So man­chem Erben hat es schon „die Spra­che ver­schla­gen“, wenn er nach einer Erb­schaft kur­ze Zeit spä­ter den Erb­schaft­steu­er­be­scheid in den Hän­den hält..

Dies wird sich nun auch nach der Neu­re­ge­lung der Erb­schaft­steu­er mit Wir­kung seit dem 01.01.2009 nicht ändern, denn: Auf­grund frü­he­rer Vor­ga­ben aus Urtei­len des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts muss­te der Gesetz­ge­ber nor­ma­les „Fami­li­en­ge­brauchs­ver­mö­gen“ zwar weit­ge­hend unan­ge­tas­tet las­sen. Immo­bi­li­en­er­ben sowie ent­fern­te­re Ver­wand­te und Nicht­ver­wand­te wer­den dafür seit dem 01.01.2009 umso deut­li­cher zur Kas­se gebeten.

Ein Grund mehr, sich recht­zei­tig mit den Vor­schrif­ten des Erb­schaft­steu­er- und Schen­kung­steu­er­ge­set­zes aus­ein­an­der­zu­set­zen und ent­spre­chen­de Vor­sor­ge zu treffen.

Dabei will Ihnen die­ser Über­blick helfen.

Beach­ten Sie jedoch, dass wir uns hier bewusst an den inter­es­sier­ten Lai­en wen­den und kom­pli­zier­te erb­schaft­steu­er­li­che Vor­gän­ge, ins­be­son­de­re im betrieb­li­chen Bereich, hier nur kurz „skiz­ziert“ wer­den konnten.

Bei Vor­han­den­sein von Ver­mö­gen ober­halb der erb­schaft­steu­er­li­chen Frei­be­trä­ge oder von Betriebs­ver­mö­gen soll­ten Sie vor der Abfas­sung letzt­wil­li­ger Ver­fü­gun­gen auf jeden Fall den Rat eines kom­pe­ten­ten Steu­er­be­ra­ters oder Steu­er­ju­ris­ten in Anspruch neh­men, die Sie in unse­rer Exper­ten­da­ten­bank unter dem Stich­wort „Erb­schaft­steu­er“ finden.

In die­sem Sin­ne wün­schen wir Ihnen jedoch viel Freu­de beim Lesen.

Dr. Nor­bert Gieseler
Rechtsanwalt/Fachanwalt
für Erbrecht und Steuerrecht
DANSEF-Vizepräsident
Nürnberg
Jörg Pas­sau
Steuerberater
DANSEF-Vizepräsident
Kiel

Hin­weis: Der Inhalt wur­de mit gro­ßer Sorg­falt erstellt, gleichwohl
kön­nen wir hier­für kei­ne Haf­tung übernehmen.

 

 

A

Adop­ti­on

Ins­be­son­de­re kin­der­lo­se Erb­las­ser ste­hen bei der Ver­er­bung ihres Ver­mö­gens vor dem Pro­blem, dass es sich bei den von ihn bedach­ten Per­so­nen um weit­läu­fi­ge­re Ver­wand­te oder gar „nicht ver­wand­te Per­so­nen“ han­delt, die nach dem Inkraft­tre­ten der Erb­schaft­steu­er­re­form zum 01.01.2009 einer beson­ders hohen Steu­er­last unterliegen.

Wenn zwi­schen dem Erb­las­ser und der erben­den Per­son jedoch ein „Eltern/Kind-Ver­hält­nis“ ent­stan­den ist, soll­te in die­sen Fäl­len über eine Adop­ti­on nach­ge­dacht werden.

Nach dem Aus­spruch der Adop­ti­on wird die ange­nom­me­ne Per­son erb­schaft­steu­er­lich wie ein „leib­li­ches Kind“ ange­se­hen und hat damit Anspruch auf alle ent­spre­chen­den Frei­be­trä­ge sowie Zuord­nung zur Steu­er­klas­se I.

Je nach Ver­wandt­schafts­grad der anzu­neh­men­den Per­son sowie ins­be­son­de­re bei Nicht­ver­wand­ten las­sen sich dadurch für den Erben erheb­li­che Sum­men an Erb­schaft­steu­er einsparen.

Vor Ein­lei­tung eines der­ar­ti­gen Ver­fah­rens soll­ten Sie jedoch unbe­dingt vor­ab kom­pe­ten­te recht­li­che und auch steu­er­li­che Bera­tung ein­ho­len, wozu Ihnen in unse­rer Exper­ten­da­ten­bank sicher­lich auch Rechts­an­wäl­te und Steu­er­be­ra­ter am oder in der Nähe Ihres Wohn­sit­zes zur Ver­fü­gung stehen.

Anzei­ge­pflich­ten

Wer glaubt, einer Besteue­rung mit Erb­schaft- oder Schen­kung­steu­er ent­ge­hen zu kön­nen, sieht sich in den meis­ten Fäl­len getäuscht, da ins­be­son­de­re für Ban­ken und Ver­si­che­run­gen, aber auch Gerich­te, Behör­den, Beam­te und Nota­re umfang­rei­che Anzei­ge­pflich­ten an das Finanz­amt bestehen.

