So manchem Erben hat es schon „die Sprache verschlagen“, wenn er nach einer Erbschaft kurze Zeit später den Erbschaftsteuerbescheid in den Händen hält..

Dies wird sich nun auch nach der Neuregelung der Erbschaftsteuer mit Wirkung seit dem 01.01.2009 nicht ändern, denn: Aufgrund früherer Vorgaben aus Urteilen des Bundesverfassungsgerichts musste der Gesetzgeber normales „Familiengebrauchsvermögen“ zwar weitgehend unangetastet lassen. Immobilienerben sowie entferntere Verwandte und Nichtverwandte werden dafür seit dem 01.01.2009 umso deutlicher zur Kasse gebeten.

Ein Grund mehr, sich rechtzeitig mit den Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes auseinanderzusetzen und entsprechende Vorsorge zu treffen.

Dabei will Ihnen dieser Überblick helfen.

Beachten Sie jedoch, dass wir uns hier bewusst an den interessierten Laien wenden und komplizierte erbschaftsteuerliche Vorgänge, insbesondere im betrieblichen Bereich, hier nur kurz „skizziert“ werden konnten.

Bei Vorhandensein von Vermögen oberhalb der erbschaftsteuerlichen Freibeträge oder von Betriebsvermögen sollten Sie vor der Abfassung letztwilliger Verfügungen auf jeden Fall den Rat eines kompetenten Steuerberaters oder Steuerjuristen in Anspruch nehmen, die Sie in unserer Expertendatenbank unter dem Stichwort „Erbschaftsteuer“ finden.

In diesem Sinne wünschen wir Ihnen jedoch viel Freude beim Lesen.

Dr. Norbert Gieseler
Rechtsanwalt/Fachanwalt
für Erbrecht und Steuerrecht
DANSEF-Vizepräsident
Nürnberg
Jörg Passau
Steuerberater
DANSEF-Vizepräsident
Kiel

Hinweis: Der Inhalt wurde mit großer Sorgfalt erstellt, gleichwohl
können wir hierfür keine Haftung übernehmen.

 

 

A

Adoption

Insbesondere kinderlose Erblasser stehen bei der Vererbung ihres Vermögens vor dem Problem, dass es sich bei den von ihn bedachten Personen um weitläufigere Verwandte oder gar „nicht verwandte Personen“ handelt, die nach dem Inkrafttreten der Erbschaftsteuerreform zum 01.01.2009 einer besonders hohen Steuerlast unterliegen.

Wenn zwischen dem Erblasser und der erbenden Person jedoch ein „Eltern/Kind-Verhältnis“ entstanden ist, sollte in diesen Fällen über eine Adoption nachgedacht werden.

Nach dem Ausspruch der Adoption wird die angenommene Person erbschaftsteuerlich wie ein „leibliches Kind“ angesehen und hat damit Anspruch auf alle entsprechenden Freibeträge sowie Zuordnung zur Steuerklasse I.

Je nach Verwandtschaftsgrad der anzunehmenden Person sowie insbesondere bei Nichtverwandten lassen sich dadurch für den Erben erhebliche Summen an Erbschaftsteuer einsparen.

Vor Einleitung eines derartigen Verfahrens sollten Sie jedoch unbedingt vorab kompetente rechtliche und auch steuerliche Beratung einholen, wozu Ihnen in unserer Expertendatenbank sicherlich auch Rechtsanwälte und Steuerberater am oder in der Nähe Ihres Wohnsitzes zur Verfügung stehen.

Anzeigepflichten

Wer glaubt, einer Besteuerung mit Erbschaft- oder Schenkungsteuer entgehen zu können, sieht sich in den meisten Fällen getäuscht, da insbesondere für Banken und Versicherungen, aber auch Gerichte, Behörden, Beamte und Notare umfangreiche Anzeigepflichten an das Finanzamt bestehen.

Banken/Versicherungen

Banken und Versicherungen sowie alle (sonstigen) Institutionen, die sich „geschäftsmäßig“ mit der Verwahrung oder Verwaltung fremden Vermögens befassen, haben diejenigen Vermögensgegenstände oder gegen sie gerichteten Forderungen, die beim Tod eines Erblassers zu dessen Vermögen gehörten oder über die dem Erblasser zur Zeit seines Todes die Verfügungsmacht zustand, dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt Anzeige zu erstatten und zwar in der Regel binnen eines Monats nach dem Todesfall.

Versicherungsunternehmen

Versicherungsunternehmen haben, bevor sie Versicherungssummen oder Leibrenten einem anderen als dem Versicherungsnehmer auszahlen oder zur Verfügung stellen, hiervon dem Finanzamt Anzeige zu erstatten.

Gerichte, Behörden, Beamte, Notare

Alle vorgenannten Amtsträger und Behörden haben dem zuständigen Finanzamt Anzeige zu erstatten über diejenigen Beurkundungen, Zeugnisse und Anordnungen, die für eine Festsetzung von Erbschaftsteuer von Bedeutung sein könnten, d. h., das Finanzamt erhält insbesondere vom Nachlassgericht eine Abschrift jeder dort eröffneten Verfügung von Todes wegen sowie von erteilten Erbscheinen.

Diese Vorschriften gelten sinngemäß auch bei Schenkungen oder Zweckzuwendungen unter Lebenden.

Ausschlagung der Erbschaft

als steuerliche Gestaltungsmöglichkeit

Auch nach dem Tode des Erblassers gibt es für die Erben noch steuerlichen Gestaltungsspielraum. Dazu bietet sich insbesondere die Erbausschlagung an, wenn dadurch erreicht wird, dass die Erbschaft dadurch einer oder mehreren Personen zufällt, die in eine günstigere Steuerklasse fallen oder, bei mehreren Erben, durch mehrfache Ausnutzung der Freibeträge die Steuerlast insgesamt erheblich gesenkt werden kann. Ferner sinkt, je nach Höhe des vererbten Vermögens, auch die Steuerprogression ab.

Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt. Der Ausschlagende wird so behandelt, als hätte er zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt. Dadurch fällt das Erbe denjenigen zu, die in einem Testament als Ersatzerben benannt sind, oder es tritt nach dem Ausschlagenden die gesetzliche Erbfolge ein.

Zu beachten ist jedoch, dass eine Ausschlagung nicht zugunsten eines (bestimmten) Dritten erfolgen kann.

Vor einer Erbausschlagung sollten umfassende rechtliche und steuerliche Informationen eingeholt werden, zumal eine einmal erfolgte Erbausschlagung in der Regel auch nicht rückgängig gemacht werden kann.

Kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater zu diesem Thema stehen Ihnen in unserer Expertendatenbank auch am oder in der Nähe Ihres Wohnsitzes zur Verfügung.

wegen Überschuldung

Erben sollten vor einer Annahme der Erbschaft prüfen, ob der Nachlass eventuell überschuldet ist.

Hierbei ist aus steuerlicher Sicht zu beachten, dass das für die Festsetzung der Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt Kontrollmitteilungen an das örtliche Finanzamt des Erblassers für die früheren Einkommen- und Vermögensteuerzwecke übersendet.

Ergibt sich hieraus, dass der Erblasser vor seinem Tod nicht alle Einkünfte aus Vermögen angegeben, also Steuern hinterzogen hat, kommen auf den oder die Erben als Gesamtrechtsnachfolger Steuernachforderungen einschließlich Hinterziehungszinsen rückwirkend bis zu 10 Jahren zu.

Erben sollten daher nach dem Tode einer Person von Annahme einer Erbschaft prüfen, ob etwaige Steuerrückstände bestehen oder mit Steuernachforderungen zu rechnen ist.

Sollte es hierdurch zu einer Überschuldung des Nachlasses kommen, sollten Sie sich unbedingt rechtlich und steuerlich beraten lassen sowie ggf. die Ausschlagung der Erbschaft (siehe entsprechendes Kapitel im Erbrecht ABC) in Betracht ziehen.

B

Betriebsvermögen

Bei der Vererbung von Betriebsvermögen gibt es seit dem 01.01.2009 zwei (viel kritisierte) Optionen, deren Wahl bindend ist, d. h. nachträglich nicht revidiert werden kann:

– Firmenerben, die den ererbten Betrieb im Kern sieben Jahre fortführen, werden von der Besteuerung von 85% des übertragenen Betriebsvermögens verschont, vorausgesetzt, die Lohnsumme beträgt nach sieben Jahren nicht weniger als 650% der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt. Daneben darf der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen höchstens 50% betragen. Kleinstbetriebe erhalten einen gleitenden Abzugsbetrag von 150.000 Euro gewährt.

– Firmenerben, die den ererbten Betrieb im Kern zehn Jahre lang fortführen, werden komplett von der Erbschaftsteuer verschont, vorausgesetzt, die Lohnsumme beträgt nach zehn Jahren nicht weniger als 1.000% der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt. Daneben darf der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen höchstens 10% betragen. Ausnahmen gelten für die Landwirtschaft.

Dies ist im Regierungsentwurf zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts in der vom Deutschen Bundestag angenommenen Fassung wie folgt näher definiert:

Unternehmerisches Vermögen

Verschonungsmaßnahmen für Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften von mehr als 25 %

Regelverschonung

  • Verschonungsabschlag 85 %
  • Behaltensfrist sieben Jahre. Bei Verstoß gegen die Behaltensfrist (z. B. Veräußerung oder Aufgabe) kommt es nur zu einem zeitanteiligem rückwirkenden Wegfall der Verschonung. Durchschnittlich entfällt damit die Erbschaftsteuer auf das begünstigte Vermögen pro Jahr der Betriebsfortführung zu 14,28 %.
  • Gesamtlohnsumme von 650 % für sieben Jahre, keine Indexierung. Bei Nichteinhaltung erfolgt die Nachversteuerung nur in dem Verhältnis, in dem die Gesamtlohnsumme tatsächlich unterschritten wurde.
  • Grenze für das sog. Verwaltungsvermögen (z. B. an Dritte überlassene Grundstücke) beträgt 50 %.
  • Für Kleinstbetriebe gilt ein gleitender Abzugsbetrag von 150.000 Euro.

Verschonungsoption

  • Verschonungsabschlag 100 %
  • Behaltensfrist zehn Jahre. Bei Verstoß gegen die Behaltensfrist (z. B. Veräußerung oder Aufgabe) kommt es nur zu einem zeitanteiligem rückwirkenden Wegfall der Verschonung. Durchschnittlich entfällt damit die Erbschaftsteuer auf das begünstigte Vermögen pro Jahr der Betriebsfortführung zu 10 %.
  • Gesamtlohnsumme für zehn Jahre 1.000 %, keine Indexierung. Bei Nichteinhaltung erfolgt die Nachversteuerung nur in dem Verhältnis, in dem die Gesamtlohnsumme tatsächlich unterschritten wurde.
  • Verwaltungsvermögensgrenze 10 %
  • Verpachtungen in der Land- und Forstwirtschaft

Landwirtschaft

Hofverpachtungen bleiben aus der Verwaltungsvermögensgrenze ausgenommen. Dies gilt auch für land- und forstwirtschaftlich verpachtete Flächen, sofern am Bewertungsstichtag der Pachtvertrag eine Laufzeit von höchstens 15 Jahren hat.

