den ehelichen Lebensverhältnissen, der Ausbildung, den Fähigkeiten und dem Lebensalter des Unterhaltsgläubigers als angemessen anzusehen ist. Wenn dieser in einem solchen Falle die Erwerbstätigkeit zugunsten der Teilnahme an Sprach- und Berufsqualifizierungskursen aufgibt, ist ihm ein fiktives Einkommen zuzurechnen, weil er seine Erwerbsobliegenheit nicht erfüllt.
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- BGH, Beschluss vom 19.02.2012, Az. XII ZB 198/11
19.02.2012 (Ausgabe 04/2012), AZ XII ZB 198/11, BGH
a) Entscheidet das Familiengericht nicht nach dem anwendbaren neuen Verfahrensrecht durch Beschluss, sondern fehlerhaft nach dem alten Verfahrensrecht durch Urteil, wird auch durch die Einlegung einer Beschwerde beim Ausgangsgericht die Rechtsmittelfrist gewahrt (Grundsatz der "Meistbegünstigung", im Anschluss an Senatsbeschluss vom 6. April 2011 XII ZB 553/10 - FamRZ 2011, 966).
b) Allein die Einreichung einer Antragsschrift zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe führt nicht zu einer Verfahrenseinleitung im Sinne von Art. 111 Abs. 1 FGG-RG.
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- Thüringer Oberlandesgericht, Beschlüsse vom 06.12.2001 und 17.01.2012, Az. 2 UF 385/11
17.01.2012 (Ausgabe 04/2012), AZ 2 UF 385/11, Thüringer OLG
Rückständiger Unterhalt muss nach einem Jahr geltend gemacht werden.
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- BGH, Beschluss vom 14.12.2011, Az. XII ZB 23/08
14.12.2011 (Ausgabe 04/2012), AZ XII ZB 23/08 , BGH
a) Die erst nach dem Ehezeitende getroffene Entscheidung des Ausgleichspflichtigen, die vorgezogene Altersrente unter Inkaufnahme eines Versorgungsabschlags in Anspruch zu nehmen, hat zur Ehezeit keinen unmittelbaren Bezug mehr und muss daher bei der Bewertung des Rentenanrechts außer Betracht bleiben (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. Mai 2011 XII ZB 127/08 - FamRZ 2011, 1214).
b) Auch nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG können nur solche nachträglichen Um-stände rechtlicher und tatsächlicher Art berücksichtigt werden, die rückwirkend einen anderen Ehezeitanteil oder eine andere Ausgleichsform ergeben. Hingegen bleiben - unter Aufrechterhaltung des Stichtagsprinzips - die bei Ehezeitende bestehenden Bemessungsgrundlagen eines Anrechts festgeschrieben.
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