- OLG Oldenburg, Beschluss vom 14.05.2012, Az. 13 UF 131/11
14.05.2012 (Ausgabe 05/2012), AZ 13 UF 131/11, OLG Oldenburg
1. Bei der Anpassung des Versorgungsausgleichs nach §§ 33, 34 VersAusglG wegen laufender Unterhaltsleistungen des Ausgleichspflichtigen ist der Versorgungsträger an einen Unterhaltsvergleich der Ehegatten gebunden, solange dies nicht zu einer erheblichen Benachteiligung des Versorgungsträgers führt.
2. Bei der Bestimmung des Unterhalts durch Vergleich ist den Ehegatten ein gewisser Spielraum zuzubilligen, und zwar auch im Hinblick auf die Frage, ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt eine Versagung oder Beschränkung des Unterhalts nach § 1579 BGB in Betracht kommt.
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- OLG Celle, Beschluss vom 07.05.2012, Az. 10 WF 385/10
07.05.2012 (Ausgabe 05/2012), AZ 10 WF 385/10, OLG Celle
1. Für das Feststellungsbegehren, dass ein zur Insolvenztabelle festgestellter Anspruch auf (Kindes-) Unterhalt entgegen dem vom Schuldner erhobenen Widerspruch im Sinne von § 74 Abs. 2 InsO auch auf unerlaubter Handlung beruht ("Attributsklage"), ist als Unterhaltssache gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 FamFG das Familiengericht zuständig; das gilt insbesondere auch dann, wenn die Unterhaltsforderung als solche bereits gerichtlich tituliert ist (Anschluss KG - Beschluss vom 30. August 2011 - 18 WF 93/11 - FamRZ 2012, 138 ff. = NJW-RR 2012, 201 ff = ZInsO 2011, 1843 ff = ZVI 2011, 462 ff.; gegen OLG Rostock - Beschluss vom 14. Januar 2011 - 10 WF 4/11 - FamRZ 2011, 910 in einem obiter dictum).
2. Zur (bejahten) deliktischen Haftung des Unterhaltschuldners aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 170 StGB, der sein in deutlich mehr als ausreichender Höhe tatsächlich an ihn ausgezahltes Einkommen aus freien Stücken zu erheblichen Leistungen auf Darlehen für eine nach eigener Erkenntnis in keinem Fall haltbare, bereits zum Verkauf stehende und nicht mehr selbst bewohnte Immobilie statt für den bereits gerichtlich geltend gemachten Mindestunterhalt seiner minderjährigen Kinder verwendet.
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- OLG Oldenburg, Beschluss vom 30.04.2012, Az. 4 UF 14/12
30.04.2012 (Ausgabe 05/2012), AZ 4 UF 14/12, OLG Oldenburg
1. Zum Verfahrensgegenstand eines Sorgerechtsverfahrens bei Inzidentprüfung einer ausländischen Sorgerechtsentscheidung.
2. Einer ausländischen Sorgerechtsentscheidung ist nicht wegen Verstoßes gegen den ordre public die Anerkennung zu versagen, nur weil die Kindesanhörung nicht durch das Gericht persönlich, sondern durch eine Gutachterin erfolgt ist.
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- OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.04.2012, Az. 17 UF 35/12
23.04.2012 (Ausgabe 05/2012), AZ 17 UF 35/12, OLG Stuttgart
Zu den Voraussetzungen eines widerrechtlichen Zurückhaltens nach Art. 3 Satz 1 HKiEntfÜ.
Zur Versäumung der Jahresfrist des Art. 12 Abs. 1 HkIEntfÜ sowie zum Einleben des Kindes im Sinne von Art. 12 Abs. 2 HKiEntfÜ
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- OLG Celle, Beschluss vom 20.04.2012, Az. 10 UF 46/12
20.04.2012 (Ausgabe 05/2012), AZ 10 UF 46/12 , OLG Celle
Die nach Beschwerdebegründung gegenüber dem Gericht erklärte Rücknahme der Beschwerde hat in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit nur dann eine Gebührenermäßigung (nach Nrn. 1315, 1324, 1412, 1424 KV FamGKG) zur Folge, wenn sie mit der Erklärung verbunden ist, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu übernehmen.
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- OLG Oldenburg, Beschluss vom 20.04.2012, Az. 11 WF 86/12
20.04.2012 (Ausgabe 05/2012), AZ 11 WF 86/12 , OLG Oldenburg
Die Vergütung des Ergänzungspflegers bestimmt sich regelmäßig nach dem VBVG, auch dann, wenn dieser Rechtsanwalt ist. Die Feststellung, dass er die Ergänzungspflegschaft berufsmäßig führt, steht dem nicht entgegen.