  • Nachbewertungsvorbehalt

Der Nachbewertungszeitraum beträgt 15 Jahre.

  • Abschlag für landwirtschaftliche Wohngebäude

Der bisher schon bestehende Abschlag von 15 % wird im neuen Recht fortgeführt.

  • Verschonungsmaßnahmen

Hier gilt das zum Betriebsvermögen / Anteilen an Kapitalgesellschaften von mehr als 25 % Gesagte.

Abgrenzung Verwaltungsvermögen

  • Betriebsverpachtung im Ganzen

Wenn der Erbe bereits Pächter war, bzw. wenn in Schenkfällen der Beschenkte den Betrieb noch nicht führen kann und nur übergangsweise (höchstens 10 Jahre bzw. bei minderjährigen Kindern 10 Jahre nach Vollendung des 18. Lebensjahres) an Dritten verpachtet wird, liegt kein Verwaltungsvermögen vor. Die Verschonung für Betriebsvermögen ist zu gewähren.

  • Konzernstrukturen

Die Verpachtung von Grundstücken innerhalb eines Konzerns führt nicht zur Versagung der Verschonung.

  • Erweiterte Fälle der Betriebsaufspaltung

Die von der Verwaltungsvermögensgrenze ausgenommenen Fälle der Betriebsaufspaltung werden erweitert (künftig auch „Gruppentheorie“ erfasst).

  • Wohnungsunternehmen

Unternehmen, deren Hauptzweck sich auf die Vermietung von Wohnungen richtet, werden in die Verschonung für Betriebsvermögen einbezogen, wenn die Verwaltung der Wohnungen einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfordert.

  • Beherbergungsbetriebe

Das gewerbliche Leistungsbild ist nicht Vermögensverwaltung, sondern ein Bündel an Dienstleistungen.

Doppelbelastung mit Erbschaftsteuer und Ertragsteuern

Die Erbschaftsteuer führt zu einer Ermäßigung der Einkommensteuer, wenn die betreffenden Einkünfte in den vier vorangegangenen Veranlagungszeiträumen der Erbschaftsteuer unterlegen haben.

Bewertung bei Bestehen gesellschaftsvertraglicher Verfügungsbeschränkungen

  • In Abfindungsfällen wird nur der erhaltene Wert beim Erben zugrunde gelegt. Der Differenzbetrag aus dem Verkehrswert des Betriebs und des Abfindungswerts ist von den verbleibenden Gesellschaftern als Erwerb zu versteuern.
  • Im geltenden Recht ist gesetzlich normiert, dass bei der Ermittlung des gemeinen Werts (Verkehrswert) persönliche Verhältnisse nicht berücksichtigt werden dürfen. Diese Vorschrift wird nicht geändert, so dass auch beim Gutachtennachweis die genannten persönlichen Verhältnisse nicht wertmindernd berücksichtigt werden können.

Kapitalisierungszinssatz beim vereinfachten Ertragswertverfahren

Der Kapitalisierungszinssatz besteht aus dem Basiszinssatz (Zinsstrukturdaten Bundesbank) und einem Risikozinssatz. Im vereinfachten Verfahren, welches der Erwerber wählen kann, wird der Risiko-Zinssatz von 4,5 % gesetzlich festgelegt. Für die übrigen, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr üblichen Verfahren kommt der jeweilige branchentypische Risiko-Zinssatz zur Anwendung, der zur flexiblen Behandlung der unterschiedlichen Branchen nicht gesetzlich festgelegt ist.

Steuerschuldnerschaft in Schenkungsfällen

Der Bericht des Finanzausschusses enthält den Hinweis, dass die Aufnahme einer Regelung in die Erbschaftsteuer-Richtlinien erfolgt, den Schenker nicht für vom Erwerber zu vertretende Nichterfüllung von Behaltensvoraussetzungen in Anspruch zu nehmen.

Bewertungsregelungen

Sämtliche Regelungen des Bewertungsrechts sind in das Gesetz aufgenommen worden.

E

Ehegatte

Güterstand

Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes, z. B. Gütertrennung oder Gütergemeinschaft, vereinbart haben.

Hat sich das Vermögen der Ehegatten während der Ehe unterschiedlich entwickelt, steht dem schlechter gestellten Ehegatten bei Beendigung des Güterstandes, z. B. durch Scheidung oder Tod, ein Ausgleichsanspruch zu. Dies nennt man Zugewinnausgleich.

Zivilrechtlich erfolgt dieser Ausgleich beim Tode eines Ehegatten dadurch, dass sich der gesetzliche Erbanteil des überlebenden Ehegatten pauschal um 1/4 des Nachlasses erhöht.

Steuerrechtlich kann jedoch für die Berechnung des Zugewinnausgleichs nicht einfach 1/4 Anteil des Nachlasses zugrundegelegt werden. Vielmehr ist die Zugewinnausgleichs-forderung genau zu berechnen.

Auch wenn dies eventuell für den überlebenden Ehegatten mit einigen Mühen verbunden ist, da das Finanzamt zur Berechnung dieser Ausgleichsforderung genaue Angaben darüber benötigt, welches (Anfangs-)Vermögen jeder Ehegatte in die Ehe eingebracht hat, ist dies für den überlebenden Ehegatten äußerst lohnend, denn: Ein Betrag in Höhe dieser „fiktiven“ Ausgleichsforderung ist zusätzlich zu dem persönlichen Freibetrag für Ehegatten und dem eventuellen Versorgungsfreibetrag steuerfrei.

Dies ist insbesondere für den überlebenden Ehegatten dann vorteilhaft, wenn sich das Vermögen der Ehegatten während der Ehe so unterschiedlich entwickelt hat, dass dem Überlebenden ein größerer Zugewinnausgleich zusteht.

Beispiel:

Ehemann Ehefrau Differenz

Anfangsvermögen: 150.000 Euro 50.000 Euro

Endvermögen: 600.000 Euro 100.000 Euro

Zugewinn: + 450.000 Euro + 50.000 Euro 400.000 Euro

In diesem Beispiel ist der Zugewinn des Ehemannes um 400.000 Euro höher als derjenige der Ehefrau. Die steuerfreie Ausgleichsforderung der Ehefrau beträgt die Hälfte dieses Betrages, also 200.000 Euro.

Diesen Betrag kann die Ehefrau zusätzlich zu dem persönlichen Freibetrag und einem eventuell vorhandenen Versorgungsfreibetrag steuerfrei ansetzen.

Es lohnt sich daher, bei der Abgabe der Erbschaftsteuererklärung entsprechende Sorgfalt walten zu lassen und sich vor deren Abgabe durch einen kompetenten Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht beraten zu lassen.

persönlicher Freibetrag

Ehegatten können seit dem 01.01.2009 einen persönlichen Freibetrag von 500.000 Euro in Anspruch nehmen.

Dies bedeutet, dass von dem Gesamtwert des Nachlasses ein Freibetrag in vorgenannter Höhe für die Berechnung der Erbschaftsteuer abzuziehen ist. (Gesamtüberblick siehe Freibeträge/-persönliche)

Steuerklasse

Für die Berechnung der Erbschaft- und Schenkungsteuer kommt es maßgeblich darauf an, in welche Steuerklasse der Erwerber einzuordnen ist.

Ehegatten fallen in die günstigste Steuerklasse I.

Einen Gesamtüberblick über die Steuerklassen und welche Erwerber in welche Steuerklassen fallen, entnehmen Sie bitten dem Absatz: Steuerklassen.

Steuersätze

Die zu zahlende Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer wird nach bestimmten, progressiv gestaffelten Steuersätze erhoben, über die Sie einen Gesamtüberblick unter: Steuersätze (Steuertabelle) erhalten.

Versorgungsfreibetrag

Ehegatten erhalten neben dem persönlichen Freibetrag beim Erwerb von Todes wegen, also aufgrund Erbschaft, aber nicht bei einer Schenkung, zusätzliche Versorgungsfreibeträge eingeräumt, welche die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Erbschaftsteuer verringern.

Dieser Versorgungsfreibetrag beträgt für Ehegatten: 256.000 Euro.

Zu beachten ist jedoch, dass dieser dem Ehegatten nicht (immer) in voller Höhe zusteht.

Erhält der Ehegatte aus Anlass des Todes des Erblassers „erbschaftsteuerfreie Hinterbliebenenbezüge“ (Hinterbliebenenrenten, Versorgungsbezüge, berufsständige Versicherungen), so wird der Versorgungsbetrag um den „Kapitalwert“ dieser Bezüge gekürzt.

Zugewinnausgleich

Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes, z. B. Gütertrennung oder Gütergemeinschaft, vereinbart haben.

Hat sich das Vermögen der Ehegatten während der Ehe unterschiedlich entwickelt, steht dem schlechter gestellten Ehegatten bei Beendigung des Güterstandes, z. B. durch Scheidung oder Tod, ein Ausgleichsanspruch zu. Dies nennt man Zugewinnausgleich.

Zivilrechtlich erfolgt dieser Ausgleich beim Tode eines Ehegatten dadurch, dass sich der gesetzliche Erbanteil des überlebenden Ehegatten pauschal um 1/4 des Nachlasses erhöht.

Steuerrechtlich kann jedoch für die Berechnung des Zugewinnausgleichs nicht einfach 1/4 Anteil des Nachlasses zugrundegelegt werden. Vielmehr ist die Zugewinnausgleichsforderung genau zu berechnen.

Auch wenn dies eventuell für den überlebenden Ehegatten mit einigen Mühen verbunden ist, da das Finanzamt zur Berechnung dieser Ausgleichsforderung genaue Angaben darüber benötigt, welches (Anfangs-)Vermögen jeder Ehegatte in die Ehe eingebracht hat, ist dies für den überlebenden Ehegatten äußerst lohnend, denn: Ein Betrag in Höhe dieser „fiktiven“ Ausgleichsforderung ist zusätzlich zu dem persönlichen Freibetrag für Ehegatten und dem eventuellen Versorgungsfreibetrag steuerfrei.

Dies ist insbesondere für den überlebenden Ehegatten dann vorteilhaft, wenn sich das Vermögen der Ehegatten während der Ehe so unterschiedlich entwickelt hat, dass dem Überlebenden ein größerer Zugewinnausgleich zusteht.

Beispiel:

Ehemann Ehefrau Differenz

Anfangsvermögen: 150.000 Euro 50.000 Euro

Endvermögen: 600.000 Euro 100.000 Euro

Zugewinn: + 450.000 Euro + 50.000 Euro 400.000 Euro

In diesem Beispiel ist der Zugewinn des Ehemannes um 400.000 Euro höher als derjenige der Ehefrau. Die steuerfreie Ausgleichsforderung der Ehefrau beträgt die Hälfte dieses Betrages, also 200.000 Euro.

