Rhei­ni­scher Kom­men­tar zur Euro­päi­schen Menschenrechtskonvention

3. Auf­la­ge Grund­la­gen, Prä­am­bel, Art. 1–12 mit gesamt­eu­ro­päi­schen Menschenrechtsindex

Die drit­te Auf­la­ge des vor­lie­gen­den Wer­kes ent­hält eine aus­führ­li­che Kom­men­tie­rung der Prä­am­bel und der Arti­kel 1–12 EMRK. Damit behan­delt das Buch auf rund 409 Sei­ten die wich­tigs­ten objek­ti­ven Ele­men­tar­rech­te. Der Kom­men­tie­rung ist eine umfas­sen­de Ein­füh­rung in die Men­schen­rechts­leh­re vor­an­ge­stellt, in wel­cher die Her­lei­tung erklärt, die Grund­be­grif­fe dar­ge­stellt und die prak­ti­sche Umset­zung eines soge­nann­ten „effek­ti­ven Men­schen­rechts­schut­zes“ durch die Kon­ven­ti­ons­staa­ten kri­tisch beleuch­tet wird. Der Anhang ent­hält auf wei­te­ren 59 Sei­ten Materialien.

Abso­lu­tes Allein­stel­lungs­merk­mal des Rhei­ni­schen Kom­men­tars ist ein umfas­sen­der Men­schen­rechts­in­dex für sämt­li­che Staa­ten des Euro­päi­schen Rau­mes. Die­ser Index beruht auf Daten­ma­te­ri­al zu vier ver­schie­de­nen Lebens­sach­ver­hal­ten und wird aus­führ­lich erläutert.

Der Autor:

Flo­ri­an Fischer betreibt eine Anwalts­kanz­lei in Düs­sel­dorf. Er bear­bei­tet vor allem Fäl­le aus dem Familien‑, Erb- und Straf­recht, für wel­che die Kon­ven­ti­on oft­mals eine beson­de­re Rele­vanz hat. Seit 2006 befasst er sich inten­siv mit Men­schen­rechts­fra­gen. Er ist Lei­ter des Arbeits­krei­ses Men­schen­rech­te im Ver­band Deut­scher Anwäl­te (VDA). 2010 erschien von ihm die ers­te Auf­la­ge des vor­lie­gen­den Kom­men­tars, 2015 die zweite.

49,00 € inkl. USt.

Zu bezie­hen u.a. via Ama­zon.

 

 

Erb­schaft- und Schenkungsteuer
Kompakt-Kommentar

An den Bedürf­nis­sen der Bera­tungs­pra­xis aus­ge­rich­te­te Dar­stel­lung mit beson­de­rem Plus­punkt: die Ver­zah­nung von Erbrecht, Gesell­schafts­recht, Ein­kom­men­steu­er­recht und Erbschaftsteuerrecht.

Umfas­sen­de Neu­kom­men­tie­rung der Ver­scho­nungs­re­ge­lun­gen zum Betriebsvermögen
Mit zahl­rei­chen Fall­bei­spie­len und Checklisten
Rechts­stand: 1. März 2018
Her­aus­ge­ber: Micha­el Preißer/Christian Rödl/Stephan Seltenreich
Bestell-Nr.: E20950
ISBN: 978–3‑7910–3732‑5
Auf­la­ge: 3. aktua­li­sier­te Auf­la­ge 2018
Umfang: 1547 Seiten
Ein­band: Hardcover
Pro­dukt­art: Fachbuch
149,95 € inkl. MwSt.

Der Prak­ti­ker-Kom­men­tar wie­der aktuell
Kon­se­quent an den Bedürf­nis­sen der Bera­tungs­pra­xis aus­ge­rich­tet, bie­tet der Kom­pakt-Kom­men­tar neben der Kom­men­tie­rung des Erb­schaft- und Schen­kungsteu­er­ge­set­zes auch eine ver­läss­li­che Ori­en­tie­rung bei den damit zusam­men­hän­gen­den Vor­schrif­ten des Schen­kungs­rechts, des Gesell­schafts­rechts, des Erb­rechts sowie aus­ge­wähl­ten ein­kom­men­steu­er­li­chen Folgefragen.
Die Neu­auf­la­ge zeich­net sich aus durch eine kom­plet­te Neu­be­ar­bei­tung der Kom­men­tie­rung zu den §§ 13a bis13d, 19a, 28 und 28a ErbStG (Neu­re­ge­lung der Ver­scho­nungs­re­ge­lun­gen zum Betriebs­ver­mö­gen) und eine grund­le­gen­de Über­ar­bei­tung der Kom­men­tie­run­gen zum Stiftungs(steuer)recht und zum Schen­kungs­recht (§ 7 ErbStG).

In einem Anhang zum natio­na­len Recht wird der immer wich­ti­ger wer­den­den Inter­na­tio­na­li­tät Rech­nung getra­gen. Nach einem Über­blick zum inter­na­tio­na­len Erbrecht und Erb­schaft­steu­er­recht wer­den die län­der­spe­zi­fi­schen Beson­der­hei­ten in den wich­tigs­ten Resi­denz­staa­ten dargestellt.