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- OLG Oldenburg, Beschluss vom 20.04.2012, Az. 11 WF 86/12
20.04.2012 (Ausgabe 05/2012), AZ 11 WF 86/12, OLG Oldenburg
Die Vergütung des Ergänzungspflegers bestimmt sich regelmäßig nach dem VBVG, auch dann, wenn dieser Rechtsanwalt ist. Die Feststellung, dass er die Ergänzungspflegschaft berufsmäßig führt, steht dem nicht entgegen.
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- BGH, Beschluss vom 18.04.2012, Az. XII ZB 623/11
18.04.2012 (Ausgabe 05/2012), AZ XII ZB 623/11, BGH
a) Wird die Anordnung einer Abwesenheitspflegschaft abgelehnt, so begründet allein das rechtliche Interesse eines Dritten nicht dessen Beschwerdeberechtigung.
b) Etwas anderes kann gelten, wenn der Dritte darlegt, dass er durch die Ablehnung der Abwesenheitspflegschaft von einem effektiven Rechtsschutz abgeschnitten wäre (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 19. Januar 2011 - XII ZB 326/10 - FamRZ 2011, 465).
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- BGH, Urteil vom 18.04.2012, Az. XII ZR 66/10
18.04.2012 (Ausgabe 05/2012), AZ XII ZR 66/10, BGH
a) Für die Verwendung einer arbeitsrechtlichen Abfindung zur Aufstockung des für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs minderjähriger Kinder maßgeblichen Einkommens des Unterhaltspflichtigen gelten grundsätzlich die gleichen Anforderungen wie beim Ehegattenunterhalt (im Anschluss an Senatsurteil vom 18. April 2012 - XII ZR 65/10 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
b) Die Umrechnung dynamisierter Titel über den Kindesunterhalt zum 1. Januar 2008 nach § 36 Nr. 3 Satz 4 lit. a EGZPO in einen Prozentsatz des Mindestunterhalts nach § 1612 a BGB hat für jedes Kind gesondert zu erfolgen. Sie ergibt bezogen auf den 1. Januar 2008 nur einen einheitlichen Prozentsatz, der sodann auch Anwendung findet, wenn das Kind in eine höhere Altersstufe wechselt.
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- BGH, Urteil vom 18.04.2012, Az. XII ZR 65/10
18.04.2012 (Ausgabe 05/2012), AZ XII ZR 65/10, BGH
a) Beim Unterhaltsanspruch wegen Betreuung von Kindern ab der Altersgrenze von drei Jahren ist zunächst der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Kindesbetreuung auf andere Weise gesichert ist oder gesichert werden könnte (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770).
b) An die für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts insbesondere aus kindbezogenen Gründen erforderlichen Darlegungen (hier: bei drei minderjährigen Kindern und von der Unterhaltsberechtigten zu leistenden Fahrdiensten an den Nachmittagen) sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen (im Anschluss an Senatsurteil vom 15. Juni 2011 - XII ZR 94/09 - FamRZ 2011, 1357).
c) Zur Beurteilung einer überobligationsmäßigen Belastung im Rahmen der Verlängerung des Betreuungsunterhalts ist auch der Aspekt einer gerechten Lastenverteilung zwischen unterhaltsberechtigtem und unterhaltspflichtigem Elternteil zu berücksichtigen (im Anschluss an Senatsurteile BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770; BGHZ 177, 272 = FamRZ 2008, 1739 und vom 21. April 2010 - XII ZR 134/08 - FamRZ 2010, 1050).
d) Hat der Unterhaltspflichtige nach dem - unterhaltsrechtlich nicht vorwerfbaren - Verlust seines Arbeitsplatzes eine Abfindung erhalten und hat er im Anschluss daran eine neue Arbeitsstelle mit dauerhaft geringerem Einkommen gefunden, so ist die Abfindung bis zur Höchstgrenze des Bedarfs aufgrund des früheren Einkommens grundsätzlich für den Unterhalt zu verwenden (im Anschluss an Senatsurteile BGHZ 172, 22 = FamRZ 2007, 983 und vom 2. Juni 2010 - XII ZR 138/08 - FamRZ 2010, 1311; teilweise Aufgabe von Senatsurteil BGHZ 153, 358 = FamRZ 2003, 590).
e) Ob eine Aufstockung bis zum bisherigen Einkommen geboten ist und der bisherige Lebensstandard vollständig aufrechterhalten werden muss, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen, insbesondere auch nach der vom Unterhaltspflichtigen zu erwartenden weiteren Einkommensentwicklung.