Diesen Betrag kann die Ehefrau zusätzlich zu dem persönlichen Freibetrag und einem eventuell vorhandenen Versorgungsfreibetrag steuerfrei ansetzen.

Es lohnt sich daher, bei der Abgabe der Erbschaftsteuererklärung entsprechende Sorgfalt walten zu lassen und sich vor deren Abgabe lieber durch einen kompetenten Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht beraten zu lassen.

Eltern

persönliche Freibeträge

Eltern können beim Tode ihres/ihrer Kinder – je Elternteil – einen Freibetrag von 100.000Euro in Anspruch nehmen.

Ist beim Tode eines Kindes ein Elternteil bereits vorher verstorben, wächst der auf den vorverstorbenen Elternteil entfallende Freibetrag jedoch nicht dem anderen Elternteil an, er „verdoppelt“ sich also nicht dadurch.

Steuerklasse

Für die Berechnung der Erbschaft- und Schenkungsteuer kommt es maßgeblich darauf an, in welche Steuerklasse der Erwerber einzuordnen ist.

Eltern fallen in bei Erwerb von Todes wegen in die Steuerklasse I, bei Schenkungen in die Steuerklasse II.

Einen Gesamtüberblick über die Steuerklassen und welche Erwerber in welche Steuerklassen fallen, entnehmen Sie bitten dem Absatz: Steuerklassen.

Steuersätze

Die zu zahlende Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer wird nach bestimmten, progressiv gestaffelten Steuersätze erhoben, über die Sie einen Gesamtüberblick unter: Steuersätze (Steuertabelle) erhalten.

Enkel

persönliche Freibeträge

Bei Enkeln und Stiefenkeln wird unterschieden:

– Erben die Enkel direkt von den Großeltern (Opa, Oma), weil ihr entsprechender Elternteil bereits vorverstorben ist, erhalten sie einen Freibetrag wie Kinder, also: 400.000 Euro.

– Leben ihre Eltern jedoch noch und erhalten Enkel/Stiefenkel die Zuwendung aufgrund Erbeinsetzung oder Vermächtnis im Testament der Großeltern, beträgt ihr Freibetrag (von jedem Großelternteil zu jedem Enkel/Stiefenkel getrennt): 200.000 Euro.

Steuerklasse

Unabhängig von der unterschiedlichen Behandlung bei den persönlichen Freibeträgen fallen Enkel/Stiefenkel grundsätzlich in die günstigste Steuerklasse I. (siehe Steuerklassen).

Steuersätze

Die zu zahlende Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer wird nach bestimmten, progressiv gestaffelten Steuersätze erhoben, über die Sie einen Gesamtüberblick unter: Steuersätze (Steuertabelle) erhalten.

Erwerb von Todes wegen

Begriff/Erläuterung

Der Besteuerung mit Erbschaft- oder Schenkungsteuer unterliegen

  1. der Erwerb von Todes wegen
  2. die Schenkung unter Lebenden
  3. das Vermögen einer Stiftung oder eines Vereins in Zeitabständen von je 30 Jahren, sofern diese wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet sind.

Als Erwerb von Todes wegen im vorgenannten Sinne gelten:

  1. der Erwerb durch Erbanfall, aufgrund Erbersatzanspruchs, durch Vermächtnis oder aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteils;
  2. der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall;
  3. die sonstigen Erwerbe, auf die die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts Anwendung finden;
  4. jeder Vermögensvorteil, der aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages bei dessen Tode von einem Dritten, z. B. Bankguthaben, Lebensversicherungen, usw., unmittelbar erworben wird.

Als vom Erblasser zugewendet gilt u. a. auch der Übergang von Vermögen auf eine vom Erblasser angeordnete Stiftung sowie alle Leistungen, die jemand aufgrund einer vom Erblasser angeordneten Auflage erwirbt, oder was alsAbfindung füreinen entstandenen Pflichtteilsanspruch, die Ausschlagungder Erbschaft oder ein aufschiebend bedingtes, betagtes oder befristetes Vermächtnis gewährt wird.

Die Besteuerung erfasst also letztlich jede „Bereicherung“, die der einzelne Erwerber durch Erbanfall erzielt sowie alle sonstigen „Vermögensvorteile“, die dem Erwerber aufgrund des Todes einer Person anwachsen.

F

Freibeträge

Familienheim

Die Vererbung einer selbst genutzten Wohnimmobilie an einen Ehegatten bzw. an einen eingetragenen Lebenspartner bleibt steuerfrei. Voraussetzung: Das Objekt wird nach Erwerb zehn Jahre lang von dem Erwerber selbst zu Wohnzwecken genutzt.

Die Vererbung einer selbst genutzten Wohnimmobilie an Kinder bzw. an Kinder verstorbener Kinder (= Enkel, deren Elternteil bereits verstorben ist) ist bis zu einer Fläche von 200 qm steuerfrei. Auch hier ist Voraussetzung, dass der Erwerber das Familienheim zehn Jahre lang selbst zu Wohnzwecken nutzt.

In beiden Fällen gilt: Die Steuerbefreiung entfällt rückwirkend, wenn das Familienheim innerhalb der Zehnjahresfrist verkauft oder vermietet wird. Eine Ausnahme von der Nachversteuerung besteht für den Fall, dass die Selbstnutzung aus zwingenden objektiven Gründen aufgegeben wird. Hierunter fallen z. B. Tod oder erhebliche Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe 3).

für bestimmte Gegenstände

Neben den persönlichen Freibeträgen und den besonderen Versorgungsfreibeträgen kann jeder Erwerber aus „sachlichen Gründen“ weitere Steuerbefreiungen beanspruchen.

Hier sind insbesondere folgende Befreiungen von besonderer Bedeutung:

Hausrat einschließlich Wäsche- und Kleidungsstücke beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I (Ehegatte, Kinder, Enkel) bis zu 41.000 Euro, und bei den übrigen Steuerklassen (II und III) bis zu einem Gesamtwert von 12.000 Euro.

– andere „bewegliche körperliche Gegenstände„, nur bei Steuerklasse I bis zu einem Gesamtwert von 12.000 Euro, z. B. Kraftfahrzeuge, Musikinstrumente, usw.

Die vorgenannten Befreiungen gelten jedoch nicht, wenn diese Gegenstände zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen oder zum Grund- oder Betriebsvermögen gehören, sowie für Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen.

Grundbesitz, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive können ganz oder teilweise steuerfrei bleiben, wenn die Erhaltung dieser Gegenstände im öffentlichen Interesse liegt und der Steuerpflichtige bereit ist, diese zur „Volksbildung“ zur Verfügung zu stellen.

persönliche

Je nach Steuerklasse können die Erwerber folgende Freibeträge in Anspruch nehmen, d. h., von dem Gesamtwert des Nachlasses sind die Freibeträge für die Berechnung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer zunächst abzuziehen:

Die persönlichen Freibeträge gelten unabhängig von der besonderen Regelung für das Familienheim, können also zusätzlich in Anspruch genommen werden.

Erwerber Seit 01.01.2009 Bis zum 31.12.2008
Ehegatten 500.000 Euro 307.000 Euro
Kinder 400.000 Euro 205.000 Euro
Enkel 200.000 Euro 51.200 Euro
Übrige Personen der Steuerklasse I 100.000 Euro 51.200 Euro
Personen der Steuerklasse II 20.000 Euro 10.300 Euro
Personen der Steuerklasse III 20.000 Euro 5.200 Euro

Die Freibeträge gelten von jedem Erblasser/Schenker zu jedem Erwerber gesondert, d. h.: Verfügen z. B. beide Ehegatten über entsprechendes Vermögen, kann jedes Kind den Freibetrag sowohl nach dem Tode des Vaters, als auch nach der Mutter geltend machen.

Versorgungsfreibeträge

Zusätzlich zu den „persönlichen Freibeträgen“ werden Ehegatten sowie Kindern/Stiefkindern beim Erwerb von Todes wegen, also (nur) bei Anfall durch Erbschaft, „besondere Versorgungsfreibeträge“ eingeräumt.

Diese betragen für

– Ehegatten 256.000 Euro

– Kinder/Stiefkinder, gestaffelt nach Alter

  1. 000 Euro bei einem Alter bis zu fünf Jahren

41.000 Euro bei einem Alter von mehr als fünf bis zu zehn Jahren

30.700 Euro bei einem Alter von mehr als zehn bis zu fünfzehn Jahren

20.500 Euro bei einem Alter von mehr als fünfzehn Jahren bis zu zwanzig Jahren

10.300 Euro bei einem Alter von mehr als 20 Jahren bis zur Vollendung des

  1. Lebensjahres

Zu beachten ist, dass diese Versorgungsfreibeträge dem Ehegatten oder Kindern/Stiefkindern nicht immer in voller Höhe zustehen.

Erhalten Ehegatten oder Kinder aus Anlass des Todes des Erblassers „erbschaftsteuerfreie Hinterbliebenenbezüge“ (Hinterbliebenenrenten, Versorgungsbezüge, berufsständige Versicherungen), so wird der Versorgungsbetrag um den „Kapitalwert“ dieser Bezüge gekürzt.

G

Grundbesitz (Bewertung)

Unbebaute Grundstücke

Unbebaute Grundstücke werden wie bisher mit den Bodenrichtwerten angesetzt. Der Wert ermittelt sich hier wie folgt:Grundstücksfläche x Bodenrichtwert abzgl. 20%

Bebaute Grundstücke

  1. a) Der Wert von Ein- und Zweifamilienhäuser, Wohnungs- und Teileigentum wird im sogen. „Vergleichswertverfahren“ ermittelt.

Hierzu werden die Verkaufspreise vergleichbarer Objekte in gleicher Lage und Ausstattung herangezogen und mit dem hier angegebenen Wert verglichen.

Liegen derartige Vergleichswerte nicht vor, kommt das sogen. „Sachwertverfahren“ zum Zuge. Hier ermittelt sich der Wert eines Objekts sodann wie folgt:

– Regelherstellungskosten je Flächeneinheit x Bruttogrundfläche =

Gebäuderegelherstellungswert

./. Alterswertminderung

= Gebäudesachwert

+ Bodenwert

= vorläufiger Richtwert

x Wertzahl

= Sachwert

  1. b) Geschäftsgrundstücke, Mietwohngrundstücke und gemischt genutzte Grunstücke werden im sogen. „Ertragswertverfahren“ bewertet.

Hier wird der Wert wie folgt ermittelt:

Rohertrag (Jahresmiete oder „übliche Miete“)

./. Bewirtschaftungskosten

= Reinertrag des Grundstücks

./. Bodenwertverzinsung (Liegenschaftszinssatz x Bodenwert)

= Gebäudereinertrag

x Vervielfältiger

= Gebäudeertragswert

+ Bodenwert

= Grundbesitzwert

Güterstand

Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes, z. B. Gütertrennung oder Gütergemeinschaft, vereinbart haben.

