Von DANSEF Vize­prä­si­dent Dr. Nor­bert Gie­se­ler, Rechtsanwalt/Fachanwalt für Erbrecht/Fachanwalt für Steu­er­recht, Nürnberg

  • Steu­er­li­che Freibeträge
  • Steu­er­sät­ze
  • Bewer­tung von Grundvermögen
  • Unter­neh­mens­ver­mö­gen
    • Wel­ches Ver­mö­gen kann begüns­tigt werden?
    • Steu­er­ver­scho­nung
    • Bewer­tung der Unternehmen
  • Wei­te­re Ände­run­gen der Erbschaftsteuerreform 
    • Lebens­ver­si­che­run­gen
    • Nut­zungs­recht
  • Inkraft­tre­ten des Gesetzes

Steu­er­li­che Freibeträge

Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat mit Beschluss vom 07.11.06 fest­ge­stellt, dass das zu dem Zeit­punkt gel­ten­de Erb­schaft­steu­er­recht ver­fas­sungs­wid­rig ist. Der Gesetz­ge­ber hat einen ent­spre­chen­den Geset­zes­ent­wurf über das Erb­schaft- und Schen­kung­steu­er­recht gefer­tigt, der vom Bun­des­tag am 27.11.08 ver­ab­schie­det wur­de und dem der Bun­des­rat am 05.12.08 zuge­stimmt hat. Es soll nun­mehr eine Zusam­men­fas­sung der sich hier­aus erge­ben­den Ände­run­gen vor­ge­nom­men werden.

Die per­sön­li­chen steu­er­li­chen Frei­be­trä­ge im Rah­men der Erb­schaft oder Schen­kung sind ins­ge­samt ange­ho­ben wor­den und auf die ein­ge­tra­ge­nen Lebens­part­ner, die dies­be­züg­lich nun­mehr mit Ehe­gat­ten gleich­ge­stellt wer­den, ergänzt. Aller­dings bleibt bei die­sen ein­ge­tra­ge­nen Lebens­part­ner­schaf­ten die ungüns­ti­ge Steu­er­klas­se III., soweit der Frei­be­trag von 500.000 € über­schrit­ten wird. In der nach­fol­gen­den Tabel­le ist eine Auf­lis­tung der augen­blick­lich steu­er­li­chen Frei­be­trä­ge enthalten.

 

  Frei­be­trag bisher Frei­be­trag neu
Ehe­gat­ten 307.000,00 € 500.000,00 €
ein­ge­tra­ge­ne Lebenspartner 5.200,00 € 500.000,00 €
Kin­der, Kin­der ver­stor­be­ner Kinder 205.000,00 € 400.000,00 €
Enkel 51.200,00 € 200.000,00 €
sons­ti­ge Per­so­nen der Steu­er­klas­se I
(Eltern, Groß­el­tern) 51.200,00 € 100.000,00 €
Erwer­ber Steu­er­klas­se II
(Geschwis­ter, Nef­fen, Nichten) 10.300,00 € 20.000,00 €
Erwer­ber Steu­er­klas­se III
(Lebens­ge­fähr­ten) 5.200,00 € 20.000,00 €
beschränkt Steu­er­pflich­ti­ge 1.100,00 € 2.000,00 €

Der soge­nann­te Ver­sor­gungs­frei­be­trag für Ehe­gat­ten in Höhe von 256.000,00 € bleibt erhal­ten und wird ergänzt auf die ein­ge­tra­ge­nen Lebens­part­ner, die inso­fern den Ehe­gat­ten gleich­ge­stellt werden.

Steu­er­frei sind dar­über hin­aus bei den Ehe­gat­ten und ein­ge­tra­ge­nen Lebens­part­nern Haus­rat in Höhe von 41.000,00 € (wie bis­her) sowie ande­re beweg­li­che Gegen­stän­de in Höhe von 12.000,00 € (frü­her: 10.300,00 €). Bei Erben der Steu­er­klas­se II und III gibt es einen Frei­be­trag für Haus­rat und sons­ti­ge beweg­li­che Gegen­stän­de von ins­ge­samt 12.000,00 € (bis­her: 10.300,00 €).

