Lie­be Lese­rin­nen und Leser,

in dem nach­fol­gen­den Erbrecht ABC wer­den Ihnen in alpha­be­ti­scher Rei­hen­fol­ge die wich­tigs­ten Begrif­fe aus dem Erbrecht erläutert.

Hier­bei bit­ten wir zu berück­sich­ti­gen, dass wir uns im Sprach­ge­brauch bewusst ein­fach gehal­ten haben, um in ers­ter Linie den inter­es­sier­ten Lai­en näher an die gel­ten­den regeln im Erbrecht heranzuführen.

Vor die­sem Hin­ter­grund dient das Erbrecht ABC in ers­ter Linie dazu, sich all­ge­mein über die wich­tigs­ten Begriffs­be­stim­mun­gen im Erbrecht infor­mie­ren zu können.

Im Hin­blick auf die Trag­wei­te der zu tref­fen­den Ent­schei­dun­gen und auch im Hin­blick auf das Ver­mö­gen, das es rechts­si­cher zu ver­er­ben gilt, soll­te vor Errich­tung eines Tes­ta­men­tes oder einer letzt­wil­li­gen Ver­fü­gung immer auch erst der Rechts­rat durch einen kom­pe­ten­ten Rechts­an­walt, Notar, und bei grö­ße­rem Ver­mö­gen auch durch einen Steu­er­be­ra­ter oder Fach­an­walt für Steu­er­recht, her­an­ge­zo­gen werden.

Ent­spre­chend kom­pe­ten­te Bera­ter hier­für fin­den Sie in unse­rer Home­page unter „Exper­ten­su­che“ auch in der Nähe Ihres Wohnsitzes.

In die­sem Sin­ne wün­sche ich Ihnen beim Lesen viel Spaß.

Ihr
Mar­tin Weispfenning
Rechtsanwalt
Fach­an­walt für Familienrecht

 



 

A

Ablie­fe­rung eines Testamentes

Hat jemand ein pri­vat­schrift­li­ches Tes­ta­ment errich­tet, so ist der­je­ni­ge, der es fin­det oder im Besitz hat, ver­pflich­tet, es unver­züg­lich, nach­dem er von dem Tode des Tes­ta­ments­er­rich­ters (Erb­las­sers) Kennt­nis erlangt hat, an das Nach­lass­ge­richt abzuliefern.

Bei Nicht­ab­lie­fe­rung oder Unter­drü­ckung des Tes­ta­ments kann sich der Tes­ta­ments­be­sit­zer straf­bar und scha­dens­er­satz­pflich­tig machen, wenn er dadurch Ansprü­che von Bedach­ten unterdrückt.

 

Allein­er­be

Als Allein­er­be wird die­je­ni­ge Per­son bezeich­net, die auf­grund der allei­ni­gen Erb­ein­set­zung in einem Tes­ta­ment oder auf­grund gesetz­li­cher Erb­fol­ge einen Ver­stor­be­nen, gesetz­lich „Erb­las­ser“ genannt, allein ohne das Vor­han­den­sein wei­te­rer Erben beerbt.

Damit tritt der Allein­er­be die allei­ni­ge Rechts­nach­fol­ge in das gesam­te Ver­mö­gen des Erb­las­sers an, jedoch auch in sei­ne Verbindlichkeiten.

 

Allein­tes­ta­ment

Nach­fol­gend fin­den Sie das Mus­ter eines ein­fa­chen Allein­tes­ta­ments, also von einer Per­son, bei deren pri­vat­schrift­li­chen Errich­tung die Form zu beach­ten ist. (Sie­he hier­zu: Eigen­hän­di­ges Testament)

MUSTER

Mein letz­ter Wil­le (oder)

Mein Tes­ta­ment

Zu mei­nem allei­ni­gen Erben set­ze ich hier­mit mei­ne Toch­ter Anke

Mus­ter­mann, gebo­re­ne Mül­ler, wohn­haft in ______________, ein.

Ort, Datum, Unterschrift

 

Amt­li­che Ver­wah­rung eines Testamentes

Ein pri­vat­schrift­lich errich­te­tes Tes­ta­ment kann über­all auf­be­wahrt wer­den, sei es zu Hau­se oder in einem Bank­safe. Sie kön­nen es auch einer Ver­trau­ens­per­son über­las­sen, z. B. der Per­son, die Sie als Erbe ein­ge­setzt haben.

Falls Sie ganz sicher gehen wol­len, dass mit Ihrem Tes­ta­ment nach Ihrem Able­ben auch das Rich­ti­ge pas­siert, soll­ten Sie die­ses bereits zu Leb­zei­ten in die soge­nann­te „beson­de­re amt­li­che Ver­wah­rung“ beim Nach­lass­ge­richt des nächst­ge­le­ge­nen Amts­ge­richts geben. Die Her­aus­ga­be des Tes­ta­ments, z. B. wenn Sie es ändern oder zurück­neh­men wol­len, kön­nen Sie jeder­zeit ver­lan­gen. Bei gemein­schaft­li­chen Tes­ta­men­ten, also durch Ehe­gat­ten oder ein­ge­tra­ge­ne Lebens­part­ner, müs­sen jedoch bei­de Ehe­gat­ten oder Lebens­part­ner erscheinen.

Der Vor­teil einer „beson­de­ren amt­li­chen Ver­wah­rung“ besteht dar­in, dass das Nach­lass­ge­richt die Tes­ta­ments­er­öff­nung nach Ihrem Tode „auto­ma­tisch“ in die Wege lei­tet, da es vom Ster­be­stan­des­amt über Ihr Able­ben infor­miert wird.

So kön­nen Sie sicher­stel­len, dass das nach Ihrem Tode auf­ge­fun­de­ne Tes­ta­ment nicht durch Nicht­be­dach­te „ver­schwin­det“ und der ein­ge­setz­te Erbe auch tat­säch­lich die Erb­schaft erhält.

Vor einem Notar errich­te­te Tes­ta­men­te müs­sen immer bei Gericht hin­ter­legt werden.

 

Anfall der Erbschaft

Nach den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten im Bür­ger­li­chen Gesetz­buch (BGB) geht mit dem Tode einer Per­son deren Ver­mö­gen als Gan­zes auf eine oder meh­re­re ande­re Per­so­nen über. Damit fällt dem oder den Erben die Erb­schaft an, unbe­scha­det des Rechts, die Erb­schaft aus­zu­schla­gen. (Sie­he Kapi­tel: Erbausschlagung)

 

Annah­me der Erbschaft

Die Erb­schaft durch den oder die Erben gilt als ange­nom­men, wenn die Erben die Annah­me der Erb­schaft aus­drück­lich erklä­ren oder wenn die für die Aus­schla­gung der Erb­schaft vor­ge­schrie­be­ne Frist – in der Regel sechs Wochen nach Kennt­nis des Todes und des Erb­an­falls – ver­stri­chen ist. Da die Annah­me der Erb­schaft in den wenigs­ten Fäl­len aus­drück­lich erfolgt, reicht hier­für auch „kon­klu­den­tes“ Han­deln aus, z. B. in dem Sie über die Erb­schaft oder Erb­mas­se verfügen.

Ver­ge­wis­sern Sie sich daher vor der Ver­fü­gung über ein­zel­ne Erb­an­tei­le oder Gegen­stän­de, dass der Nach­lass nicht viel­leicht über­schul­det ist, da Sie durch die Annah­me der Erb­schaft auch in die Ver­bind­lich­kei­ten, sprich „Schul­den“ des Erb­las­sers, eintreten.

Soll­te dies der Fall sein, las­sen Sie sich unbe­dingt von einem kom­pe­ten­ten Rechtsanwalt/Rechtsanwältin bera­ten, die Sie über unse­re Exper­ten­su­che finden.

 

Auf­la­ge im Testament

Mit einer Erb­ein­set­zung, aber auch einer Ver­mächt­nis­ein­set­zung, in einem Tes­ta­ment kön­nen Sie auch eine Auf­la­ge ver­bin­den. Typi­sche Auf­la­gen in die­sem Sin­ne sind z. B., dass der Erbe zur Graf­pfle­ge ver­pflich­tet ist oder die Auf­la­ge, Tei­le der Erb­schaft für bestimm­te Zwe­cke zu ver­wen­den oder in einem bestimm­ten Sin­ne zu nutzen.

 

Aus­gleichs­pflicht für Abkömmlinge

Nach den Vor­schrif­ten des Bür­ger­li­chen Gesetz­bu­ches (BGB) sind Abkömm­lin­ge, also in ers­ter Linie Kin­der, die auf­grund gesetz­li­cher Erb­fol­ge – also dann, wenn kein Tes­ta­ment hin­ter­las­sen wur­de – zur Erb­fol­ge gelan­gen, ver­pflich­tet, das­je­ni­ge, was sie von dem Erb­las­ser zu des­sen Leb­zei­ten als Aus­stat­tung erhal­ten haben, bei der Aus­ein­an­der­set­zung unter­ein­an­der zur Aus­glei­chung zu brin­gen, es sei denn, dass der Erb­las­ser bei der Zuwen­dung etwas Ande­res ange­ord­net hat. Ähn­li­ches gilt für Zuschüs­se zur Aus­bil­dung, wenn sie ein bestimm­tes Maß über­stei­gen sowie für Zuwen­dun­gen, bei denen der Erb­las­ser die Aus­glei­chung aus­drück­lich ange­ord­net hat.

Die­se Vor­schrift beruht auf der Ver­mu­tung des Gesetz­ge­bers, dass ein Erb­las­ser sein Ver­mö­gen unter sei­nen Abkömm­lin­gen gleich­mä­ßig ver­tei­len woll­te. Sie gilt daher nicht bei Vor­han­den­sein eines Tes­ta­ments, da dort anzu­neh­men ist, dass der Erb­las­ser dies bei Tes­ta­ments­er­rich­tung ent­spre­chend berück­sich­tigt hätte.

Aus die­ser Vor­schrift her­aus rüh­ren oft fami­liä­re Strei­tig­kei­ten unter den Kin­dern, so dass ent­spre­chen­de For­de­run­gen an Mit­er­ben bei gesetz­li­cher Erb­fol­ge erst nach kom­pe­ten­ter recht­li­cher Bera­tung erfol­gen sollten.

 

Aus­schla­gung der Erbschaft

Sie müs­sen eine Erb­schaft, sei es auf­grund gesetz­li­cher Erb­fol­ge oder kraft Tes­ta­ment, nicht anneh­men. Sie kön­nen eine Erb­schaft auch ausschlagen.

Hier­bei ist zu beach­ten, dass der Erbe die Erb­schaft nicht mehr aus­schla­gen kann, wenn er die­se aus­drück­lich oder „kon­klu­dent“ ange­nom­men hat (Sie­he Kapi­tel: Annah­me der Erb­schaft) oder, wenn die für die Aus­schla­gung vor­ge­schrie­be­ne Frist ver­stri­chen ist.

Die Aus­schla­gungs­frist beträgt sechs Wochen von dem Zeit­punkt an gerech­net, in wel­chem der Erbe von dem Anfall der Erb­schaft und dem Grun­de der Beru­fung Kennt­nis erlangt. Ist der Erbe durch Ver­fü­gung von Todes wegen — Tes­ta­ment, Erb­ver­trag, letzt­wil­li­ge Ver­fü­gung — beru­fen, so beginnt die Frist nicht vor der Ver­kün­dung der Ver­fü­gung, d. h. in der Regel mit der Testamentseröffnung.

Die Frist zur Erb­aus­schla­gung beträgt sechs Mona­te, wenn der Erb­las­ser sei­nen letz­ten Wohn­sitz nur im Aus­land gehabt hat oder wenn der Erbe sich zu Beginn der Frist im Aus­land aufhält.

Die Erb­aus­schla­gung erfolgt durch Erklä­rung gegen­über dem Nach­lass­ge­richt und ist zur Nie­der­schrift durch das Nach­lass­ge­richt oder in öffent­li­cher beglau­big­ter Form (vor dem Notar) abzugeben.

Da eine Erb­aus­schla­gung ins­be­son­de­re bei einer Über­schul­dung des Nach­las­ses in Betracht kommt oder in dem Fall, dass ein gerin­ger Erb­an­teil aus­ge­schla­gen wer­den soll, um statt­des­sen den Pflicht­teil gel­tend zu machen, ist in all die­sen Fäl­len eine recht­li­che Bera­tung im Hin­blick auf die Fris­ten unver­züg­lich angezeigt.

 

B

Ber­li­ner Testament

Bei dem soge­nann­ten Ber­li­ner Tes­ta­ment han­delt es sich um ein gemein­schaft­li­ches Tes­ta­ment von Ehe­gat­ten, das hand­schrift­lich oder vor einem Notar errich­tet wer­den kann.