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- OLG München, Beschluss vom 16.04.2012, Az. 34 Wx 485/11
16.04.2012 (Ausgabe 05/2012), AZ 34 Wx 485/11, OLG München
Zur (fehlenden) Zustimmungsbedürftigkeit des Ehegattengeschäfts über einen Grundstücksmiteigentumsanteil, wenn dem übertragenden Ehegatten ein Restvermögen von mehr als 10 Prozent verbleibt.
Download "1183_1_OLG_M_nchen_Az._34_Wx_485-11.pdf"
- OLG Oldenburg, Beschluss vom 13.04.2012, Az. 11 UF 20/12
13.04.2012 (Ausgabe 05/2012), AZ 11 UF 20/12, OLG Oldenburg
Leben gesamtschuldnerisch haftende Eheleute voneinander getrennt, sei es auch nur in der ehelichen Wohnung, so ist im Innenverhältnis von der Grundregel des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB auszugehen.
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- OLG Celle, Beschluss vom 13.04.2012, Az. 10 UF 22/12
13.04.2012 (Ausgabe 05/2012), AZ 10 UF 22/12, OLG Celle
1. Werden Unterhaltsansprüche für die Zeit nach dem 17. Juni 2011 geltend gemacht, bestimmt sich das anzuwendende Sachrecht ausschließlich nach dem Haager Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 23. November 2007 (Art. 22 HUntProt).
2. Wird ein Verfahren über Unterhaltsansprüche - gleich für welchen Zeitraum - nach dem 17. Juni 2011 eingeleitet, bestimmt sich das anzuwendende Sachrecht ausschließlich nach dem Haager Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 23. November 2007 (Art. 5 Abs. 2 EU-Ratsbeschluss vom 30. November 2009 [ABl EU 2009 L 331/17]).
3. Soweit in einem vor dem 18. Juni 2011 eingeleiteten Verfahren Unterhaltsansprüche für die Zeit vor dem 18. Juni 2011 geltend gemacht werden, richtet sich das dafür anzuwendende Sachrecht weiterhin nach Art. 18 EGBGB a.F.
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- OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.04.2012, Az. 3 U 14/12
12.04.2012 (Ausgabe 05/2012), AZ 3 U 14/12, OLG Frankfurt
Ein Beschluss, mit dem das Familiengericht Rentenrechte im Wege des Versorgungsausgleichs auf einen Ehepartner überträgt, stellt in Bezug auf die Übertragung der Rechte einen Erwerb durch Hoheitsakt dar, der von § 91 InsO nicht erfasst wird.
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- OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.04.2012, Az. 17 UF 22/12
12.04.2012 (Ausgabe 05/2012), AZ 17 UF 22/12, OLG Stuttgart
Zur fehlenden internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Wechsel des Kindes in einen nicht durch die EuEheVO gebundenen Drittstaat (hier Türkei) und Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts während der Anhängigkeit eines Umgangsverfahrens (keine "perpetuatio fori")
Zur Anwendung des MSA vom 05.10.1961 im Verhältnis zur Türkei.
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- OLG Celle, Beschluss vom 12.04.2012, Az. 10 WF 111/12
12.04.2012 (Ausgabe 05/2012), AZ 10 WF 111/12, OLG Celle
1. Der Rechtsanwalt hat - auch in einem Verfahren mit Anwaltszwang - kein eigenes Beschwerderecht gegen die Versagung seiner Beiordnung im Rahmen bewilligter Prozess-/Verfahrenskostenhilfe (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 30. Dezember 2011 - 10 WF 393/11 - juris = BeckRS 2012, 00827).
2. Nach der gegenüber dem Gericht erfolgten Mitteilung eines Rechtsanwalts über die Mandatsbeendigung ist - auch in einem Verfahren mit Anwaltszwang - dessen Beiordnung im Rahmen bewilligter Prozess-/Verfahrenskostenhilfe ausgeschlossen.
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- OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.04.2012, Az. 17 WF 40/12
11.04.2012 (Ausgabe 05/2012), AZ 17 WF 40/12, OLG Stuttgart
1. Auf die Beschwerde der Kindesmutter Y. S. wird die Kostenentscheidung in dem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürtingen vom 10. Januar 2012 - 21 F 556/11 - dahin abgeändert, dass der Antragsgegner die gesamten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen hat.