Banken/Versicherungen

Ban­ken und Ver­si­che­run­gen sowie alle (sons­ti­gen) Insti­tu­tio­nen, die sich „geschäfts­mä­ßig“ mit der Ver­wah­rung oder Ver­wal­tung frem­den Ver­mö­gens befas­sen, haben die­je­ni­gen Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de oder gegen sie gerich­te­ten For­de­run­gen, die beim Tod eines Erb­las­sers zu des­sen Ver­mö­gen gehör­ten oder über die dem Erb­las­ser zur Zeit sei­nes Todes die Ver­fü­gungs­macht zustand, dem für die Ver­wal­tung der Erb­schaft­steu­er zustän­di­gen Finanz­amt Anzei­ge zu erstat­ten und zwar in der Regel bin­nen eines Monats nach dem Todesfall.

Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men

Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men haben, bevor sie Ver­si­che­rungs­sum­men oder Leib­ren­ten einem ande­ren als dem Ver­si­che­rungs­neh­mer aus­zah­len oder zur Ver­fü­gung stel­len, hier­von dem Finanz­amt Anzei­ge zu erstatten.

Gerich­te, Behör­den, Beam­te, Notare

Alle vor­ge­nann­ten Amts­trä­ger und Behör­den haben dem zustän­di­gen Finanz­amt Anzei­ge zu erstat­ten über die­je­ni­gen Beur­kun­dun­gen, Zeug­nis­se und Anord­nun­gen, die für eine Fest­set­zung von Erb­schaft­steu­er von Bedeu­tung sein könn­ten, d. h., das Finanz­amt erhält ins­be­son­de­re vom Nach­lass­ge­richt eine Abschrift jeder dort eröff­ne­ten Ver­fü­gung von Todes wegen sowie von erteil­ten Erbscheinen.

Die­se Vor­schrif­ten gel­ten sinn­ge­mäß auch bei Schen­kun­gen oder Zweck­zu­wen­dun­gen unter Lebenden.

Aus­schla­gung der Erbschaft

als steu­er­li­che Gestaltungsmöglichkeit

Auch nach dem Tode des Erb­las­sers gibt es für die Erben noch steu­er­li­chen Gestal­tungs­spiel­raum. Dazu bie­tet sich ins­be­son­de­re die Erb­aus­schla­gung an, wenn dadurch erreicht wird, dass die Erb­schaft dadurch einer oder meh­re­ren Per­so­nen zufällt, die in eine güns­ti­ge­re Steu­er­klas­se fal­len oder, bei meh­re­ren Erben, durch mehr­fa­che Aus­nut­zung der Frei­be­trä­ge die Steu­er­last ins­ge­samt erheb­lich gesenkt wer­den kann. Fer­ner sinkt, je nach Höhe des ver­erb­ten Ver­mö­gens, auch die Steu­er­pro­gres­si­on ab.

Wird die Erb­schaft aus­ge­schla­gen, so gilt der Anfall an den Aus­schla­gen­den als nicht erfolgt. Der Aus­schla­gen­de wird so behan­delt, als hät­te er zur Zeit des Erb­falls nicht gelebt. Dadurch fällt das Erbe den­je­ni­gen zu, die in einem Tes­ta­ment als Ersatz­er­ben benannt sind, oder es tritt nach dem Aus­schla­gen­den die gesetz­li­che Erb­fol­ge ein.

Zu beach­ten ist jedoch, dass eine Aus­schla­gung nicht zuguns­ten eines (bestimm­ten) Drit­ten erfol­gen kann.

Vor einer Erb­aus­schla­gung soll­ten umfas­sen­de recht­li­che und steu­er­li­che Infor­ma­tio­nen ein­ge­holt wer­den, zumal eine ein­mal erfolg­te Erb­aus­schla­gung in der Regel auch nicht rück­gän­gig gemacht wer­den kann.

Kom­pe­ten­te Rechts­an­wäl­te und Steu­er­be­ra­ter zu die­sem The­ma ste­hen Ihnen in unse­rer Exper­ten­da­ten­bank auch am oder in der Nähe Ihres Wohn­sit­zes zur Verfügung.

wegen Über­schul­dung

Erben soll­ten vor einer Annah­me der Erb­schaft prü­fen, ob der Nach­lass even­tu­ell über­schul­det ist.

Hier­bei ist aus steu­er­li­cher Sicht zu beach­ten, dass das für die Fest­set­zung der Erb­schaft­steu­er zustän­di­ge Finanz­amt Kon­troll­mit­tei­lun­gen an das ört­li­che Finanz­amt des Erb­las­sers für die frü­he­ren Ein­kom­men- und Ver­mö­gen­steu­er­zwe­cke übersendet.