Es han­delt sich zwar um die häu­figs­te Tes­ta­ments­form bei Ehe­gat­ten, hat aber ins­be­son­de­re dann in erb­schaft­steu­er­li­cher Sicht gra­vie­ren­de Nach­tei­le, wenn Ver­mö­gen zur Ver­er­bung ansteht, das ober­halb der erb­steu­er­li­chen Frei­be­trä­ge liegt (Sie­he auch Erb­schaft­steu­er ABC).t;/p>

Auch wenn nach­ste­hend ein ein­fa­ches Mus­ter abge­druckt ist, soll­ten Ehe­gat­ten zumin­dest dann ein Ber­li­ner Tes­ta­ment nach nach­ste­hen­dem Mus­ter nicht ohne vor­he­ri­ge recht­li­che und/oder steu­er­li­che Bera­tung errich­ten, wenn unter den Erben Streit droht, oder bei Vor­han­den­sein von Ver­mö­gen ober­halb der steu­er­li­chen Frei­be­trä­ge. Die­se kön­nen auch schon bei Vor­han­den­sein von Haus- und Grund­be­sitz erschöpft sein.

MUSTER

Unser Tes­ta­ment

1. Wir set­zen uns gegen­sei­tig zu allei­ni­gen Erben ein.

2. Erben des Längst­le­ben­den von uns sol­len unse­re gemein­sa­men Kin­der Andre­as und Mar­kus – zu glei­chen Tei­len – sein, ersatz­wei­se deren Abkömmlinge.

3. Soll­te einer unse­rer Abkömm­lin­ge nach dem Tode des Erst­ver­ster­ben­den von uns sei­nen Pflicht­teil ver­lan­gen, so sol­len er und sei­ne Abkömm­lin­ge auch vom Nach­lass des Zuletzt­ver­ster­ben­den von uns nur den Pflicht­teil erhalten.

Ort, Datum, Unter­schrift bei­der Ehegatten

 

Bestat­tung

Der Erb­las­ser hat das Recht, den Bestat­tungs­ort und die Bestat­tungs­art frei zu wäh­len. Nach gel­ten­der Recht­spre­chung haben die Ange­hö­ri­gen die­sen Wil­len zu beachten.

Nur für den Fall, dass der Erb­las­ser selbst kei­ne Erklä­run­gen dazu hin­ter­las­sen hat, ent­schei­den die nächs­ten Ange­hö­ri­gen dar­über, wie und wo der Erb­las­ser bestat­tet wird. Dabei hat der Ehe­gat­te des Ver­stor­be­nen ein Vor­recht vor allen übri­gen Verwandten.

Wer ganz sicher gehen möch­te, soll­te bereits zu Leb­zei­ten ein Bestat­tungs­un­ter­neh­men auf­su­chen und den Bestat­tungs­mo­dus abklä­ren sowie hier­zu ggf. ent­spre­chen­de Ver­trä­ge abschließen.

Damit sicher­ge­stellt ist, dass die Erben die­se Ver­trä­ge auch beach­ten, soll­ten Sie in Ihrem Tes­ta­ment ent­spre­chen­de Anord­nun­gen machen und ggf. auch eine Foto­ko­pie hier­von dem Bestat­tungs­in­sti­tut aus­hän­di­gen, damit die Erben nicht spä­ter ande­re Bestat­tungs­mög­lich­kei­ten auswählen.

Die Kos­ten einer stan­des­ge­mä­ßen Beer­di­gung sind vom Erbe zu tra­gen. Hier­zu zäh­len ins­be­son­de­re die Kos­ten für die Beer­di­gung selbst, die Grab­stät­te und des Grab­stei­nes, die übli­chen Fei­er­lich­kei­ten sowie Todesanzeigen.

 

E

Eigen­hän­di­ges Testament

Der Erb­las­ser kann nach den Vor­schrif­ten des BGB ein Tes­ta­ment durch eigen­hän­dig geschrie­be­ne und unter­schrie­be­ne Erklä­rung errich­ten. Dabei soll er ange­ben, zu wel­cher Zeit und an wel­chem Ort er es nie­der­ge­schrie­ben hat. Die Unter­schrift soll den Vor­na­men und den Fami­li­en­na­men des Erb­las­sers enthalten.

Abso­lut zwin­gend sind daher die eigen­hän­di­ge Nie­der­schrift und Unter­schrift. Die Ver­wen­dung von Schreib­ma­schi­ne, Com­pu­ter oder Vor­dru­cken ist damit unzu­läs­sig und machen das Tes­ta­ment nichtig.

Die Unter­schrift soll aus Vor- und Zuna­men bestehen. Unter­schreibt der Erb­las­ser in ande­rer Wei­se, z. B. „Eure Oma“, so reicht dies nur aus, wenn an der Urhe­ber­schaft des Tes­ta­ments durch die Oma und auch an der Ernst­haf­tig­keit der Erklä­rung kei­ne Zwei­fel bestehen.

Um der­ar­ti­gen Unsi­cher­hei­ten von vorn­her­ein zu begeg­nen, soll­te ein pri­vat­schrift­lich errich­te­tes Tes­ta­ment daher grund­sätz­lich fol­gen­de Merk­ma­le ausweisen:

lt;p>- eigen­hän­dig geschrieben

- eigen­hän­dig unter­schrie­ben mit Vor- und Zuna­me sowie Ort und Datum

Ehe­gat­ten und ein­ge­tra­ge­ne Lebens­part­ner, und nur die­se, kön­nen ein gemein­schaft­li­ches eigen­hän­di­ges Tes­ta­ment errich­ten. Hier­zu muss einer der Ehe­gat­ten oder Lebens­part­ner das Tes­ta­ment in der vor­ste­hend näher bezeich­ne­ten Form errich­ten und der ande­re eigen­hän­dig mit unter­zeich­nen sowie hier­bei Ort und Datum angeben.

 

Erbrecht (gesetz­li­ches)

- Abkömm­lin­ge

Gesetz­li­che Erben der I. Ord­nung und damit vor allen ande­ren Ver­wand­ten erb­be­rech­tigt sind die Abkömm­lin­ge des Erb­las­sers, also Kin­der, Enkel, Uren­kel, usw. Wenn die Kin­der beim Erb­fall des Erb­las­sers leben, schlie­ßen sie etwa bereits vor­han­de­ne Enkel und Uren­kel von der Erb­fol­ge aus.

Sind meh­re­re Kin­der vor­han­den, so erben sie zu glei­chen Teilen.

An die Stel­le eines bereits vor­ver­stor­be­nen Kin­des tre­ten des­sen Abkömm­lin­ge, also die Enkel des Erb­las­sers. Die­se tei­len sich – zu glei­chen Tei­len – den Erb­an­teil, den das vor­ver­stor­be­ne Kind erhal­ten hätte.

- Ehe­gat­ten

Vor­aus­set­zung für das Erbrecht des Ehe­gat­ten ist, dass der über­le­ben­de Ehe­gat­te beim Erb­fall mit dem Erb­las­ser ver­hei­ra­tet war und die­ser weder die Schei­dung bean­tragt, noch ihr zuge­stimmt hatte.

Sind die­se Vor­aus­set­zun­gen erfüllt, erhält der Ehe­gat­te neben Ver­wand­ten der I. Ord­nung (Abkömm­lin­ge) 1/4 Anteil, neben Ver­wand­ten der II. Ord­nung (Eltern, Geschwis­ter, usw.) oder neben Groß­el­tern 1/2 Anteil.

Also nur dann, wenn – ohne Tes­ta­ment – der Erb­las­ser neben sei­nem Ehe­gat­ten kei­ne wei­te­ren Ver­wand­ten, wie Abkömm­lin­ge, Eltern, Geschwis­ter und deren Kin­der, noch Groß­el­tern hin­ter­lässt, erhält der über­le­ben­de Ehe­gat­te die gesam­te Erb­schaft allein.

Für die Höhe des Erb­teils kommt es fer­ner dar­auf an, in wel­chem Güter­stand die Ehe­gat­ten beim Todes des Erb­las­sers gelebt haben.

Seit dem 01.07.1958 gilt als gesetz­li­cher Güter­stand, d. h. wenn nicht durch Ehe­ver­trag etwas ande­res ver­ein­bart wur­de, die soge­nann­te Zuge­winn­ge­mein­schaft. Wird die­ser Güter­stand durch Tod eines Ehe­gat­ten been­det, so wird der Aus­gleich des Zuge­winns dadurch ver­wirk­licht, dass sich der vor­ste­hend näher bezeich­ne­te Erb­teil neben Ver­wand­ten jeweils um 1/4 der Erb­schaft erhöht.

Tat­säch­lich erhält der über­le­ben­de Ehe­gat­te daher im Güter­stand der Zugewinngemeinschaft:

- neben Ver­wand­ten der I. Ord­nung 1/2 Anteil

- neben Ver­wand­ten der II. Ord­nung sowie Groß­el­tern 3/4 Anteil.

Die­se Rege­lung gilt nicht, wenn die Ehe­gat­ten Güter­tren­nung ver­ein­bart hat­ten. In die­sem Fall erhält der über­le­ben­de Ehegatte:

- neben einem Kind 1/2 Anteil der Erbschaft

- neben zwei Kin­dern 1/3 Anteil der Erbschaft

- neben drei oder mehr Kin­dern 1/4 Anteil der Erbschaft.

- Lebens­ge­fähr­te

Gesetz­li­che Erb­an­sprü­che, also ohne Beden­kung in einem Tes­ta­ment, haben nur Ehe­gat­ten oder ein­ge­tra­ge­nen Lebenspartner.

Ohne die Errich­tung eines ent­spre­chen­den Tes­ta­ments zuguns­ten des Lebens­ge­fähr­ten geht die­ser also im Todes­fall „leer“ aus.

- Lebens­part­ner

Zwei Per­so­nen glei­chen Geschlechts, die vor der zustän­di­gen Behör­de eine ein­ge­tra­ge­ne Lebens­part­ner­schaft nach dem LPartG begrün­det haben, wer­den vom Gesetz nun­mehr wie Ehe­gat­ten behandelt.

Dies gilt ins­be­son­de­re für die gesetz­li­che Erb­fol­ge (sie­he Ehe­gat­te), die Vor­schrif­ten über die Errich­tung einer Ver­fü­gung von Todes wegen und den Pflichtteilsanspruch.

- Nicht­ehe­li­che Kinder

Wäh­rend nicht­ehe­li­che Kin­der nach dem Tode ihrer Mut­ter schon immer „voll“ erb­be­rech­tigt waren, gilt dies seit dem 01.04.1998 auch nach dem Tode des Vaters des nicht­ehe­li­chen Kin­des. Seit dem Inkraft­tre­ten des Erb­rechts­gleich­stel­lungs­ge­set­zes (Erb­GleichG) mit Wir­kung zum 01.04.1998 erbt ein nicht­ehe­li­ches Kind, wel­ches nach dem 30.06.1949 gebo­ren ist, wie ein ehe­li­ches Kind, d. h., es hat vol­les gesetz­li­ches Erbrecht wie ein in der Ehe gebo­re­nes Kind ohne jede Einschränkungen.

Nicht­ehe­li­chen Kin­dern, die vor dem 30.06.1949 gebo­ren sind, steht hin­ge­gen an Stel­le sei­nes gesetz­li­chen Erb­teils nur ein Erb­er­satz­an­spruch (in Geld) gegen den oder die Erben in Höhe sei­nes Erb­teils zu.

 

Erbaus­ein­an­der­set­zung

Sind an einer Erb­schaft meh­re­re Per­so­nen betei­ligt, spricht man von einer Erben­ge­mein­schaft. Die­se ist eine Gemein­schaft zur gesam­ten Hand, d. h., bis zur Erbaus­ein­an­der­set­zung ist der Nach­lass gemein­schaft­li­ches Vermögen.

Kei­ner der Erben kann für sich allein über ein­zel­ne Nach­lass­ge­gen­stän­de verfügen.

Im Hin­blick dar­auf sind Erben­ge­mein­schaf­ten in der Regel bestrebt, sich so schnell wie mög­lich über den Nach­lass auseinanderzusetzen.

In der Gestal­tung der Erbaus­ein­an­der­set­zung sind die Mit­er­ben frei. So ist es z. B. mög­lich, einem der Erben etwa­igen Grund­be­sitz zu Allein­ei­gen­tum zu über­tra­gen, wäh­rend ande­re Mit­er­ben das Bar­ver­mö­gen oder sons­ti­gen Nach­lass erhalten.

