DNotI  
Deutsches Notarinstitut

 

DNotI-Report

07.12.2009

 





DNotI-Report 24/2009

Dezember 2009

Informationsdienst des Deutschen Notarinstituts

Inhaltsübersicht

In eigener Sache

Aus der Gutachtenpraxis des DNotI

BGB §§ 1374, 1375, 1373 – Güterrechtsreform; negativer Zugewinn

GmbHG § 40; HRV § 9 – Einreichung einer Gesellschafter-
liste; Prüfungsrecht des Registergerichts

Rechtsprechung

BGB § 13 – Objektive Anknüpfung des Verbraucherbegriffs bei § 13 BGB

EGBGB Art. 4 Abs. 1 S. 2, Art. 15; Gesetz über den gesetzlichen Güterstand von Vertriebenen § 1 – Gesetzlicher Güterstand von Aussiedlern aus der Russischen Föderation nach Übersiedlung nach Deutschland

Aktuelles

Gesetzesentwurf zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz); beabsichtigte Änderungen des ErbStG

Literatur

Veranstaltungen

 

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In eigener Sache

Versand ab 1. Januar 2010 per E-Mail

Der Versand der von uns erstellten Gutachten und der angeforderten Rechtsprechung sowie Literatur wird auf vielfachen Wunsch ab 1. Januar 2010 per E-Mail erfolgen. Wir möchten Sie daher bitten, uns bei künftigen Gutachten- und Rechercheanfragen die zentrale E-Mail-Adresse des Notariats und – soweit gewünscht – zusätzlich die E-Mail-Adresse des Sachbearbeiters mitzuteilen.

 

Aus der Gutachtenpraxis des DNotI

BGB §§ 1374, 1375, 1373
Güterrechtsreform; negativer Zugewinn
 

I.    Sachverhalt

Ein Ehegatte erhält von seinen Eltern ein schuldenfreies Haus geschenkt. Er überträgt einen 1/2-Anteil an seinen Ehegatten. Die Eheleute leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Um im Scheidungsfall ein ungerechtes Ergebnis zu vermeiden, wurde bisher in der Regel eine Rückforderungsrecht bezüglich des übertragenen 1/2-Anteils bei Scheidung der Ehe vereinbart, da bisher ein negativer Zugewinn nicht möglich war.

II.   Frage

Wird als Folge der Änderung des Zugewinnausgleichsrechts, das nunmehr auch ein negatives Anfangsvermögen und ein negatives Endvermögen berücksichtigt, auch ein negativer Zugewinn anerkannt, sodass die vorstehend genannte Rückübertragungspflicht nicht mehr erforderlich ist?

III. Zur Rechtslage

1.   Bisherige Rechtslage hinsichtlich negativer Vermögenswerte
 

Nach § 1373 BGB wird der Zugewinn für jeden Ehegatten separat berechnet als der Betrag, um den das Endvermögen des jeweiligen Ehegatten dessen Anfangsvermögen übersteigt. Dabei konnte das Endvermögen bislang – abgesehen von den in § 1375 Abs. 1 S. 2 BGB genannten Fällen – grundsätzlich nicht negativ sein. Für das Anfangsvermögen galt dies bislang ausnahmslos. Dies ergab sich aus § 1374 Abs. 1 BGB a. F. Danach konnten im Rahmen der Ermittlung des Anfangsvermögens Verbindlichkeiten nur bis zur Höhe des vorhandenen Vermögens abgezogen werden.

Ein negativer Zugewinn war nach allgemeiner Meinung ausgeschlossen. Vielmehr betrug dieser bislang mindestens

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Null, Verluste eines Ehegatten waren nicht auszugleichen (vgl. OLG München FamRZ 1976, 26, 27 m. Anm. Bosch = MDR 1976, 316 = BB 1975, 1555; Palandt/Brudermüller, BGB, 69. Aufl. 2010, § 1373 Rn. 4; Münch-Komm/Koch, BGB, 4. Aufl., § 1373 Rn. 3; Staudinger/Thiele, BGB, Neubearb. 2007, § 1373 Rn. 20).

Das OLG München begründete in seinem bereits erwähnten Urteil vom 11.4.1975 (FamRZ 1976, 26, 27) diese ganz einhellige Auffassung mit dem Wortsinn des Gesetzes und seiner Teleologie. Dadurch, dass § 1373 BGB den Zugewinn als den Betrag definiere, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteige, bringe der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass das Endvermögen immer mindestens genauso hoch sein müsse wie das Anfangsvermögen. Das OLG München führte weiter aus, dass es dem Wesen der Ehe als einer Lebens- und Schicksalsgemeinschaft widerspräche, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte sein ganzes Vermögen aufwenden müsse, um den Ausgleichsanspruch des anderen zu befriedigen. Dem ausgleichspflichtigen Ehegatten müsse vielmehr mindestens die Hälfte des zum Zeitpunkt der Beendigung des Güterstands bei ihm tatsächlich vorhandenen Reinvermögens verbleiben (OLG München, a. a. O.).
 

2.    Neuregelung durch die Güterrechtsreform

Nunmehr wurde durch das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 6.7.2009 (BGBl. 2009 I, 1696, in Kraft seit 1.9.2009) das Güterrecht reformiert. Durch die Güterrechtsreform wurden das Institut des Zugewinnausgleichs und der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft nicht grundlegend geändert. Es ging dem Gesetzgeber vielmehr darum, durch verschiedene punktuelle Änderungen für mehr Einzelfallgerechtigkeit zu sorgen und Manipulationen des ausgleichspflichtigen Ehegatten wirkungsvoller entgegenzutreten (vgl. Wellenhofer, JuS 2009, 673, 675). 