Zu bezie­hen unter: https://shop.schaeffer-poeschel.de/prod/erbschaft–und-schenkungsteuer

 

 

Rhei­ni­scher Kom­men­tar zur Euro­päi­schen Menschenrechtskonvention

koemmntMenschrechtskonv Grund­la­gen, Prä­am­bel — Lebens­schutz und Miss­hand­lungs­ver­bot, Art. 1 und 2 — Pri­vat- und Fami­li­en­le­ben, Art. 8 und 12
Rechts­wis­sen­schaft­li­cher Kommentar
2., über­ar­bei­te­te und erwei­ter­te Auflage
Flo­ri­an Fische­rISBN 978–3‑8325–2454‑8
220 Sei­ten, Erschei­nungs­jahr: 2010 / 2015
Preis: 43.00 EURDie zwei­te Auf­la­ge des vor­lie­gen­den Wer­kes ent­hält eine aus­führ­li­che Kom­men­tie­rung der Prä­am­bel sowie der Art. 1, 2, 8 und 12 EMRK. Damit behan­delt das Buch auf rund 236 Sei­ten die wich­tigs­ten objek­ti­ven Ele­men­tar­rech­te Leben, Miss­hand­lungs­ver­bot, kör­per­li­che Unver­sehrt­heit, per­sön­li­che Frei­heit, Pri­vat­le­ben, Fami­lie, Woh­nung und Kom­mu­ni­ka­ti­on. Der Kom­men­tie­rung ist eine umfas­sen­de Ein­füh­rung in die Men­schen­rechts­leh­re vor­an­ge­stellt, in wel­cher die Her­lei­tung erklärt, die Grund­be­grif­fe dar­ge­stellt und die prak­ti­sche Umset­zung eines soge­nann­ten “effek­ti­ven Men­schen­rechts­schut­zes” durch die Kon­ven­ti­ons­staa­ten kri­tisch beleuch­tet wird. In der Prä­am­bel wer­den die Situa­tio­nen aller Kon­ven­ti­ons­staa­ten dar­ge­stellt. Der Anhang ent­hält auf wei­te­ren 59 Sei­ten Mate­ria­li­en.Aus dem Inhalt:Grund­la­gen: Zur Geno- und Phä­no­ty­pik objek­ti­ver Ele­men­tar­rech­te — Bestim­men­de Fak­to­ren von Men­schen­rechts­si­tua­tio­nen — Prä­am­bel: Schlüs­sel­da­ten sämt­li­cher Ver­trags­staa­ten — Die Men­schen­rechts­si­tua­ti­on in den ein­zel­nen Staa­ten — Art. 1: Die Kon­ven­ti­on im Norm­stu­fen­bau — Art 2: Kriegs­ein­sät­ze — Geno­zi­de — Tsche­tsche­ni­en — Sebre­ni­ca — Koso­vo-Krieg — Lebens­schutz in Haft — Art. 3: Fol­ter zu Ret­tungs­zwe­cken — Haft-Stan­dards — Art. 8: Zum Exis­tenz­mi­ni­mum — Recht auf einen selbst­be­stimm­ten Habi­tus — ins­be­son­de­re das Kopf­tuch­ver­bot — Schul­uni­for­men — Aus­län­der­rech­te — Normab­wei­chen­de sexu­el­le Prak­ti­ken — Gefäng­nis­haft, Inti­mi­tät und sexu­el­le Unver­sehrt­heit — Künst­li­che Befruch­tung — Prä­im­plan­ta­ti­ons­dia­gnos­tik — Ster­be­hil­fe — Video- und Online­über­wa­chung — Vor­rats­da­ten­spei­che­rung — Kind­schafts­recht — Anony­me Geburt und Baby­klap­pe — Sor­ge- und Umgangs­recht — Zur Kon­ven­ti­ons­wid­rig­keit der aktu­el­len Fas­sung des &sec; 1626 a BGB — Inob­hut­nah­men durch Jugend­äm­ter — Coche­mer Modell — Erbrecht­li­che Garan­tien — Art. 12: Homosexuellenehe.Der Autor Flo­ri­an Fischer betreibt eine Anwalts­kanz­lei in Düs­sel­dorf. Er bear­bei­tet vor allem Fäl­le aus dem Familien‑, Erb- und Straf­recht, für wel­che die Kon­ven­ti­on oft­mals eine beson­de­re Rele­vanz hat. Seit 2006 befasst er sich inten­siv mit Men­schen­rechts­fra­gen. Er ist Lei­ter des Arbeits­krei­ses Men­schen­rech­te im Ver­band Deut­scher Anwäl­te (VDA). 2010 erschien von ihm die ers­te Auf­la­ge des vor­lie­gen­den Kommentars.Zu bezie­hen unter: http://www.logos-verlag.de/cgi-bin/engbuchmid?isbn=2454&lng=deu&id=

 