Bei Wert­ver­schie­bun­gen ist es auch mög­lich, dass ein Mit­er­be an die ande­ren Mit­er­ben Aus­gleichs­zah­lun­gen dafür ent­rich­tet, dass er einen grö­ße­ren Ver­mö­gens­ge­gen­stand aus der Erb­mas­se erhält.

Sind sich die Mit­er­ben daher einig, kann die Erbaus­ein­an­der­set­zung ohne wei­te­res voll­zo­gen wer­den. Gehört zum Nach­lass Grund­be­sitz, ist die­ser Ver­trag aller­dings vor einem Notar zu schließen.

Mit Abschluss des Erbaus­ein­an­der­set­zungs­ver­tra­ges sowie der danach voll­zo­ge­nen Tei­lung des Nach­las­ses ist die Erben­ge­mein­schaft auf­ge­löst. Jeder der Mit­er­ben kann nun­mehr allein über die ihm zuge­teil­ten Nach­lass­ge­gen­stän­de verfügen.

Kommt eine Eini­gung unter den Mit­er­ben nicht zustan­de, was lei­der recht häu­fig der Fall ist, kann das Nach­lass­ge­richt auf Antrag eines der Mit­er­ben die Tei­lung vermitteln.

Kommt es auch hier­bei nicht zu einer Eini­gung unter den Mit­er­ben, bleibt nur noch der Pro­zess­weg offen. Ein Mit­er­be kann einen Tei­lungs­plan auf­stel­len und die übri­gen Mit­er­ben auf Durch­füh­rung der Tei­lung verklagen.

Da es auf der Hand liegt, dass sich der­ar­ti­ge Ver­fah­ren oft jah­re­lang hin­zie­hen, kann an die­ser Stel­le nur noch­mals die Mah­nung aus­ge­spro­chen wer­den, den Erben durch Errich­tung eines kla­ren und recht­lich ein­wand­frei­en Tes­ta­men­tes der­ar­ti­gen Streit und Mühen zu ersparen.

Aus steu­er­li­cher Sicht ist zu beach­ten, das die Durch­füh­rung einer Erbaus­ein­an­der­set­zung dann erheb­li­che ein­kom­men­steu­er­recht­li­che Fol­gen haben kann, wenn dabei auch eine Aus­ein­an­der­set­zung über „Betriebs­ver­mö­gen“ erfolgt. Es kön­nen dadurch, je nach Gestal­tung und Situa­ti­on, gewinn­min­dernd „Anschaf­fungs­kos­ten“ oder auch – steu­er­pflich­ti­ge – „Ver­äu­ße­rungs­ge­win­ne“ entstehen.

Der­ar­ti­ge Aus­ein­an­der­set­zungs­ver­trä­ge soll­ten daher nur nach vor­he­ri­ger kom­pe­ten­ter recht­li­cher und steu­er­li­cher Bera­tung abge­schlos­sen wer­den, um unge­woll­te Fol­gen zu vermeiden.

 

Erb­aus­schla­gung

Sie müs­sen eine Erb­schaft, sei es auf­grund gesetz­li­cher Erb­fol­ge oder kraft Tes­ta­ment, nicht anneh­men. Sie kön­nen eine Erb­schaft auch ausschlagen.

Hier­bei ist zu beach­ten, dass der Erbe die Erb­schaft nicht mehr aus­schla­gen kann, wenn er die­se aus­drück­lich oder „kon­klu­dent“ ange­nom­men hat (Sie­he Kapi­tel: Annah­me der Erb­schaft) oder, wenn die für die Aus­schla­gung vor­ge­schrie­be­ne Frist ver­stri­chen ist.

Die Aus­schla­gungs­frist beträgt sechs Wochen von dem Zeit­punkt an gerech­net, in wel­chem der Erbe von dem Anfall der Erb­schaft und dem Grun­de der Beru­fung Kennt­nis erlangt. Ist der Erbe durch Ver­fü­gung von Todes wegen — Tes­ta­ment, Erb­ver­trag, letzt­wil­li­ge Ver­fü­gung — beru­fen, so beginnt die Frist nicht vor der Ver­kün­dung der Ver­fü­gung, d. h. in der Regel mit der Testamentseröffnung.

Die Frist zur Erb­aus­schla­gung beträgt sechs Mona­te, wenn der Erb­las­ser sei­nen letz­ten Wohn­sitz nur im Aus­land gehabt hat oder wenn der Erbe sich zu Beginn der Frist im Aus­land aufhält.

Die Erb­aus­schla­gung erfolgt durch Erklä­rung gegen­über dem Nach­lass­ge­richt und ist zur Nie­der­schrift durch das Nach­lass­ge­richt oder in öffent­li­cher beglau­big­ter Form (vor dem Notar) abzugeben.

Da eine Erb­aus­schla­gung ins­be­son­de­re bei einer Über­schul­dung des Nach­las­ses in Betracht kommt oder in dem Fall, dass ein gerin­ger Erb­an­teil aus­ge­schla­gen wer­den soll, um statt­des­sen den Pflicht­teil gel­tend zu machen, ist in all die­sen Fäl­len eine recht­li­che Bera­tung im Hin­blick auf die Fris­ten unver­züg­lich angezeigt.

 

Erb­ein­set­zung

Bei der Errich­tung eines Tes­ta­men­tes ist es wich­tig, in die­sem klar und deut­lich jemand zu sei­nem Erben ein­zu­set­zen. Da mit dem Tode einer Per­son des­sen Ver­mö­gen als Gan­zes auf eine oder meh­re­re Per­so­nen über­geht, kön­nen als Erben tat­säch­lich nur „Per­so­nen“ oder „juris­ti­sche Per­so­nen“ ein­ge­setzt wer­den, nicht etwa ein Tier.

Von der Erb­ein­set­zung ist die soge­nann­te Ver­mächt­nis­ein­set­zung zu unter­schei­den. Im Fal­le der Erb­ein­set­zung ist der Erbe Rechts­nach­fol­ger des Erb­las­sers. Die Aus­set­zung eines Ver­mächt­nis­ses an eine Per­son, z. B. „Fritz soll mei­ne gol­de­ne Taschen­uhr erhal­ten“, begrün­det nur eine For­de­rung des so Bedach­ten an den Beschwer­ten, in der Regeln den Erben. (sie­he auch: Ver­mächt­nis im Testament).

 

Erben­ge­mein­schaft

Sind an einer Erb­schaft meh­re­re Per­so­nen betei­ligt, spricht man von einer Erben­ge­mein­schaft. Die­se ist eine Gemein­schaft zur gesam­ten Hand, d. h., bis zur Erbaus­ein­an­der­set­zung ist der Nach­lass gemein­schaft­li­ches Vermögen.

Kei­ner der Erben kann für sich allein über ein­zel­ne Nach­lass­ge­gen­stän­de verfügen.

Im Hin­blick dar­auf sind Erben­ge­mein­schaf­ten in der Regel bestrebt, sich so schnell wie mög­lich über den Nach­lass auseinanderzusetzen.

In der Gestal­tung der Erbaus­ein­an­der­set­zung sind die Mit­er­ben frei. So ist es z. B. mög­lich, einem der Erben etwa­igen Grund­be­sitz zu Allein­ei­gen­tum zu über­tra­gen, wäh­rend ande­re Mit­er­ben das Bar­ver­mö­gen oder sons­ti­gen Nach­lass erhalten.

Bei Wert­ver­schie­bun­gen ist es auch mög­lich, dass ein Mit­er­be an die ande­ren Mit­er­ben Aus­gleichs­zah­lun­gen dafür ent­rich­tet, dass er einen grö­ße­ren Ver­mö­gens­ge­gen­stand aus der Erb­mas­se erhält.

Sind sich die Mit­er­ben daher einig, kann die Erbaus­ein­an­der­set­zung ohne wei­te­res voll­zo­gen wer­den. Gehört zum Nach­lass Grund­be­sitz, ist die­ser Ver­trag aller­dings vor einem Notar zu schließen.

Mit Abschluss des Erbaus­ein­an­der­set­zungs­ver­tra­ges sowie der danach voll­zo­ge­nen Tei­lung des Nach­las­ses ist die Erben­ge­mein­schaft auf­ge­löst. Jeder der Mit­er­ben kann nun­mehr allein über die ihm zuge­teil­ten Nach­lass­ge­gen­stän­de verfügen.

Kommt eine Eini­gung unter den Mit­er­ben nicht zustan­de, was lei­der recht häu­fig der Fall ist, kann das Nach­lass­ge­richt auf Antrag eines der Mit­er­ben die Tei­lung vermitteln.

Kommt es auch hier­bei nicht zu einer Eini­gung unter den Mit­er­ben, bleibt nur noch der Pro­zess­weg offen. Ein Mit­er­be kann einen Tei­lungs­plan auf­stel­len und die übri­gen Mit­er­ben auf Durch­füh­rung der Tei­lung verklagen.

Da es auf der Hand liegt, dass sich der­ar­ti­ge Ver­fah­ren oft jah­re­lang hin­zie­hen, kann an die­ser Stel­le nur noch­mals die Mah­nung aus­ge­spro­chen wer­den, den Erben durch Errich­tung eines kla­ren und recht­lich ein­wand­frei­en Tes­ta­men­tes der­ar­ti­gen Streit und Mühen zu ersparen.

 

Erb­schein

Der Erb­schein ist ein amt­li­ches Zeug­nis des Nach­lass­ge­richts, wel­ches beschei­nigt, wer wen mit wel­chem Anteil oder allein beerbt hat. Er geniest „öffent­li­chen Glau­ben“, d. h. sei­ne Rich­tig­keit und Voll­stän­dig­keit wird gesetz­lich vermutet.

Bei tes­ta­men­ta­ri­scher Erb­fol­ge wird der Erb­schein nach Maß­ga­be des Tes­ta­men­tes erteilt, vor­aus­ge­setzt, dass die­ses form­gül­tig und gesetz­lich ein­wand­frei errich­tet war.

Ist kei­ne letzt­wil­li­ge Ver­fü­gung vor­han­den, weist der Erb­schein den oder die Erben kraft gesetz­li­cher Erb­fol­ge aus.

Antrags­be­rech­tigt für den Erb­schein sind in ers­ter Linie der Erbe oder einer der Mit­er­ben. Der Erb­schein kann zu Pro­to­koll des Nach­lass­ge­richts oder eines Notars bean­tragt werden.

 

Erb­ver­trag

Neben dem pri­vat­schrift­li­chen Tes­ta­ment und dem öffent­li­chen Tes­ta­ment gibt es auch die Mög­lich­keit, einen Erb­ver­trag abzu­schlie­ßen. Der Erb­ver­trag ist, wie es schon das Wort zum Aus­druck bringt, eine in Ver­trags­form errich­te­te Ver­fü­gung von Todes wegen, mit der ein Erb­las­ser zuguns­ten des ande­ren Ver­trags­schlie­ßen­den oder eines Drit­ten letzt­wil­lig bin­dend verfügt.

Der Unter­schied zu einem gemein­schaft­li­chen Tes­ta­ment etwa liegt dar­in, dass die Erklä­run­gen in dem Erb­ver­trag zunächst grund­sätz­lich unwi­der­ruf­lich sind, d. h. der Erb­las­ser kann sei­ne letzt­wil­li­gen Ver­fü­gun­gen in dem Erb­ver­trag ohne Zustim­mung des ande­ren Ver­trags­schlie­ßen­den nicht ein­sei­tig wider­ru­fen, es sei denn, dass der Erb­ver­trag dem Erb­las­ser ein ent­spre­chen­des ein­sei­ti­ges Rück­tritts­recht einräumt.

Ist die­ses jedoch nicht ver­ein­bart wor­den, kann der Erb­ver­trag nur durch eine neue Ver­ein­ba­rung bei­der Ver­trags­part­ner wie­der auf­ge­ho­ben werden.

Der Erb­ver­trag bie­tet sich des­halb ins­be­son­de­re dann an, wenn die Ver­trags­part­ner nicht ver­hei­ra­tet sind und des­halb kein gemein­schaft­li­ches Tes­ta­ment errich­ten kön­nen, oder, wenn an dem Erb­ver­trag meh­re­re Per­so­nen mit­wir­ken sol­len, z. B. die Kin­der, die aus Anlass der Erb­ein­set­zung Gegen­ver­pflich­tun­gen über­neh­men, z. B. Hege und Pfle­ge oder anderes.

Zu beach­ten ist aller­dings, dass der Erb­las­ser durch den Abschluss des Erb­ver­tra­ges nur in sei­ner Tes­tier­fä­hig­keit beschränkt wird. Durch den Erb­ver­trag ist er jedoch nicht dar­an gehin­dert, noch zu Leb­zei­ten frei über sein Ver­mö­gen zu ver­fü­gen. Der Ver­trags­er­be erhält also nur das Ver­mö­gen, wel­ches beim Tode des Erb­las­sers auch tat­säch­lich noch vor­han­den ist.