Hat sich das Vermögen der Ehegatten während der Ehe unterschiedlich entwickelt, steht dem schlechter gestellten Ehegatten bei Beendigung des Güterstandes, z. B. durch Scheidung oder Tod, ein Ausgleichsanspruch zu. Dies nennt man Zugewinnausgleich.

Zivilrechtlich erfolgt dieser Ausgleich beim Tode eines Ehegatten dadurch, dass sich der gesetzliche Erbanteil des überlebenden Ehegatten pauschal um 1/4 des Nachlasses erhöht.

Steuerrechtlich kann jedoch für die Berechnung des Zugewinnausgleichs nicht einfach 1/4 Anteil des Nachlasses zugrundegelegt werden. Vielmehr ist die Zugewinnausgleichs-forderung genau zu berechnen.

Auch wenn dies eventuell für den überlebenden Ehegatten mit einigen Mühen verbunden ist, da das Finanzamt zur Berechnung dieser Ausgleichsforderung genaue Angaben darüber benötigt, welches (Anfangs-)Vermögen jeder Ehegatte in die Ehe eingebracht hat, ist dies für den überlebenden Ehegatten äußerst lohnend, denn: Ein Betrag in Höhe dieser „fiktiven“ Ausgleichsforderung ist zusätzlich zu dem persönlichen Freibetrag für Ehegatten und dem eventuellen Versorgungsfreibetrag steuerfrei.

Dies ist insbesondere für den überlebenden Ehegatten dann vorteilhaft, wenn sich das Vermögen der Ehegatten während der Ehe so unterschiedlich entwickelt hat, dass dem Überlebenden ein größerer Zugewinnausgleich zusteht.

Beispiel:

Ehemann Ehefrau Differenz

Anfangsvermögen: 150.000 Euro 50.000 Euro

Endvermögen: 600.000 Euro 100.000 Euro

Zugewinn: + 450.000 Euro + 50.000 Euro 400.000 Euro

In diesem Beispiel ist der Zugewinn des Ehemannes um 400.000 Euro höher als derjenige der Ehefrau. Die steuerfreie Ausgleichsforderung der Ehefrau beträgt die Hälfte dieses Betrages, also 200.000 Euro.

Diesen Betrag kann die Ehefrau zusätzlich zu dem persönlichen Freibetrag und einem eventuell vorhandenen Versorgungsfreibetrag steuerfrei ansetzen.

Es lohnt sich daher, bei der Abgabe der Erbschaftsteuererklärung entsprechende Sorgfalt walten zu lassen und sich vor deren Abgabe lieber durch einen kompetenten Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht beraten zu lassen.

H

Hausrat

Neben den persönlichen Freibeträgen und den besonderen Versorgungsfreibeträgen kann jeder Erwerber aus „sachlichen Gründen“ weitere Steuerbefreiungen beanspruchen.

Hier sind insbesondere folgende Befreiungen von besonderer Bedeutung:

Hausrat einschließlich Wäsche- und Kleidungsstücke beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I (Ehegatte, Kinder, Enkel) bis zu 41.000 Euro, und bei den übrigen Steuerklassen (II und III) bis zu einem Gesamtwert von 12.000 Euro.

– andere „bewegliche körperliche Gegenstände„, nur bei Steuerklasse I bis zu einem Gesamtwert von 12.000 Euro, z. B. Kraftfahrzeuge, Musikinstrumente, usw.

Die vorgenannten Befreiungen gelten jedoch nicht, wenn diese Gegenstände zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen oder zum Grund- oder Betriebsvermögen gehören, sowie für Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen.

Grundbesitz, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive können ganz oder teilweise steuerfrei bleiben, wenn die Erhaltung dieser Gegenstände im öffentlichen Interesse liegt und der Steuerpflichtige bereit ist, diese zur „Volksbildung“ zur Verfügung zu stellen.

Hinterbliebenenbezüge

Erhalten Ehegatten oder Kinder aus Anlass des Todes des Erblassers „erbschaftsteuerfreie Hinterbliebenenbezüge“ (Hinterbliebenenrenten, Versorgungsbezüge, berufsständige Versicherungen), so wird der Versorgungsbetrag um den „Kapitalwert“ dieser Bezüge gekürzt.

Beispiel:

– Der Ehefrau eines verstorbenen Unternehmers stehen aus Anlass des Todes ihres Ehemannes keine Versorgungsbezüge zu, da dieser nicht in die gesetzliche Sozialversicherung eingezahlt hat.

Sie erhält den Versorgungsfreibetrag in voller Höhe.

– Der Ehefrau eines verstorbenen Angestellten steht aus Anlass des Todes ihres Ehemannes eine monatliche Rente von 1.000 Euro zu, jährlich also 12.000 Euro. Zum Zeitpunkt des Erbfalles (Tod ihres Ehemannes) ist sie 70 Jahre alt. In diesem Fall beträgt der Kapitalwert ihrer Rente 130.260 Euro (12.000 Euro x 10,855). In diesem Fall kann die Ehefrau nur noch einen Versorgungsfreibetrag von 125.740 Euro geltend machen (256.000 Euro abzgl. 130.260 Euro).

– Steht einem Kind z. B. aufgrund des Todes eines Elternteils eine monatliche Rente zu, deren Kapitalwert die Höhe des ihm eingeräumten Versorgungsfreibetrages – je nach Alter – übersteigt, entfällt dieser völlig.

I

Immobilien (Bewertung)

Unbebaute Grundstücke

Unbebaute Grundstücke werden wie bisher mit den Bodenrichtwerten angesetzt. Der Wert ermittelt sich hier wie folgt:Grundstücksfläche x Bodenrichtwert abzgl. 20%

Bebaute Grundstücke

  1. c) Der Wert von Ein- und Zweifamilienhäuser, Wohnungs- und Teileigentum wird im sogen. „Vergleichswertverfahren“ ermittelt.

Hierzu werden die Verkaufspreise vergleichbarer Objekte in gleicher Lage und Ausstattung herangezogen und mit dem hier angegebenen Wert verglichen.

Liegen derartige Vergleichswerte nicht vor, kommt das sogen. „Sachwertverfahren“ zum Zuge. Hier ermittelt sich der Wert eines Objekts sodann wie folgt:

– Regelherstellungskosten je Flächeneinheit x Bruttogrundfläche =

Gebäuderegelherstellungswert

./. Alterswertminderung

= Gebäudesachwert

+ Bodenwert

= vorläufiger Richtwert

x Wertzahl

= Sachwert

  1. d) Geschäftsgrundstücke, Mietwohngrundstücke und gemischt genutzte Grunstücke werden im sogen. „Ertragswertverfahren“ bewertet.

Hier wird der Wert wie folgt ermittelt:

Rohertrag (Jahresmiete oder „übliche Miete“)

./. Bewirtschaftungskosten

= Reinertrag des Grundstücks

./. Bodenwertverzinsung (Liegenschaftszinssatz x Bodenwert)

= Gebäudereinertrag

x Vervielfältiger

= Gebäudeertragswert

+ Bodenwert

= Grundbesitzwert

Inländer

Begriff

Bei der Besteuerung ist zwischen der „unbeschränkten“ und der (auf das Inlandsvermögen) „beschränkten“ Steuerpflicht zu unterscheiden.

Bei „unbeschränkter Steuerpflicht“ unterliegt der gesamte Vermögensanfall der Erbschaft- oder Schenkungsteuer, also sowohl das Inlands-, als auch das Auslandsvermögen.

Diese tritt ein, wenn der Erblasser/Schenker oder der Erwerber ein „Inländer“ ist.

Als Inländer gelten:

-natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben. In diesem Fall kommt es (auch) nicht auf die Staatsangehörigkeit der Personen an.

-deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz haben.

K

Kapitalvermögen

Bewertung

Die Bewertung der Bereicherung richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes (BewG).

Danach werden

– Sparguthaben und andere, nominell bestimmbare, Vermögensgegenstände mit dem „Nominalwert“ angesetzt.

– Wertpapiere (Aktien, Anleihen, Fonds, usw.) werden mit dem „Kurswert“ (am Todestag) angesetzt.

Kinder

persönliche Freibeträge

Kinder, auch nichteheliche Kinder, sowie Stiefkinder können bei einer Erbschaft oder Schenkung einen Freibetrag von 400.000 Euro in Anspruch nehmen.

Dieser Freibetrag gilt von jedem Elternteil zu jedem Kind getrennt.

Beispiel: Der Vater verstirbt zuerst. Die beiden Kinder können jeder für sich allein den vorgenannten Freibetrag geltend machen.

Zwei Jahre später verstirbt die Mutter und hinterlässt ebenfalls Vermögen. Die beiden Kinder können erneut ihren Freibetrag – jeder für sich allein – geltend machen, da der Erwerb von einer anderen Person stammt.

Steuerklassen

Für die Berechnung der Erbschaft- und Schenkungsteuer kommt es entscheidend darauf an, in welche Steuerklasse der Erwerber einzuordnen ist.

Kinder, auch nichteheliche Kinder, sowie Stiefkinder fallen in die günstigste Steuerklasse I. (Mehr dazu siehe Kapitel Steuerklassen)

Steuersätze

Die zu zahlende Erbschaft/Schenkungsteuer wird nach bestimmten, progressiv gestaffelten Stufen erhoben, über die Sie einen Gesamtüberblick unter Kapitel Steuersätze (Steuertabelle) erhalten.

Versorgungsfreibeträge

Zusätzlich zu den „persönlichen Freibeträgen“ werden Ehegatten sowie Kindern/Stiefkindern beim Erwerb von Todes wegen, also (nur) bei Anfall durch Erbschaft, „besondere Versorgungsfreibeträge“ eingeräumt.

Diese betragen für

– Ehegatten 256.000 Euro

– Kinder/Stiefkinder, gestaffelt nach Alter

52.000 Euro bei einem Alter bis zu fünf Jahren

41.000 Euro bei einem Alter von mehr als fünf bis zu zehn Jahren

30.700 Euro bei einem Alter von mehr als zehn bis zu fünfzehn Jahren

20.500 Euro bei einem Alter von mehr als fünfzehn Jahren bis zu zwanzig Jahren

10.300 Euro bei einem Alter von mehr als 20 Jahren bis zur Vollendung des

  1. Lebensjahres

Zu beachten ist, dass diese Versorgungsfreibeträge dem Ehegatten oder Kindern/Stiefkindern nicht immer in voller Höhe zustehen.

Erhalten Ehegatten oder Kinder aus Anlass des Todes des Erblassers „erbschaftsteuerfreie Hinterbliebenenbezüge“ (Hinterbliebenenrenten, Versorgungsbezüge, berufsständige Versicherungen), so wird der Versorgungsbetrag um den „Kapitalwert“ dieser Bezüge gekürzt.

Kontrollmitteilungen

Erben sollten vor einer Annahme der Erbschaft prüfen, ob der Nachlass eventuell überschuldet ist.