2. Der Antragsgegner hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
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- BGH, Beschluss vom 11.04.2012, Az. XII ZB 504/11
11.04.2012 (Ausgabe 05/2012), AZ XII ZB 504/11, BGH
a) Auch im Beschwerdeverfahren in einer Betreuungssache besteht grundsätzlich die Pflicht des Beschwerdegerichts, den Betroffenen persönlich anzuhören.
b) Sieht das Beschwerdegericht von einer persönlichen Anhörung ab, muss es die Gründe dafür in der Beschwerdeentscheidung nachvollziehbar darlegen. Das ist ausnahmsweise dann entbehrlich, wenn aus den übrigen Gründen ohne weiteres ersichtlich ist, dass eine Anhörung keine weitere Aufklärung erwarten lässt.
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- BGH, Urteil vom 11.04.2012, Az. XII ZR 99/10
11.04.2012 (Ausgabe 05/2012), AZ XII ZR 99/10, BGH
a) In einem von der Verwaltungsbehörde beantragten Eheaufhebungsverfahren ist das Eingreifen der Härteklausel (§ 1316 Abs. 3 BGB) vom Gericht eigenständig zu prüfen. Ist dies zu bejahen, hat das Gericht den Antrag der Verwaltungsbehörde als unzulässig abzuweisen.
b) Bei der Prüfung des Härtefalls ist das bestehende öffentliche Ordnungsinteresse gegen die privaten Interessen der Ehegatten und Kinder unter Beachtung der Grundrechtsgarantien des Art. 6 Abs. 1 GG abzuwägen. Eine Auf-hebung der Ehe ist jedenfalls dann nicht geboten, wenn vom Standpunkt eines billig und gerecht denkenden Betrachters dem öffentlichen Interesse an der Aufhebung kein wesentliches Gewicht mehr beigemessen werden kann.
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- BGH, Beschluss vom 04.04.2012, Az. XII ZB 447/11
04.04.2012 (Ausgabe 05/2012), AZ XII ZB 447/11, BGH
a) Eine Erhöhung des dem Berufsbetreuer zu vergütenden Stundensatzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG setzt voraus, dass dieser seine Qualifikation durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat. Eine Qualifikation, die auf Berufserfahrung oder Fortbildungsmaßnahmen zurückzuführen ist, wirkt sich nicht vergütungserhöhend aus (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 409/10 - FamRZ 2012, 629).
b) Die an einer Sparkassenakademie absolvierte Ausbildung zum Sparkassenbetriebswirt ist mit einer abgeschlossenen Ausbildung an einer (Fach-) Hochschule nicht vergleichbar.
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- OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.04.2012, Az. 17 UF 352/11
03.04.2012 (Ausgabe 05/2012), AZ 17 UF 352/11, OLG Stuttgart
Zu den Voraussetzungen einer Scheidung nach türkischem Recht.
Derjenige Ehegatte, den das alleinige oder überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trägt, ist nicht berechtigt, einen Scheidungsantrag zu stellen.
Zur Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerspruchsrechtes.
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- OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.03.2012, Az. 17 UF 32/12
30.03.2012 (Ausgabe 05/2012), AZ 17 UF 32/12, OLG Stuttgart
Zur Bestimmbarkeit fondsgebundener Anrechte im Versorgungsausgleich ("offene" Beschlussformel).
Bei fondsgebundenen Anrechte besteht keine Verpflichtung zur Verzinsung.
Zum Verfahrenswert bei mehreren "Bausteinen" eines Versorgungsträgers.
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- OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.03.2012, Az. 17 UF 338/11
30.03.2012 (Ausgabe 05/2012), AZ 17 UF 338/11, OLG Stuttgart
Für die internationale Zuständigkeit gemäß Art. 8 der sog. Brüssel II a-Verordnung ist kein Raum, falls ein Kind bereits bei Anhängigkeit eines Sorge- oder Umgangsverfahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Staat verlegt hatte. Hierfür ist ein Aufenthalt von 6 Monaten Dauer allenfalls Indiz, jedoch nicht zwingend vorauszusetzen.
Der Senat hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
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- BGH, Beschluss vom 28.03.2012, Az. XII ZB 323/11
28.03.2012 (Ausgabe 05/2012), AZ XII ZB 323/11, BGH
Über die Zulassung der Beschwerde ist im Ausgangsbeschluss zu entscheiden. Enthält dieser keinen ausdrücklichen Ausspruch zur Zulassung, ist das Rechtsmittel nicht zugelassen. Die nachträgliche Zulassung der Beschwerde durch das Amtsgericht ist grundsätzlich unwirksam.