Ergibt sich hier­aus, dass der Erb­las­ser vor sei­nem Tod nicht alle Ein­künf­te aus Ver­mö­gen ange­ge­ben, also Steu­ern hin­ter­zo­gen hat, kom­men auf den oder die Erben als Gesamt­rechts­nach­fol­ger Steu­er­nach­for­de­run­gen ein­schließ­lich Hin­ter­zie­hungs­zin­sen rück­wir­kend bis zu 10 Jah­ren zu.

Erben soll­ten daher nach dem Tode einer Per­son von Annah­me einer Erb­schaft prü­fen, ob etwa­ige Steu­er­rück­stän­de bestehen oder mit Steu­er­nach­for­de­run­gen zu rech­nen ist.

Soll­te es hier­durch zu einer Über­schul­dung des Nach­las­ses kom­men, soll­ten Sie sich unbe­dingt recht­lich und steu­er­lich bera­ten las­sen sowie ggf. die Aus­schla­gung der Erb­schaft (sie­he ent­spre­chen­des Kapi­tel im Erbrecht ABC) in Betracht ziehen.

B

Betriebs­ver­mö­gen

Bei der Ver­er­bung von Betriebs­ver­mö­gen gibt es seit dem 01.01.2009 zwei (viel kri­ti­sier­te) Optio­nen, deren Wahl bin­dend ist, d. h. nach­träg­lich nicht revi­diert wer­den kann:

- Fir­men­er­ben, die den ererb­ten Betrieb im Kern sie­ben Jah­re fort­füh­ren, wer­den von der Besteue­rung von 85% des über­tra­ge­nen Betriebs­ver­mö­gens ver­schont, vor­aus­ge­setzt, die Lohn­sum­me beträgt nach sie­ben Jah­ren nicht weni­ger als 650% der Lohn­sum­me zum Erb­zeit­punkt. Dane­ben darf der Anteil des Ver­wal­tungs­ver­mö­gens am betrieb­li­chen Gesamt­ver­mö­gen höchs­tens 50% betra­gen. Kleinst­be­trie­be erhal­ten einen glei­ten­den Abzugs­be­trag von 150.000 Euro gewährt.

- Fir­men­er­ben, die den ererb­ten Betrieb im Kern zehn Jah­re lang fort­füh­ren, wer­den kom­plett von der Erb­schaft­steu­er ver­schont, vor­aus­ge­setzt, die Lohn­sum­me beträgt nach zehn Jah­ren nicht weni­ger als 1.000% der Lohn­sum­me zum Erb­zeit­punkt. Dane­ben darf der Anteil des Ver­wal­tungs­ver­mö­gens am betrieb­li­chen Gesamt­ver­mö­gen höchs­tens 10% betra­gen. Aus­nah­men gel­ten für die Landwirtschaft.

Dies ist im Regie­rungs­ent­wurf zur Reform des Erb­schaft­steu­er- und Bewer­tungs­rechts in der vom Deut­schen Bun­des­tag ange­nom­me­nen Fas­sung wie folgt näher definiert:

Unter­neh­me­ri­sches Vermögen 

Verscho­nungs­maß­nah­men für Betriebs­ver­mö­gen und Antei­le an Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten von mehr als 25 %

- Regel­ver­scho­nung

  • Ver­scho­nungs­ab­schlag 85 %
  • Behal­tens­frist sie­ben Jah­re. Bei Ver­stoß gegen die Behal­tens­frist (z. B. Ver­äu­ße­rung oder Auf­ga­be) kommt es nur zu einem zeit­an­tei­li­gem rück­wir­ken­den Weg­fall der Ver­scho­nung. Durch­schnitt­lich ent­fällt damit die Erb­schaft­steu­er auf das begüns­tig­te Ver­mö­gen pro Jahr der Betriebs­fort­füh­rung zu 14,28 %.
  • Gesamt­lohn­sum­me von 650 % für sie­ben Jah­re, kei­ne Inde­xie­rung. Bei Nicht­ein­hal­tung erfolgt die Nach­ver­steue­rung nur in dem Ver­hält­nis, in dem die Gesamt­lohn­sum­me tat­säch­lich unter­schrit­ten wurde.
  • Gren­ze für das sog. Ver­wal­tungs­ver­mö­gen (z. B. an Drit­te über­las­se­ne Grund­stü­cke) beträgt 50 %.
  • Für Kleinst­be­trie­be gilt ein glei­ten­der Abzugs­be­trag von 150.000 Euro.