Hierbei ist aus steuerlicher Sicht zu beachten, dass das für die Festsetzung der Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt „Kontrollmitteilungen“ an das örtliche Finanzamt des Erblassers für die früheren Einkommen- und Vermögensteuerzwecke übersendet.

Ergibt sich hieraus, dass der Erblasser vor seinem Tod nicht alle Einkünfte aus Vermögen angegeben, also Steuern hinterzogen hat, kommen auf den oder die Erben als Gesamtrechtsnachfolger Steuernachforderungen einschließlich Hinterziehungszinsen rückwirkend bis zu 10 Jahren zu.

Erben sollten daher nach dem Tode einer Person von Annahme einer Erbschaft prüfen, ob etwaige Steuerrückstände bestehen oder mit Steuernachforderungen zu rechnen ist.

Sollte es hierdurch zu einer Überschuldung des Nachlasses kommen, sollten Sie sich unbedingt rechtlich und steuerliche beraten lassen sowie ggf. die Ausschlagung der Erbschaft (siehe entsprechendes Kapitel im Erbrecht ABC) in Betracht ziehen.

Kunstgegenstände

Kunstgegenstände gehören erbschaft- und schenkungsteuerlich zu den anderen „beweglichen körperlichen Gegenständen“, für die der Gesetzgeber in der Steuerklasse I ein Freibetrag von insgesamt bis zu 12.000 Euro vorsieht.

Hierbei werden diese mit dem „gemeinen Wert“, d. h. dem tatsächlich erzielbaren Preis zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer angesetzt, also nicht etwa den ursprünglich einmal gezahlten Kaufpreis.

Sind daher Kunstgegenstände/Kunstsammlungen von beträchtlichem Wert im Nachlass oder werden diese verschenkt, können diese die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer schnell „nach oben“ treiben.

In all diesen Fällen ist es sowohl für den Erblasser vor einer Testamentserrichtung oder vor einer Schenkung, sowie aber auch für den Erwerber angezeigt, vorab umfassende steuerliche Beratung durch einen Steuerberater oder Steuerjuristen einzuholen.

Kunstgegenstände/Kunstsammlungen können unter Umständen ganz oder teilweise steuerfrei bleiben, wenn die Erhaltung dieser Gegenstände im „öffentlichen Interesse“ liegt und der Steuerpflichtige bereit ist, diese zur „Volksbildung“ zur Verfügung zu stellen.

L

Lebensgefährten

Lebensgefährten, die in der form einer „nichtehelichen Lebensgemeinschaft“ zusammenleben, sind erbschaft- und schenkungsteuerlich in einer schlechten Position.

Steuerlich werden sie wie „Nichtverwandte“ behandelt und fallen deshalb im Erbfall oder bei einer Schenkung in die ungünstigste Steuerklasse III mit hoher Progression (Eingangssteuersatz 30 %) und niedrigen Freibeträgen.

Gründe gegen eine Heirat sind häufig „schlechte Erfahrungen“ oder die Tatsache, dass durch die (neue) Heirat etwaige Versorgungsbezüge eines bereits verstorbenen Ehepartners verloren gehen oder Unterhaltsansprüche tangiert werden.

Bei höherem Vermögen sollten Sie diese Bedenken jedoch überprüfen, wenn der andere Lebensgefährte erben oder etwas geschenkt erhalten soll.

Während z. B. eine Erbschaft unter Eheleuten im Gesamtwert von 800.000,00 Euro wegen des bestehenden persönlichen Freibetrages, des Versorgungsfreibetrages und des steuerfreien Zugewinnausgleichs in der Regel ganz oder „fast“ steuerfrei bleibt, müssen Lebensgefährten hierfür eine Erbschaft- oder Schenkungsteuer von 234.000,00 Euro entrichten!

Unter diesen Gesichtspunkten erhebt sich dann doch die Frage, ob eine Heirat nicht die „bessere Lösung“ ist, wobei bestehende oder vermeintliche „Risiken“ auch durch den Abschluss eines entsprechenden Ehevertrages gemildert oder „abgefedert“ werden können.

In diesen Fällen ist jedoch eine umfassende erb-, familienrechtliche und steuerrechtliche Beratung angezeigt, zu der unsere Experten in unserer Expertendatenbank auch in Ihrer Nähe gern bereitstehen.

Lebenspartner

Zwei Personen gleichen Geschlechts, die vor der zuständigen Behörde eine „eingetragene Lebenspartnerschaft“ begründet haben, werden seit dem Inkrafttreten der Erbschaftsteuerreform zumindest teilweise „belohnt“.

Auch wenn sich die Regierungskoalition auf Druck der CDU/CSU-geführten Bundesländer nicht dazu entschließen konnte, Lebenspartner im Erbschaft- und Schenkungsteuerfall dem Ehegatten komplett gleichzustellen, wurde ihnen als „Kompromisslösung“ zumindest nun ein persönlicher Freibetrag von 500.000 Euro bei einer Erbschaft oder Schenkung eingeräumt.

Bei darüber hinausgehenden Beträgen trifft Lebenspartner jedoch nach wie vor die „volle Wucht“ der Steuer, da sie in die ungünstigste Steuerklasse III (Steuersatz ab 30 %) eingestuft sind.

In diesem Fall sind erbschaftsteuerliche Gestaltungen unerlässlich, wozu Ihnen unsere Erbschaftsteuerexperten in der Expertendatenbank gerne zur Verfügung stehen.

Lebensversicherungen

Zu beachten ist, dass der Besteuerung mit Erbschaftsteuer auch jeder Vermögensvorteil unterliegt, den jemand aufgrund eines vom Erblasser mit einem Dritten zu seinen Gunsten geschlossenen Vertrages erfährt.

Hierzu zählen insbesondere auch vom Erblasser mit einer Bank oder einem Versicherungsunternehmen geschlossene Verträge, wonach Bankguthaben oder Versicherungsleistungen (Lebensversicherungen, Unfallversicherungen, usw.) unmittelbar an den Begünstigten ausgezahlt werden.

Der Begünstigte hat also die ausgezahlte Versicherungssumme mit Erbschaftsteuer zu versteuern, wenn unter Berücksichtigung des Gesamtnachlasses die Freibeträge dadurch überschritten werden.

Keine Besteuerung erfolgt jedoch, wenn der Versicherungsvertrag von dem Bezugsberechtigten selbst als Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter abgeschlossen wurde.

Lassen Sie sich daher beim Abschluss von (größeren) Lebensversicherungen auch erbschaftsteuerlich beraten.

Dieser Hinweis gilt insbesondere auch für Lebensgefährten im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

N

Nachlassverbindlichkeiten

Bei der Wertermittlung für die Berechnung der Erbschaftsteuer im Todesfall sind die sogenannten „Nachlassverbindlichkeiten“ vorab abzuziehen.

Dazu zählen insbesondere:

– Schulden des Erblassers mit ihrem Nominalbetrag, jedoch außerhalb von Betriebsvermögen, da diese dort bereits berücksichtigt sind

– Grundschulden/Hypotheken, die der Erblasser bestellt oder aufgenommen hat, mit dem Betrag, der am Todestag noch geschuldet wird.

– Steuerschulden des Erblassers

– Kosten für die Bestattung des Erblassers, ein angemessenes Grabmal, die Grabpflege (bis zum neunfachen Jahreswert der üblichen Grabpflege), Kosten für die üblichen Trauerfeierlichkeiten und die Kosten der Nachlassregelung (Notar, Gericht, usw.)

– Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend gemachten Pflichtteilen oder Erbersatzansprüchen

Beispiel: Nachlass Gesamtwert 1.000.000 Euro

abzüglich:

– Bankkredit – 100.000 Euro

– noch bestehende Grundschuld – 250.000 Euro

– Steuerschulden – 10.000 Euro

– Bestattungskosten, usw. – 25.000 Euro

– ausgezahltes Vermächtnis – 100.000 Euro

Zwischensumme 575.000 Euro

abzüglich Freibetrag (z. B. Kind) – 400.000 Euro

Steuerpflichtiger Erwerb 175.000 Euro

P

Pflegekinder

Pflegekinder, nicht zu verwechseln mit „Stiefkindern“, also Kinder, die bei Ihnen aufwachsen und erzogen werden, zu denen aber kein Verwandtschaftsverhältnis besteht, werden erbschaft- und schenkungsteuerlich wie „Fremde“ behandelt und fallen daher in die ungünstigste Steuerklasse III mit hohen Steuersätzen und geringen Freibeträgen.

Wenn zwischen den Pflegeeltern und dem Pflegekind eine echtes „Eltern-Kind-Verhältnis“ entstanden ist, sollte über eine Adoption nachgedacht werden.

Dadurch erhält das Pflegekind die Stellung eines gemeinschaftlichen ehelichen Kindes und kommt nach Durchführung der Adoption in die erheblich günstigere Steuerklasse I. Ferner kann es Freibeträge wie leibliche Kinder in Anspruch nehmen.

Lassen Sie sich in diesen Fällen unbedingt sowohl rechtlich, als auch erbschaftsteuerrechtlich beraten.

Pflichtteil

Ehegatten, Kinder, Enkel und Eltern – siehe Näheres hierzu im Erbrecht ABC unter „Pflichtteil“ – können von dem Erben ihren Pflichtteil verlangen, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind und bei gesetzlicher Erbfolge zur Erbfolge gelangt wären.

Erbschaftsteuerlich führt die Geltendmachung des Pflichtteils zu folgenden Konsequenzen:

– Beträge, die an den Pflichtteilberechtigten aufgrund der Geltendmachung des Pflichtteils vom Erben oder sonstigen Personen an ihn gezahlt werden, gelten als „Erwerb von Todes wegen“ und müssen versteuert werden.

– Beträge, die vom Erben an den Pflichtteilsberechtigten ausgezahlt werden, sind „Nachlassverbindlichkeiten“ und können vom Bruttowert des Nachlasses abgezogen werden.

S

Schenkung unter Lebenden

Begriff

Der Erbschaft-, bzw. hier Schenkungsteuer, unterliegen auch die „Schenkungen unter Lebenden“.

Dazu zählen insbesondere

– jede freigebige Schenkung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden „bereichert“ wird;

– was jemand aufgrund einer vom Schenker angeordneten Auflage oder bei einer einem Rechtsgeschäft unter Lebenden „beigefügten Bedingung“ ohne entsprechende Gegenleistung erlangt, es sei denn, dass eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt;

– die Bereicherung, die ein Ehegatte bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft erfährt;

– was als Abfindung für einen Erbverzicht gewährt wird.

Voraussetzung für die eintretende Steuerpflicht ist also, dass bei dem Beschenkten ein „tatsächlicher Vermögensvorteil“ (ohne Gegenleistung) entsteht.

Eine „freigebige Schenkung“ im vorgenannten Sinne liegt daher nicht vor, wenn der Vertrag „entgeltlich“ ist, d. h., wenn sich Leistung und Gegenleistung „die Waage“ halten. Ist dies nicht der Fall, kann eine „gemischte Schenkung“ vorliegen. (Siehe entsprechendes Stichwort)

gemischte Schenkung

Eine Besteuerung mit Schenkungsteuer kann jedoch bei sogenannten „gemischten Schenkungen“ eintreten.