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- BGH, Urteil vom 07.03.2012, Az. XII ZR 145/09
07.03.2012 (Ausgabe 05/2012), AZ XII ZR 145/09, BGH
a) Ist ein Unterhaltsberechtigter altersbedingt nicht mehr erwerbstätig, richtet sich sein Unterhalt für den durch die Rente nicht gedeckten Bedarf allein nach § 1571 BGB (Altersunterhalt - in Abgrenzung zu Senatsurteil vom 3. Februar 1999 - XII ZR 146/97 - FamRZ 1999, 708, 709).
b) Kann der Unterhaltsberechtigte in der Zeit nach der Zustellung des Scheidungsantrags ehebedingt nicht das Einkommen erzielen, was er ohne Ehe hätte erzielen können, sind die daraus folgenden Rentennachteile im Rahmen des § 1578 b BGB grundsätzlich als ehebedingte Nachteile zu berücksichtigen. Etwas anderes gilt aber, wenn sie durch andere mit der Ehe verbundene Vorteile kompensiert werden (im Anschluss an Senatsurteil vom 8. Juni 2011 - XII ZR 17/09 - FamRZ 2011, 1381 Rn. 33).
c) Die Frage, ob der Unterhaltsberechtigte ehebedingt auf eine berufliche Karriere verzichtet hat, ist im Rahmen des § 1578 b BGB allein unter dem Gesichtspunkt des ehebedingten Nachteils von Bedeutung. Die nacheheliche Solidarität erfasst demgegenüber andere Umstände, die unabhängig von ehebedingten Nachteilen Auswirkungen auf den konkreten Unterhaltsanspruch haben.
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- BGH, Beschluss vom 07.03.2012, Az. XII ZB 391/10
07.03.2012 (Ausgabe 05/2012), AZ XII ZB 391/10, BGH
a) Bei der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe anzustellenden Beurteilung der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder -verteidigung ist das Rechtsmittelgericht grundsätzlich an die inzwischen eingetretene Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung gebunden.
b) Ausnahmen gelten dann, wenn eine zweifelhafte Rechtsfrage verfahrensfehlerhaft in das Prozesskostenhilfeverfahren verlagert worden ist oder wenn das erstinstanzliche Gericht die Entscheidung verzögert hat und die Erfolgsaussicht in der Zwischenzeit entfallen ist.
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- BGH, Beschluss vom 25.01.2012, Az. XII ZB 371/11
25.01.2012 (Ausgabe 05/2012), AZ XII ZB 371/11, BGH
Bei Soldaten ist die dem Versorgungsausgleich zugrunde zu legende Gesamtzeit weiterhin nach der besonderen Altersgrenze des § 45 Abs. 2 Nr. 1 SG zu bemessen.
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- BGH, Beschluss vom 25.01.2012, Az. XII ZB 479/11
25.01.2012 (Ausgabe 05/2012), AZ XII ZB 479/11, BGH
Zum beabsichtigten Verzicht des Betreuers auf ein zugunsten des Betreuten bestelltes Wohnungsrecht, welches dieser nicht mehr nutzen kann.
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- BGH, Urteil vom 30.11.2011, Az. XII ZR 35/09
30.11.2011 (Ausgabe 05/2012), AZ XII ZR 35/09, BGH
Bei einer Verurteilung zur Zahlung von Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt ist eine Begrenzung der Revisionszulassung auf den Altersvorsorgeunterhalt grundsätzlich nicht zulässig. Das gilt nicht, wenn es - etwa wegen besonders günstiger Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen - einer zweistufigen Berechnung des Elementarunterhalts nicht bedarf (im Anschluss an das Senatsurteil vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 141/04 - FamRZ 2007, 117).
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- BGH, Urteil vom 30.11.2012, Az. XII ZR 34/09
30.11.2011 (Ausgabe 05/2012), AZ XII ZR 34/09, BGH
Wenn der Unterhaltsberechtigte seinen Elementarunterhaltsbedarf auf einen Betrag beschränkt, für den noch keine konkrete Bedarfsbemessung erforderlich ist, unter Berücksichtigung des Altersvorsorgebedarfs aber einen Gesamtbedarf geltend macht, der über jenem Betrag liegt, braucht er den Gesamtbedarf gleichwohl nicht konkret darzulegen. Der Altersvorsorgeunterhalt ist vielmehr ausgehend von dem ermittelten Elementarunterhalt zu berechnen.
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