- Ver­scho­nungs­op­ti­on

  • Ver­scho­nungs­ab­schlag 100 %
  • Behal­tens­frist zehn Jah­re. Bei Ver­stoß gegen die Behal­tens­frist (z. B. Ver­äu­ße­rung oder Auf­ga­be) kommt es nur zu einem zeit­an­tei­li­gem rück­wir­ken­den Weg­fall der Ver­scho­nung. Durch­schnitt­lich ent­fällt damit die Erb­schaft­steu­er auf das begüns­tig­te Ver­mö­gen pro Jahr der Betriebs­fort­füh­rung zu 10 %.
  • Gesamt­lohn­sum­me für zehn Jah­re 1.000 %, kei­ne Inde­xie­rung. Bei Nicht­ein­hal­tung erfolgt die Nach­ver­steue­rung nur in dem Ver­hält­nis, in dem die Gesamt­lohn­sum­me tat­säch­lich unter­schrit­ten wurde.
  • Ver­wal­tungs­ver­mö­gens­gren­ze 10 %
  • Ver­pach­tun­gen in der Land- und Forstwirtschaft 

Land­wirt­schaft

Hof­ver­pach­tun­gen blei­ben aus der Ver­wal­tungs­ver­mö­gens­gren­ze aus­ge­nom­men. Dies gilt auch für land- und forst­wirt­schaft­lich ver­pach­te­te Flä­chen, sofern am Bewer­tungs­stich­tag der Pacht­ver­trag eine Lauf­zeit von höchs­tens 15 Jah­ren hat.

  • Nach­be­wer­tungs­vor­be­halt

Der Nach­be­wer­tungs­zeit­raum beträgt 15 Jahre.

  • Abschlag für land­wirt­schaft­li­che Wohngebäude 

Der bis­her schon bestehen­de Abschlag von 15 % wird im neu­en Recht fortgeführt.

  • Ver­scho­nungs­maß­nah­men

Hier gilt das zum Betriebs­ver­mö­gen / Antei­len an Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten von mehr als 25 % Gesagte.

Abgren­zung Verwaltungsvermögen

  • Betriebs­ver­pach­tung im Ganzen

Wenn der Erbe bereits Päch­ter war, bzw. wenn in Schenk­fäl­len der Beschenk­te den Betrieb noch nicht füh­ren kann und nur über­gangs­wei­se (höchs­tens 10 Jah­re bzw. bei min­der­jäh­ri­gen Kin­dern 10 Jah­re nach Voll­endung des 18. Lebens­jah­res) an Drit­ten ver­pach­tet wird, liegt kein Ver­wal­tungs­ver­mö­gen vor. Die Ver­scho­nung für Betriebs­ver­mö­gen ist zu gewähren.

  • Kon­zern­struk­tu­ren

Die Ver­pach­tung von Grund­stü­cken inner­halb eines Kon­zerns führt nicht zur Ver­sa­gung der Verschonung.

  • Erwei­ter­te Fäl­le der Betriebsaufspaltung 

Die von der Ver­wal­tungs­ver­mö­gens­gren­ze aus­ge­nom­me­nen Fäl­le der Betriebs­auf­spal­tung wer­den erwei­tert (künf­tig auch „Grup­pen­theo­rie“ erfasst).

  • Woh­nungs­un­ter­neh­men

Unter­neh­men, deren Haupt­zweck sich auf die Ver­mie­tung von Woh­nun­gen rich­tet, wer­den in die Ver­scho­nung für Betriebs­ver­mö­gen ein­be­zo­gen, wenn die Ver­wal­tung der Woh­nun­gen einen wirt­schaft­li­chen Geschäfts­be­trieb erfordert.

  • Beher­ber­gungs­be­trie­be

Das gewerb­li­che Leis­tungs­bild ist nicht Ver­mö­gens­ver­wal­tung, son­dern ein Bün­del an Dienstleistungen.

Dop­pel­be­las­tung mit Erb­schaft­steu­er und Ertragsteuern

Die Erb­schaft­steu­er führt zu einer Ermä­ßi­gung der Ein­kom­men­steu­er, wenn die betref­fen­den Ein­künf­te in den vier vor­an­ge­gan­ge­nen Ver­an­la­gungs­zeit­räu­men der Erb­schaft­steu­er unter­le­gen haben.

Bewer­tung bei Bestehen gesell­schafts­ver­trag­li­cher Verfügungsbeschränkungen

  • In Abfin­dungs­fäl­len wird nur der erhal­te­ne Wert beim Erben zugrun­de gelegt. Der Dif­fe­renz­be­trag aus dem Ver­kehrs­wert des Betriebs und des Abfin­dungs­werts ist von den ver­blei­ben­den Gesell­schaf­tern als Erwerb zu versteuern.
  • Im gel­ten­den Recht ist gesetz­lich nor­miert, dass bei der Ermitt­lung des gemei­nen Werts (Ver­kehrs­wert) per­sön­li­che Ver­hält­nis­se nicht berück­sich­tigt wer­den dür­fen. Die­se Vor­schrift wird nicht geän­dert, so dass auch beim Gut­ach­ten­nach­weis die genann­ten per­sön­li­chen Ver­hält­nis­se nicht wert­min­dernd berück­sich­tigt wer­den können.