 

Eröff­nung eines Testamentes

Wer sich als Erbe gegen­über Ban­ken, Ver­si­che­run­gen und Behör­den aus­wei­sen will, benö­tigt in der Regel das Tes­ta­ment des Erb­las­sers mit dem soge­nann­ten „Eröff­nungs­pro­to­koll“ über die Eröff­nung des Tes­ta­ments durch das zustän­di­ge Nachlassgericht.

Hier­zu ist das Tes­ta­ment direkt oder über einen Rechts­an­walt oder Notar an das zustän­di­ge Nach­lass­ge­richt ein­zu­rei­chen, ver­bun­den mit dem Antrag, das Tes­ta­ment zu eröffnen.

Dem Antrag ist eine Ster­be­ur­kun­de des Erb­las­sers bei­zu­fü­gen sowie die Namen und Anschrif­ten der gesetz­li­chen Erben sowie – falls der Tes­ta­ments­in­halt bekannt ist – auch die Anschrif­ten der tes­ta­men­ta­ri­schen Erben.

Das Nach­lass­ge­richt bestimmt hier­nach einen soge­nann­ten „Eröff­nungs­ter­min“, zu dem die gesetz­li­chen und tes­ta­men­ta­ri­schen Erben gela­den wer­den. Erschei­nen die­se zu dem Ter­min nicht, erhal­ten sie vom Nach­lass­ge­richt schrift­lich Kennt­nis über den Inhalt des Testaments.

Durch die Ein­sicht in das Tes­ta­ment soll allen Betei­lig­ten die Mög­lich­keit gege­ben wer­den, die Rechts­gül­tig­keit der letzt­wil­li­gen Ver­fü­gung zu über­prü­fen. Fer­ner begin­nen mit der Bekannt­ga­be des eröff­ne­ten Tes­ta­ments diver­se Fris­ten zu lau­fen, z. B. Gel­tend­ma­chung des Pflicht­teils­an­spruchs, Erb­aus­schla­gung oder Verjährung.

Wer sich in einem Tes­ta­ment über­gan­gen fühlt, des­sen Echt­heit oder Rich­tig­keit anzwei­felt, soll­te unver­züg­lich nach Erhalt des eröff­ne­ten Tes­ta­ments recht­li­chen Rat einholen.

 

Ersatz­er­b­schaft

Nach den gel­ten­den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten im Erbrecht kann der Erb­las­ser in sei­ner letzt­wil­li­gen Ver­fü­gung eine soge­nann­te Ersatz­er­b­schaft anord­nen, die dann ein­tritt, wenn ein vor­ge­se­he­ner Erbe vor oder nach dem Ein­tritt des Erb­falls wegfällt.

Der typi­sche Fall in Tes­ta­men­ten ist, dass dar­in zunächst die eige­nen Kin­der als Erben ein­ge­setzt wer­den, ersatz­wei­se (falls die­se vor­ver­ster­ben) deren Kin­der, also die Enkelkinder.

Der Ersatz­er­be tritt direkt an die Stel­le eines ande­ren und wird nur Erbe, wenn der zunächst Beru­fe­ne nicht Erbe gewor­den ist, z. B. weil er vor­ver­stor­ben ist.

 

G

Gemein­schaft­li­ches Testament

Gemein­schaft­li­che Tes­ta­men­te kön­nen nur von Ehe­gat­ten oder ein­ge­tra­ge­nen Lebens­part­nern glei­chen Geschlechts errich­tet wer­den. Nicht­ehe­li­che Lebens­ge­fähr­ten kön­nen die­se Tes­ta­ments­form nicht wäh­len, son­dern müs­sen Ein­zel­te­s­ta­men­te oder einen Erb­ver­trag errichten.

Ein gemein­schaft­lich errich­te­tes Tes­ta­ment von Ehe­gat­ten oder Lebens­part­nern kann grund­sätz­lich nur gemein­sam wie­der auf­ge­ho­ben wer­den, z. B. durch gemein­sa­me Ver­nich­tung, gemein­sa­mes Wider­rufs­tes­ta­ment oder eine neue, anders­lau­ten­de Verfügung.

Beab­sich­tigt nur einer der Ehe­gat­ten oder Lebens­part­ner, z. B. wegen auf­ge­kom­me­nem Streit oder Tren­nung, ein gemein­schaft­li­ches Tes­ta­ment zu Leb­zei­ten gegen­über dem ande­ren zu wider­ru­fen, so kann dies nur in Form nota­ri­el­ler Beur­kun­dung erfolgen.

Nach dem Tode eines der Ehe­gat­ten wer­den soge­nann­ten wech­sel­be­züg­li­che Ver­fü­gun­gen, z. B. „Nach dem Tode des Letzt­ver­ster­ben­den soll unser gemein­sa­mer Sohn Max Allein­er­be sein“, des ande­ren unwi­der­ruf­lich, es sei denn, dass das Tes­ta­ment ein­sei­ti­ge Ände­run­gen oder durch den über­le­ben­den Ehe­part­ner oder Lebens­part­ner auch nach dem Todes des Erst­ver­ster­ben­den von bei­den aus­drück­lich vorsieht.

Ansons­ten kann der Über­le­ben­de nur wider­ru­fen, wenn er alles ihm Zuge­wen­de­te ausschlägt.

Wegen der bis­wei­len schwie­ri­gen Beur­tei­lung in sol­chen Fäl­len soll­te vor der­ar­ti­gen Maß­nah­men immer erst Rechts­rat durch einen kom­pe­ten­ten Rechts­an­walt oder Notar ein­ge­holt werden.

 

Geschie­den und Testament

Geschie­de­ne ver­ges­sen oft, dass die gemein­sa­men Kin­der auch nach der Schei­dung mit dem Geschie­de­nen ver­wandt blei­ben. Wird z. B. Ver­mö­gen an Kin­der aus geschie­de­nen Ehen ver­erbt und die­se Kin­der ver­ster­ben, z. B. auf­grund Unfall­tod, vor­zei­tig ohne selbst ver­hei­ra­tet gewe­sen zu sein oder eige­ne Kin­der zu hin­ter­las­sen, wür­den über die­sen Umweg die Erb­an­tei­le wie­der an den Geschie­de­nen fal­len, da die­ser das Kind als ande­rer Eltern­teil beerbt.

Wer das ver­hin­dern will, muss recht­zei­tig ein Tes­ta­ment errich­ten, das die­se Aus­wir­kun­gen vermeidet.

Da eine der­ar­ti­ge Gestal­tung für Lai­en nicht ein­fach ist, soll­ten Sie für die­sen Fall recht­li­chen Rat einholen.

 

Gesetz­li­che Erbfolge

Bei gesetz­li­cher Erb­fol­ge, also ohne Hin­ter­las­sung eines Tes­ta­ments, wird der Erb­las­ser von sei­nem Ehe­gat­ten und sei­nen Ver­wand­ten beerbt.

Die Erb­fol­ge der Ver­wand­ten rich­tet sich dabei nach soge­nann­ten Ord­nun­gen, bei denen grund­sätz­lich gilt, dass ein Ver­wand­ter solan­ge nicht zur Erb­fol­ge beru­fen ist, solan­ge noch ein Ver­wand­ten einer vor­her­ge­hen­den Ord­nung vor­han­den ist. Bei­spiel: Kin­der, Enkel, Uren­kel (Ord­nung I), schlie­ßen etwa noch vor­han­de­ne Eltern (Ord­nung II) von der Erb­fol­ge aus.

Inner­halb einer Ord­nung schlie­ßen die jeweils nächs­ten Ver­wand­ten die wei­te­ren Ver­wand­ten der­sel­ben Ord­nung aus.

Bei­spiel: Enkel erben nicht, wenn die Kin­der noch leben.

- Gesetz­li­ches Erbrecht der Verwanden

I. Ord­nung: Abkömm­lin­ge (Kin­der, Enkel, Uren­kel, usw.)

II. Ord­nung: Eltern und deren Abkömm­lin­ge (Eltern, Geschwis­ter, Nef­fen und Nich­ten, usw.)

III. Ord­nung: Groß­el­tern und deren Abkömm­lin­ge (Groß­el­tern, Onkel, Tan­ten, Vet­tern und Cou­si­nen usw.)

IV., V. Ord­nung: Urgroß­el­tern, Vor­el­tern und deren Abkömmlinge

Kin­der erben zu glei­chen Tei­len. Ist ein Kind bereits vor­ver­stor­ben, wächst die­ser Anteil nicht etwa sei­nen Geschwis­tern an, son­dern geht auf des­sen Kin­der (Enkel des Erb­las­sers) über.

Bei den ande­ren Ord­nun­gen „split­tet“ sich das Erbe je Eltern-/Groß­el­tern­teil usw., d. h.:

Ein Erb­las­ser, der nicht ver­hei­ra­tet war und auch kei­ne Abkömm­lin­ge hin­ter­lässt, wird im Todes­fall von sei­nen bei­den Eltern je zur Hälf­te beerbt. Ist ein Eltern­teil bereits vor­ver­stor­ben, erbt der noch leben­de Eltern­teil nicht allein, son­dern die Hälf­te des vor­ver­stor­be­nen Eltern­teils geht auf die Geschwis­ter des Erb­las­sers über, wobei meh­re­re Geschwis­ter wie­der zu glei­chen Tei­len erben (Bei­spiel: Noch leben­de Mut­ter 1/2 Anteil, zwei Geschwis­ter je 1/4 Anteil).

- Gesetz­li­ches Erbrecht des Ehegatten

Vor­aus­set­zung für das Erbrecht des Ehe­gat­ten ist, dass der über­le­ben­de Ehe­gat­te beim Erb­fall mit dem Erb­las­ser ver­hei­ra­tet war und die­ser weder die Schei­dung bean­tragt, noch ihr zuge­stimmt hatte.

Sind die­se Vor­aus­set­zun­gen erfüllt, erhält der Ehe­gat­te neben Ver­wand­ten der I. Ord­nung (Abkömm­lin­ge) 1/4 Anteil, neben Ver­wand­ten der II. Ord­nung (Eltern, Geschwis­ter, usw.) oder neben Groß­el­tern 1/2 Anteil.

Also nur dann, wenn – ohne Tes­ta­ment – der Erb­las­ser neben sei­nem Ehe­gat­ten kei­ne wei­te­ren Ver­wand­ten, wie Abkömm­lin­ge, Eltern, Geschwis­ter und deren Kin­der, noch Groß­el­tern hin­ter­lässt, erhält der über­le­ben­de Ehe­gat­te die gesam­te Erb­schaft allein.

Für die Höhe des Erb­teils kommt es fer­ner dar­auf an, in wel­chem Güter­stand die Ehe­gat­ten beim Tode des Erb­las­sers gelebt haben.

Seit dem 01.07.1958 gilt als gesetz­li­cher Güter­stand, d. h. wenn nicht durch Ehe­ver­trag etwas Ande­res ver­ein­bart wur­de, die soge­nann­te Zuge­winn­ge­mein­schaft. Wird die­ser Güter­stand durch Tod eines Ehe­gat­ten been­det, so wird der Aus­gleich des Zuge­winns dadurch ver­wirk­licht, dass sich der vor­ste­hend näher bezeich­ne­te Erb­teil neben Ver­wand­ten jeweils um 1/4 der Erb­schaft erhöht.

Tat­säch­lich erhält der über­le­ben­de Ehe­gat­te daher im Güter­stand der Zugewinngemeinschaft:

- neben Ver­wand­ten der I. Ord­nung 1/2 Anteil

- neben Ver­wand­ten der II. Ord­nung sowie Groß­el­tern 3/4 Anteil.

Die­se Rege­lung gilt nicht, wenn die Ehe­gat­ten Güter­tren­nung ver­ein­bart hat­ten. In die­sem Fall erhält der über­le­ben­de Ehegatte:

- neben einem Kind 1/2 Anteil der Erbschaft

- neben zwei Kin­dern 1/3 Anteil der Erbschaft

- neben drei oder mehr Kin­dern 1/4 Anteil der Erbschaft.

 

Gewill­kür­te Erbfolge

Die „gewill­kür­te Erb­fol­ge“ ist das Gegen­bei­spiel zur gesetz­li­chen Erb­fol­ge. Hier beruht de Erb­fol­ge auf dem „Wil­len des Erb­las­sers“, ist also „gewill­kürt“.