Ver­neh­mungs­coa­ching für die anwalt­li­che Praxis

vernehmungscoaching Von Ber­til Jakobson, Fach­an­walt für Straf- und Ver­kehrs­recht, Moers
828 Sei­ten — ISBN: 978–3‑95425–996‑0, EUR 64,90Wie kann man Men­schen beein­flus­sen und mani­pu­lie­ren? Wor­an erkennt man Hin­wei­se für eine Lüge? Wel­che prak­ti­sche Bedeu­tung besitzt non­ver­ba­le Kom­mu­ni­ka­ti­on? Wie­so tref­fen Men­schen vor­her­sag­bar irra­tio­na­le Ent­schei­dun­gen? Die mensch­li­che Kom­mu­ni­ka­ti­on ist ein hoch­kom­ple­xer Vor­gang, der nicht nur aus dem gespro­che­nen Wort allei­ne besteht. Laut­lo­se Signa­le wie Kör­per­hal­tung, Ges­tik, Mimik, Emo­tio­nen und Gefüh­le beein­flus­sen ein Gespräch nach­hal­ti­ger, als das gespro­che­ne Wort es allei­ne ver­mag. Men­schen tref­fen vor­her­sag­bar irra­tio­na­le Ent­schei­dun­gen, erlie­gen kogni­ti­ven Täu­schun­gen und sind für Mani­pu­la­tio­nen wie Sug­ges­tio­nen emp­fäng­lich. Mit dem vor­lie­gen­den Buch erläu­tert ein Rechts­an­walt anhand real gesche­he­ner und fik­ti­ver Sach­ver­hal­te die man­nig­fa­chen Mög­lich­kei­ten, mit­tels Fra­gen und ande­rer Gesprächs­tech­ni­ken steu­ern­den Ein­fluss auf die zwi­schen­mensch­li­che Kom­mu­ni­ka­ti­on aus­zu­üben. Zu den Inhal­ten des Buches gehö­ren u.a.:
  • Akti­ve und pas­si­ve Gesprächstechniken
  • Ver­neh­mungs­tak­ti­sche Fragetechniken
  • Die Bedeu­tung und Aus­wir­kung non­ver­ba­ler Kommunikation
  • Der Ein­fluss von Emo­tio­nen und Gefüh­len auf Kommunikation
  • Kogni­ti­ve Täuschungen
  • Aus­sa­ge­psy­cho­lo­gi­sche Grundlagen
  • Mani­pu­la­ti­ons­tech­ni­ken
  • Gedächt­nis­fehl­leis­tun­gen
  • Gericht­li­che Beweis­wür­di­gung und Tatsachenfeststellung
  • Sprach­pro­duk­ti­on und Psy­cho­lingu­is­tik u.v.m.

Text­pro­be:

Kapi­tel 1.3, Fra­ge­tech­ni­ken: Tak­ti­sche Vor­über­le­gun­gen: Es emp­fiehlt sich bei fast allen Ver­neh­mun­gen, vor deren Beginn sich aus­rei­chend Gedan­ken dar­über zu machen, wel­chen Erkennt­nis­ge­winn man sich von der anste­hen­den Ver­neh­mung ver­spricht oder erhofft.

M.a.W.: Sie soll­ten unbe­dingt im Vor­feld abklä­ren, wel­ches Ziel Ihre Vernehmung(en) haben soll(en). Denn erst wenn die­ses Ziel klar defi­niert wor­den ist (z.B. den Zeu­gen unglaub­wür­dig aus­se­hen las­sen, die­sen für die eige­ne Par­tei pro­zes­su­al eher güns­ti­gen Aus­sa­gen täti­gen zu las­sen, im Geschäfts­ge­spräch die Ober­hand zu gewin­nen etc.), ist eine spä­te­re Prü­fung wäh­rend der Ver­neh­mung mög­lich, ob die­ses Ver­neh­mungs­ziel erreicht wur­de. Wenn Fra­gen z.B. aus dem Inbe­griff der Haupt­ver­hand­lung kre­iert und dort mehr oder weni­ger aus dem Hand­ge­lenk geschüt­telt wer­den, besteht die Gefahr, dass das Ver­neh­mungs­ziel aus dem Fokus gerät. Schlimms­ten­falls wer­den sogar Fra­gen gestellt, die kon­tra­pro­duk­tiv sind. Das kann zur Fol­ge haben, dass wäh­rend der Befra­gung unbe­merkt bleibt, dass man sich bild­lich gespro­chen auf dem Holz­weg befindet.

Ande­rer­seits kann auch die Situa­ti­on ein­tre­ten, dass man eine Ver­neh­mung früh­zei­tig been­den kann, weil z.B. ein Zeu­ge (ent­ge­gen der eige­nen Pro­gno­se) kei­ne belas­ten­den Anga­ben gemacht oder das Beweis­ziel glaub­haft bestä­tigt hat. Oder es könn­te je nach Lage der Din­ge gefähr­lich sein, einem Zeu­gen wei­te­re Fra­gen zu stel­len, weil die­ser aus dem Lager der eige­nen Par­tei sich raus­zu­re­den droht. So betrach­tet wird es immer wie­der Situa­tio­nen geben, bei denen es (pro­zess-) tak­tisch klug ist, von wei­te­ren Fra­gen abzu­se­hen, bevor die Aus­kunfts­per­son für die eige­ne Par­tei oder den Man­dan­ten im Geschäfts­ge­spräch mit Kon­kur­ren­ten eher ungüns­ti­ge, kom­pro­mit­tie­ren­de oder sonst unan­ge­mes­se­ne Anga­ben macht.