Kapi­ta­li­sie­rungs­zins­satz beim ver­ein­fach­ten Ertragswertverfahren

Der Kapi­ta­li­sie­rungs­zins­satz besteht aus dem Basis­zins­satz (Zins­struk­tur­da­ten Bun­des­bank) und einem Risi­ko­zins­satz. Im ver­ein­fach­ten Ver­fah­ren, wel­ches der Erwer­ber wäh­len kann, wird der Risi­ko-Zins­satz von 4,5 % gesetz­lich fest­ge­legt. Für die übri­gen, im gewöhn­li­chen Geschäfts­ver­kehr übli­chen Ver­fah­ren kommt der jewei­li­ge bran­chen­ty­pi­sche Risi­ko-Zins­satz zur Anwen­dung, der zur fle­xi­blen Behand­lung der unter­schied­li­chen Bran­chen nicht gesetz­lich fest­ge­legt ist.

Steu­er­schuld­ner­schaft in Schenkungsfällen

Der Bericht des Finanz­aus­schus­ses ent­hält den Hin­weis, dass die Auf­nah­me einer Rege­lung in die Erb­schaft­steu­er-Richt­li­ni­en erfolgt, den Schen­ker nicht für vom Erwer­ber zu ver­tre­ten­de Nicht­er­fül­lung von Behal­tens­vor­aus­set­zun­gen in Anspruch zu nehmen.

Bewer­tungs­re­ge­lun­gen

Sämt­li­che Rege­lun­gen des Bewer­tungs­rechts sind in das Gesetz auf­ge­nom­men worden.

E

Ehe­gat­te

Güter­stand

Ehe­gat­ten leben im Güter­stand der Zuge­winn­ge­mein­schaft, wenn sie nicht durch Ehe­ver­trag etwas ande­res, z. B. Güter­tren­nung oder Güter­ge­mein­schaft, ver­ein­bart haben.

Hat sich das Ver­mö­gen der Ehe­gat­ten wäh­rend der Ehe unter­schied­lich ent­wi­ckelt, steht dem schlech­ter gestell­ten Ehe­gat­ten bei Been­di­gung des Güter­stan­des, z. B. durch Schei­dung oder Tod, ein Aus­gleichs­an­spruch zu. Dies nennt man Zugewinnausgleich.

Zivil­recht­lich erfolgt die­ser Aus­gleich beim Tode eines Ehe­gat­ten dadurch, dass sich der gesetz­li­che Erb­an­teil des über­le­ben­den Ehe­gat­ten pau­schal um 1/4 des Nach­las­ses erhöht.

Steu­er­recht­lich kann jedoch für die Berech­nung des Zuge­winn­aus­gleichs nicht ein­fach 1/4 Anteil des Nach­las­ses zugrun­de­ge­legt wer­den. Viel­mehr ist die Zuge­winn­aus­gleichs-for­de­rung genau zu berechnen.

Auch wenn dies even­tu­ell für den über­le­ben­den Ehe­gat­ten mit eini­gen Mühen ver­bun­den ist, da das Finanz­amt zur Berech­nung die­ser Aus­gleichs­for­de­rung genaue Anga­ben dar­über benö­tigt, wel­ches (Anfangs-)Vermögen jeder Ehe­gat­te in die Ehe ein­ge­bracht hat, ist dies für den über­le­ben­den Ehe­gat­ten äußerst loh­nend, denn: Ein Betrag in Höhe die­ser „fik­ti­ven“ Aus­gleichs­for­de­rung ist zusätz­lich zu dem per­sön­li­chen Frei­be­trag für Ehe­gat­ten und dem even­tu­el­len Ver­sor­gungs­frei­be­trag steuerfrei.

Dies ist ins­be­son­de­re für den über­le­ben­den Ehe­gat­ten dann vor­teil­haft, wenn sich das Ver­mö­gen der Ehe­gat­ten wäh­rend der Ehe so unter­schied­lich ent­wi­ckelt hat, dass dem Über­le­ben­den ein grö­ße­rer Zuge­winn­aus­gleich zusteht.

Bei­spiel:

Ehe­mann Ehe­frau Differenz

Anfangs­ver­mö­gen: 150.000 Euro 50.000 Euro

End­ver­mö­gen: 600.000 Euro 100.000 Euro

Zuge­winn: + 450.000 Euro + 50.000 Euro 400.000 Euro

In die­sem Bei­spiel ist der Zuge­winn des Ehe­man­nes um 400.000 Euro höher als der­je­ni­ge der Ehe­frau. Die steu­er­freie Aus­gleichs­for­de­rung der Ehe­frau beträgt die Hälf­te die­ses Betra­ges, also 200.000 Euro.

Die­sen Betrag kann die Ehe­frau zusätz­lich zu dem per­sön­li­chen Frei­be­trag und einem even­tu­ell vor­han­de­nen Ver­sor­gungs­frei­be­trag steu­er­frei ansetzen.

Es lohnt sich daher, bei der Abga­be der Erb­schaft­steu­er­erklä­rung ent­spre­chen­de Sorg­falt wal­ten zu las­sen und sich vor deren Abga­be durch einen kom­pe­ten­ten Steu­er­be­ra­ter oder Fach­an­walt für Steu­er­recht bera­ten zu lassen.

per­sön­li­cher Freibetrag

Ehe­gat­ten kön­nen seit dem 01.01.2009 einen per­sön­li­chen Frei­be­trag von 500.000 Euro in Anspruch nehmen.