Die­ses Recht räumt der Gesetz­ge­ber dem Erb­las­ser in den Vor­schrif­ten des BGB aus­drück­lich ein und bringt damit den Vor­rang der „gewill­kür­ten Erb­fol­ge“ vor der gesetz­li­chen Erb­fol­ge zum Ausdruck.

Damit ist klar­ge­stellt, dass die gesetz­li­che Erb­fol­ge durch eine letzt­wil­li­ge Ver­fü­gung des Erb­las­sers aus­ge­schlos­sen wird und nur „zweit­ran­gig“ ist.

Nach den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten hat der Erb­las­ser hier­bei fol­gen­de Möglichkeiten:

- Er kann durch ein­sei­ti­ge Ver­fü­gung von Todes wegen – Tes­ta­ment, Erb­ver­trag, letzt­wil­li­ge Ver­fü­gung – den oder die Erben bestimmen.

- Er kann dabei einen Ver­wand­ten oder den Ehe­gat­ten von der gesetz­li­chen Erb­fol­ge aus­schlie­ßen, ohne einen Erben einzusetzen.

- Er kann hier­bei einem ande­ren, ohne ihn als Erben ein­zu­set­zen, ein Ver­mö­gens­vor­teil = Ver­mächt­nis zuwenden.

- Er kann hier­bei dem Erben oder Ver­mächt­nis­neh­mer zu einer Leis­tung ver­pflich­ten, ohne einem ande­ren ein Recht auf die Leis­tung zuzu­wen­den – Auf­la­ge im Testament.

- Er hat das Recht, durch Ver­trag einen Erben ein­zu­set­zen sowie Ver­mächt­nis­se und Auf­la­gen anord­nen – Erbvertrag.

 

Grund­buch­be­rich­ti­gung

Hat ein Erb­las­ser auch Haus- und Grund­be­sitz hin­ter­las­sen, muss das Grund­buch berich­tigt und der oder die Erben als neu­er Eigen­tü­mer ein­tra­gen werden.

Der Antrag kann von dem Erben form­los schrift­lich gestellt werden.

Zum Nach­weis der Erb­fol­ge ist bei gesetz­li­cher Erb­fol­ge sowie bei Vor­han­den­sein eines nur pri­vat­schrift­lich errich­te­ten Tes­ta­men­tes zusätz­lich ein Erb­schein beizufügen.

Hat der Erb­las­ser ein nota­ri­el­les Tes­ta­ment errich­tet, aus wel­chem sich die Erb­fol­ge klar erken­nen lässt, reicht hier in der Regel die Vor­la­ge die­ses Tes­ta­men­tes nebst Pro­to­koll über die Tes­ta­ments­er­öff­nung durch das zustän­di­ge Nach­lass­ge­richt aus.

Befin­det sich der Grund­be­sitz an dem­sel­ben Ort wie das zustän­di­ge Nach­lass­ge­richt, kann das Grund­buch­amt auch zum Zwe­cke der Prü­fung der Erb­fol­ge gebe­ten wer­den, die Akten des Nach­lass­ge­rich­tes beizuziehen.

 

Güter­stand (im Erbfall)

Für die Höhe des Erb­teils kommt es dar­auf an, in wel­chem Güter­stand die Ehe­gat­ten beim Tode des Erb­las­sers gelebt haben.

Seit dem 01.07.1958 gilt als gesetz­li­cher Güter­stand, d. h. wenn nicht durch Ehe­ver­trag etwas Ande­res ver­ein­bart wur­de, die soge­nann­te Zuge­winn­ge­mein­schaft. Wird die­ser Güter­stand durch Tod eines Ehe­gat­ten been­det, so wird der Aus­gleich des Zuge­winns dadurch ver­wirk­licht, dass sich der vor­ste­hend näher bezeich­ne­te Erb­teil neben Ver­wand­ten jeweils um 1/4 der Erb­schaft erhöht.

Tat­säch­lich erhält der über­le­ben­de Ehe­gat­te daher im Güter­stand der Zugewinngemeinschaft:

- neben Ver­wand­ten der I. Ord­nung 1/2 Anteil

- neben Ver­wand­ten der II. Ord­nung sowie Groß­el­tern 3/4 Anteil.

Die­se Rege­lung gilt nicht, wenn die Ehe­gat­ten Güter­tren­nung ver­ein­bart hat­ten. In die­sem Fall erhält der über­le­ben­de Ehegatten:

- neben einem Kind 1/2 Anteil der Erbschaft

- neben zwei Kin­dern 1/3 Anteil der Erbschaft

- neben drei oder mehr Kin­dern 1/4 Anteil der Erbschaft.

 

Güter­tren­nung (im Erbfall)

Bestand beim Erb­fall unter den Ehe­leu­ten „Güter­tren­nung“, so gel­ten für den über­le­ben­den Ehe­gat­ten abwei­chen­de Erb­an­tei­le bei gesetz­li­cher Erb­fol­ge, also ohne Tes­ta­ment, da sich der Erb­an­teil des über­le­ben­den Ehe­gat­ten nicht um 1/4 Anteil aus dem Aus­gleich des Zuge­winns erhöht.

Bei ver­ein­bar­ter Güter­tren­nung, die auch für den Erb­fall gel­ten soll, erhält der über­le­ben­de Ehegatte:

- neben einem Kind 1/2 Anteil der Erbschaft

- neben zwei Kin­dern 1/3 Anteil der Erbschaft

- neben drei oder mehr Kin­dern 1/4 Anteil der Erbschaft.

 

L

Lebens­ge­fähr­te im Erbrecht

Gesetz­li­che Erb­an­sprü­che, also ohne Beden­kung in einem Tes­ta­ment, haben nur Ehe­gat­ten oder ein­ge­tra­ge­nen Lebenspartner.

Ohne die Errich­tung eines ent­spre­chen­den Tes­ta­ments zuguns­ten des Lebens­ge­fähr­ten geht die­ser also im Todes­fall „leer“ aus.

 

Lebens­part­ner im Erbrecht

Zwei Per­so­nen glei­chen Geschlechts, die vor der zustän­di­gen Behör­de eine ein­ge­tra­ge­ne Lebens­part­ner­schaft nach dem LPartG begrün­det haben, wer­den vom Gesetz nun­mehr wie Ehe­gat­ten behandelt.

Dies gilt ins­be­son­de­re für die gesetz­li­che Erb­fol­ge (sie­he Ehe­gat­te), die Vor­schrif­ten über die Errich­tung einer Ver­fü­gung von Todes wegen und den Pflichtteilsanspruch.

 

Letzt­wil­li­ge Verfügung

Unter die­sem Begriff wer­den alle Ver­fü­gungs­ar­ten des Erb­las­sers zusam­men­ge­fasst, die die Erb­fol­ge nach sei­nem Able­ben regeln.

Man spricht in die­sem Fall von „gewill­kür­ter Erbfolge“.

Die „gewill­kür­te Erb­fol­ge“ ist das Gegen­bei­spiel zur gesetz­li­chen Erb­fol­ge. Hier beruht de Erb­fol­ge auf dem „Wil­len des Erb­las­sers“, ist also „gewill­kürt“.

Die­ses Recht räumt der Gesetz­ge­ber dem Erb­las­ser in den Vor­schrif­ten des BGB aus­drück­lich ein und bringt damit den Vor­rang der „gewill­kür­ten Erb­fol­ge“ vor der gesetz­li­chen Erb­fol­ge zum Ausdruck.

Damit ist klar­ge­stellt, dass die gesetz­li­che Erb­fol­ge durch eine letzt­wil­li­ge Ver­fü­gung des Erb­las­sers aus­ge­schlos­sen wird und nur „zweit­ran­gig“ ist.

Nach den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten hat der Erb­las­ser hier­bei fol­gen­de Möglichkeiten:

- Er kann durch ein­sei­ti­ge Ver­fü­gung von Todes wegen – Tes­ta­ment, Erb­ver­trag, letzt­wil­li­ge Ver­fü­gung – den oder die Erben bestimmen.

- Er kann dabei einen Ver­wand­ten oder den Ehe­gat­ten von der gesetz­li­chen Erb­fol­ge aus­schlie­ßen, ohne einen Erben einzusetzen.

- Er kann hier­bei einem ande­ren, ohne ihn als Erben ein­zu­set­zen, ein Ver­mö­gens­vor­teil = Ver­mächt­nis zuwenden.

- Er kann hier­bei dem Erben oder Ver­mächt­nis­neh­mer zu einer Leis­tung ver­pflich­ten, ohne einem ande­ren ein Recht auf die Leis­tung zuzu­wen­den – Auf­la­ge im Testament.

- Er hat das Recht, durch Ver­trag einen Erben ein­zu­set­zen sowie Ver­mächt­nis­se und Auf­la­gen anord­nen – Erbvertrag.

 

N

Nach­erb­schaft

Die soge­nann­te Vor- und Nach­erb­schaft unter­schei­det sich von der soge­nann­ten Voll­erb­schaft dar­in, dass Vor- und Nach­er­ben den­sel­ben Erb­las­ser beerben.

Im Gegen­satz zur „Voll­erb­schaft“ erbt der soge­nann­te Nach­er­be erst dann, wenn ein ande­rer bereits vor ihm (Vor-)Erbe der Erb­schaft der­sel­ben Per­son war.

Bei der soge­nann­ten Vor- und Nach­erb­schaft gel­ten für den Vor­er­ben im Gegen­satz zur Voll­erb­schaft diver­se gesetz­li­che Beschrän­kun­gen zuguns­ten des Nach­er­ben, die sicher­stel­len sol­len, dass das Erbe dem Nach­er­ben auch erhal­ten bleibt und nicht – wie etwa bei einer Voll­erb­schaft mög­lich – von dem Erben „ver­schleu­dert“ wird.

Zu die­sem Zweck wer­den in einem Tes­ta­ment oder Erb­ver­trag eine oder meh­re­re Per­so­nen als Vor­er­ben ein­ge­setzt. Der Nach­er­be hin­ge­gen erhält die Erb­schaft erst ab einem bestimm­ten Zeit­punkt, z. B. mit dem Todes des Vor­er­ben, des­sen Wie­der­ver­hei­ra­tung oder ande­ren bestimm­ba­ren Ereignissen.

Der Vor­er­be unter­liegt gesetz­li­chen Beschrän­kun­gen, auch wenn es das Gesetz zulässt, ihn von bestimm­ten Beschrän­kun­gen zu befrei­en. In die­sem Fall spricht man von einem „befrei­ten Vorerben“.

In der Regel unter­liegt der Vor­er­be zuguns­ten des Nach­er­ben ins­be­son­de­re fol­gen­den Beschränkungen.

- Er kann über Grund­stü­cke und Grund­stücks­rech­te nicht ohne Zustim­mung des Nach­er­ben ver­fü­gen. Geschieht dies trotz­dem, was im Nor­mal­fall fak­tisch schon an dem ein­ge­tra­ge­nen „Nach­er­ben­ver­merk“ im Grund­buch schei­tert, so sind sei­ne Ver­fü­gun­gen beim spä­te­ren Nach­erb­fall dem Nach­er­ben gegen­über unwirksam.

- Der Vor­er­be kann, mit Aus­nah­me von „Anstands­schen­kun­gen“, kei­ne unent­gelt­li­chen Ver­fü­gun­gen vor­neh­men, also z. B. einen gro­ßen Wert­ge­gen­stand des Nach­las­ses ver­schen­ken. Von die­ser Ein­schrän­kung kann auch der Erb­las­ser den Vor­er­ben nicht befreien.

Auch wenn die Vor- und Nach­erb­schaft in juris­ti­scher Hin­sicht bestimm­te Vor­tei­le zur Siche­rung des Nach­las­ses für Nach­er­ben bie­tet, ist ein wesent­li­cher Nach­teil die dop­pel­te Besteue­rung mit Erbschaftsteuer.

Bei grö­ße­rem Ver­mö­gen ober­halb der erb­schaft­steu­er­li­chen Frei­bet­t­rä­ge soll­te daher vor der Anord­nung immer auch ein Steu­er­be­ra­ter oder Fach­an­walt für Steu­er­recht hin­zu­ge­zo­gen werden.

 

Nota­ri­el­les Testament

Dem nota­ri­el­len Tes­ta­ment, auch „öffent­li­ches Tes­ta­ment“ genannt, gebührt gegen­über dem eigen­hän­dig, pri­vat­schrift­lich errich­te­ten Tes­ta­ment grund­sätz­lich der Vorrang.

Durch die Mit­wir­kung des Notars wird sicher­ge­stellt, dass der letz­te Wil­le des Erb­las­sers einen recht­lich ein­wand­frei­en Aus­druck im Tes­ta­ment fin­det und unver­ständ­li­che oder gar recht­lich unzu­läs­si­ge Anord­nun­gen in dem Tes­ta­ment ver­mie­den werden.