Dies ist dann der Fall, wenn Leistung und Gegenleistung in einem „Missverhältnis“ stehen und das Finanzamt nachweisen kann, dass sich der Schenkende des Mehrwerts der Leistung bewusst ist und dem Beschenkten insoweit unentgeltlich seinen Vermögensvorteil zukommen lassen will.

„Misstrauisch“ wird das Finanzamt in der Regel dann, wenn die tatsächliche Gegenleistung die sonst übliche Gegenleistung um mehr als 20 % bis 25 % überschreitet.

Derartige Schenkungen sollten daher nicht ohne vorherige steuerliche Beratung vorgenommen werden.

Schenkung unter Auflagen

Auch die Schenkung, die mit einer Auflage verbunden ist, kann eine Schenkungsteuer auslösen.

Dabei wird unterschieden zwischen

– Leistungsauflage

– Duldungsauflage

– Nutzungsauflage,

je nachdem, wozu sich der Beschenkte verpflichtet hat.

Dazu zählen insbesondere auch „Haus- und Grundstücksübertragungen“ zwischen Eltern und Kindern, wenn die Kinder den Eltern als Gegenleistung für die Schenkung ein Wohn- oder Nießbrauchsrecht einräumen.

Da die Abgrenzung von solchen Verträgen durchaus schwierig sein kann, sollte vor Abschluss derartiger Verträge unbedingt steuerlicher Rat eingeholt werden.

Selbstgenutztes Wohneigentum

Die Vererbung einer selbst genutzten Wohnimmobilie an einen Ehegatten bzw. an einen eingetragenen Lebenspartner bleibt steuerfrei. Voraussetzung: Das Objekt wird nach Erwerb zehn Jahre lang von dem Erwerber selbst zu Wohnzwecken genutzt.

Die Vererbung einer selbst genutzten Wohnimmobilie an Kinder bzw. an Kinder verstorbener Kinder (= Enkel, deren Elternteil bereits verstorben ist) ist bis zu einer Fläche von 200 qm steuerfrei. Auch hier ist Voraussetzung, dass der Erwerber das Familienheim zehn Jahre lang selbst zu Wohnzwecken nutzt.

In beiden Fällen gilt: Die Steuerbefreiung entfällt rückwirkend, wenn das Familienheim innerhalb der Zehnjahresfrist verkauft oder vermietet wird. Eine Ausnahme von der Nachversteuerung besteht für den Fall, dass die Selbstnutzung aus zwingenden objektiven Gründen aufgegeben wird. Hierunter fallen z. B. Tod oder erhebliche Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe 3).

Steuer

Entstehung

Bei Erwerben von Todes wegen entsteht die Steuer

– in der Regel mit dem Tode des Erblassers

– bei dem Erwerb durch einen geltend gemachten Pflichtteilsanspruch jedoch erst mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung, sowie

– in den anderen Fällen (Abfindungen für Erbverzichte oder Ausschlagungen in dem Zeitpunkt, wo die entsprechenden Beträge an den Empfänger gezahlt werden, oder

– falls eine Bedingung an den Erwerb geknüpft war, mit deren Eintritt.

Bei Schenkungen unter Lebenden entsteht die Steuer

– mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung, sowie

– bei Zweckzuwendungen, mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Verpflichtung des Beschwerten

Das Vermögen von Vereinen/Stiftungen, das einer Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegt, wird in Zeitabständen von 30 Jahren seit dem Zeitpunkt des ersten Übergangs von Vermögen auf die Stiftung oder den Verein (wieder) erneut besteuert.

Steuernachforderungen

Erben sollten vor einer Annahme der Erbschaft prüfen, ob der Nachlass eventuell überschuldet ist.

Hierbei ist aus steuerlicher Sicht zu beachten, dass das für die Festsetzung der Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt Kontrollmitteilungen an das örtliche Finanzamt des Erblassers für die früheren Einkommen- und Vermögensteuerzwecke übersendet.

Ergibt sich hieraus, dass der Erblasser vor seinem Tod nicht alle Einkünfte aus Vermögen angegeben, also Steuern hinterzogen hat, kommen auf den oder die Erben als Gesamtrechtsnachfolger Steuernachforderungen einschließlich Hinterziehungszinsen rückwirkend bis zu 10 Jahren zu.

Erben sollten daher nach dem Tode einer Person von Annahme einer Erbschaft prüfen, ob etwaige Steuerrückstände bestehen oder mit Steuernachforderungen zu rechnen ist.

Sollte es hierdurch zu einer Überschuldung des Nachlasses kommen, sollten Sie sich unbedingt rechtlich und steuerliche beraten lassen sowie ggf. die Ausschlagung der Erbschaft (siehe entsprechendes Kapitel im Erbrecht ABC) in Betracht ziehen.

Schulden

Steuerschulden des Erblassers werden vom Erben als Gesamtrechtsnachfolger des Verstorbenen übernommen.

Er haftet sodann dem Finanzamt gegenüber für eine ordnungsgemäße Entrichtung der rückständigen Steuern.

Zwar kann der Erbe die gezahlten Steuerschulden als „Nachlassverbindlichkeit“ für die Berechnung der Erbschaftsteuer von dem Gesamtwert der Erbschaft abziehen. Zu beachten ist jedoch, dass das für die Festsetzung der Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt Kontrollmitteilungen an das örtliche Finanzamt des Erblassers für die früheren Einkommen- und Vermögensteuerzwecke übersendet.

Ergibt sich hieraus, dass der Erblasser vor seinem Tod nicht alle Einkünfte aus Vermögen angegeben, also Steuern hinterzogen hat, kommen auf den oder die Erben als Gesamtrechtsnachfolger Steuernachforderungen einschließlich Hinterziehungszinsen rückwirkend bis zu 10 Jahren zu.

Erben sollten daher nach dem Tode einer Person von Annahme einer Erbschaft prüfen, ob etwaige Steuerrückstände bestehen oder mit Steuernachforderungen zu rechnen ist.

Sollte es hierdurch zu einer Überschuldung des Nachlasses kommen, sollten Sie sich unbedingt rechtlich und steuerliche beraten lassen sowie ggf. die Ausschlagung der Erbschaft (siehe entsprechendes Kapitel im Erbrecht ABC) in Betracht ziehen.

Schuldner und Steuer

Bei Erwerben von Todes wegen sind Steuerschulden

– die Erben oder einzelnen Miterben, sowie

– Pflichtteilsberechtigte, Vermächtnisnehmer und andere Personen, die aufgrund des Todes einer Person zu einem Vermögensvorteil gelangt sind.

Bei Schenkungen unter Lebenden ist in der Regel

– der Beschenkte auch der Steuerschuldner, jedoch kann auch

– der Schenker unter dem Gesichtspunkt der gesamtschuldnerischen Haftung herangezogen werden, also wenn der Beschenkte nicht zahlt.

Steuerklassen

Für die Berechnung der Erbschaft- und Schenkungsteuer kommt es darauf an, in welche Steuerklasse der Erwerber eingeordnet wird. Hierbei gilt:

Steuerklasse I:

Ehegatte

– Kinder/Stiefkinder

– Enkel, Urenkel

– Eltern und Voreltern bei Erwerb von Todes wegen

Steuerklasse II:

Geschwister

– Nichten, Neffen

– Schwiegereltern

– Schwiegerkinder

– Stiefeltern

– geschiedener Ehegatte

Eltern und Voreltern bei Erwerb aufgrund Schenkung

Steuerklasse III:

– alle übrigen Erwerber, d. h., insbesondere auch

– entferntere Verwandte als unter Steuerklasse II ausgeführt

– Nichtverwandte und Fremde

– Lebensgefährte (nichteheliche Lebensgemeinschaft)

– Lebenspartner (eingetragene Lebenspartnerschaft)

Steuerpflicht

– beschränkte

Bei bestehender „beschränkter Steuerpflicht“, die dann in Betracht kommt, wenn keiner der Beteiligten (Erblasser/Erbe oder Schenker/Beschenkter) ein sogenannter „Inländer“ ist (siehe Stichwort „Inländer“), beschränkt sich die Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen auf das Inlandsvermögen und die Nutzungsrechte am Inlandvermögen.

– persönliche

Der Anspruch des deutschen Fiskus auf Besteuerung ist weit gefasst. Um die Besteuerung mit Erbschaft- oder Schenkungsteuer auszulösen, genügt bereits einer der nachfolgenden Anknüpfungspunkte:

– der Erblasser/Schenker ist Inländer

– der Erbe/Beschenkte ist Inländer

– das übertragene Vermögen ist steuerpflichtiges Inlandsvermögen

Hierbei unterscheidet man zwischen der sogenannten „beschränkten“ und der „unbe-schränkten“ Steuerpflicht (siehe hierzu unter den jeweiligen Stichwörtern).

– unbeschränkte

Die unbeschränkte Steuerpflicht tritt ein, wenn der Erblasser/Schenker oder der Erwerber ein sogenannter „Inländer“ ist.

Als Inländer gelten insbesondere:

– natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. In diesem Fall kommt es (auch) auf die Staatsangehörigkeit der Personen nicht an.

– deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als 5 Jahre dauern im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben.

Steuerpflichtiger Erwerb

Berücksichtigung früherer Erwerbe

Mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile werden in der Weise zusammengerechnet, dass dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert zugerechnet werden und von der Steuer für den Gesamtbetrag die Steuer abgezogen wird, welche für die früheren Erwerbe zur Zeit des letzten zu erheben gewesen wäre.

Was sich im Gesetzestext so „abstrakt“ anhört, bedeutet schließlich nichts anderes, als dass die persönlichen Freibeträge innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren von jedem Erblasser/Schenker nur einmal in Anspruch genommen werden können.

Wird der Freibetrag z. B. durch Schenkung und nachfolgenden Tod des Erblassers in diesem Zeitraum überschritten, erfolgt eine Besteuerung des über den Freibetrag hinausgehenden Teils.

Beispiele:

– Der Sohn erhält vom Vater 200.000,00 Euro im Wege der Schenkung. Vier Jahre später verstirbt der Vater und hinterlässt ihm nochmals 200.000,00 Euro. Beide Erwerbe sind steuerfrei, da der Gesamtbetrag den Freibetrag des Sohnes nicht überschreitet.

– Wie vorher. Nach dem Tod hinterlässt der Vater dem Sohn jedoch 500.000,00 Euro. In diesem Fall beträgt der Gesamterwerb nach dem Vater 700.000,00 Euro abzgl. Freibetrag von 400.000,00 Euro = steuerpflichtiger Erwerb 300.000,00 Euro x 11 % = 33.000,00 Euro Erbschaftsteuer.