Das vorgenannte Gesetz ließ daher auch den Grundsatz unverändert, dass für jeden einzelnen Ehegatten der Zugewinn separat berechnet wird. Es sieht aber – abweichend von der bisherigen Gesetzeslage – eine Berücksichtigung sowohl eines negativen Anfangsvermögens als auch eines negativen Endvermögens vor. Für das Anfangsvermögen ergibt sich dies daraus, dass der in § 1374 Abs. 1 HS 2 BGB enthaltene Satz, dass die Verbindlichkeiten nur bis zur Höhe des Vermögens abgezogen werden können, ersatzlos gestrichen wurde. Nach dem neuen § 1374 Abs. 3 BGB gilt nunmehr, dass Verbindlichkeiten über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen sind. Auf diese Weise wird der reale Zugewinn, der auch im Abbau von Schulden bestehen kann, besser erfasst. Hatte ein Ehegatte beispielsweise bei Eingehung der Ehe Schulden in Höhe von 100.000,- € und bei Beendigung der Ehe ein Endvermögen von 200.000,- € dann betrug sein Zugewinn bislang 200.000,- €. Künftig ist unter Berücksichtigung der anfänglich vorhandenen Schulden ein Zugewinn von insgesamt 300.000,- € zu berücksichtigen.

Schließlich wird durch die Güterrechtsreform auch ein sog. negatives Endvermögen ermöglicht. Denn nach § 1375 Abs. 1 S. 2 BGB n. F. können nunmehr auch beim Endvermögen die Verbindlichkeiten über die Höhe des Vermögens hinaus abgezogen werden. Im Ergebnis kann sich für das Endvermögen ebenfalls ein negativer Wert ergeben (vgl. Wellenhofer, JuS 2009, 673, 675 f.). 

Aus der Berücksichtigung eines negativen Anfangsvermögens und eines negativen Endvermögens darf nicht geschlossen werden, dass ebenso ein sog. negativer Zugewinn zu berücksichtigen ist. Denn der Zugewinn selbst (vgl. § 1373 BGB) ist unverändert stets als positiver Betrag zu formulieren bzw. mit mindestens Null zu beziffern (Wellenhofer, JuS 2009, 673, 676; Münch, MittBayNot 2009, 261, 262). Hat ein Ehegatte etwa bei Scheidung noch mehr Schulden als zu Beginn der Ehe, ergibt sich folglich kein negativer Zugewinn, sondern der Zugewinn wäre dann mit Null anzusetzen (Wellenhofer, a. a. O.). 

Zur Unzulässigkeit eines sog. negativen Zugewinns finden sich in der Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drucks. 16/10798, S. 14) folgende Ausführungen:

„Der Entwurf geht nicht so weit, auch die Erwirtschaftung von Verlusten während der Ehe als „negativen Zugewinn“ in den Zugewinnausgleich einzubeziehen. Eine solche Berücksichtigung würde zu einer Begünstigung der Gläubiger des verschuldeten Ehegatten führen, dem dann aus dem Ausgleich Mittel zur Befriedigung seiner Gläubiger zur Verfügung stünden. Außerdem ist eine solche Berücksichtigung im Hinblick auf die nur schwach ausgeprägte gesetzliche Handhabe gegen das wirtschaftliche Verhalten des anderen Ehegatten nicht angemessen.“

Letztlich wollte man mit dem Ausschluss eines sog. negativen Zugewinns vermeiden, dass ein Ehegatte über den Zugewinn für die Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten mithaftet und dessen Gläubiger begünstigt werden (Münch, MittBayNot 2009, 261, 262).

3.     Ergebnis

Im Zuge der Reform des Güterrechts ist künftig auch ein negatives Anfangs- oder Endvermögen des Ehegatten zu  berücksichtigen. Einen negativen Zugewinn gibt es aber nach wie vor nicht.

 

GmbHG § 40; HRV § 9
Einreichung einer Gesellschafterliste; Prüfungsrecht des Registergerichts

I.    Sachverhalt

Der Notar hat eine Gesellschafterliste beim Registergericht eingereicht, in der

a)   der Name eines Gesellschafters falsch geschrieben wurde;

b)   angeblich eine Nummerierung (Neuvergabe der Nummer) fehlerhaft ist. 

Bei Nichtbehebung der Beanstandung wird vom Registergericht

a)   mit Zurückweisung einer zeitlich späteren Anmeldung gedroht;

b)   die Nichtveröffentlichung der Liste angekündigt.

II.   Frage

1.   Welche Prüfungs- und Zurückweisungskompetenz hat das Registergericht bei Gesellschafterlisten nach § 40 GmbHG?

2.   Darf das Registergericht die Veröffentlichung einer (angeblich) fehlerhaften Liste verweigern?

 

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III. Zur Rechtslage

1.   Angedrohte Sanktionen

a)   Die Beanstandung des Registergerichts deutet auf zwei deutlich voneinander zu unterscheidende Reaktionen hin. Einerseits droht das Registergericht an, spätere Anmeldungen zurückzuweisen. Dies ist aber offensichtlich nicht Inhalt des derzeitigen Registerverfahrens, also als Sanktion gegen eine evtl. unrichtige Gesellschafterliste schon per se nicht geeignet. Der sachliche Hintergrund erschließt sich u. E. nur daraus, dass der Registerrichter bei einem späteren Satzungsänderungs- oder Kapitalerhöhungsbeschluss anhand der zum Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste die Wirksamkeit des der Anmeldung einer Handelsregistereintragung zugrunde liegenden Gesellschafterbeschlusses zu beurteilen hat. Gibt eine Gesellschafterliste keine klare Auskunft über die Gesellschafterposition i. S. d. § 16 Abs. 1 GmbHG oder haben nicht in der Gesellschafterliste aufgeführte Personen den in Frage stehenden Beschluss gefasst, könnte dies im späteren Eintragungsverfahren tatsächlich zu seiner Beanstandung führen. Insofern handelt es sich u. E. hier aber lediglich um einen (ggf. sachdienlichen) Hinweis des Registergerichts.

b)   Im hier in Rede stehenden Verfahren zur Aufnahme der Gesellschafterliste kann das Registergericht nur die „Veröffentlichung“ der Gesellschafterliste verweigern, indem es diese Liste nicht zum Handelsregister aufnimmt, also nicht elektronisch abrufbar ins Registerportal einstellt. Diesbezüglich stellt sich die Frage, ob dafür ein sachlicher Grund besteht. Einen solchen sieht das Registergericht offenbar in den angeblichen Fehlern bei der Erstellung der Gesellschafterliste, dass der Name eines Gesellschafters falsch geschrieben wurde und die Nummerierung fehlerhaft ist. In diesem Zusammenhang stellt sich allerdings vorrangig die Frage, ob das Registergericht vor Aufnahme einer eingereichten Gesellschafterliste überhaupt ein sachliches Prüfungsrecht hat.