Dar­über hin­aus sind bei einem nota­ri­el­len Tes­ta­ment auch die spä­te­ren Anfech­tungs­mög­lich­kei­ten erschwert, da der Notar schon kraft sei­ner all­ge­mei­nen Prü­fungs­pflicht die Geschäfts- und Tes­tier­fä­hig­keit des Erb­las­sers zu prü­fen hat.

Auch mit dem Vor­wurf der „Tes­ta­ments­fäl­schung“ kann ein nota­ri­el­les Tes­ta­ment nicht ange­grif­fen werden.

Der Erb­las­ser muss sich auch nicht um die Ver­wah­rung sei­nes Tes­ta­men­tes küm­mern, da der Notar das Tes­ta­ment unver­züg­lich in die soge­nann­te beson­de­re amt­li­che Ver­wah­rung beim Nach­lass­ge­richt zu geben hat.

Wer die ent­ste­hen­den Kos­ten scheut, sei unter „Gesamt­be­trach­tungs­wei­se“ dar­auf hin­ge­wie­sen, dass das nota­ri­el­le Tes­ta­ment letzt­lich sogar Kos­ten erspart, wenn spä­ter zum Nach­weis der Erb­fol­ge ein Erb­schein benö­tigt wird.

Dies ist regel­mä­ßig dann der Fall, wenn der Erb­las­ser Haus- und Grund­be­sitz hin­ter­lässt, es sei denn, dass die Erben ein eröff­ne­tes nota­ri­el­les Tes­ta­ment vor­le­gen können.

Ein gemein­schaft­li­ches pri­va­tes Tes­ta­ment, wel­ches die Erb­fol­ge nach dem Erst­ver­ster­ben­den und dem Zuletzt­ver­ster­ben­den der Ehe­gat­ten regelt, ver­ur­sacht zwei­mal die amt­li­che Tes­ta­ments­er­öff­nungs­ge­bühr sowie auch zwei­mal die Kos­ten für den Erbschein.

Bei einem nota­ri­el­len Tes­ta­ment reicht hin­ge­gen in der Regel die Tes­ta­ments­er­öff­nung aus, wenn in die­sem Tes­ta­ment die Erben klar und deut­lich bezeich­net sind, was durch die Mit­wir­kung des Notars oder vor­he­ri­ger anwalt­li­cher Bera­tung sicher­ge­stellt sein dürfte.

In die­sem Fall wird das eröff­ne­te nota­ri­el­le Tes­ta­ment in aller Regel vom Grund­buch­amt, Ban­ken, Ver­si­che­run­gen und Behör­den als Erb­nach­weis aner­kannt, ohne dass es des wei­te­ren Erb­scheins­ver­fah­rens bedarf.

 

P

Pflicht­teil

- Pflicht­teils­an­spruch

Der soge­nann­te Pflicht­teils- und Pflicht­teils­er­gän­zungs­an­spruch nach den Vor­schrif­ten des BGB schränkt die Tes­tier­fä­hig­keit des Erb­las­sers in gewis­ser Wei­se ein.

Dabei ist auch von Bedeu­tung, dass der Pflicht­teils­an­spruch nur in weni­gen Aus­nah­me­fäl­len, z. B. Miss­hand­lun­gen des Erb­las­sers oder „kri­mi­nel­len Hand­lun­gen“, ent­zo­gen wer­den kann.

Bei „nor­ma­len“ Fami­li­en­ver­hält­nis­sen dürf­ten die Pflicht­teils­an­sprü­che durch Tes­ta­ment aus­ge­schlos­se­ner Erben daher bestehen bleiben.

Das ent­spre­chen­de Gesetz lautet:

- Ist ein Abkömm­ling des Erb­las­sers durch Ver­fü­gung von Todes wegen von der Erb­fol­ge aus­ge­schlos­sen, so kann er von dem Erben den Pflicht­teil verlangen.

- Das glei­che Recht steht den Eltern und dem Ehe­gat­ten des Erb­las­sers zu, wenn sie durch Ver­fü­gung von Todes wegen von der Erb­fol­ge aus­ge­schlos­sen sind.

Pflicht­teils­be­rech­tigt sind also der Ehe­gat­te, die Abkömm­lin­ge (Kin­der, auch nicht­ehe­li­che Kin­der sowie Enkel, usw.) und die Eltern, nicht etwa auch noch Geschwis­ter oder ent­fern­te­re Verwandte.

Der Pflicht­teils­an­spruch steht immer nur dem nächs­ten Ver­wand­ten zu. Enkel­kin­der und Eltern sind daher nicht pflicht­teils­be­rech­tigt, wenn Kin­der vor­han­den sind, die den Pflicht­teil ver­lan­gen könn­ten, auch wenn sie es nicht tun.

Der Pflicht­teils­an­spruch wird für den oder die Berech­tig­ten durch Aus­schluss von der Erb­fol­ge durch Ver­fü­gung von Todes wegen begründet.

Pflicht­teils­be­rech­tigt ist also nur, wer den Erb­las­ser auf­grund gesetz­li­cher Erb­fol­ge ohne Vor­han­den­sein des ihn beein­träch­ti­gen­den Tes­ta­ments beerbt hätte.

Der Pflicht­teils­an­spruch selbst ist nur ein „Geld­an­spruch“. Der Berech­tig­te kann von dem Erben die Zah­lung eines Betra­ges ver­lan­gen, der in sei­ner Höhe dem Wert des hal­ben, auf ihn ent­fal­len­den, gesetz­li­chen Erb­an­teils entspricht.

Einen Erb­an­spruch, und damit Anspruch auf die Nach­lass­ge­gen­stän­de selbst, hat der Pflicht­teils­be­rech­tig­te nicht.

Bei­spie­le: a) Ehe­gat­ten set­zen sich gegen­sei­tig zu Allein­er­ben ein. Es ist ein Kind vor­han­den. Bei Ver­ster­ben des Vaters oder der Mut­ter hat die­ses Kind gegen den über­le­ben­den Eltern­teil (im gesetz­li­chen Güter­stand der Zuge­winn­ge­mein­schaft) einen Pflicht­teils­an­spruch von 1/4 des Geld­wer­tes des Nach­las­ses, da es ohne Tes­ta­ment zu 1/2 geerbt hätte.

b) Der Ver­stor­be­ne hin­ter­lässt drei Kin­der, hat durch Tes­ta­ment jedoch nur zwei der Kin­der als Erben je zur Hälf­te ein­ge­setzt und damit das drit­te Kind „prak­tisch“ ent­erbt. Bei gesetz­li­cher Erb­fol­ge wür­de jedes Kind 1/3 Anteil erben. Das „ent­erb­te“ Kind hat daher einen Pflicht­teils­an­spruch von 1/6 Anteil.

 

- Pflicht­teils­er­gän­zungs­an­spruch

Für die Berech­nung des Anspruchs spielt der soge­nann­te Pflicht­teils­er­gän­zungs­an­spruch eine gro­ße Rolle.

Hat der Erb­las­ser einem Drit­ten eine Schen­kung gemacht, so kann der Pflicht­teils­be­rech­tig­te als Ergän­zung des Pflicht­teils den Betrag ver­lan­gen, um den sich der Pflicht­teil erhöht, wenn der ver­schenk­te Gegen­stand dem Nach­lass hin­zu­ge­rech­net wird. Eine ver­brauch­ba­re Sache kommt dabei mit dem Wer­te in Ansatz, den sie zur Zeit der Schen­kung hat­te. Ein ande­rer Gegen­stand kommt mit dem Wer­te in Ansatz, den er zur Zeit des Erb­falls hat; hat­te er zur Zeit der Schen­kung einen gerin­ge­ren Wert, so wird nur die­ser in Ansatz gebracht.

Die Schen­kung wird inner­halb des ers­ten Jah­res vor dem Erb­fall in vol­lem Umfang, inner­halb jedes wei­te­ren Jah­res vor dem Erb­fall um jeweils ein Zehn­tel weni­ger berücksichtigt.

Bei­spiel: Der Erb­las­ser stirbt sechs  Jah­re nach der Schen­kung. Dann wer­den für die Berech­nung des Anspruchs noch 40 % des Wer­tes der Schen­kung in Ansatz gebracht.

Sind zehn Jah­re seit der Leis­tung des ver­schenk­ten Gegen­stan­des ver­stri­chen, bleibt die Schen­kung unbe­rück­sich­tigt. Ist die Schen­kung an den Ehe­gat­ten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auf­lö­sung der Ehe, d. h.: Bestand die Ehe noch beim Erb­fall, ist die Schen­kung mit vol­lem Wert zu berücksichtigen!

 

 

- Gel­tend­ma­chung des Pflichtteils

Der Pflicht­teils­an­spruch muss von dem Berech­tig­ten gegen­über dem oder den Erben gel­tend gemacht wer­den, unter Umstän­den auch gegen einen Beschenkten.

Meh­re­re Erben tra­gen die Pflicht­teils­last in der Regel im Ver­hält­nis ihrer Erbanteile.

Nach der­zei­ti­gem Stand der Gesetz­ge­bung ver­jährt der Pflicht­teils­an­spruch in drei Jah­ren von dem Zeit­punkt an, in wel­chem der Pflicht­teils­be­rech­tig­te von dem Ein­tritt des Erb­falls und der ihn beein­träch­ti­gen­den Ver­fü­gung Kennt­nis erlangt, ohne Kennt­nis nach 30 Jahren.

 

Pri­vat­schrift­li­ches Testament

Der Erb­las­ser kann nach den Vor­schrif­ten des BGB ein Tes­ta­ment durch eigen­hän­dig geschrie­be­ne und unter­schrie­be­ne Erklä­rung errich­ten. Dabei soll er ange­ben, zu wel­cher Zeit und an wel­chem Ort er es nie­der­ge­schrie­ben hat. Die Unter­schrift soll den Vor­na­men und den Fami­li­en­na­men des Erb­las­sers enthalten.

Abso­lut zwin­gend sind daher die eigen­hän­di­ge Nie­der­schrift und Unter­schrift. Die Ver­wen­dung von Schreib­ma­schi­ne, Com­pu­ter oder Vor­dru­cken ist damit unzu­läs­sig und machen das Tes­ta­ment nichtig.

Die Unter­schrift soll aus Vor- und Zuna­men bestehen. Unter­schreibt der Erb­las­ser in ande­rer Wei­se, z. B. „Eure Oma“, so reicht dies nur aus, wenn an der Urhe­ber­schaft des Tes­ta­ments durch die Oma und auch an der Ernst­haf­tig­keit der Erklä­rung kei­ne Zwei­fel bestehen.

Um der­ar­ti­gen Unsi­cher­hei­ten von vorn­her­ein zu begeg­nen, soll­te ein pri­vat­schrift­lich errich­te­tes Tes­ta­ment daher grund­sätz­lich fol­gen­de Merk­ma­le ausweisen:

- eigen­hän­dig geschrieben

- eigen­hän­dig unter­schrie­ben mit Vor- und Zuna­me sowie Ort und Datum

Ehe­gat­ten und ein­ge­tra­ge­ne Lebens­part­ner, und nur die­se, kön­nen ein gemein­schaft­li­ches eigen­hän­di­ges Tes­ta­ment errich­ten. Hier­zu muss einer der Ehe­gat­ten oder Lebens­part­ner das Tes­ta­ment in der vor­ste­hend näher bezeich­ne­ten Form errich­ten und der ande­re eigen­hän­dig mit unter­zeich­nen sowie hier­bei Ort und Datum angeben.

 

R

Rück­nah­me eines Testamentes

- pri­vat­schrift­li­ches Testament

Zu beach­ten ist, dass ein pri­vat­schrift­li­ches Tes­ta­ment, wel­ches zur Auf­be­wah­rung in die beson­de­re amt­li­che Ver­wah­rung beim Nach­lass­ge­richt gege­ben wur­de, mit der Rück­nah­me aus der Ver­wah­rung nicht „auto­ma­tisch“ erlischt.

Wenn ein pri­vat­schrift­li­ches Tes­ta­ment nicht mehr gül­tig sein soll, also „zurück­ge­nom­men“ wer­den soll, ist es zu ver­nich­ten oder durch ein spä­te­res Tes­ta­ment zu widerrufen.

 

- nota­ri­el­les Testament

Ein nota­ri­el­les Tes­ta­ment muss vom Notar grund­sätz­lich in die beson­de­re amt­li­che Ver­wah­rung beim Nach­lass­ge­richt gege­ben werden.