Steu­er­sät­ze

Bei den Steu­er­sät­zen hat der Gesetz­ge­ber im Rah­men der Steu­er­klas­se I nur gering­fü­gi­ge Ände­run­gen vor­ge­nom­men. Dage­gen wur­den die Steu­er­sät­ze bei den Steu­er­klas­sen II und III deut­lich erhöht. Für die­se Steu­er­klas­se gibt es zukünf­tig einen zwei­stu­fi­gen Tarif. Bei einem Nach­lass bzw. einer Schen­kung bis zu 6 Mio. € beträgt der Steu­er­satz 30 %, dar­über hin­aus 50 %. Hier­aus ergibt sich fol­gen­de Änderung:

 

steu­er­pflich­ti­ger Wert    % in Steuerklasse
in € bis … I II III
altes Recht neu­es Recht alt/neu alt neu alt neu
52.000,00 75.000,00 7 12 30 17 30
256.000,00 300.000,00 11 17 30 23 30
512.000,00 600.000,00 15 22 30 29 30
5.113.000,00 6.000.000,00 19 27 30 35 30
12.783.000,00 13.000.000,00 23 32 50 41 50
25.565.000,00 26.000.000,00 27 37 50 47 50
dar­über 30 40 50 50 50

Steu­er­be­frei­un­gen

Nach altem Recht waren Schen­kun­gen inner­halb der Ehe­part­ner von eigen genutz­ten Wohn­zwe­cken im Inland steu­er­frei. Dies gilt auch in Zukunft und wird ergänzt auf die ein­ge­tra­ge­ne Lebens­part­ner­schaft sowie auf eigen­ge­nutz­te Immo­bi­li­en in Mit­glieds­staa­ten der EU oder in einem Staat des EWR.

Aber auch beim Erwerb von Todes wegen kann nach neu­em Recht das im Inland, in einem Mit­glieds­staat der EU oder in einem Staat des EWR bele­ge­ne selbst­be­wohn­te Fami­li­en­wohn­heim an den über­le­ben­den Ehe­gat­ten sowie an den ein­ge­tra­ge­nen Lebens­part­ner steu­er­frei ver­erbt wer­den. Dies aller­dings nur unter der Bedin­gung, dass der Erbe das Ein­fa­mi­li­en­haus 10 Jah­re selbst zu Wohn­zwe­cken benutzt. Gibt er die Selbst­nut­zung inner­halb die­ser 10 Jah­re auf, ent­fällt die Steu­er­be­frei­ung rück­wir­kend vollständig.

Eine Auf­ga­be der Selbst­nut­zung liegt bei­spiels­wei­se bei einer Ver­mie­tung, dem Ver­kauf oder der Nut­zung als Zweit­woh­nung vor. Liegt dage­gen ein zwin­gen­der objek­ti­ver Grund für die Auf­ga­be der Selbst­nut­zung vor, also bei­spiels­wei­se die Pfle­ge­be­dürf­tig­keit oder der Tod des Erben, liegt kei­ne Auf­ga­be der Selbst­nut­zung im Sin­ne der steu­er­li­chen Vor­schrif­ten vor.

Von die­ser Steu­er­be­frei­ung pro­fi­tie­ren auch Kin­der oder Kin­der ver­stor­be­ner Kin­der im Fal­le des Erb­falls, wenn das Fami­li­en­wohn­heim im Inland, in einem Mit­glieds­staat der EU oder in einem Staat des EWR bele­gen ist. Dies gilt aber nur bis zu einer Wohn­flä­che von 200 qm. Grö­ße­re Wohn­flä­chen wer­den mit dem über­schie­ßen­den Anteil der Steu­er unter­zo­gen. Auch hier ist Vor­aus­set­zung, dass das Kind das Fami­li­en­wohn­heim 10 Jah­re zu eige­nen Wohn­zwe­cken nutzt. Gibt es die Nut­zung auf, ent­fällt die Steu­er­be­frei­ung wie­der­um rück­wir­kend, es sei denn, eine Selbst­nut­zung kommt aus zwin­gen­den objek­ti­ven Grün­den nicht in Betracht. Vor­aus­set­zung ist wei­ter­hin, dass der Erbe nicht auf­grund einer tes­ta­men­ta­ri­schen Ver­fü­gung des Erb­las­sers gezwun­gen ist, die Immo­bi­lie auf einen Drit­ten zu über­tra­gen. Auch in die­sem Fall schei­det eine Steu­er­be­frei­ung aus.

