OLG Braunschweig, Beschluss vom 27.05.2025, AZ 1 UF 48/25

Ausgabe: 06 – 2025Familienrecht

1. Einem Antrag auf Abänderung einer nach § 1671 BGB ergangenen Entscheidung kommt im Hinblick auf die Führung des Verfahrens nach § 1696 Abs. 1 BGB ermessensreduzierende Wirkung zu.

2. Das Familiengericht ist im Ausnahmefall befugt, einen Abänderungsantrag ohne Durchführung der in Kindschaftsverfahren vorgesehenen Verfahrenshandlungen zurückweisen. Ein solcher Fall liegt vor, wenn das Abänderungsbegehren offensichtlich von vornherein aussichtslos ist und zudem bereits die Durchführung des Verfahrens als solche dem Kindeswohl abträglich wäre.

Weitere Informationen: https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/do…