Wird die­ses vom Erb­las­ser, bei gemein­schaft­li­chen Tes­ta­men­ten von bei­den Ehe­leu­ten oder Lebens­part­nern, aus der amt­li­chen Ver­wah­rung zurück­ge­nom­men, gilt das nota­ri­el­le Tes­ta­ment auto­ma­tisch als widerrufen.

Wer hier­nach ver­mei­den will, dass nach sei­nem Able­ben die gesetz­li­che Erb­fol­ge ein­tritt, muss auf jeden Fall ein neu­es Tes­ta­ment errichten.

 

T

Tei­lungs­an­ord­nung im Testament

Nach den bestehen­den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten hat der Erb­las­ser die Mög­lich­keit, in einer letzt­wil­li­gen Ver­fü­gung eine soge­nann­te Tei­lungs­an­ord­nung zu treffen.

Damit kann der Erb­las­ser bestim­men, wie die von ihm ein­ge­setz­ten Erben den Nach­lass unter­ein­an­der auf­zu­tei­len haben.

So kann der Erb­las­ser ein­zel­ne Nach­lass­ge­gen­stän­de bestimm­ten Mit­er­ben zuwei­sen. Er kann aber auch den gesam­ten Nach­lass unter den Mit­er­ben auf­tei­len, sodass die Erben die Tei­lungs­an­ord­nung nur noch voll­zie­hen müssen.

Die Tei­lungs­an­ord­nung ist von der Ver­mächt­nis­ein­set­zung zu unter­schei­den. Bei der Ver­mächt­nis­ein­set­zung — sie­he Ver­mächt­nis im Tes­ta­ment — wird einem bestimm­ten Bedach­ten nur ein bestimm­ter Ver­mö­gens­wert zuge­dacht, wäh­rend bei einer Tei­lungs­an­ord­nung der Nach­lass unter den Erben auf­zu­tei­len ist.

 

Tes­ta­ment errichten

- pri­vat­schrift­li­ches Testament

Der Erb­las­ser kann nach den Vor­schrif­ten des BGB ein Tes­ta­ment durch eigen­hän­dig geschrie­be­ne und unter­schrie­be­ne Erklä­rung errich­ten. Dabei soll er ange­ben, zu wel­cher Zeit und an wel­chem Ort er es nie­der­ge­schrie­ben hat. Die Unter­schrift soll den Vor­na­men und den Fami­li­en­na­men des Erb­las­sers enthalten.

Abso­lut zwin­gend sind daher die eigen­hän­di­ge Nie­der­schrift und Unter­schrift. Die Ver­wen­dung von Schreib­ma­schi­ne, Com­pu­ter oder Vor­dru­cken ist damit unzu­läs­sig und machen das Tes­ta­ment nichtig.

Die Unter­schrift soll aus Vor- und Zuna­men bestehen. Unter­schreibt der Erb­las­ser in ande­rer Wei­se, z. B. „Eure Oma“, so reicht dies nur aus, wenn an der Urhe­ber­schaft des Tes­ta­ments durch die Oma und auch an der Ernst­haf­tig­keit der Erklä­rung kei­ne Zwei­fel bestehen.

Um der­ar­ti­gen Unsi­cher­hei­ten von vorn­her­ein zu begeg­nen, soll­te ein pri­vat­schrift­lich errich­te­tes Tes­ta­ment daher grund­sätz­lich fol­gen­de Merk­ma­le ausweisen.

- eigen­hän­dig geschrieben

- eigen­hän­dig unter­schrie­ben mit Vor- und Zuna­me sowie Ort und Datum

Ehe­gat­ten und ein­ge­tra­ge­ne Lebens­part­ner, und nur die­se, kön­nen ein gemein­schaft­li­ches eigen­hän­di­ges Tes­ta­ment errich­ten. Hier­zu muss einer der Ehe­gat­ten oder Lebens­part­ner das Tes­ta­ment in der vor­ste­hend näher bezeich­ne­ten Form errich­ten und der ande­re eigen­hän­dig mit unter­zeich­nen sowie hier­bei Ort und Datum angeben.

 

- nota­ri­el­les Testament

Ein nota­ri­el­les, oder auch „öffent­li­ches“ Tes­ta­ment genannt, wird zur Nie­der­schrift eines Notars in der Form errich­tet, in dem der Erb­las­ser sei­nen letz­ten Wil­len münd­lich erklärt oder dem Notar eine Schrift mit der Erklä­rung über­gibt, dass die Schrift sei­nen letz­ten Wil­len enthalte.

Der Regel­fall ist, dass ein Erb­las­ser münd­lich zu Pro­to­koll des Notars sei­nen letz­ten Wil­len erklärt.

Die Über­ga­be einer Schrift, die „offen“, aber auch „ver­schlos­sen“ sein kann, hat nur eine unter­ge­ord­ne­te Bedeu­tung. Ins­be­son­de­re vor der Über­ga­be einer „ver­schlos­se­nen“ Schrift wird gewarnt, da der Notar in die­sem Fall zwar berech­tigt, aber nicht ver­pflich­tet ist, den Erb­las­ser über den Inhalt zu befra­gen und ihn auf mög­li­che recht­li­che Beden­ken hinzuweisen.

 

Tes­ta­ment widerrufen

- pri­vat­schrift­li­ches Testament

Zu beach­ten ist, dass ein pri­vat­schrift­li­ches Tes­ta­ment, wel­ches zur Auf­be­wah­rung in die beson­de­re amt­li­che Ver­wah­rung beim Nach­lass­ge­richt gege­ben wur­de, mit der Rück­nah­me aus der Ver­wah­rung nicht „auto­ma­tisch“ erlischt.

Wenn ein pri­vat­schrift­li­ches Tes­ta­ment nicht mehr gül­tig sein soll, also „zurück­ge­nom­men“ wer­den soll, ist es zu ver­nich­ten oder durch ein spä­te­res Tes­ta­ment zu widerrufen.

 

- nota­ri­el­les Testament

Ein nota­ri­el­les Tes­ta­ment muss vom Notar grund­sätz­lich in die beson­de­re amt­li­che Ver­wah­rung beim Nach­lass­ge­richt gege­ben werden.

Wird die­ses vom Erb­las­ser, bei gemein­schaft­li­chen Tes­ta­men­ten von bei­den Ehe­leu­ten oder Lebens­part­nern, aus der amt­li­chen Ver­wah­rung zurück­ge­nom­men, gilt das nota­ri­el­le Tes­ta­ment auto­ma­tisch als widerrufen.

Wer hier­nach ver­mei­den will, dass nach sei­nem Able­ben die gesetz­li­che Erb­fol­ge ein­tritt, muss auf jeden Fall ein neu­es Tes­ta­ment errichten.

 

Tes­ta­ments­er­öff­nung

Wer sich als Erbe gegen­über Ban­ken, Ver­si­che­run­gen und Behör­den aus­wei­sen will, benö­tigt in der Regel das Tes­ta­ment des Erb­las­sers mit dem soge­nann­ten „Eröff­nungs­pro­to­koll“ über die Eröff­nung des Tes­ta­ments durch das zustän­di­ge Nachlassgericht.

Hier­zu ist das Tes­ta­ment direkt oder über einen Rechts­an­walt oder Notar an das zustän­di­ge Nach­lass­ge­richt ein­zu­rei­chen, ver­bun­den mit dem Antrag, das Tes­ta­ment zu eröffnen.

Dem Antrag ist eine Ster­be­ur­kun­de des Erb­las­sers bei­zu­fü­gen sowie die Namen und Anschrif­ten der gesetz­li­chen Erben sowie – falls der Tes­ta­ments­in­halt bekannt ist – auch die Anschrif­ten der tes­ta­men­ta­ri­schen Erben.

Das Nach­lass­ge­richt bestimmt hier­nach einen soge­nann­ten „Eröff­nungs­ter­min“, zu dem die gesetz­li­chen und tes­ta­men­ta­ri­schen Erben gela­den wer­den. Erschei­nen die­se zu dem Ter­min nicht, erhal­ten sie vom Nach­lass­ge­richt schrift­lich Kennt­nis über den Inhalt des Testaments.

Durch die Ein­sicht in das Tes­ta­ment soll allen Betei­lig­ten die Mög­lich­keit gege­ben wer­den, die Rechts­gül­tig­keit der letzt­wil­li­gen Ver­fü­gung zu über­prü­fen. Fer­ner begin­nen mit der Bekannt­ga­be des eröff­ne­ten Tes­ta­ments diver­se Fris­ten zu lau­fen, z. B. Gel­tend­ma­chung des Pflicht­teils­an­spruchs, Erb­aus­schla­gung oder Verjährung.

Wer sich in einem Tes­ta­ment über­gan­gen fühlt, des­sen Echt­heit oder Rich­tig­keit anzwei­felt, soll­te unver­züg­lich nach Erhalt des eröff­ne­ten Tes­ta­ments recht­li­chen Rat einholen.

 

Tes­ta­ments­voll­stre­ckung

Bei grö­ße­ren Ver­mö­gen oder dann, wenn die Erben zahl­reich, zer­strit­ten, uner­fah­ren oder mög­li­cher­wei­se noch min­der­jäh­rig sind, kann es sinn­voll sein, im Tes­ta­ment eine Tes­ta­ments­voll­stre­ckung anzuordnen.

Die­ses Recht wird dem Erb­las­ser in den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten des BGB aus­drück­lich eingeräumt.

Wenn der Erb­las­ser nichts ande­res ver­fügt, hat der Tes­ta­ments­voll­stre­cker die Auf­ga­be, die letzt­wil­li­gen Ver­fü­gun­gen des Erb­las­sers zur Aus­füh­rung zu brin­gen, den Nach­lass zu ver­wal­ten oder bei meh­re­ren Erben die Aus­ein­an­der­set­zung über den Nach­lass unter ihnen vorzunehmen.

Gera­de im unter­neh­me­ri­schen Bereich, ins­be­son­de­re zur Siche­rung des Lebens­werks eines Fami­li­en­un­ter­neh­mens, kann die Tes­ta­ments­voll­stre­ckung eine gute Mög­lich­keit sein, für eine kon­ti­nu­ier­li­che Wei­ter­füh­rung zu sorgen.

Der Tes­ta­ments­voll­stre­cker ist nur der letzt­wil­li­gen Ver­fü­gung und den hier­zu ergan­ge­nen gesetz­li­chen Bestim­mun­gen unterworfen.

Für sei­ne Tätig­keit erhält der Tes­ta­ments­voll­stre­cker in der Regel ein Hono­rar, das vor­her vom Erb­las­ser in der letzt­wil­li­gen Ver­fü­gung fest­ge­legt ist oder spä­ter vom Nach­lass­ge­richt fest­ge­setzt wird.

Im pri­va­ten Bereich kann es sich häu­fig auch um eine „ehren­amt­li­che Tätig­keit“ unter Freun­den handeln.

Die Tes­ta­ments­voll­stre­ckung endet, wenn die dem Tes­ta­ments­voll­stre­cker zuge­wie­se­nen Auf­ga­ben erle­digt sind, spä­tes­tens jedoch 30 Jah­re nach dem Erbfall.

Bei grö­ße­rem Ver­mö­gen, ins­be­son­de­re im unter­neh­me­ri­schen Bereich, zahl­rei­chen, zer­strit­te­nen oder uner­fah­re­nen Erben ist es sinn­voll, zum Tes­ta­ments­voll­stre­cker eine recht­lich ver­sier­te Per­son zu bestellen.

Da die in der DANSEF orga­ni­sier­ten Rechts­an­wäl­te, die häu­fig gleich­zei­tig auch Fach­an­wäl­te für Erbrecht, Fami­li­en­recht und/oder Steu­er­recht sind, für die Über­nah­me des Tes­ta­ments­voll­stre­cker­am­tes beson­ders geeig­net sind und über Erfah­run­gen auf die­sem Gebiet ver­fü­gen., regen wir an, aus dem Krei­se unse­rer Mit­glie­der anhand unse­rer Exper­ten­da­ten einen geeig­ne­ten Tes­ta­ments­voll­stre­cker auszuwählen.

 

Tes­tier­fä­hig­keit

Tes­tier­fä­hig ist nach den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen der­je­ni­ge, der hier­für die ent­spre­chen­den Anfor­de­run­gen erfüllt.

Wer voll­jäh­rig und voll geschäfts­fä­hig ist, kann sowohl ein pri­vat­schrift­li­ches, als auch ein nota­ri­el­les Tes­ta­ment errichten.

Ein Min­der­jäh­ri­ger kann ein Tes­ta­ment errich­ten, wenn er das 16. Lebens­jahr voll­endet hat, jedoch nur vor einem Notar.

Wer wegen Geis­tes­krank­heit, Demenz oder ähn­li­chem nicht in der Lage ist die Bedeu­tung einer von ihm abge­ge­be­nen Wil­lens­er­klä­rung ein­zu­se­hen oder zu erfas­sen, kann ein Tes­ta­ment nicht errichten.