2.   Rechtslage zur früheren Gesellschafterliste

Schon nach dem alten § 40 GmbHG wurde dem Registergericht nur eine sehr eingeschränkte Prüfungskompetenz bzw. Prüfungspflicht zugebilligt. Danach durfte das Registergericht lediglich die Einreichung der Liste als solche kontrollieren und ob die nach § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG a. F. erforderlichen Angaben gemacht worden sind (Paefgen, Großkomm-GmbHG, 2006, § 40 Rn. 19). Eine sachliche Prüfung der mitgeteilten Veränderungen auf ihre Richtigkeit brauchte das Registergericht grundsätzlich nicht vorzunehmen (BayObLG DB 1985, 1521 = MittRhNotK 1985, 148; LG Frankfurt GmbHR 1962, 118; Scholz/Schneider, GmbHG,10. Aufl. 2007, § 40 Rn. 22; Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, GmbHG, 18. Aufl. 2006, § 40 Rn. 13; Gustavus, FS Quack, 1991, 229, 234; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl. 2003, § 127 Rn. 11). Es konnte insofern nicht den Nachweis der Übertragung der Geschäftsanteile auf die als Rechtsnachfolger früher erschienenen Personen oder die Zustimmung der Gesellschaft hierzu verlangen (BayObLG DB 1985, 1521 = MittRhNotK 1985, 148; Gustavus, FS Quack, 1991, 229, 234; Paefgen, § 40 Rn. 19). Drängten sich ihm allerdings Zweifel an der Richtigkeit der Liste auf, so konnte das Registergericht die Liste beanstanden und die zur Behebung seiner Zweifel erforderlichen Unterlagen anfordern (h. M., vgl. nur Scholz/Schneider, § 40 Rn. 22). Das Registergericht war jedoch nicht berechtigt, die Geschäftsführer zur rechtlichen Klärung von Zweifeln anzuhalten oder ihnen die Einholung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung abzuverlangen, wenn es diese zur Wirksamkeit einer Anteilsübertragung für erforderlich hielt (BayObLG DB 1985, 1521 = MittRhNotK 1985, 148).

3.   Geänderte Rechtslage zur neuen Gesellschafterliste

Selbst dieses eingeschränkte Prüfungsrecht, das dem Registergericht nach dem früheren § 40 GmbHG zugebilligt wurde, kann u. E. zum neuen § 40 GmbHG nicht mehr anerkannt werden. Das Zusammenspiel von § 40 und § 16 GmbHG geht davon aus, dass die Gesellschafterliste so schnell wie möglich zum Handelsregister (genauer gesagt in dem Registerordner) aufgenommen wird. Dies ist der nach § 16 Abs. 1 bis 3 GmbHG wesentlich erweiterten Bedeutung der Liste geschuldet. Das Gesetzgebungsverfahren, in dem die diskutierte Variante der Eintragung einer Gesellschafterstellung als zu bürokratisch und zu aufwendig für die Registergerichte abgelehnt wurde, zeigt, dass der Gesetzgeber kein Prüfungsrecht des Registergerichts für die Gesellschafterliste schaffen wollte. Die Richtigkeitsgewähr soll insbesondere dadurch gewährleistet werden, dass in den meisten praktischen Fällen die Gesellschafterliste vom Notar erstellt wird und dieser der Gesellschafterliste eine Bescheinigung nach § 40 Abs. 2 S. 2 GmbHG anfügt.  

Ausweislich der Regierungsbegründung (BT-Drucks. 16/6140, S. 44 li. Sp. oben) hat das Registergericht daher keine inhaltliche Prüfungspflicht bezüglich der Gesellschafterliste. Das Handelsregister ist nicht prüfende Stelle (BT-Drucks. 16/6140 S. 38 r. Sp.). Es soll vielmehr die Liste lediglich entgegennehmen und im Handelsregister aufnehmen. Die Liste wird privat geführt und durch Aufnahme im Handelsregister lediglich in Registerordnern sicher „verwahrt“ sowie die allgemeine Kenntnisnahme ermöglicht (Regierungsbegründung BT-Drucks. 16/6140 S. 38 r. Sp.). Auch Melchior/Schulte führen in ihrem Kommentar zur HRV (2. Aufl. 2009) zu § 9 HRV aus, dass die Gesellschafterliste dem Registerordner zuzuordnen ist, weil sie aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung beim Registergericht einzureichen ist, ohne dass dies zu einer Eintragung führen würde (§ 9 Rn. 4). Eingereichte, aktuelle GmbH-Gesellschafterlisten nach § 40 GmbHG sind, auch wenn sie gemeinsam mit Anmeldungen und sonstigen Urkunden eingehen, unverzüglich in den Registerordner zu schieben, und zwar ohne inhaltliche Prüfung vonseiten des Registergerichts (Rn. 6 a. E.).  

Daraus folgt u. E., dass das Registergericht bezüglich des Inhalts der Gesellschafterliste kein Prüfungsrecht hat. Beanstandungen dürfen keinesfalls zu Verzögerungen der Aufnahme im Handelsregister führen (D. Mayer, ZIP 2009, 1037, 1039; Wachter, NZG 2009, 1001, 1003 mit Hinweis auf eine Amtshaftung des Registergerichts für einen Schaden aus der Verweigerung der Aufnahme). So ist spätestens nach Ablauf der in § 3 Abs. 3 S. 1 EGGmbHG geregelten sechsmonatigen Übergangsfrist bei zurechenbar unrichtigen (Alt-)Listen seit dem 1.5.2009 ein gutgläubiger Erwerb vom Listengesellschafter möglich. Vom Registergericht Charlottenburg wurde uns z. B. signalisiert, dass dort die Gesellschafterlisten so schnell wie möglich bei lediglich grob formeller Überprüfung ins Register aufgenommen werden. Eventuelle inhaltliche Fehler werden dann dem einreichenden Geschäftsführer oder Notar als Hinweis mitgeteilt, damit diese behoben werden können. Erst bei einer späteren Überprüfung der Legitimation eines Gesellschafters im Rahmen der Eintragung, z. B. eines satzungsändernden Beschlusses, würden evtl. inhaltliche Fehler der Gesellschafterliste auch der Prüfung des Registergerichts unterfallen.