– Wie vorher, der Vater verstirbt jedoch erst 11 Jahre nach der Schenkung von 200.000,00 Euro. Diese bleibt steuerfrei, da die Zehnjahresfrist beim Tode des Vaters bereits abgelaufen ist. Vom Nachlass von 500.000,00 Euro hat der Sohn nach Abzug des Freibetrages von 400.000,00 Euro noch 100.000,00 Euro mit 7 % zu versteuern = 7.000,00 Euro.

Ermittlung

Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die „Bereicherung“ des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist. Hierbei ist in der Regel der Wert zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer maßgeblich.

Bei der Wertermittlung für die Berechnung der Erbschaftsteuer im Todesfall sind die sogenannten „Nachlassverbindlichkeiten“ vorab abzuziehen.

Dazu zählen insbesondere:

– Schulden des Erblassers mit ihrem Nominalbetrag, jedoch außerhalb von Betriebsvermögen, da diese dort bereits berücksichtigt sind

– Grundschulden/Hypotheken, die der Erblasser bestellt oder aufgenommen hat, mit dem Betrag, der am Todestag noch geschuldet wird.

– Steuerschulden des Erblassers

– Kosten für die Bestattung des Erblassers, ein angemessenes Grabmal, die Grabpflege (bis zum neunfachen Jahreswert der üblichen Grabpflege), Kosten für die üblichen Trauerfeierlichkeiten und die Kosten der Nachlassregelung (Notar, Gericht, usw.)

– Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend gemachten Pflichtteilen oder Erbersatzansprüchen

Beispiel: Nachlass Gesamtwert 1.000.000 Euro

abzüglich:

– Bankkredit – 100.000 Euro

– noch bestehende Grundschuld – 250.000 Euro

– Steuerschulden – 10.000 Euro

– Bestattungskosten, usw. – 25.000 Euro

– ausgezahltes Vermächtnis – 100.000 Euro

Zwischensumme 575.000 Euro

abzüglich Freibetrag (z. B. Kind) – 400.000 Euro

Steuerpflichtiger Erwerb 175.000 Euro

mehrfacher Erwerb desselben Vermögens

Fällt bei Personen der Steuerklasse I (Ehegatten, Kinder, Enkel) von Todes wegen Vermögen an, das in den letzten zehn Jahren vor dem Erwerb bereits von Personen dieser Steuerklasse erworben worden war (und einen Steuer entrichtet wurde), so ermäßigt sich der auf dieses Vermögen entfallende Steuerbetrag wie folgt:

um, von wenn zwischen den beiden Zeitpunkten der Entstehung

Hundert der Steuer liegen

50 nicht länger als ein Jahr

45 mehr als 1 Jahr, aber nicht mehr als 2 Jahre

40 mehr als 2 Jahre, aber nicht mehr als 3 Jahre

35 mehr als 3 Jahre, aber nicht mehr als 4 Jahre

30 mehr als 4 Jahre, aber nicht mehr als 5 Jahre

25 mehr als 5 Jahre, aber nicht mehr als 6 Jahre

20 mehr als 6 Jahre, aber nicht mehr als 8 Jahre

10 mehr als 8 Jahre, aber nicht mehr als 10 Jahre

Beispiel: Der Sohn erhält vom Vater im Wege der Schenkung oder kraft Erbgangs Vermögen im Gesamtwert von 500.000,00 Euro. Hierfür zahlt der Sohn nach Abzug seines Freibetrages von 400.000,00 Euro eine Steuer von 11 % auf 100.000,00 Euro = 11.000,00 Euro.

Ein halbes Jahr später verstirbt der Sohn an den Folgen eines Autounfalls und dasselbe Vermögen geht auf seine Tochter kraft Erbgangs über.

Normalerweise müsste die Tochter dann hierfür ebenfalls eine Erbschaftsteuer von 11.000,00 Euro entrichten. Da ihr Vater den Erwerb jedoch erst ein halbes Jahr vorher voll versteuert hat, erhält sie nach der vorstehenden Tabelle eine Ermäßigung von 50 %. Sie zahlt also nur 5.500,00 Euro.

Steuersätze (Steuertabelle)

Die Erbschaftsteuer wird aufgrund der nachfolgenden Tabelle ermittelt.

Bei der Berechnung des Wertes sind zunächst die Freibeträge abzuziehen sowie die Nachlassverbindlichkeiten. Für den danach verbleibenden Restbetrag ist sodann die Erbschaft- oder Schenkungsteuer unter Berücksichtigung der Steuerklasse zu berechnen.

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich … Euro (bisher) Prozentsatz in der Steuerklasse (bisher)
I II III
75.000 (52.000) 7 (7) 30 (12) 30 (17)
300.000 (256.000) 11 (11) 30 (17) 30 (23)
600.000 (512.000) 15 (15) 30 (22) 30 (29)
6.000.000 (5.113.000) 19 (19) 30 (27) 30 (35)
13.000.000 (12.783.000) 23 (23) 50 (32) 50 (41)
26.000.000 (25.565.000) 27 (27) 50 (37) 50 (47)
über 26.000.000 (über 25.565.000) 30 (30) 50 (40) 50 (50)

 

Hinweis: Die Erbschaftsteuer wird nicht voll aus der nächsten Wertgrenze erhoben, wenn die vorherige Wertgrenze nur geringfügig überschritten wurde (Härteausgleich).

Steuerschulden

Erben sollten vor einer Annahme der Erbschaft prüfen, ob der Nachlass eventuell überschuldet ist.

Hierbei ist aus steuerlicher Sicht zu beachten, dass das für die Festsetzung der Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt Kontrollmitteilungen an das örtliche Finanzamt des Erblassers für die früheren Einkommen- und Vermögensteuerzwecke übersendet.

Ergibt sich hieraus, dass der Erblasser vor seinem Tod nicht alle Einkünfte aus Vermögen angegeben, also Steuern hinterzogen hat, kommen auf den oder die Erben als Gesamtrechtsnachfolger Steuernachforderungen einschließlich Hinterziehungszinsen rückwirkend bis zu 10 Jahren zu.

Erben sollten daher nach dem Tode einer Person von Annahme einer Erbschaft prüfen, ob etwaige Steuerrückstände bestehen oder mit Steuernachforderungen zu rechnen ist.

Sollte es hierdurch zu einer Überschuldung des Nachlasses kommen, sollten Sie sich unbedingt rechtlich und steuerliche beraten lassen sowie ggf. die Ausschlagung der Erbschaft (siehe entsprechendes Kapitel im Erbrecht ABC) in Betracht ziehen.

Testamente/Besteuerung

Berliner Testament

Das sogenannte Berliner Testament, bei welchem sich Eheleute für den Fall des Todes zunächst gegenseitig und nach dem Tode des Zuletztversterbenden der Ehegatten die gemeinsamen Kinder als Erben einsetzen, ist bei Ehegatten äußerst beliebt.

Steuerlich hat dieses Testament jedoch dann gravierende Nachteile, wenn Vermögen zur Vererbung ansteht, das oberhalb der steuerlichen Freibeträge liegt.

Das Vermögen unterliegt zunächst einer doppelten Besteuerung und zwar einmal nach dem Tode des erstversterbenden Ehegatten sowie dann nochmals nach dem Zuletztversterbenden. Die Freibeträge der Kinder können nur einmal, nach dem Tode des Zuletztversterbenden genutzt werden. Beim Tode des Erstversterbenden gehen sie „verloren“. Zusätzlich tritt durch den gesamten Vermögensanfall nach dem Zuletztversterbenden in der Regel noch eine höhere Steuerprogression ein, da die (nächst höheren) Wertgrenzen überschritten werden.

Aus erbschaftsteuerlicher Sicht kann daher ein Berliner Testament bei Vorliegen von Vermögen oberhalb der erbschaftsteuerlichen Freibeträge für Ehegatten und Kinder nicht empfohlen werden.

In diesem Fall sollten günstigere Testamentsgestaltungen gewählt werden, bei denen Sie unsere Steuerexperten aus der Expertendatenbank – je nach persönlicher Vermögens-situation– gern beraten.

Nießbrauch

Je nach persönlicher und steuerlicher Gesamtsituation kann anstelle einer Erbeinsetzung für den überlebenden Ehegatten die Einräumung eines lebenslänglichen, unentgeltlichen Nießbrauchsrechts interessant sein.

Er ergeben sich schon dadurch Vorteile, dass das Vermögen der Eltern getrennt – und nicht zusammen wie beim Berliner Testament – auf die Kinder übergeht, so dass diese ihre Freibeträge sowohl nach dem Tode des Vaters, als auch der Mutter in Anspruch nehmen können. Dies ist insbesondere dann vorteilhaft, wenn der überlebende Ehegatte noch eigenes Vermögen besitzt.

Da aber bei dieser Testamentsform auch einkommensteuerliche Fragestellungen berücksichtigt werden müssen, sollte die Einräumung eines Nießbrauchsrechts auf keinen Fall ohne vorherige steuerliche Beratung unter Berücksichtigung der steuerlichen Gesamtsituation aller Beteiligten vorgenommen werden.

Vermächtnis

Bei Vorhandensein von Vermögen oberhalb der erbschaftsteuerlichen Freibeträge kann die Aussetzung von Vermächtnissen in einem Testament steuerlich außerordentlich interessant sein, da damit der zu versteuernde Wert beim Erwerber reduziert werden kann.

Beispiel:

Der Vater setzt in seinem Testament bei einem Nachlassvermögen von 800.000,00 Euro seinen einzigen Sohn als Alleinerben ein. Folge: Nach Abzug des Freibetrages von 400.000,00 Euro muss der Sohn noch 400.000,00 Euro mit 15 % versteuern = 60.000,00Euro.

Setzt der Vater hingegen seinen beiden Enkelkindern je ein Vermächtnis von 200.000,00 Euro aus, ist der gesamte Vermögensübergang steuerfrei, da alle von den Empfängern erhaltenen Beträge (400.000,00 Euro der Sohn, je 200.000,00 Euro die Enkel) im Rahmen der jeweiligen Freibeträge liegen.

Vor- und Nacherbschaft

Die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft ist zivilrechtlich bisweilen interessant, z. B. dann, wenn vermieden werden soll, dass die sonst als alleiniger Erbe eingesetzte Person das Vermögen „verschleudert“ und nach dessen Tod, z. B. für die Kinder, nichts mehr von der ursprünglichen Erbschaft vorhanden ist.

Erbschaftsteuerlich ist diese Gestaltung jedoch unvorteilhaft. Obwohl der Vorerbe gewisse Beschränkungen unterliegt und nicht in vollem Umfang über das Erbe verfügen kann, gilt er erbschaftsteuerlich als „Erbe“ und hat damit den vollen Vermögensanfall zu versteuern. Damit treten dieselben Nachteile wie schon beim “Berliner Testament“ ein.

Vor- und Nachteile dieser Testamentsgestaltung sollten daher nach vorheriger ausführlicher rechtlicher und steuerlicher Beratung gegeneinander abgewogen werden.