Noch­mals: Es gibt kei­ne a prio­ri rich­ti­gen und/oder fal­schen Fra­gen, aber es kann einen fal­schen Zeit­punkt geben, Fra­gen zu stel­len. Es ist rat­sam, vor Stel­lung einer Fra­ge kurz inne­zu­hal­ten und nach­zu­den­ken, ob es in der betref­fen­den Ver­neh­mungs­si­tua­ti­on wirk­lich erfor­der­lich ist, die­se Fra­ge und/oder weitere/andere Fra­gen zu stel­len. Beden­ken Sie dabei bit­te, dass nie­mand von uns das Rad der Zeit zurück­dre­hen kann: Hat z.B. ein Zeu­ge auf eine retro­spek­tiv betrach­tet über­flüs­si­ge oder gar unge­schick­te Fra­ge erst ein­mal geant­wor­tet, ist die­se Ant­wort in den Köp­fen aller Gesprächs­teil­neh­mer vor­han­den und kann den Aus­gang der Ver­neh­mung wenigs­tens mit­tel­bar beeinflussen.

Mit jeder wei­te­ren Fra­ge besteht ein Risi­ko, dass die Ver­neh­mung in fal­sches Fahr­was­ser gerät. Ver­neh­mungs­be­reit­schaft schaf­fen: Eine erfolg­rei­che Ver­neh­mung hat gele­gent­lich zur Vor­aus­set­zung, dass Ihr Gesprächs­part­ner auch mit Ihnen reden will. Das kann z.B. dann nicht unbe­dingt zu erwar­ten sein, wenn Sie als Ver­tei­di­ger den Ermitt­lungs­füh­rer der Poli­zei in einem Straf­pro­zess gegen Ihren Man­dan­ten ver­neh­men. Auch bei der Stel­lung von Fra­gen gilt, dass Men­schen haupt­säch­lich dar­auf reagie­ren, wie etwas kom­mu­ni­ziert, bezeich­net, aus­ge­spro­chen etc. wird.

Es gibt neben Fra­gen man­nig­fa­che ande­re Gesprächs­tech­ni­ken, auf die man aktiv und pas­siv zurück­grei­fen kann. Jede Ver­neh­mung vor Gericht hat eine ers­te Fra­ge. Es gibt kei­ne zwei­te Chan­ce, eine ers­te Fra­ge zu stel­len. Der Anfang der Ver­neh­mung kann für den wei­te­ren Ver­lauf der­sel­ben grund­le­gen­de Bedeu­tung erlan­gen. Es ist zu die­sem frü­hen Zeit­punkt dar­auf zu ach­ten, dass es gelingt, die Gesprächs­be­reit­schaft des Gegen­übers zu errei­chen. Es ist der Gesprächs­be­ginn, der maß­geb­lich dar­über mit­be­stimmt, wie sich der wei­te­re Ver­lauf des Gesprächs gestal­ten wird. Wenn es den Gesprächs­be­tei­lig­ten nicht gelingt, in die­ser frü­hen Pha­se eine — bild­lich gespro­chen — kom­mu­ni­ka­ti­ve Brü­cke zwi­schen sich zu errich­ten, wird der Rest des Gesprä­ches vor­aus­sicht­lich nicht opti­mal ver­lau­fen und schlimms­ten­falls dazu füh­ren, dass das inten­dier­te Ver­neh­mungs­ziel nicht erreicht wird.

Je nach Ein­zel­fall kann es so betrach­tet einen ver­neh­mungs­tak­ti­schen Feh­ler dar­stel­len, eine Aus­kunfts­per­son, von der man nicht weiß, in wes­sen Lager sie steht und wel­che Anga­ben sie machen wird, bereits am Anfang einer Ver­neh­mung mit mut­maß­lich kom­pro­mit­tie­ren­den oder sonst unan­ge­neh­men Fra­gen zu drang­sa­lie­ren. Aus die­sem Grun­de emp­feh­le ich aus­nahms­los, der Aus­kunfts­per­son jeden­falls zu Beginn der Ver­neh­mung freund­lich und mög­lichst offen gegen­über­zu­tre­ten. Soll­te sich die­se, aus wel­chen Grün­den auch immer, Ihnen gegen­über im wei­te­ren Ver­neh­mungs­ver­lauf unge­bühr­lich ver­hal­ten, könn­ten Sie immer noch den eige­nen Umgang mit die­ser Per­son modi­fi­zie­ren. Ande­rer­seits kann es ein tak­ti­sches Kal­kül dar­stel­len, dass Sie z.B. einen Zeu­gen sofort forsch ange­hen, damit die­ser dicht­macht oder sich belei­digt zurück­zieht. Die Ent­schei­dung für den geeig­ne­ten Umgang mit der jewei­li­gen Aus­kunfts­per­son ist stark von der jewei­li­gen Ver­neh­mungs­si­tua­ti­on abhängig.