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4.   Literaturstimmen

Die Aussagen in der Literatur sind bisher uneinheitlich.  

Meist wird darauf hingewiesen, dass das Handelsregister grundsätzlich weder verpflichtet noch berechtigt sei, den Inhalt der Gesellschafterliste auf seine Übereinstimmung mit der materiellen Rechtslage zu prüfen (Link, RNotZ 2009, 193, 209; Preuß, ZGR 2008, 676, 689; Heidinger, in: Heckschen/Heidinger, Die GmbH in der Gestaltungs- und Beratungspraxis, 2009, § 13 Rn. 366; a. A. offenbar Wicke, GmbHG, 2008, § 40 Rn. 6: keine Prüfungspflicht, aber Beanstandungsrecht bei Unrichtigkeit). Das Registergericht sei nicht prüfende, sondern nur verwahrend und publizierende Stelle. Das Handelsregister fungiere lediglich als „öffentlicher Aushang“ (Link, RNotZ 2009, 193, 209; Preuß, ZGR 2008, 676, 689; D. Mayer, ZIP 2009, 1037, 1039: nur Verwahrstelle). Kort (GmbHR 2009, 169, 171) schließt daraus strikt, dass es eine inhaltliche Prüfung der Gesellschafterliste durch das Registergericht nicht gibt.  

Ein materielles Prüfungsrecht im Hinblick auf den Listeninhalt stehe dem Registergericht grundsätzlich nicht zu (D. Mayer, ZIP 2009, 1037, 1039; Schneider, GmbHR 2009, 393, 394; Hasselmann, NZG 2009, 486, 490). Nur in Evidenzfällen sei das Registergericht berechtigt, die Aufnahme einer Gesellschafterliste zu verweigern, da es nicht daran mitwirken dürfe, dass eine falsche Legitimationsbasis für die Ausübung der Gesellschafterrechte oder ein unrichtiger Rechtsscheinsträger geschaffen werde (D. Mayer, ZIP 2009, 1037, 1039; Wachter, ZNotP 2008, 376, 386; Schneider, GmbHR 2009, 393, 395). Die in der Literatur genannten Evidenzfälle der Unrichtigkeit (vgl. Wachter, NZG 2009, 1001, 1002) sind aber teilweise sogar zulässige Listeneintragungen. So kommen z. B. Angaben von Geschäftsanteilen, die nicht durch einen Euro teilbar sind, selten in der Praxis vor, können aber nach der früheren Euro-umstellungsnorm des § 86 GmbHG (jetzt § 1 EGGmbHG)zulässig sein (vgl. dazu Kopp/Heidinger, Notar und Euro, 2. Aufl. 2001, S. 14 ff. zur rein rechnerischen Umstellung der Altgesellschaften). Dieses Beispiel zeigt, dass die Einschätzung, ob etwas „evident unrichtig“ ist, nicht dem persönlichen Kenntnisstand des einzelnen Registerrichters überlassen bleiben kann. Sehr streitig wird auch diskutiert, ob bei zwei sich widersprechenden Gesellschafterlisten ein Fall der evidenten Unrichtigkeit vorliegt (befürwortend Wachter, NZG 2009, 1001, 1003; ablehnend aber Götze/Pressler, NZG 2007, 894, 896; D. Mayer, DNotZ 2008, 403, 412).  

Häufig wird dem Registergericht in der Literatur ein Prüfungsrecht auf formale oder offensichtlich inhaltliche Unrichtigkeit zugestanden (Link, RNotZ 2009, 193, 209; Roth/Altmeppen, GmbHG, 6. Aufl. 2009, § 40 Rn. 11; Heidinger, in: Heckschen/Heidinger, Die GmbH in der Gestaltungs- und Beratungspraxis, 2. Aufl. 2009, § 13 Rn. 366: „allenfalls unvollständige und erkennbar fehlerhafte Gesellschafterlisten“; Noack, Status: Recht, 2009, 38: „allenfalls ganz offensichtlich unrichtige Gesellschafterlisten“; Uwe H. Schneider, in: Scholz, GmbHG, 10 Aufl. 2009, Nachtrag MoMiG § 40 Rn. 36: „Angaben offenkundig falsch ... oder auf einem offenkundigen Irrtum beruhen[d]“).  

Mit einem etwas anderen Ansatz wird zum Teil auch eine gewisse Plausibilitätskontrolle zugelassen (Wachter, ZNotP 2008, 378, 386; Preuß, ZGR 2008, 676, 689). Im Ergebnis dürfte dies allerdings gleichermaßen darauf hinauslaufen, dass nur eine offensichtliche Unrichtigkeit der Gesellschafterliste beanstandet werden darf.

Die genaue Abgrenzung des Prüfungsrechts von Registergerichten bzw. dem sich daraus ergebenden Recht auf Beanstandung wird zum Teil durch Fallgruppen und Beispiele demonstriert (vgl. insbesondere Wachter, NZG 2009, 1001, 1002 ff.). Wie oben dargestellt ermöglichen diese Beispiele aber nur in sehr eingeschränktem Maße die Herausbildung klarer Regeln.

5.   Erste Rechtsprechungsäußerungen

Entsprechend der beschriebenen Tendenz in der Literatur entschied kürzlich auch das OLG München (Beschl. v. 27.5.2009, DNotZ 2009, 637), das Registergericht habe zu prüfen, ob die für eine Gesellschafterliste geltenden formalen Voraussetzungen vorliegen (Verweis auf Krafka/Willer, Registerrecht, 7. Aufl. 2007, zu § 40 Abs. 1 GmbHG a. F. Rn. 1105). Zu einer weitergehenden Prüfung, insbesondere hinsichtlich der materiellen Richtigkeit, sei das Registergericht nicht verpflichtet. Es könne jedoch ausnahmsweise die Gesellschafterliste zurückweisen, wenn die enthaltenen Angaben offenkundig falsch sind oder auf einem offenkundigen Irrtum beruhen (unter Verweisung auf Schneider, GmbHR 2009, 393, 394).  