Bewer­tung von Grundvermögen

Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat vor­ge­ge­ben, dass die Bewer­tung von Grund­ver­mö­gen sich grund­sätz­lich nach dem Ver­kehrs­wert zu rich­ten hat. Dies hat zu erheb­li­chen Ände­run­gen im Rah­men des Bewer­tungs­ge­set­zes geführt. Dem Steu­er­pflich­ti­gen ist es aber auch zukünf­tig mög­lich, abwei­chend zu den sich aus den Bewer­tungs­re­geln erge­ben­den Wer­ten einen nied­ri­ge­ren gemei­nen Wert nachzuweisen.

Der Wert der unbe­bau­ten Grund­stü­cke rich­tet sich nach wie vor nach der Flä­che und dem aktu­el­len Boden­richt­wert. Weg­ge­fal­len ist aller­dings ein pau­scha­ler Abzug von 20 %, den wir in der Ver­gan­gen­heit hat­ten. Der Boden­richt­wert wird wei­ter­hin vom Gut­ach­ter­aus­schuss jeweils am Ende eines jeden Kalen­der­jah­res für die Boden­richt­wert­grund­stü­cke fest­ge­stellt und ist dort zu erfragen.

Der gemei­ne Wert von bebau­ten Grund­stü­cken soll zukünf­tig nach typi­sier­ten Bewer­tungs­ver­fah­ren ermit­telt wer­den. Hier unter­schei­den wir zwi­schen dem Ver­gleichs­wert­ver­fah­ren, dem Ertrags­wert­ver­fah­ren und dem Sachwertverfahren.

  1. a) Das Ver­gleichs­wert­ver­fah­ren fin­det Anwen­dung für Wohn­ei­gen­tum, Teil­ei­gen­tum, Ein- und Zwei­fa­mi­li­en­häu­ser. Hier soll der Wert vor­ran­gig aus den vom Gut­ach­ter­aus­schuss ermit­tel­ten Ver­gleichs­prei­sen bzw. an deren Stel­le ermit­tel­ten Ver­gleichs­fak­ten abge­lei­tet wer­den. Vor­aus­set­zung ist aber immer, dass es sich um weit­ge­hend gleich­ar­ti­ge Gebäu­de (glei­che Lage, Nut­zung, Grö­ße, Aus­stat­tung, Zuschnitt und sons­ti­ge Beschaf­fen­heit mit dem zum ver­gleich­ba­ren Grund­stück) handelt.
  2. b) Das Ertrags­wert­ver­fah­ren kommt ins­be­son­de­re bei Grund­stü­cken in Betracht, die nach­hal­tig durch Ver­mie­tung Erträ­ge erzie­len. Es fin­det also ins­be­son­de­re bei Miet­wohn­grund­stü­cken, Geschäfts- und gemischt genutz­ten Grund­stü­cken, allen sons­ti­gen Grund­stü­cken, für die ein übli­cher Miet­preis fest­stell­bar ist, Anwen­dung. Der Ertrags­wert eines Grund­stücks setzt sich zusam­men aus dem Boden­wert und dem Gebäu­de­er­trags­wert. Bei­de Wer­te wer­den mit­ein­an­der addiert.

Das gan­ze errech­net sich daher wie folgt:

Zum einen ist der Boden­richt­wert mal Grund­stücks­flä­che als Boden­wert zu ermitteln.