Dies bedeu­tet, dass von dem Gesamt­wert des Nach­las­ses ein Frei­be­trag in vor­ge­nann­ter Höhe für die Berech­nung der Erb­schaft­steu­er abzu­zie­hen ist. (Gesamt­über­blick sie­he Frei­be­trä­ge/-per­sön­li­che)

Steu­er­klas­se

Für die Berech­nung der Erb­schaft- und Schen­kung­steu­er kommt es maß­geb­lich dar­auf an, in wel­che Steu­er­klas­se der Erwer­ber ein­zu­ord­nen ist.

Ehe­gat­ten fal­len in die güns­tigs­te Steu­er­klas­se I.

Einen Gesamt­über­blick über die Steu­er­klas­sen und wel­che Erwer­ber in wel­che Steu­er­klas­sen fal­len, ent­neh­men Sie bit­ten dem Absatz: Steuerklassen.

Steu­er­sät­ze

Die zu zah­len­de Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer wird nach bestimm­ten, pro­gres­siv gestaf­fel­ten Steu­er­sät­ze erho­ben, über die Sie einen Gesamt­über­blick unter: Steu­er­sät­ze (Steu­er­ta­bel­le) erhalten.

Ver­sor­gungs­frei­be­trag

Ehe­gat­ten erhal­ten neben dem per­sön­li­chen Frei­be­trag beim Erwerb von Todes wegen, also auf­grund Erb­schaft, aber nicht bei einer Schen­kung, zusätz­li­che Ver­sor­gungs­frei­be­trä­ge ein­ge­räumt, wel­che die Bemes­sungs­grund­la­ge für die Berech­nung der Erb­schaft­steu­er verringern.

Die­ser Ver­sor­gungs­frei­be­trag beträgt für Ehe­gat­ten: 256.000 Euro.

Zu beach­ten ist jedoch, dass die­ser dem Ehe­gat­ten nicht (immer) in vol­ler Höhe zusteht.

Erhält der Ehe­gat­te aus Anlass des Todes des Erb­las­sers „erb­schaft­steu­er­freie Hin­ter­blie­be­nen­be­zü­ge“ (Hin­ter­blie­be­nen­ren­ten, Ver­sor­gungs­be­zü­ge, berufs­stän­di­ge Ver­si­che­run­gen), so wird der Ver­sor­gungs­be­trag um den „Kapi­tal­wert“ die­ser Bezü­ge gekürzt.

Zuge­winn­aus­gleich

Ehe­gat­ten leben im Güter­stand der Zuge­winn­ge­mein­schaft, wenn sie nicht durch Ehe­ver­trag etwas ande­res, z. B. Güter­tren­nung oder Güter­ge­mein­schaft, ver­ein­bart haben.

Hat sich das Ver­mö­gen der Ehe­gat­ten wäh­rend der Ehe unter­schied­lich ent­wi­ckelt, steht dem schlech­ter gestell­ten Ehe­gat­ten bei Been­di­gung des Güter­stan­des, z. B. durch Schei­dung oder Tod, ein Aus­gleichs­an­spruch zu. Dies nennt man Zugewinnausgleich.

Zivil­recht­lich erfolgt die­ser Aus­gleich beim Tode eines Ehe­gat­ten dadurch, dass sich der gesetz­li­che Erb­an­teil des über­le­ben­den Ehe­gat­ten pau­schal um 1/4 des Nach­las­ses erhöht.

Steu­er­recht­lich kann jedoch für die Berech­nung des Zuge­winn­aus­gleichs nicht ein­fach 1/4 Anteil des Nach­las­ses zugrun­de­ge­legt wer­den. Viel­mehr ist die Zuge­winn­aus­gleichs­for­de­rung genau zu berechnen.

Auch wenn dies even­tu­ell für den über­le­ben­den Ehe­gat­ten mit eini­gen Mühen ver­bun­den ist, da das Finanz­amt zur Berech­nung die­ser Aus­gleichs­for­de­rung genaue Anga­ben dar­über benö­tigt, wel­ches (Anfangs-)Vermögen jeder Ehe­gat­te in die Ehe ein­ge­bracht hat, ist dies für den über­le­ben­den Ehe­gat­ten äußerst loh­nend, denn: Ein Betrag in Höhe die­ser „fik­ti­ven“ Aus­gleichs­for­de­rung ist zusätz­lich zu dem per­sön­li­chen Frei­be­trag für Ehe­gat­ten und dem even­tu­el­len Ver­sor­gungs­frei­be­trag steuerfrei.

Dies ist ins­be­son­de­re für den über­le­ben­den Ehe­gat­ten dann vor­teil­haft, wenn sich das Ver­mö­gen der Ehe­gat­ten wäh­rend der Ehe so unter­schied­lich ent­wi­ckelt hat, dass dem Über­le­ben­den ein grö­ße­rer Zuge­winn­aus­gleich zusteht.