Diese Formulierung hat das OLG München (NZG 2009, 1192 = DNotI-Report 2009, 185) jüngst im Beschluss zur Zulässigkeit eines Vermerks in der Gesellschafterliste über eine aufschiebend bedingte Geschäftsanteilsabtretung aufgegriffen.  

Das LG Augsburg (NZG 2009, 1032 = DStR 2009, 1548) führt im Zusammenhang mit einer Beanstandung bezüglich fehlerhafter Nummerierungen aus, dass dem Registergericht keine „materielle Prüfung“ der Liste obliege, ihm aber ein Beanstandungsrecht bei „inhaltlichen Fehlern“ zustehe. Zur Begründung wird darauf hingewiesen, dass die Regelung des § 40 GmbHG eine gläubigerschützende Vorschrift (i. S. v. § 9c Abs. 2 Nr. 2 GmbHG) sei. Dies sollte umso mehr wegen der gesteigerten Bedeutung, die die Liste der Gesellschafter durch die Änderungen des MoMiG erhalten hat, gelten.

6.   Zwischenergebnis

Im Ergebnis sind die Grenzen der Prüfungspflicht bzw. des Prüfungsrechtes des Registergerichts bei der Aufnahme der Gesellschafterliste noch nicht abschließend ausgelotet. Die Literatur ist uneinheitlich. Wir neigen mit den oben dargestellten Argumenten dazu, dem Registergericht das inhaltliche Prüfungsrecht weitestgehend abzusprechen. Allenfalls in extremen Ausnahmefällen kann dann die Aufnahme der Liste verweigert werden. Entgegen dem LG Augsburg können nicht die gleichen Kriterien wie bei einer Handelsregistereintragung angelegt werden. Ausweislich der Regierungsbegründung wurde die Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit der Gesellschafterliste dem Geschäftsführer bzw. dem Notar und nicht dem Registergericht übertragen. Das Registergericht kann letztlich nur formal prüfen, ob es sich überhaupt um eine Gesellschafterliste i. S. d. § 40 GmbHG handelt, die es in dem Registerordner aufnehmen muss. Wegen der besonderen Funktion der Gesellschafterliste überwiegt das Interesse an der Schnelligkeit der Aufnahme in das Handelsregister gegenüber einer in ihren Grenzen unklaren inhaltlichen Prüfung durch das Registergericht.

7.   Konkreter Fall

Auf den vorliegenden Fall angewandt, ergibt sich aus den oben dargestellten Grundsätzen u. E., dass das Registergericht

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die Aufnahme der Liste in das Registerportal nicht ohne Weiteres verweigern darf, nur weil der Name eines Gesellschafters falsch geschrieben wurde. Dabei handelt es sich zwar um einen Fehler in der Liste, der für das Registergericht offensichtlich i. S. d. Erkennbarkeit ohne weitere Nachforschungen ist. Im Ergebnis erscheint es aber nicht hinnehmbar, dass ggf. eher unbedeutende Fehler (Identifizierbarkeit des Gesellschafters unterstellt) zu einer Verzögerung der Aufnahme der Liste führen. Eine Differenzierung nach wesentlichen und unwesentlichen Fehlern in der Liste wird zwar bisher – soweit ersichtlich – nicht erwogen. Nach dem MoMiG muss u. E. aber berücksichtigt werden, dass es Ziel des im GmbH-Recht eingeführten Listenmodells sei, die Gesellschafterliste so schnell wie möglich nach der materiell-rechtlichen Veränderung in das Handelsregister aufzunehmen. Allein dadurch kann die unwiderlegliche Vermutung des § 16 Abs. 1 und 2 GmbHG für den alten, materiell-rechtlich nicht mehr berechtigten Listengesellschafter beendet werden. Daher darf u. E. das Registergericht die Aufnahme einer Gesellschafterliste allenfalls dann verweigern, wenn offensichtliche „systemrelevante“ Fehler in der Liste enthalten sind. Entscheidend ist also, ob der offensichtliche Fehler dazu führen kann, dass eine falsche Legitimationsbasis für die Ausübung der Gesellschafterrechte oder unrichtige Rechtsscheinsträger geschaffen werden (so auch Wachter, ZNotP 2008, 376, 386; Schneider, GmbHR 2009, 393, 395; D. Mayer, GmbH-Vertragspraktikum, DAI-Skript v. 4.7.2009, S. 255). Denn an der Aufnahme einer in diesem Sinne als offensichtlich unrichtig verstandenen Gesellschafterliste darf das staatliche Handelsregister nicht mitwirken. Alle übrigen Fehler in der Liste, die keinen Einfluss auf deren Wirkung i. S. d. § 16 Abs. 1 – 3 GmbHG entfalten, darf das Registergericht nicht beanstanden und damit die Aufnahme der Liste nicht verzögern.  

Entsprechend muss man u. E. auch die Beanstandung beurteilen, dass die Neuvergabe der Nummern in der Liste fehlerhaft sei. Abgesehen davon, dass bei der erstmaligen Vergabe von Nummern für die Geschäftsanteile ein weites Ermessen des Geschäftsführers oder des Notars besteht, sind deshalb die Angaben regelmäßig nicht offenkundig falsch und beruhen auch nicht auf einem offenkundigen Irrtum. Mangels genauer Sachverhaltskenntnis können wir nicht beurteilen, ob auch bzgl. der Nummerierung eine „offensichtliche systemrelevante Unrichtigkeit“ vorliegt. Das LG Augsburg (DStR 2009, 1548 = NZG 2009, 1032; ablehnend Wachter, NZG 2009, 1001) hat z. B. eine fehlerhafte Nummerierung in dem dort vorliegenden besonderen Fall beanstandet. In der dortigen Gesellschafterliste durfte nach Ansicht des LG Augsburg eine einmal festgelegte Nummerierung bei Gesellschaftern, bei denen sich keine Veränderung ergab, nicht geändert werden. Anderenfalls sei eine eindeutige Identifizierung der Geschäftsanteile nicht mehr möglich, was dem Sinn und Zweck der Nummerierung zuwiderliefe. Die Liste werde nur dann den neuen Anforderungen gerecht, wenn sich in der laufenden Nummerierung nur solche Veränderungen ergäben, die nach Veränderung bzgl. der Geschäftsanteile unumgänglich sind.