Hier kön­nen Sie die auf den fol­gen­den Sei­ten aus­ge­führ­te Tak­tik anwen­den: Die Begrü­ßungs­fra­ge: Weil Men­schen häu­fig dar­auf reagie­ren, wie etwas gesagt wird, soll­te die­se wich­ti­ge kom­mu­ni­ka­ti­ons­psy­cho­lo­gi­sche Erkennt­nis unbe­dingt bei der aller­ers­ten Fra­ge berück­sich­tigt wer­den. Dar­aus folgt für die hier inter­es­sie­ren­den Fra­ge­tech­ni­ken, dass aus der Art und Wei­se, wie Fra­gen gestellt wer­den, in der betref­fen­den Aus­kunfts­per­son posi­ti­ve oder nega­ti­ve Stim­mun­gen Ihnen gegen­über her­vor­ge­ru­fen wer­den kön­nen. Meist ist es hilf­reich, vor Stel­lung der ers­ten Fra­ge die Aus­kunfts­per­son so anzu­spre­chen, dass die­se sich wohl oder sogar geschmei­chelt fühlt.

Die ers­te Fra­ge kann daher qua­si eine Art Begrü­ßungs­fra­ge sein. Eine sol­che stellt streng genom­men kei­ne Fra­ge dar. Es ist ein kom­mu­ni­ka­ti­ons­tak­ti­sches Vehi­kel, um die Aus­kunfts­be­reit­schaft der Aus­kunfts­per­son zu errei­chen. Hier gilt zu beden­ken, dass wir etwas von unse­ren Gesprächs­part­ner wol­len, nament­lich die Kund­ga­be bestimm­ter Infor­ma­tio­nen. Die­se unge­mein wich­ti­ge ers­te Anre­de kann z.B. wie folgt vor­ge­nom­men wer­den: Bei­spiel: Ver­tei­di­ger an Belas­tungs­zeu­gen: Sie haben dem Gericht schon zahl­rei­che inter­es­san­te Din­ge über den Vor­fall berich­tet. Ich habe den Ein­druck, dass Sie bereits lan­ge im Ver­kehrs­kom­mis­sa­ri­at arbei­ten und daher über viel Erfah­rung verfügen.

Ich habe noch eini­ge Fra­gen, bei denen Sie mir sicher­lich wei­ter­hel­fen kön­nen. (posi­ti­ve Anspra­che). Eine nega­ti­ve Erst­an­spra­che hin­ge­gen könn­te wie folgt vor­ge­nom­men wer­den, um einen Zeu­gen früh­zei­tig anzu­fah­ren und mund­tot zu machen: Bei­spiel: Herr Mus­ter­mann, Sie sind Poli­zei­be­am­ter. Sie haben bereits gesagt, dass Sie nur die Anzei­ge geschrie­ben haben. Das ist mir egal. Ich wer­de Sie den­noch zum Vor­fall befra­gen. (nega­ti­ve Anspra­che). Bei Zeu­gen­ver­neh­mun­gen vor Gericht kann es sowohl einen Vor­teil, als auch einen Nach­teil dar­stel­len, als letz­tes den Zeu­gen befra­gen zu dürfen.

Zu den pro­zess­recht­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen einer Zeu­gen­ver­neh­mung erfol­gen an ande­rer Stel­le wei­te­re Aus­füh­run­gen. Hier ist auf fol­gen­des hin­zu­wei­sen: Durch die Ver­neh­mun­gen ande­rer Ver­fah­rens­be­tei­lig­ter hat man sich einen guten Ein­druck vom Aus­sa­ge­ver­hal­ten des Zeu­gen ver­schaf­fen kön­nen. Die­se Erkennt­nis­se las­sen sich durch­aus bei der eige­nen Ver­neh­mung des Zeu­gen berück­sich­ti­gen. Viel­leicht wur­den schon zahl­rei­che Fra­gen, die man selbst vor­for­mu­liert hat­te, durch ande­re Ver­fah­rens­be­tei­lig­te gestellt. Das könn­te sogar zur Fol­ge haben, dass die eige­nen Fra­ge­ka­ta­lo­ge in sich zusam­men­ge­schmol­zen sind. Ins­be­son­de­re kann sich auch die mög­li­cher­wei­se güns­ti­ge Situa­ti­on ein­stel­len, dass der Zeu­ge einen ermat­te­ten Ein­druck macht, weil er bereits stun­den­lang ver­nom­men wor­den ist.

Dann kann eine posi­ti­ve ers­te Anspra­che den Zeu­gen auf­bau­en, ihm schmei­cheln oder sonst Aus­sa­ge­be­reit­schaft schaf­fen. Viel­leicht wur­de er, egal ob zu Recht oder Unrecht, von einem ande­ren Ver­fah­rens­be­tei­lig­ten hart ange­gan­gen und ist von Ihrem höf­li­chen wie freund­li­chen Auf­tre­ten ange­tan. Durch die im obi­gen Bei­spiel genann­te ers­te Anre­de des Zeu­gen erhält die­ser einen posi­ti­ven ers­ten Ein­druck von sei­nem neu­em Gesprächs­part­ner und wird sich wahr­schein­lich eher öff­nen, als wenn er nega­tiv ange­spro­chen wür­de. Per­fi­de könn­te es z.B. sein, eine gute Bezie­hungs­ebe­ne dadurch zu eta­blie­ren, indem man den Zeu­gen zunächst fragt, ob er eine Ziga­ret­ten­pau­se (selbst wenn man weiß, dass er Nicht­rau­cher ist) oder sonst eine Pau­se benö­tigt. War­um die­se Schmei­che­lei­en und/oder Auf­merk­sam­kei­ten? Dem Zeu­gen wird mit der­ar­ti­gen Ange­bo­ten auf einer Meta­ebe­ne der Kom­mu­ni­ka­ti­on signa­li­siert, dass man ihm hel­fen will oder sonst an ihm inter­es­siert ist – selbst wenn bei­des über­haupt nicht der Fall ist.