Dar­über hin­aus ist die Jah­res­kalt­mie­te minus Boden­wert­ver­zin­sung als Gebäu­de­rein­ertrag zu ermit­teln und die­ser Betrag mit einem Fak­tor gemäß Anla­ge 21 des Bewer­tungs­ge­set­zes zu ver­viel­fäl­ti­gen. Dies ergibt den Gebäu­de­er­trags­wert. Die Addi­ti­on bei­der Wer­te ergibt den Ertragswert.

  1. c) Eine Bewer­tung von Grund­ver­mö­gen nach dem Sach­wert­ver­fah­ren gilt nur für Grund­stü­cke, für die kein Ver­gleichs­wert ermit­telt wer­den kann und für die auch kei­ne übli­che Mie­te her­an­ge­zo­gen wer­den kann. Auch beim Sach­wert­ver­fah­ren sind der Gebäu­de­sach­wert und der Boden­wert getrennt zu ermit­teln und anschlie­ßend zu addie­ren. Hier ergibt sich fol­gen­de Rechnung:

Zum einen ist nach obi­gen Aus­füh­run­gen der Boden­wert zu ermit­teln. Dar­über hin­aus ist der Gebäu­de­sach­wert zu ermit­teln, indem die Regel­her­stel­lungs­kos­ten mit der Brut­to­grund­flä­che mul­ti­pli­ziert wer­den und eine Alters­wert­min­de­rung in Abzug gebracht wird. Die Addi­ti­on die­ser bei­den Wer­te, also des Boden­wer­tes und des Gebäu­de­sach­wer­tes, ergibt den vor­läu­fi­gen Sach­wert. Die­ser ist wie­der­um mit einer Wert­zahl zu mul­ti­pli­zie­ren. Dies ergibt den Grundbesitzwert.

Ins­ge­samt ist die Berech­nung also etwas kom­pli­zier­ter gewor­den. Die Pra­xis wird zei­gen, ob die sich hier­aus erge­ben­den Wer­te akzep­ta­bel sind oder ob jeweils ein Gut­ach­ten ein­ge­holt wer­den muss.

  1. d) Für zu Wohn­zwe­cken ver­mie­te­te Grund­stü­cke gibt es noch eine Begüns­ti­gung. Die­se Grund­stü­cke wer­den gemäß obi­gen Aus­füh­run­gen nach dem Ertrags­wert­ver­fah­ren bewer­tet. Von dem sich hier­aus erge­ben­den Wert wird ein Abschlag von 10 % gewährt, soweit die Immo­bi­lie im Inland, in einem Mit­glieds­staat der EU oder in einem Staat der EWR bele­gen ist und nicht zu begüns­tig­tem Betriebs­ver­mö­gen oder zu Land- und Forst­wirt­schaft gehört. Im Gegen­zug kön­nen die mit dem Grund­stück in Zusam­men­hang hän­gen­den Ver­bind­lich­kei­ten aber auch nur zu 90 % berück­sich­tigt werden.

Wei­ter­hin gibt es eine Stun­dungs­mög­lich­keit bezüg­lich die­ser ver­mie­te­ten Grund­stü­cke. Die Erb­schaft­steu­er kann bis zu 10 Jah­re gestun­det wer­den. Die­se Stun­dung wird nur gewahrt, wenn die Steu­er nur durch Ver­äu­ße­rung die­ses Ver­mö­gens auf­ge­bracht wer­den kann, das heißt, der Erwer­ber die Steu­er nicht aus wei­te­rem erwor­be­nen Ver­mö­gen oder aus sei­nem eige­nen vor­han­de­nen Ver­mö­gen bezah­len kann. Im Rah­men der Schen­kung ist die Stun­dung auch dann nicht mög­lich, wenn der Schen­ker zur Zah­lung der Steu­er her­an­ge­zo­gen wer­den kann.

Die glei­che Stun­dung gilt für zu eige­nen Wohn­zwe­cken genutz­tem Woh­nungs­ei­gen­tum. Hier endet die Stun­dung aber zusätz­lich mit Auf­ga­be der Eigennutzung.