Rechtsprechung

BGB § 13
Objektive Anknüpfung des Verbraucherbegriffs bei § 13 BGB
 

Schließt eine natürliche Person ein Rechtsgeschäft objektiv zu einem Zweck ab, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, so kommt eine Zurechnung entgegen dem mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv verfolgten Zweck nur dann in Betracht, wenn die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

 BGH, Urt. v. 30.9.2009 – VIII ZR 7/09

Problem

Die Klägerin ist Rechtsanwältin und bestellte für ihre Privatwohnung über die Internetplattform des Beklagten drei Lampen. Bei der Bestellung gab sie als Liefer- und Rechnungsadresse an: „Kanzlei Dr. B. …“. Nach Lieferung der Lampen widerrief die Klägerin ihre Vertragserklärungen mit der Begründung, sie habe die Lampen als Verbraucherin

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bestellt und sei – was zwischen den Parteien außer Streit steht – nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden. Die Klägerin verlangte daher im Klagewege u. a. die Rückzahlung des Kaufpreises.  

Das der Klage stattgebende Urteil des Amtsgerichts wurde vom Berufungsgericht (LG Hamburg, CR 2009, 261) aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht ging in seiner Entscheidung davon aus, dass die Klägerin nicht Verbraucherin i. S. d. § 13 BGB sei und ihr daher auch kein Widerrufsrecht zustehe. Ob ein Verbraucherhandeln vorliege, sei nach dem Empfängerhorizont zur Zeit des Vertragsschlusses zu beurteilen. Unter diesen Vorgaben spreche gegen die Verbrauchereigenschaft der Klägerin, dass sowohl als Lieferadresse als auch als Rechnungsadresse eine Kanzleianschrift und nicht eine Privatanschrift angegeben worden sei.

Entscheidung

Der BGH widersprach der Auffassung des Berufungsgerichts und entschied damit die umstrittene Frage, ob es bei der Abgrenzung von Verbraucher- und Unternehmerhandeln allein objektiv auf den von der handelnden Person verfolgten Zweck (so beispielsweise MünchKomm/Micklitz, BGB, 5. Aufl. 2006, § 13 Rn. 35) oder auf die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände (so beispielsweise Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Aufl. 2010, § 13 Rn. 4) ankomme. Die von ihm vertretene objektive Anknüpfung des Verbraucherbegriffs begründete der BGH u.a. mit der vom Gesetzgeber gewählten negativen Formulierung des zweiten Halbsatzes von § 13 BGB. Hieraus – so der BGH – werde deutlich, dass rechtsgeschäftliches Handeln einer natürlichen Person grundsätzlich als Verbraucherhandeln zu qualifizieren sei. Etwaige Zweifel, welcher Sphäre das konkrete Handeln zugeordnet werden müsse, seien daher zugunsten der Verbrauchereigenschaft zu entscheiden. Nach Auffassung des BGH komme es bei der Entscheidung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln primär auf den mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv verfolgten Zweck an. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei den Schluss zuließen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handele. 

Derartige Umstände lagen nach Auffassung des BGH im entschiedenen Fall nicht vor. Die Tatsache, dass die Klägerin als Lieferanschrift die Adresse einer Rechtsanwaltskanzlei angegeben hatte, ließe sich auch mit dem Umstand erklären, dass die Klägerin während der üblichen Postzustellzeiten unter ihrer Privatanschrift nicht erreichbar sei. Ein eindeutiger Schluss auf eine Bestellung der Lampen zu freiberuflichen Zwecken könne auch nicht auf Grundlage der Kanzleianschrift als Rechnungsadresse gezogen werden. Hier sei zu berücksichtigen, dass der Name der Klägerin vom Kanzleinamen abweicht. Aus Sicht des BGH konnte daher aus den erkennbaren Umständen nicht eindeutig und zweifelsfrei geschlossen werden, ob es sich bei der Klägerin um eine in der Kanzlei tätige Rechtsanwältin oder eine angestellte Kanzleimitarbeiterin, etwa die Bürovorsteherin oder eine Rechtsanwaltsgehilfin, handelte.

 

EGBGB Art. 4 Abs. 1 S. 2, Art. 15; Gesetz über den gesetzlichen Güterstand von Vertriebenen § 1
Gesetzlicher Güterstand von Aussiedlern aus der Russischen Föderation nach Übersiedlung nach Deutschland

1. Art. 4 EGBGB nimmt die Rückverweisung an, die sich aus der kollisionsrechtlichen Bestimmung des am 1.3.1996 in Kraft getretenen Art. 161 Abs. 1 des russ. FGB (Wohnsitzanknüpfung des Güterstatuts) ergibt. 
2. Dies gilt auch insoweit, als die geänderte ausländische Kollisionsnorm zu einer nachträglichen Wandelbarkeit des Güterstatuts nach Wegfall der nach deutschem Kollisionsrecht maßgeblichen Anknüpfungstatsachen führt.
 

OLG Hamm, Beschl. v. 8.10.2009 – I-15 Wx 292/08

Problem

Der Erblasser hatte 1979 in der damaligen Sowjetunion geheiratet. Er und seine Ehefrau waren damals sowjetische Staatsangehörige. 1994 kamen sie als Spätaussiedler nach Deutschland und erwarben 1996 die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Ehefrau beantragt nun einen Erbschein, der sie und den gemeinsamen Sohn als Miterben zu je ½ ausweist. Sie behauptet dabei, es gelte die Zugewinngemeinschaft deutschen Rechts als gesetzlicher Güterstand. Das Amtsgericht hat den Erbscheinsantrag zurückgewiesen, weil es den maßgebenden Güterstand nicht aufklären konnte.