Zum Autor:
Ber­til Jakobson (Jahr­gang 1976) ist Rechts­an­walt, Fach­an­walt für Straf­recht und Verkehrsrecht.

Neben sei­ner eigent­li­chen Arbeit als foren­sisch täti­ger Anwalt beschäf­tigt er sich seit Jah­ren mit den Mög­lich­kei­ten, Erkennt­nis­se und For­schungs­er­geb­nis­se ver­schie­de­ner Wis­sen­schaf­ten für die täg­li­che Gespräch­s­pra­xis vor und außer­halb von Gerich­ten nutz­bar zu machen. Seit 2010 hält er regel­mä­ßig bun­des­weit Vor­trä­ge über tat­säch­li­che und recht­li­che Fra­gen zwi­schen­mensch­li­cher Kom­mu­ni­ka­ti­on für Ver­bän­de und Orga­ni­sa­tio­nen. Er lebt und arbei­tet in Duis­burg und Moers am Niederrhein.

Zu bezie­hen: http://www.diplomica-verlag.de/recht-wirtschaft-steuern_66/vernehmungscoaching-fuumlr-die-anwaltliche-praxis_162916.htm

 

Erbrecht für die steu­er­be­ra­ten­den Berufe
mit Fall­bei­spie­len, Pra­xis­hin­wei­sen und Formulierungsvorschlägen

erbrechtsteuerberatendeberufe EUR (D) 48,60*
* inkl. USt.,
ohne Ver­sand­kos­ten
Im Rah­men Ihrer steu­er­be­ra­ten­den Tätig­keit beglei­ten Sie Ihre Man­dan­ten oft über vie­le Jah­re. Wenn es um so heik­le Fra­gen wie die Ver­mö­gens­nach­fol­ge geht, traut man Ihnen meist das nöti­ge Fin­ger­spit­zen­ge­fühl zu, auch kom­ple­xe­re Sach­ver­hal­te mit der not­wen­di­gen Ver­trau­lich­keit und Über­sicht zu meistern.Um den Hand­lungs­be­darf recht­zei­tig zu erken­nen und die rich­ti­gen zivil­recht­li­chen Schluss­fol­ge­run­gen für die steu­er­li­che Bera­tung zu zie­hen, stellt Ihnen Dr. Hans-Peter Wet­zel das grund­le­gen­de Know-how für die erbrecht­li­chen Aspek­te Ihrer Man­da­te zusam­men – ein gut ver­ständ­li­cher Über­blick über
— mate­ri­el­les Erbrecht in der täg­li­chen Praxis;
— mit aktu­el­len Hin­wei­sen zu Recht­spre­chung und rele­van­ter Lite­ra­tur und
— mit vie­len anschau­li­chen Erb­rechts-Fäl­len und geeig­ne­ten Lösungswegen.Die Sicht eines Prak­ti­kers, der Sie mit umfas­sen­den Erfah­run­gen aus der eige­nen Bera­tungs­pra­xis unterstützt!
Von Dr. Hans-Peter Wet­zel, Rechts­an­walt, Fach­an­walt für Erbrecht, Fach­an­walt für Steu­er­recht, Lehr­be­auf­trag­ter an der Hoch­schu­le für Tech­nik, Wirt­schaft und Gestal­tung, Kon­stanz­Zu bezie­hen: http://www.esv.info/978–3‑503–14107‑4

 

 