Unter­neh­mens­ver­mö­gen

Im Unter­neh­mens­be­reich sind sehr umfang­rei­che Ände­run­gen vor­ge­nom­men wor­den. Dies betrifft zum einen die Bewer­tung sowie eine Neu­de­fi­ni­ti­on von begüns­ti­gungs­fä­hi­gem Unter­neh­mens­ver­mö­gen und sol­chem, wel­ches nicht begüns­ti­gungs­fä­hig ist.

Wel­ches Ver­mö­gen kann begüns­tigt werden?

Wel­che Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de im Unter­neh­men begüns­tigt wer­den kön­nen, ist in § 13 b Absatz 1 ErbStG defi­niert. Hier­zu zählt wie bis­her das Betriebs­ver­mö­gen von Ein­zel­un­ter­neh­men, Mit­un­ter­neh­mer­an­tei­le, Antei­le an Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten von mehr als 25 % sowie land- und forst­wirt­schaft­li­ches Ver­mö­gen. Zukünf­tig ein­be­zo­gen sind Betrie­be in EU-Mit­glieds­staa­ten und in Staa­ten des EWR. Wei­ter­hin gibt es eine Beson­der­heit bei Antei­len an Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten. Die­se kön­nen zukünf­tig, soweit sie unter 25 % der Min­dest­be­tei­li­gungs­gren­ze lie­gen, zusam­men­ge­rech­net wer­den, wenn die­se einem Stimm­bin­dungs­ver­trag oder spe­zi­fi­schen Ver­fü­gungs­be­schrän­kun­gen unterliegen.

Neu ein­ge­führt ist dage­gen der Begriff des Ver­wal­tungs­ver­mö­gens (§ 13 b Absatz 2 ErbStG). Zukünf­tig müs­sen wir daher über­prü­fen, was zum Ver­wal­tungs­ver­mö­gen gehört, da nur „ech­tes unter­neh­me­ri­sches Ver­mö­gen“ begüns­ti­gungs­fä­hig sein soll. Es ist also der Anteil des Ver­wal­tungs­ver­mö­gens am unter­neh­me­ri­schen Ver­mö­gen zu bestim­men. Eine sol­che Bestim­mung wird vor­ge­nom­men, indem die Sum­me der gemei­nen Wer­te der Ein­zel­wirt­schafts­gü­ter des Ver­wal­tungs­ver­mö­gens ins Ver­hält­nis zum gemei­nen Wert des Betrie­bes gesetzt wird. Mit dem Ver­wal­tungs­ver­mö­gen zusam­men­hän­gen­de Ver­bind­lich­kei­ten sind hier­bei nicht zu berück­sich­ti­gen. Kein begüns­tig­tes Ver­mö­gen stellt Ver­wal­tungs­ver­mö­gen immer dann dar, wenn es dem Betrieb weni­ger als zwei Jah­re zuzu­rech­nen war.

Als Ver­wal­tungs­ver­mö­gen gilt:

  1. aa) Drit­ten zur Nut­zung über­las­se­ne Grund­stü­cke, Grund­stücks­tei­le, grund­stücks­glei­che Rech­te und Bauten.

Hier­von gibt es fünf Ausnahmen:

Nut­zungs­über­las­sung an Drit­te im Fal­le einer Betriebsaufspaltung.

Betriebs­ver­pach­tung im Gan­zen, bei der der bis­he­ri­ge Päch­ter Erbe gewor­den ist oder im Fal­le der Schen­kung der Betrieb von dem Beschenk­ten noch nicht selbst geführt wer­den kann, der die­sen des­halb für maxi­mal 10 Jah­re an einen Drit­ten ver­pach­tet hat.

Nut­zungs­über­las­sung inner­halb eines Kon­zerns sowie

Nut­zungs­über­las­sung von Wohn­im­mo­bi­li­en, wenn deren Über­las­sung im Rah­men eines in kauf­män­ni­scher Wei­se ein­ge­rich­te­ten Geschäfts­be­trie­bes erfolgt (Betriebs­woh­nung).