In Zwei­fels­fäl­len soll­te daher immer ein nota­ri­el­les Tes­ta­ment, am bes­ten noch unter Hin­zu­zie­hung eines Arz­tes, ver­fasst werden.

 

Todes­er­klä­rung

Es kommt, auch als Nach­wir­kung des zwei­ten Welt­krie­ges, immer noch vor, dass Fami­li­en­an­ge­hö­ri­ge ver­misst oder ver­schol­len sind.

In den Fäl­len des zwei­ten Welt­krie­ges besit­zen die Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen häu­fig schrift­li­che Erklä­run­gen der ehe­ma­li­gen Deut­schen Wehr­macht oder des Deut­schen Roten Kreu­zes, dass der Ver­schol­le­ne oder Ver­miss­te zuletzt an einem bestimm­ten Ort gese­hen wur­de und ver­mut­lich auf­grund von Kriegs­ein­wir­kun­gen ver­sto­ben ist.

Sol­che Erklä­run­gen rei­chen als Ersatz für eine Ster­be­ur­kun­de, ins­be­son­de­re im Erb­scheins­ver­fah­ren, nicht aus.

Der Todes­nach­weis kann in sol­chen Fäl­len nur durch einen Todes­er­klä­rungs­be­schluss nach dem Ver­schol­len­heits­ge­setz geführt werden.

Zustän­dig ist hier­für das Amts­ge­richt, in wel­chem der für zu Tod Erklä­ren­de zuletzt sei­nen Wohn­sitz hat­te oder der Wohn­sitz des Antragstellers.

Da sich der­ar­ti­ge Ver­fah­ren gege­be­nen­falls manch­mal auch Jah­re hin­zie­hen kön­nen, kann allen Erb­las­sern, in deren Fami­li­en­kreis Ver­miss­te oder Ver­schol­le­ne exis­tie­ren, nur drin­gend emp­foh­len wer­den, ein Tes­ta­ment zu errich­ten, damit die ande­ren Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen nicht spä­ter mit den erheb­li­chen Schwie­rig­kei­ten der Urkun­den­be­schaf­fung für das Erb­scheins­ver­fah­ren zu kämp­fen haben.

 

U

Unter­schied zwi­schen einem pri­va­ten und einem nota­ri­el­len Testament

Dem nota­ri­el­len Tes­ta­ment, auch „öffent­li­ches Tes­ta­ment“ genannt, gebührt gegen­über dem eigen­hän­dig, pri­vat­schrift­lich errich­te­ten Tes­ta­ment grund­sätz­lich der Vorrang.

Durch die Mit­wir­kung des Notars wird sicher­ge­stellt, dass der letz­te Wil­le des Erb­las­sers einen recht­lich ein­wand­frei­en Aus­druck im Tes­ta­ment fin­det und unver­ständ­li­che oder gar recht­lich unzu­läs­si­ge Anord­nun­gen in dem Tes­ta­ment ver­mie­den werden.

Dar­über hin­aus sind bei einem nota­ri­el­len Tes­ta­ment auch die spä­te­ren Anfech­tungs­mög­lich­kei­ten erschwert, da der Notar schon kraft sei­ner all­ge­mei­nen Prü­fungs­pflicht die Geschäfts- und Tes­tier­fä­hig­keit des Erb­las­sers zu prü­fen hat.

Auch mit dem Vor­wurf der „Tes­ta­ments­fäl­schung“ kann ein nota­ri­el­les Tes­ta­ment nicht ange­grif­fen werden.

Der Erb­las­ser muss sich auch nicht um die Ver­wah­rung sei­nes Tes­ta­men­tes küm­mern, da der Notar das Tes­ta­ment unver­züg­lich in die soge­nann­te beson­de­re amt­li­che Ver­wah­rung beim Nach­lass­ge­richt zu geben hat.

Wer die ent­ste­hen­den Kos­ten scheut, sei unter „Gesamt­be­trach­tungs­wei­se“ dar­auf hin­ge­wie­sen, dass das nota­ri­el­le Tes­ta­ment letzt­lich sogar Kos­ten erspart, wenn spä­ter zum Nach­weis der Erb­fol­ge ein Erb­schein benö­tigt wird.

Dies ist regel­mä­ßig dann der Fall, wenn der Erb­las­ser Haus- und Grund­be­sitz hin­ter­lässt, es sei denn, dass die Erben ein eröff­ne­tes nota­ri­el­les Tes­ta­ment vor­le­gen können.

Ein gemein­schaft­li­ches pri­va­tes Tes­ta­ment, wel­ches die Erb­fol­ge nach dem Erst­ver­ster­ben­den und dem Zuletzt­ver­ster­ben­den der Ehe­gat­ten regelt, ver­ur­sacht zwei­mal die amt­li­che Tes­ta­ments­er­öff­nungs­ge­bühr sowie auch zwei­mal die Kos­ten für den Erbschein.

Bei einem nota­ri­el­len Tes­ta­ment reicht hin­ge­gen in der Regel die Tes­ta­ments­er­öff­nung aus, wenn in die­sem Tes­ta­ment die Erben klar und deut­lich bezeich­net sind, was durch die Mit­wir­kung des Notars oder vor­he­ri­ger anwalt­li­cher Bera­tung sicher­ge­stellt sein dürfte.

In die­sem Fall wird das eröff­ne­te nota­ri­el­le Tes­ta­ment in aller Regel vom Grund­buch­amt, Ban­ken, Ver­si­che­run­gen und Behör­den als Erb­nach­weis aner­kannt, ohne dass es des wei­te­ren Erb­scheins­ver­fah­rens bedarf.

 

V

Ver­mächt­nis im Testament

Der Erb­las­ser kann durch Tes­ta­ment einem ande­ren, ohne ihn dabei als Erben ein­zu­set­zen, einen Ver­mö­gens­vor­teil zuwenden.

Dies nennt man Vermächtnis.

Durch die Ver­mächt­nis­ein­set­zung wird der so Bedach­te nicht zum Erben. Die Ein­set­zung begrün­det nur eine For­de­rung des Bedach­ten = Ver­mächt­nis­neh­mer gegen den damit Beschwer­ten, in der Regel den oder die Erben.

Der Bedach­te und der ver­mach­te Gegen­stand, z. B. Opas Taschen­uhr, eine Brief­mar­ken­samm­lung, o. ä., müs­sen im Tes­ta­ment klar bezeich­net sein.

Fer­ner muss für den Bedach­ten ein Ver­mö­gens­vor­teil vorliegen.

Dabei muss es sich nicht unbe­dingt um die Zuwen­dung eines wert­vol­len Gegen­stan­des han­deln. Es kann auch eine Schuld erlas­sen werden.

Drin­gend wird hier vor einer Ver­wechs­lung von Ver­mächt­nis- und Erb­ein­set­zung gewarnt.

Gera­de eigen­hän­di­ge, pri­vat­schrift­li­che Tes­ta­men­te ent­hal­ten häu­fig Auf­zäh­lun­gen des gesam­ten Besit­zes, der dann bestimm­ten Per­so­nen zuge­ord­net wird.

Da hier­in jedoch nie­mand aus­drück­lich als Erbe bezeich­net wird, kann ein der­ar­ti­ges Tes­ta­ment dazu füh­ren, dass die gesetz­li­che Erb­fol­ge oder eine Erb­fol­ge nach Quo­ten ein­tritt und alle so Bedach­ten ihr For­de­rungs­recht gegen die so durch das Nach­lass­ge­richt ermit­tel­ten Erben durch­set­zen müssen.

Las­sen Sie sich vor der­ar­ti­gen Vor­ha­ben unbe­dingt erb­recht­lich bera­ten, damit nach Ihrem Able­ben auch tat­säch­lich das von Ihnen Gewoll­te eintritt.

 

Vor­erb­schaft

Die soge­nann­te Vor- und Nach­erb­schaft unter­schei­det sich von der soge­nann­ten Voll­erb­schaft dar­in, dass Vor- und Nach­er­ben den­sel­ben Erb­las­ser beerben.

Im Gegen­satz zur „Voll­erb­schaft“ erbt der soge­nann­te Nach­er­be erst dann, wenn ein ande­rer bereits vor im (Vor-)Erbe der Erb­schaft der­sel­ben Per­son war.

Bei der soge­nann­ten Vor- und Nach­erb­schaft gel­ten für den Vor­er­ben im Gegen­satz zur Voll­erb­schaft diver­se gesetz­li­che Beschrän­kun­gen zuguns­ten des Nach­er­ben, die sicher­stel­len sol­len, dass das Erbe dem Nach­er­ben auch erhal­ten bleibt und nicht – wie etwa bei einer Voll­erb­schaft mög­lich – von dem Erben „ver­schleu­dert“ wird.

Zu die­sem Zweck wer­den in einem Tes­ta­ment oder Erb­ver­trag eine oder meh­re­re Per­so­nen als Vor­er­ben ein­ge­setzt. Der Nach­er­be hin­ge­gen erhält die Erb­schaft erst ab einem bestimm­ten Zeit­punkt, z. B. mit dem Todes des Vor­er­ben, des­sen Wie­der­ver­hei­ra­tung oder ande­ren bestimm­ba­ren Ereignissen.

Der Vor­er­be unter­liegt gesetz­li­chen Beschrän­kun­gen, auch wenn es das Gesetz zulässt, ihn von bestimm­ten Beschrän­kun­gen zu befrei­en. In die­sem Fall spricht man von einem „befrei­ten Vorerben“.

In der Regel unter­liegt der Vor­er­be zuguns­ten des Nach­er­ben ins­be­son­de­re fol­gen­den Beschränkungen.

- Er kann über Grund­stü­cke und Grund­stücks­rech­te nicht ohne Zustim­mung des Nach­er­ben ver­fü­gen. Geschieht dies trotz­dem, was im Nor­mal­fall fak­tisch schon an dem ein­ge­tra­ge­nen „Nach­er­ben­ver­merk“ im Grund­buch schei­tert, so sind sei­ne Ver­fü­gun­gen beim spä­te­ren Nach­erb­fall dem Nach­er­ben gegen­über unwirksam.

- Der Vor­er­be kann, mit Aus­nah­me von „Anstands­schen­kun­gen“, kei­ne unent­gelt­li­chen Ver­fü­gun­gen vor­neh­men, also z. B. einen gro­ßen Wert­ge­gen­stand des Nach­las­ses ver­schen­ken. Von die­ser Ein­schrän­kung kann auch der Erb­las­ser den Vor­er­ben nicht befreien.

Auch wenn die Vor- und Nach­erb­schaft in juris­ti­scher Hin­sicht bestimm­te Vor­tei­le zur Siche­rung des Nach­las­ses für Nach­er­ben bie­tet, ist ein wesent­li­cher Nach­teil die dop­pel­te Besteue­rung mit Erbschaftsteuer.

Bei grö­ße­rem Ver­mö­gen ober­halb der erb­schaft­steu­er­li­chen Frei­bet­t­rä­ge soll­te daher vor der Anord­nung immer auch ein Steu­er­be­ra­ter oder Fach­an­walt für Steu­er­recht hin­zu­ge­zo­gen werden.

 

Z

Zuge­winn­ge­mein­schaft (im Erbfall)

Für die Höhe des Erb­teils von Ehe­gat­ten und ein­ge­tra­ge­nen Lebens­part­nern kommt es dar­auf an, in wel­chem Güter­stand die Ehe­gat­ten beim Tode des Erb­las­sers gelebt haben.

Seit dem 01.07.1958 gilt als gesetz­li­cher Güter­stand, d. h., wenn nicht durch Ehe­ver­trag etwas ande­res ver­ein­bart wur­de, die soge­nann­te Zugewinngemeinschaft.

Wird die­ser Güter­stand durch Tod eines Ehe­gat­ten been­det, so wird der Aus­gleich des Zuge­winns dadurch ver­wirk­licht, dass sich die gesetz­li­chen Erb­an­tei­le neben Ver­wand­ten jeweils um 1/4 Anteil erhöhen.

Ehe­gat­ten oder ein­ge­tra­ge­ne Lebens­part­ner, die die­sen gesetz­li­chen Güter­stand bei­be­hal­ten haben, erhal­ten daher im Erb­fall, wenn kein Tes­ta­ment vor­liegt, bei gesetz­li­cher Erb­fol­ge ein­schließ­lich die­ses Ausgleichsviertels

- neben Ver­wand­ten der I. Ord­nung: 1/2 Anteil

- neben Ver­wan­den der II. Ord­nung sowie Groß­el­tern: 3/4 Anteil