StBVV
Steu­er­be­ra­ter­ver­gü­tungs­ver­ord­nung Praxiskommentar

7., völ­lig neu bear­bei­te­te Auf­la­ge 2013
EUR (D) 64,00*
* inkl. USt.,
ohne Ver­sand­kos­ten
Alles zum neu­en Ver­gü­tungs­recht der Steu­er­be­ra­ter: Die­ser Kom­men­tar ist das idea­le Werk zum schnel­len Nach­schla­gen bei den typi­schen Pra­xis­fra­gen zur Ver­gü­tung der Steu­er­be­ra­ter. Für die 7. Auf­la­ge wur­den alle wich­ti­gen Ände­run­gen durch die umfang­rei­che Novel­lie­rung des Ver­gü­tungs­rechts zur neu­en StBVV eingearbeitet.Die kom­pe­ten­te Kom­men­tie­rung bie­tet auch:
umfas­sen­de Infor­ma­tio­nen zur Abrech­nung ver­ein­ba­rer Leis­tun­gen mit einem rund 50 Punk­te umfas­sen­den Katalog
detail­lier­te Gebüh­ren­ta­bel­len mit häu­fig vor­kom­men­den Gebührenbruchteilen
eine infor­ma­ti­ve Ein­füh­rung mit Hin­wei­sen zur Durch­set­zung des Ver­gü­tungs­an­spruchs, zur Abrech­nungs­ge­stal­tung und zum Honorargespräch
ein detail­lier­tes Streit­wert-ABCUn­ter Prak­ti­kern beson­ders geschätzt ist das über­sicht­li­che Hand­re­gis­ter, das Sie rasch und ein­fach zu den für Sie rele­van­ten Infor­ma­tio­nen navi­gie­ren lässt.
Mit­be­grün­det von Horst Mey­er, Steu­er­be­ra­ter in Lüne­burg, fort­ge­führt von Dr. Chris­toph Goez, Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steu­er­recht in Müns­ter, Vize­prä­si­dent des DUV — Deut­scher Unter­neh­mens­steu­er­ver­band e.V., und Gerald Schwam­ber­ger, Steuerberater/Wirtschaftsprüfer in Göt­tin­gen, Mit­glied des Gebüh­ren­aus­schus­ses der Steu­er­be­ra­ter­kam­mer Nie­der­sach­sen, unter Mit­ar­beit von Tho­mas Volk­mann, Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steu­er­recht, Geschäfts­füh­rer des Steu­er­be­ra­ter­ver­ban­des Ham­burg e.V., und Dipl.-Finanzwirt Wal­ter Jost, Geschäfts­stel­len­lei­ter und Kos­ten­be­am­ter des Finanz­ge­richts des Saar­lan­des­Zu bezie­hen: http://www.esv.info/978–3‑503–14429‑7

 

Die Schei­dungs­fi­bel – Das 1x1 der Ehescheidung

scheidungsfibel Die Schei­dungs­fi­bel ist ein Rat­ge­ber und Begleit­buch für Ehe­gat­ten, die sich mit Fra­gen der Tren­nung und Schei­dung befas­sen. Die Schei­dungs­fi­bel rich­tet sich an den recht­li­chen Lai­en und ver­mit­telt in ver­ständ­li­chen und kla­ren Wor­ten einen ers­ten Über­blick über die Beson­der­hei­ten des Schei­dungs­ver­fah­rens, erläu­tert die Vor­aus­set­zun­gen der Ehe­schei­dung, den Ablauf des Ver­fah­rens sowie die Ent­ste­hung und Berech­nung der mit einer Ehe­schei­dung anfal­len­den Kos­ten. Neben Erläu­te­run­gen zum Schei­dungs­ver­fah­rens fin­det der inter­es­sier­te Leser auch einen Über­blick über die häu­figs­ten mit der Ehe­schei­dung ver­bun­de­nen Fol­ge­sa­chen, wie das Unter­halts­recht, den Zuge­winn­aus­gleich, den Ver­sor­gungs­aus­gleich, die Ver­tei­lung des Haus­rats sowie das Umgang- und Sor­ge­recht. Vie­le ent­hal­te­ne Fall­bei­spie­le aus der Pra­xis erläu­tern und ver­bild­li­chen die gesetz­li­chen Rege­lun­gen und sor­gen so für ein bes­se­res und kla­res Ver­ständ­nis der Zusam­men­hän­ge. Der Autor ist Fach­an­walt für Fami­li­en­recht und Fach­an­walt für Erbrecht und ver­fügt über umfang­rei­che Erfah­run­gen bei Tren­nun­gen und Schei­dun­gen, an denen der Leser durch eine Viel­zahl von Hin­wei­sen und hilf­rei­chen Tipps teilnimmt.Zum Down­load: Ama­zon Buchshop

 

Zivil­recht­li­che Haf­tung und straf­recht­li­che Risi­ken des Steuerberaters

image004zivilrechthaftungf Zivil­recht­li­che Haf­tung und straf­recht­li­che Risi­ken des Steuerberaters
Grund­la­gen, Gefah­ren­schwer­punk­te, Ver­mei­dungs­stra­te­gie­nISBN 978–3‑503–12483‑1
eBook (PDF-Datei): 978–3‑503–12609‑5
274 Sei­ten, 14,4 x 21 cm, kartoniert
EUR (D) 44,80*So schüt­zen Sie sich vor Regress­fäl­len!Die täg­li­che Arbeit des Steu­er­be­ra­ters birgt erheb­li­che Gefah­ren: Ihm wird eine umfas­sen­de und feh­ler­freie Bera­tung abver­langt. Dabei sieht er sich mit immer mehr Haf­tungs­ri­si­ken konfrontiert.Agieren statt Abwarten
Dr. Chris­toph Goez gibt in die­sem Buch sei­ne lang­jäh­ri­ge Erfah­rung als Pro­zess­ver­tre­ter wie auch als Ver­tei­di­ger für Steu­er­be­ra­ter wei­ter. Er zeigt Ihnen die Gefah­ren­si­tua­tio­nen in der Bera­tungs­pra­xis und Ihre Hand­lungs­spiel­räu­me auf. Mit
  • kon­kre­ten Tipps für die Prä­ven­ti­on, Abwehr und Strafvermeidung
  • wert­vol­len Mus­tern für den Selbst­schutz, z.B. für die Ver­ein­ba­rung einer Haftungsbegrenzung
  • einer prä­zi­sen Aus­wer­tung der aktu­el­len Recht­spre­chung und schnell auf­find­ba­ren Leit­sät­zen zum jewei­li­gen Problem!