Entscheidung

Das OLG Hamm stellt zunächst fest, dass wegen der deutschen Staatsangehörigkeit des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes gem. Art. 25 Abs. 1 EGBGB deutsches Erbrecht gilt, so dass sich die Ehegattenerbquote aus § 1931 BGB ergibt. Für die Erhöhung der Erbquote gem. § 1371 Abs. 1 BGB komme es darauf an, dass deutsches Recht Güterstatut sei, weil nur dann die Eheleute in „Zugewinngemeinschaft“ lebten. 

Gem. Art. 220 Abs. 3 S. 1 Ziff. 1 EGBGB gilt im vorliegenden Fall das sowjetische bzw. aktuell das Güterrecht der Russischen Föderation. Ein Statutenwechsel zum deutschen Güterrecht könnte sich im vorliegenden Fall aus § 1 des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen (Text bei Palandt/Thorn, 69. Aufl. 2010, Anh. zu Art. 15 EGBGB Rn. 2) ergeben. Da allerdings der Begriff des Spätaussiedlers erst nach Erlass dieses Gesetzes in das Bundesvertriebenengesetz eingeführt wurde und das Gesetz über den Güterstand nicht entsprechend angepasst wurde, wird überwiegend angenommen, dass Spätaussiedler nicht unmittelbar erfasst werden. Die überwiegende Literaturmeinung hält allerdings eine entsprechende Anwendung des Gesetzes auf Spätaussiedler für geboten (vgl. Scheugenpflug, MittRhNotK 1999, 376; Soergel/Schurig, 12. Aufl. 1996, Art. 15 EGBGB Rn. 74; Wandel, BWNotZ 1994, 87; Staudinger/Mankowski, Neubearb. 2003, Art. 15 EGBGB Rn. 440). 

Das Gericht lässt diese Frage dahingestellt und leitet die Geltung deutschen Güterrechts daraus ab, dass Art. 161 des Familiengesetzbuchs der Russischen Föderation vom 29.12.1995 für die güterrechtlichen Beziehungen zwischen den Eheleuten auf das am gemeinsamen Wohnsitz der Eheleute

 

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geltende Recht verweise. Es ergebe sich eine gem. Art. 4 Abs. 1 S. 2 EGBGB beachtliche Rückverweisung auf das deutsche Recht. Die Eheleute lebten daher zuletzt im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft deutschen Rechts. Dabei stehe der Rückverweisung nicht entgegen, dass diese auf einer erst nach der Eheschließung in Kraft getretenen Änderung des Kollisionsrechts der Russischen Föderation beruhe.

Aktuelles

Gesetzesentwurf zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz); beabsichtigte Änderungen des ErbStG
 

Nach dem Entwurf des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes sollen u.a. die §§ 13a, 19, 19a, 37 ErbStG geändert werden. Der Gesetzesentwurf wurde am 9.11.2009 im Kabinett und am 4.12.2009 vom Bundestag beschlossen. Die Entscheidung des Bundesrates zu dem Gesetzesentwurf steht noch aus.  

Eine Änderung des § 19 Abs. 1 ErbStG ist dahingehend beabsichtigt, dass für Angehörige der Steuerklasse II (insbesondere Geschwister sowie Nichten und Neffen) niedrigere Steuersätze als für Personen mit Steuerklasse III gelten. Die geplante Neufassung des § 19 Abs. 1 ErbStG mit den geänderten Steuersätzen ist in Art. 6 Nr. 2 des Gesetzentwurfes enthalten. Anstelle der bisherigen Steuersätze (30%, 50%) soll eine Staffelung der Steuersätze von 15% bis 43% treten. 

Die Änderung der §§ 13a, 19a ErbStG betrifft die Höhe der Lohnsummen und die Behaltensfristen. Beabsichtigt ist hierbei die Reduzierung der Mindestlohnsumme auf 400% und die Reduzierung des Behaltenszeitraums von bisher sieben auf nunmehr fünf Jahre, sowie die Nichtanwendung der Lohnsummenregelung auf Betriebe, die nicht mehr als 20 Beschäftigte haben (anstelle bisher 10 Beschäftigte, vgl. Art. 6 Nr. 1 des Gesetzentwurfes). Für den Fall, dass der Erwerber für eine vollständige Verschonung optiert (§ 13a Abs. 8 ErbStG), soll die Lohnsumme auf 700% (von bisher 1000%) und der Behaltenszeitraum auf sieben Jahre (anstelle von bisher 10 Jahre) reduziert werden.   

Nach Art. 6 § 37 des Gesetzesentwurfes soll dieses Gesetz auf Erwerbe Anwendung finden, für die die Steuer nach dem 31.12.2009 entsteht.

 

Literatur

K. Firsching/H. L. Graf, Nachlassrecht, 9. Aufl., C. H. Beck Verlag, München 2008, 770 Seiten, 78.– €

Das vollständig neu überarbeitete Werk aus der bewährten Reihe „Handbuch der Rechtspraxis“ ist eine gelungene Kombination von Lehrbuch und Formularbuch. Während ursprünglich die nachweisrichterliche Praxis den Schwerpunkt darstellte, ist das Werk in der Neuauflage noch mehr auf die erbrechtliche Beratung durch Notare und Fachanwälte für Erbrecht ausgerichtet. Das Erscheinen des Werkes im Jahr 2008 bedingt, dass die für das Rechtsgebiet wichtigen aktuellen Reformen (beispielsweise durch das zum 1.1.2010 in Kraft tretende Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts oder das am 1.9.2009 in Kraft getretene FamFG) nur im Entwurfsstadium berücksichtigt werden konnten. Mit dieser Einschränkung ist das Werk nach wie vor in Nachlasssachen führend, wobei eine baldige Neuauflage unabdingbar sein wird.