Bei­spiel:

Ehe­mann Ehe­frau Differenz

Anfangs­ver­mö­gen: 150.000 Euro 50.000 Euro

End­ver­mö­gen: 600.000 Euro 100.000 Euro

Zuge­winn: + 450.000 Euro + 50.000 Euro 400.000 Euro

In die­sem Bei­spiel ist der Zuge­winn des Ehe­man­nes um 400.000 Euro höher als der­je­ni­ge der Ehe­frau. Die steu­er­freie Aus­gleichs­for­de­rung der Ehe­frau beträgt die Hälf­te die­ses Betra­ges, also 200.000 Euro.

Die­sen Betrag kann die Ehe­frau zusätz­lich zu dem per­sön­li­chen Frei­be­trag und einem even­tu­ell vor­han­de­nen Ver­sor­gungs­frei­be­trag steu­er­frei ansetzen.

Es lohnt sich daher, bei der Abga­be der Erb­schaft­steu­er­erklä­rung ent­spre­chen­de Sorg­falt wal­ten zu las­sen und sich vor deren Abga­be lie­ber durch einen kom­pe­ten­ten Steu­er­be­ra­ter oder Fach­an­walt für Steu­er­recht bera­ten zu lassen.

Eltern

per­sön­li­che Freibeträge

Eltern kön­nen beim Tode ihres/ihrer Kin­der – je Eltern­teil – einen Frei­be­trag von 100.000Euro in Anspruch nehmen.

Ist beim Tode eines Kin­des ein Eltern­teil bereits vor­her ver­stor­ben, wächst der auf den vor­ver­stor­be­nen Eltern­teil ent­fal­len­de Frei­be­trag jedoch nicht dem ande­ren Eltern­teil an, er „ver­dop­pelt“ sich also nicht dadurch.

Steu­er­klas­se

Für die Berech­nung der Erb­schaft- und Schen­kung­steu­er kommt es maß­geb­lich dar­auf an, in wel­che Steu­er­klas­se der Erwer­ber ein­zu­ord­nen ist.

Eltern fal­len in bei Erwerb von Todes wegen in die Steu­er­klas­se I, bei Schen­kun­gen in die Steu­er­klas­se II.

Einen Gesamt­über­blick über die Steu­er­klas­sen und wel­che Erwer­ber in wel­che Steu­er­klas­sen fal­len, ent­neh­men Sie bit­ten dem Absatz: Steuerklassen.

Steu­er­sät­ze

Die zu zah­len­de Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer wird nach bestimm­ten, pro­gres­siv gestaf­fel­ten Steu­er­sät­ze erho­ben, über die Sie einen Gesamt­über­blick unter: Steu­er­sät­ze (Steu­er­ta­bel­le) erhalten.

Enkel

per­sön­li­che Freibeträge

Bei Enkeln und Stief­en­keln wird unterschieden:

- Erben die Enkel direkt von den Groß­el­tern (Opa, Oma), weil ihr ent­spre­chen­der Eltern­teil bereits vor­ver­stor­ben ist, erhal­ten sie einen Frei­be­trag wie Kin­der, also: 400.000 Euro.

- Leben ihre Eltern jedoch noch und erhal­ten Enkel/Stiefenkel die Zuwen­dung auf­grund Erb­ein­set­zung oder Ver­mächt­nis im Tes­ta­ment der Groß­el­tern, beträgt ihr Frei­be­trag (von jedem Groß­el­tern­teil zu jedem Enkel/Stiefenkel getrennt): 200.000 Euro.

Steu­er­klas­se

Unab­hän­gig von der unter­schied­li­chen Behand­lung bei den per­sön­li­chen Frei­be­trä­gen fal­len Enkel/Stiefenkel grund­sätz­lich in die güns­tigs­te Steu­er­klas­se I. (sie­he Steuerklassen).

Steu­er­sät­ze

Die zu zah­len­de Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer wird nach bestimm­ten, pro­gres­siv gestaf­fel­ten Steu­er­sät­ze erho­ben, über die Sie einen Gesamt­über­blick unter: Steu­er­sät­ze (Steu­er­ta­bel­le) erhalten.

Erwerb von Todes wegen

Begriff/Erläuterung

Der Besteue­rung mit Erb­schaft- oder Schen­kung­steu­er unterliegen

  1. der Erwerb von Todes wegen
  2. die Schen­kung unter Lebenden
  3. das Ver­mö­gen einer Stif­tung oder eines Ver­eins in Zeit­ab­stän­den von je 30 Jah­ren, sofern die­se wesent­lich im Inter­es­se einer Fami­lie oder bestimm­ter Fami­li­en errich­tet sind.