  1. bb) Zum Ver­wal­tungs­ver­mö­gen gehört weiterhin:

Antei­le an Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten, wenn die unmit­tel­ba­re Betei­li­gung am Nenn­ka­pi­tal 25 % oder weni­ger beträgt, und sie nicht dem Haupt­zweck des Gewer­be­be­trie­bes eines Kre­dit­in­sti­tuts, eines Finanz­dienst­leis­tungs­in­sti­tuts oder eines Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­mens zuzu­rech­nen ist.

  1. cc) Betei­li­gun­gen an Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten, wenn deren Ver­wal­tungs­ver­mö­gen mehr als 50 % beträgt.
  2. dd) Wert­pa­pie­re und ver­gleich­ba­re For­de­run­gen, die nicht dem Haupt­zweck des Gewer­be­be­trie­bes zuzu­rech­nen sind.
  3. ee) Kunst, Edel­me­tal­le etc., soweit sie nicht dem Haupt­zweck des Betriebs zuzu­rech­nen sind (Han­del und Ver­ar­bei­tung von der­ar­ti­gen Gegenständen).

Steu­er­ver­scho­nung

In wel­chem Umfang eine Steu­er­ver­scho­nung greift, hängt im Wesent­li­chen von der Quo­te des Ver­wal­tungs­ver­mö­gens ab. Beträgt das Ver­wal­tungs­ver­mö­gen mehr als 50 % des Unter­neh­mens­ver­mö­gens, greift die Begüns­ti­gung nicht. Das Unter­neh­mens­ver­mö­gen ist zu versteuern.

Beträgt das Ver­wal­tungs­ver­mö­gen weni­ger als 50 %, aber mehr 10 %, so sind 15 % des Unter­neh­mens­ver­mö­gens unter Berück­sich­ti­gung eines Abzugs­be­tra­ges von 150.000,00 € sofort zu ver­steu­ern. 85 % des Unter­neh­mens­ver­mö­gens kön­nen voll­stän­dig steu­er­frei über­tra­gen wer­den, wenn nach­fol­gen­de Vor­aus­set­zun­gen gege­ben sind:

- Wei­ter­füh­rung des Unter­neh­mens für 7 Jahre

- Ein­hal­tung der Min­dest­lohn­sum­me inner­halb der Lohn­sum­men­frist von 7 Jah­ren (650 % der Ausgangslohnsumme)

Beträgt das Ver­wal­tungs­ver­mö­gen weni­ger als 10 %, kann auf Antrag eine Steu­er­be­frei­ung erteilt wer­den, wobei das Antrags­recht unwi­der­ruf­lich aus­ge­stal­tet ist und mit Abga­be der Steu­er­erklä­rung aus­ge­übt wer­den muss. Die­se voll­stän­di­ge Steu­er­be­frei­ung greift unter fol­gen­den Voraussetzungen:

- Wei­ter­füh­rung des Unter­neh­mens für 10 Jahre

-  Ein­hal­tung der Min­dest­lohn­sum­me inner­halb der Lohn­sum­men­frist von 10 Jah­ren (1000 % der Ausgangslohnsumme)

Auf die Ein­hal­tung der Min­dest­lohn­sum­me kommt es nur an, wenn die Aus­gangs­lohn­sum­me mehr als 0 € beträgt und der Betrieb mehr als 10 Mit­ar­bei­ter hat.

Wird das Unter­neh­men weni­ger als 7 bzw. 10 Jah­re fort­ge­führt, fal­len der Ver­scho­nungs­ab­schlag und der Abzugs­be­trag zeit­an­tei­lig weg. Das glei­che gilt für schäd­li­che Ver­fü­gun­gen, wie Ver­äu­ße­rung bzw. Auf­ga­be des Gewer­be­be­trie­bes und Ent­nah­me von wesent­li­chen Betriebs­grund­la­gen sowie Überentnahmen.

Eine Umwand­lung von einer Kapi­tal­ge­sell­schaft in eine Per­so­nen­ge­sell­schaft und Ein­zel­un­ter­neh­men ist dage­gen kei­ne schäd­li­che Verfügung.

Von einer Nach­ver­steue­rung wird auch dann abge­se­hen, wenn der Ver­äu­ße­rungs­er­lös inner­halb von sechs Mona­ten in gleich­ar­ti­ge Ver­mö­gens­ar­ten reinves­tiert wird.

