- BGH, Beschluss vom 13.09.2017, Az. XII ZB 185/17
(Ausgabe 10/2017), AZ XII ZB 185/17, BGH
Die Zulässigkeit einer ärztlichen Zwangsmaßnahme setzt gemäß § 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BGB voraus, dass zuvor ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks versucht wurde, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen. Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat das Gericht in jedem Einzelfall festzustellen und in seiner Entscheidung in nachprüfbarer Weise darzulegen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. September 2015 XII ZB 226/15 FamRZ 2015, 2050 mwN).
Weitere Informationen
Unsere Mitglieder
Letzte Pressemitteilung
Verlängerte Festsetzungsfrist auch bei Steuerhinterziehung durch Miterben
Weiterlesen
Weiterlesen
Aktuelles
- Verlängerte Festsetzungsfrist auch bei Steuerhinterziehung durch Miterben 7. Februar 2018
- Oberlandesgericht Hamm: Enkel kann Pflichtteil zustehen, nachdem der Großvater den Sohn enterbt hat 6. Februar 2018
- Schenkungsteuer: Zuwendungsverhältnis bei Zahlung eines überhöhten Entgelts durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person 30. Januar 2018
- Oberlandesgericht Hamm: “Vollmachten” können Testamente sein 18. Januar 2018
- Oberlandesgericht Hamm: Erbt ein Erbe die Leibrente, die der Erblasser nicht haben wollte? 16. Januar 2018
Kontakt
Erbrecht, Scheidung und Erbschaftsteuer
Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e.V.
Kronprinzstr. 14
70173 Stuttgart
Tel.: 0711 - 3058 9310
Fax: 0711 - 3058 9311
Mail schreiben
Internet-Adresse: www.dansef.de