Dr. Gabriele Müller

R. Hausmann/G. Hohloch, Handbuch des Erbrechts, Erich Schmidt Verlag, Berlin 2008, 2096 Seiten, 148.– €

 Die vorliegende Neuerscheinung auf dem Buchmarkt hatte es sich zur Aufgabe gemacht, einen umfassenden Überblick über die bei der Rechtsnachfolge von Todes wegen relevanten Rechtsfragen zu geben. Dies ist – summa summarum – durchwegs gelungen (sieht man von kleinen Unschärfen ab, wie beispielsweise der Behandlung der Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung im Kapitel „Geschäfte auf den Todesfall“). Den durchwegs fachlich ausgewiesenen Autoren (darunter auch einige Notare) hätte man außerdem eine Erwähnung ihres Namens auf den Seiten des von ihnen bearbeiteten Kapitels gewünscht. Zusammenfassend betrachtet handelt es sich aber um eine umfassende, fundierte, gut lesbare und damit gelungene Neuerscheinung, die dem Erbrechtspraktiker als Vertiefungslektüre angeraten werden kann. Der Erscheinungszeitpunkt relativ kurz vor Verabschiedung der Erbrechtsreform war allerdings nicht sehr glücklich gewählt, so dass man wohl davon ausgehen darf, dass die zweite Auflage nicht lange auf sich warten lassen wird.

Dr. Gabriele Müller

P. Limmer/C. Hertel/N. Frenz/J. Mayer, Würzburger Notarhandbuch, 2. Aufl., ZAP-Verlag, Münster 2010, 3564 Seiten (mit CD-Rom), 178.– €

Das Würzburger Notarhandbuch ist als absolutes Standardhilfsmittel der notariellen Praxis nicht mehr wegzudenken. Anzuzeigen ist die zweite und wesentlich erweiterte Auflage dieses Werks. Die umfassenden Gesetzesänderungen seit der ersten Auflage wurden allesamt berücksichtigt – einschließlich der Neukodifikation des FamFG, des ERVGBG, des ARUG, des VersAusglG sowie des Gesetzes zur Reform des Erb- und Verjährungsrechts. Wie bereits die Vorauflage so ist auch die Neuauflage des Würzburger Notarhandbuchs für jeden Notar ein unabdingbares Hilfsmittel in der täglichen Praxis, das für zahlreiche, nicht nur naheliegende Fragen zuverlässige Antworten – häufig samt Beispielen, Checklisten und Formulierungsvorschlägen – bereithält. Das ausführliche Kapitel zum Internationalen Privatrecht und zum ausländischen Recht ermöglicht es z. B. jedem Notar, derartige Fälle rasch selbst zu lösen. Der steuerliche Teil des Würzburger Notarhandbuchs wurde um Ausführungen zur Grunderwerbsteuer erweitert, was den Charakter eines umfassenden Nachschlagewerks nochmals unterstreicht. Einziger Wehrmutstropfen ist der um 30.– € deutlich gestiegene Verkaufspreis, der sich aber durch den um ca. 700 Seiten gewachsenen Umfang erklärt. 

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Fazit: Das Würzburger Notarhandbuch stellt auch in der Neuauflage einen unverzichtbaren Bestandteil jeder Notarbibliothek dar.

Notarassessor Sebastian Herrler

 

L. Bergner, Der reformierte Versorgungsausgleich – Verfahrensrecht, Übergangsrecht und anzuwendendes altes bzw. neues Recht, NJW 2009, 1233

E. Commans, Die Zwangsversteigerung von Wohnungseigentum wegen Wohngeldrückständen und die Problematik des Einheitswertbescheids, ZfIR 2009, 489

B. Dzida, Die Unterrichtung des „zuständigen“ Betriebsrats bei innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verschmelzungen, GmbHR 2009, 459

B. Enderle/A. Rehs, Von der „Ahlhorn“-Rechtsprechung zur „Ahlhorn“-Klausel, NVwZ 2009, 413

J. Ettinger/A. Königer, Steuerliche Rückwirkung bei grenzüberschreitenden Umstrukturierungen, GmbHR 2009, 590

F. Gaul, Rechtsschutzmöglichkeiten bei fehlerhafter Entlas-
tung in der KG – ein Beitrag zum Beschlussmängelrecht bei Personengesellschaften, DStR 2009, 804

C.-G. Hasselmann, Die Gesellschafterliste nach § 40
GmbHG: Erstellung und Einreichung durch Geschäftsführer und Notare, NZG 2009, 486

M. Heggen, „Zeitenwende“ bei der Beurkundung kommunaler Grundstücksgeschäfte mit bevollmächtigten Gemeindebe-
diensteten? – Überlegungen zu den Auswirkungen der kommunalrechtlichen Aussagen der „Trabrennbahn-Entscheidung“ des BGH für die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen, NotBZ 2009, 164

S. Herrler, Belastbarkeit eines Miteigentumsanteils mit einer Rückauflassungsvormerkung im Zuge der Überlassung dieses Anteils an einen anderen Miteigentümer?, ZNotP 2009, 188

J. Holzer, Die Zwischenverfügung im Registerrecht, ZNotP 2009, 210

P. Kindler, Internationales Gesellschaftsrecht 2009: MoMiG, Trabrennbahn, Cartesio und die Folgen, IPRax 2009, 189

M. Leitzen, Die Gesellschafterkonten der Kommanditisten im Lichte der jüngsten BGH-Rechtsprechung, ZNotP 2009, 255

M. A. Stuppi, Beurkundungs- und Berufsrecht – Aktuelle Entwicklungen von Juni 2008 bis April 2009, notar 2009, 254

M. Volmer, Neue Gestaltungsmöglichkeiten gegen die Überleitung von Versorgungsansprüchen auf die Sozialhilfe, MittBayNot 2009, 276

 

Veranstaltungen

Termine für Januar 2010 – Anmeldung und nähere Informationen bitte direkt beim DAI-Fachinstitut für Notare, Postfach 250254, 44740 Bochum, Tel. (0234) 970 64 18, Fax (0234) 70 35 07 (www.anwaltsinstitut.de). 

1. Vorbereitungslehrgang auf die notarielle Fachprüfung (Diehn/Reetz/Tiedtke/Wandel), 18.-23.1.2010 Bochum

2. Vorbereitungslehrgang auf die notarielle Fachprüfung (Bormann/Diehn/Kesseler/Krauß), 14.-16.1.2010 Heusenstamm

Erste Erfahrungen mit der Erbschaftsteuerreform in der Gestaltungspraxis (Wachter), 30.1.2010 Heusenstamm

 


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Hinweis: Die im DNotI-Report veröffentlichten Gutachten und Stellungnahmen geben die Meinung der Gutachter des Deutschen Notarinstituts und nicht die der Bundesnotarkammer wieder.