Soll­te die Min­dest­lohn­sum­me unter­schrit­ten wer­den, ver­min­dert sich der Ver­scho­nungs­ab­schlag in dem­sel­ben pro­zen­tua­len Umfang wie die Min­dest­lohn­sum­me unter­schrit­ten wird.

Schäd­li­che Ver­fü­gun­gen hat der Steu­er­pflich­ti­ge inner­halb von einem Monat nach deren Ver­wirk­li­chung beim zustän­di­gen Finanz­amt anzu­zei­gen. Soweit die Lohn­sum­me unter­schrit­ten wird, ist die­ses inner­halb von sechs Mona­ten nach Ablauf der jewei­li­gen Lohn­sum­men­frist dem zustän­di­gen Finanz­amt anzuzeigen.

Bewer­tung der Unternehmen

Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat vor­ge­ge­ben, dass alle Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de nach dem gemei­nen Wert, also nach dem Ver­kehrs­wert, zu besteu­ern sind. Nun­mehr gilt ein ein­heit­li­ches Ver­fah­ren. Hier­bei kom­men fol­gen­de Bewer­tungs­me­tho­den zur Anwendung:

  1. aa)     Bör­sen­kur­se:

Han­delt es sich um bör­sen­no­tier­te Unter­neh­men, ist der Bör­sen­kurs zum Stich­tag maßgeblich.

  1. bb)     Kauf­preis:

Der Kauf­preis ist als gemei­ner Wert her­an­zu­zie­hen, wenn es sich um Ver­äu­ße­run­gen unter frem­den Drit­ten han­delt und die Ver­äu­ße­rung weni­ger als ein Jahr zurück liegt.

  1. cc)     Ver­ein­fach­tes Ertragswertverfahren:

Soweit eine Bewer­tung nach den obi­gen Aus­füh­run­gen nicht mög­lich ist, soll der Wert nach dem Ertrags­wert­ver­fah­ren ermit­telt wer­den, soweit die­ses nicht zu offen­sicht­lich unzu­tref­fen­den Ergeb­nis­sen führt. Hier­bei ist stets der Sub­stanz­wert als Min­dest­wert her­an­zu­zie­hen. Bei dem Ertrags­wert­ver­fah­ren ist das nach­hal­tig erziel­ba­re Jah­res­er­geb­nis mit einem Kapi­ta­li­sie­rungs­fak­tor zu multiplizieren.

Wei­te­re Ände­run­gen der Erbschaftsteuerreform

Lebens­ver­si­che­run­gen

Nach dem alten Recht erfolgt die Bewer­tung von Lebens­ver­si­che­run­gen, deren Ansprü­che noch nicht fäl­lig sind, mit 2/3 der ein­ge­zahl­ten Prä­mie oder des Kapi­tal­be­tra­ges. Zukünf­tig ist allei­ne der Rück­kaufs­wert maßgebend.

Nut­zungs­recht

Nach dem alten Recht gab es ein Abzugs­ver­bot von Belas­tun­gen, bei­spiels­wei­se Nieß­brauch und Ren­ten­las­ten. Die­ses Abzugs­ver­bot ist nun­mehr auf­ge­ho­ben. Nach dem neu­en Recht min­dern der­ar­ti­ge Belas­tun­gen den Wert des Nachlasses.

Inkraft­tre­ten des Gesetzes

Das Gesetz ist zum 01.01.09 in Kraft getre­ten. Für Erwer­be von Todes wegen in der Zeit 01.01.07 bis zum 31.12.08 hat der Erwer­ber die Mög­lich­keit, die Anwen­dung des neu­en Rechts mit Aus­nah­me der Frei­be­trä­ge zu wäh­len. Die­ses Antrags­recht ist zeit­lich aller­dings beschränkt auf sechs Mona­te nach Inkraft­tre­ten, also bis zum 01.07.09.

Autor:

Dr. Nor­bert Gieseler
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Erbrecht/Fachanwalt für Steuerrecht
DASV — Vizepräsident
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