U

Überschuldung des Nachlasses

Erben sollten vor einer Annahme der Erbschaft prüfen, ob der Nachlass eventuell überschuldet ist.

Hierbei ist aus steuerlicher Sicht zu beachten, dass das für die Festsetzung der Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt Kontrollmitteilungen an das örtliche Finanzamt des Erblassers für die früheren Einkommen- und Vermögensteuerzwecke übersendet.

Ergibt sich hieraus, dass der Erblasser vor seinem Tod nicht alle Einkünfte aus Vermögen angegeben, also Steuern hinterzogen hat, kommen auf den oder die Erben als Gesamtrechtsnachfolger Steuernachforderungen einschließlich Hinterziehungszinsen rückwirkend bis zu 10 Jahren zu.

Erben sollten daher nach dem Tode einer Person von Annahme einer Erbschaft prüfen, ob etwaige Steuerrückstände bestehen oder mit Steuernachforderungen zu rechnen ist.

Sollte es hierdurch zu einer Überschuldung des Nachlasses kommen, sollten Sie sich unbedingt rechtlich und steuerliche beraten lassen sowie ggf. die Ausschlagung der Erbschaft (siehe entsprechendes Kapitel im Erbrecht ABC) in Betracht ziehen.

V

Verlobte

Verlobte sollten bedenken, dass sie erbschaft- und schenkungsteuerlich zu den „übrigen Erwerbern“ zählen und damit wie Fremde in die steuerlich ungünstigste Steuerklasse III fallen.

Falls gleichwohl bereits eine Testamentseinsetzung oder eine Schenkung erfolgen soll, sollte dies nur nach vorheriger ausführlicher rechtlicher und steuerlicher Beratung erfolgen.

Versicherungsleistungen

Zu beachten ist, dass der Besteuerung mit Erbschaftsteuer auch jeder Vermögensvorteil unterliegt, den jemand aufgrund eines vom Erblasser mit einem Dritten zu seinen Gunsten geschlossenen Vertrages erfährt.

Hierzu zählen insbesondere auch vom Erblasser mit einer Bank oder einem Versicherungsunternehmen geschlossene Verträge, wonach Bankguthaben oder Versicherungsleistungen (Lebensversicherungen, Unfallversicherungen, usw.) unmittelbar an den Begünstigten ausgezahlt werden.

Der Begünstigte hat also die ausgezahlte Versicherungssumme mit Erbschaftsteuer zu versteuern, wenn unter Berücksichtigung des Gesamtnachlasses die Freibeträge dadurch überschritten werden.

Keine Besteuerung erfolgt jedoch, wenn der Versicherungsvertrag von dem Bezugsberechtigten selbst als Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter abgeschlossen wurde.

Lassen Sie sich daher beim Abschluss von (größeren) Lebensversicherungen auch erbschaftsteuerlich beraten.

Dieser Hinweis gilt insbesondere auch für Lebensgefährten im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

Versorgungsfreibeträge

Zusätzlich zu den „persönlichen Freibeträgen“ werden Ehegatten sowie Kindern/Stiefkindern beim Erwerb von Todes wegen, also (nur) bei Anfall durch Erbschaft, „besondere Versorgungsfreibeträge“ eingeräumt.

Diese betragen für

– Ehegatten 256.000 Euro

– Kinder/Stiefkinder, gestaffelt nach Alter

52.000 Euro bei einem Alter bis zu fünf Jahren

41.000 Euro bei einem Alter von mehr als fünf bis zu zehn Jahren

30.700 Euro bei einem Alter von mehr als zehn bis zu fünfzehn Jahren

20.500 Euro bei einem Alter von mehr als fünfzehn Jahren bis zu zwanzig Jahren

120.300 Euro bei einem Alter von mehr als 20 Jahren bis zur Vollendung des

  1. Lebensjahres

Zu beachten ist, dass diese Versorgungsfreibeträge dem Ehegatten oder Kindern/Stiefkindern nicht immer in voller Höhe zustehen.

Erhalten Ehegatten oder Kinder aus Anlass des Todes des Erblassers „erbschaftsteuerfreie Hinterbliebenenbezüge“ (Hinterbliebenenrenten, Versorgungsbezüge, berufsständige Versicherungen), so wird der Versorgungsbetrag um den „Kapitalwert“ dieser Bezüge gekürzt.

Beispiel:

– Der Ehefrau eines verstorbenen Unternehmers stehen aus Anlass des Todes ihres Ehemannes keine Versorgungsbezüge zu, da dieser nicht in die gesetzliche Sozialversicherung eingezahlt hat.

Sie erhält den Versorgungsfreibetrag in voller Höhe.

– Der Ehefrau eines verstorbenen Angestellten steht aus Anlass des Todes ihres Ehemannes eine monatliche Rente von 1.000 Euro zu, jährlich also 12.000 Euro. Zum Zeitpunkt des Erbfalles (Tod ihres Ehemannes) ist sie 70 Jahre alt. In diesem Fall beträgt der Kapitalwert ihrer Rente 130.260 Euro (12.000 Euro x 10,855). In diesem Fall kann die Ehefrau nur noch einen Versorgungsfreibetrag von 125.740 Euro geltend machen (256.000 Euro abzgl.130.260 Euro).

– Steht einem Kind z. B. aufgrund des Todes eines Elternteils eine monatliche Rente zu, deren Kapitalwert die Höhe des ihm eingeräumten Versorgungsfreibetrages – je nach Alter – übersteigt, entfällt dieser völlig.

Vor- und Nacherbschaft

Die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft ist zivilrechtlich bisweilen interessant, z. B. dann, wenn vermieden werden soll, dass die sonst als alleiniger Erbe eingesetzte Person das Vermögen „verschleudert“ und nach dessen Tod, z. B. für die Kinder, nichts mehr von der ursprünglichen Erbschaft vorhanden ist.

Erbschaftsteuerlich ist diese Gestaltung jedoch unvorteilhaft. Obwohl der Vorerbe gewisse Beschränkungen unterliegt und nicht in vollem Umfang über das Erbe verfügen kann, gilt er erbschaftsteuerlich als „Erbe“ und hat damit den vollen Vermögensanfall zu versteuern. Damit treten dieselben Nachteile wie schon beim “Berliner Testament“ ein.

Vor- und Nachteile dieser Testamentsgestaltung sollten daher nach vorheriger ausführlicher rechtlicher und steuerlicher Beratung gegeneinander abgewogen werden.

Z

Zehnjahresfrist

Mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile werden in der Weise zusammengerechnet, dass dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert zugerechnet werden und von der Steuer für den Gesamtbetrag die Steuer abgezogen wird, welche für die früheren Erwerbe zur Zeit des letzten zu erheben gewesen wäre.

Was sich im Gesetzestext so „abstrakt“ anhört, bedeutet schließlich nichts anderes, als dass die persönlichen Freibeträge innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren von jedem Erblasser/Schenker nur einmal in Anspruch genommen werden können.

Wird der Freibetrag z. B. durch Schenkung und nachfolgenden Tod des Erblassers in diesem Zeitraum überschritten, erfolgt eine Besteuerung des über den Freibetrag hinausgehenden Teils.

Beispiele:

– Der Sohn erhält vom Vater 200.000,00 Euro im Wege der Schenkung. Vier Jahre später verstirbt der Vater und hinterlässt ihm nochmals 200.000,00 Euro. Beide Erwerbe sind steuerfrei, da der Gesamtbetrag den Freibetrag des Sohnes nicht überschreitet.

– Wie vorher. Nach dem Tod hinterlässt der Vater dem Sohn jedoch 500.000,00 Euro. In diesem Fall beträgt der Gesamterwerb nach dem Vater 700.000,00 Euro abzgl. Freibetrag von 400.000,00 Euro = steuerpflichtiger Erwerb 300.000,00 Euro x 11 % = 33.000,00 Euro Erbschaftsteuer.

– Wie vorher, der Vater verstirbt jedoch erst 11 Jahre nach der Schenkung von 200.000,00 Euro. Diese bleibt steuerfrei, da die Zehnjahresfrist beim Tode des Vaters bereits abgelaufen ist. Vom Nachlass von 500.000,00 Euro hat der Sohn nach Abzug des Freibetrages von 400.000,00 Euro noch 100.000,00 Euro mit 7 % zu versteuern = 7.000,00 Euro.

Zugewinnausgleich

Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes, z. B. Gütertrennung oder Gütergemeinschaft, vereinbart haben.

Hat sich das Vermögen der Ehegatten während der Ehe unterschiedlich entwickelt, steht dem schlechter gestellten Ehegatten bei Beendigung des Güterstandes, z. B. durch Scheidung oder Tod, ein Ausgleichsanspruch zu. Dies nennt man Zugewinnausgleich.

Zivilrechtlich erfolgt dieser Ausgleich beim Tode eines Ehegatten dadurch, dass sich der gesetzliche Erbanteil des überlebenden Ehegatten pauschal um 1/4 des Nachlasses erhöht.

Steuerrechtlich kann jedoch für die Berechnung des Zugewinnausgleichs nicht einfach 1/4 Anteil des Nachlasses zugrundegelegt werden. Vielmehr ist die Zugewinnausgleichs-forderung genau zu berechnen.

Auch wenn dies eventuell für den überlebenden Ehegatten mit einigen Mühen verbunden ist, da das Finanzamt zur Berechnung dieser Ausgleichsforderung genaue Angaben darüber benötigt, welches (Anfangs-)Vermögen jeder Ehegatte in die Ehe eingebracht hat, ist dies für den überlebenden Ehegatten äußerst lohnend, denn: Ein Betrag in Höhe dieser „fiktiven“ Ausgleichsforderung ist zusätzlich zu dem persönlichen Freibetrag für Ehegatten und dem eventuellen Versorgungsfreibetrag steuerfrei.

Dies ist insbesondere für den überlebenden Ehegatten dann vorteilhaft, wenn sich das Vermögen der Ehegatten während der Ehe so unterschiedlich entwickelt hat, dass dem Überlebenden ein größerer Zugewinnausgleich zusteht.

Beispiel:

Ehemann Ehefrau Differenz

Anfangsvermögen: 150.000 Euro 50.000 Euro

Endvermögen: 600.000 Euro 100.000 Euro

Zugewinn: + 450.000 Euro + 50.000 Euro 400.000 Euro

In diesem Beispiel ist der Zugewinn des Ehemannes um 400.000 Euro höher als derjenige der Ehefrau. Die steuerfreie Ausgleichsforderung der Ehefrau beträgt die Hälfte dieses Betrages, also 200.000 Euro.

Diesen Betrag kann die Ehefrau zusätzlich zu dem persönlichen Freibetrag und einem eventuell vorhandenen Versorgungsfreibetrag steuerfrei ansetzen.

Es lohnt sich daher, bei der Abgabe der Erbschaftsteuererklärung entsprechende Sorgfalt walten zu lassen und sich vor deren Abgabe lieber durch einen kompetenten Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht beraten zu lassen.