Von der Büro­or­ga­ni­sa­ti­on bis zur Ver­jäh­rung – in die­sem Werk fin­den Sie umfas­sen­de Ant­wor­ten auf Ihre Fra­gen zur beruf­li­chen Haftung.

Von Dr. Chris­toph Goez, Rechts­an­walt, Fach­an­walt für Steu­er­recht, Fach­an­walt für Erbrecht, Vize­prä­si­dent des DUV — Deut­scher Unter­neh­mens­steu­er Ver­band e.V., Lehr­be­auf­trag­ter an der Deut­schen Uni­ver­si­tät für Wei­ter­bil­dung Berlin

Bezug: http://www.esv.info/978–3‑503–12483‑1

 

Eltern­un­ter­halt — Kei­ne Fra­ge offen”

elternunterhalt von Rechts­an­walt Gün­ther Din­geld­ein und Rechts­an­walt Mar­tin Wahlers­Be­stell-Nr.: E07186 ISBN: 978–3‑448–09282‑0 Sei­ten­an­zahl: 192 Auflage/Version: 1. Auf­la­ge 2009jetzt im Buch­han­del erhältlich

Dass Eltern für ihre Kin­der Unter­halt bezah­len müs­sen, ist land­läu­fig bekannt. Dass umge­kehrt auch die Kin­der für den Unter­halt ihrer Eltern auf­kom­men müs­sen, ist erst in den letz­ten Jah­ren ins öffent­li­che Bewusst­sein gerückt, nicht zuletzt durch die Aus­ein­an­der­set­zung um die Belas­tun­gen der “Sand­wich-Genera­ti­on”. Auf­grund der demo­gra­phi­schen Ent­wick­lung muss der Staat nun weit­aus häu­fi­ger als in den Jahr­zehn­ten zuvor für die Pfle­ge alter Men­schen auf­kom­men und das über einen deut­lich län­ge­ren Zeit­raum. Die Sozi­al­hil­fe­trä­ger ver­su­chen ver­ständ­li­cher­wei­se, sich ihre Leis­tun­gen von den eigent­lich Ver­pflich­te­ten — Ehe­gat­ten und Kin­dern — erstat­ten zu lassen.

Ob und wie viel Unter­halt ein betrof­fe­nes Kind zah­len muss, lässt sich mit weni­gen Wor­ten nicht beant­wor­ten. Das The­ma ist kom­plex. Ohne Ver­ständ­nis für die unter­halts­recht­li­chen Zusam­men­hän­ge kann ein Laie kaum ein­schät­zen, wie er sich gegen­über den Eltern oder bei “Post vom Amt” ver­hal­ten soll.

In Zusam­men­ar­beit mit dem Hau­fe Ver­lag und dem Ers­ten Deut­schen Fern­se­hen legen Rechts­an­walt Gün­ther Din­geld­ein und Rechts­an­walt Mar­tin Wahlers ein Buch vor, das den Betrof­fe­nen den Ein­stieg in die Mate­rie erleich­tern soll. Es soll auch ein Beglei­ter für bereits anwalt­lich bera­te­ne Per­so­nen sein, die ergän­zen­de Erläu­te­run­gen wün­schen oder einen Aus­blick, wie eine even­tu­el­le gericht­li­che Aus­ein­an­der­set­zung ablau­fen würde.

Rechts­an­walt Mar­tin Wahlers stell­te das Buch am 26.02.2009 in der Sen­dung ARD Buf­fet (www.ard-buffet.de) vor.

Eltern­un­ter­halt — Kei­ne Fra­ge offen” (Pro­dukt­be­schrei­bung)

Was pas­siert, wenn das Ein­kom­men Ihrer Eltern für Pfle­ge und Heim nicht mehr aus­reicht? Wer ist zu Unter­halt ver­pflich­tet und wenn ja, in wel­cher Höhe? In die­sem Rat­ge­ber erhal­ten Sie alle Infor­ma­tio­nen, die Sie brauchen.

Inhal­te:

  • Die aktu­el­le Rechts­la­ge bei Eltern­un­ter­halt und Sozialhilferegress.
  • Wann Eltern Anspruch auf Unter­halt haben und wer Unter­halt leis­ten muss.
  • Ob Kin­der mit dem gesam­ten Ein­kom­men haf­ten müs­sen, wie die Leis­tungs­fä­hig­keit des Kin­des berech­net wird und was vom Ein­kom­men des Kin­des abge­zo­gen wer­den kann.
  • Recht­zei­tig vor­beu­gen: For­mu­lie­rungs­hil­fen für erb- und unter­halts­recht­li­che Rege­lun­gen im Vorfeld.

Zu bezie­hen u. a. bei Ama­zon für 12,90 € — sie­he: http://www.amazon.de/Elternunterhalt-Keine-Frage‑G%C3%BCnther-Dingelein/dp/3448092827