Als Erwerb von Todes wegen im vor­ge­nann­ten Sin­ne gelten:

  1. der Erwerb durch Erb­an­fall, auf­grund Erb­er­satz­an­spruchs, durch Ver­mächt­nis oder auf­grund eines gel­tend gemach­ten Pflichtteils;
  2. der Erwerb durch Schen­kung auf den Todesfall;
  3. die sons­ti­gen Erwer­be, auf die die für Ver­mächt­nis­se gel­ten­den Vor­schrif­ten des bür­ger­li­chen Rechts Anwen­dung finden;
  4. jeder Ver­mö­gens­vor­teil, der auf­grund eines vom Erb­las­ser geschlos­se­nen Ver­tra­ges bei des­sen Tode von einem Drit­ten, z. B. Bank­gut­ha­ben, Lebens­ver­si­che­run­gen, usw., unmit­tel­bar erwor­ben wird.

Als vom Erb­las­ser zuge­wen­det gilt u. a. auch der Über­gang von Ver­mö­gen auf eine vom Erb­las­ser ange­ord­ne­te Stif­tung sowie alle Leis­tun­gen, die jemand auf­grund einer vom Erb­las­ser ange­ord­ne­ten Auf­la­ge erwirbt, oder was als­Ab­fin­dung für­ei­nen ent­stan­de­nen Pflicht­teils­an­spruch, die Aus­schla­gung­d­er Erb­schaft oder ein auf­schie­bend beding­tes, betag­tes oder befris­te­tes Ver­mächt­nis gewährt wird.

Die Besteue­rung erfasst also letzt­lich jede “Berei­che­rung”, die der ein­zel­ne Erwer­ber durch Erb­an­fall erzielt sowie alle sons­ti­gen “Ver­mö­gens­vor­tei­le”, die dem Erwer­ber auf­grund des Todes einer Per­son anwachsen.

F

Frei­be­trä­ge

Fami­li­en­heim

Die Ver­er­bung einer selbst genutz­ten Wohn­im­mo­bi­lie an einen Ehe­gat­ten bzw. an einen ein­ge­tra­ge­nen Lebens­part­ner bleibt steu­er­frei. Vor­aus­set­zung: Das Objekt wird nach Erwerb zehn Jah­re lang von dem Erwer­ber selbst zu Wohn­zwe­cken genutzt.

Die Ver­er­bung einer selbst genutz­ten Wohn­im­mo­bi­lie an Kin­der bzw. an Kin­der ver­stor­be­ner Kin­der (= Enkel, deren Eltern­teil bereits ver­stor­ben ist) ist bis zu einer Flä­che von 200 qm steu­er­frei. Auch hier ist Vor­aus­set­zung, dass der Erwer­ber das Fami­li­en­heim zehn Jah­re lang selbst zu Wohn­zwe­cken nutzt.

In bei­den Fäl­len gilt: Die Steu­er­be­frei­ung ent­fällt rück­wir­kend, wenn das Fami­li­en­heim inner­halb der Zehn­jah­res­frist ver­kauft oder ver­mie­tet wird. Eine Aus­nah­me von der Nach­ver­steue­rung besteht für den Fall, dass die Selbst­nut­zung aus zwin­gen­den objek­ti­ven Grün­den auf­ge­ge­ben wird. Hier­un­ter fal­len z. B. Tod oder erheb­li­che Pfle­ge­be­dürf­tig­keit (Pfle­ge­stu­fe 3).

für bestimm­te Gegenstände 

Neben den per­sön­li­chen Frei­be­trä­gen und den beson­de­ren Ver­sor­gungs­frei­be­trä­gen kann jeder Erwer­ber aus “sach­li­chen Grün­den” wei­te­re Steu­er­be­frei­un­gen beanspruchen.

Hier sind ins­be­son­de­re fol­gen­de Befrei­un­gen von beson­de­rer Bedeutung:

- Haus­rat ein­schließ­lich Wäsche- und Klei­dungs­stü­cke beim Erwerb durch Per­so­nen der Steu­er­klas­se I (Ehe­gat­te, Kin­der, Enkel) bis zu 41.000 Euro, und bei den übri­gen Steu­er­klas­sen (II und III) bis zu einem Gesamt­wert von 12.000 Euro.

- ande­re “beweg­li­che kör­per­li­che Gegen­stän­de”, nur bei Steu­er­klas­se I bis zu einem Gesamt­wert von 12.000 Euro, z. B. Kraft­fahr­zeu­ge, Musik­in­stru­men­te, usw.

Die vor­ge­nann­ten Befrei­un­gen gel­ten jedoch nicht, wenn die­se Gegen­stän­de zum land- und forst­wirt­schaft­li­chen Ver­mö­gen oder zum Grund- oder Betriebs­ver­mö­gen gehö­ren, sowie für Zah­lungs­mit­tel, Wert­pa­pie­re, Mün­zen, Edel­me­tal­le, Edel­stei­ne und Perlen.

Grund­be­sitz, Kunst­ge­gen­stän­de, Kunst­samm­lun­gen, wis­sen­schaft­li­che Samm­lun­gen, Biblio­the­ken und Archi­ve kön­nen ganz oder teil­wei­se steu­er­frei blei­ben, wenn die Erhal­tung die­ser Gegen­stän­de im öffent­li­chen Inter­es­se liegt und der Steu­er­pflich­ti­ge bereit ist, die­se zur “Volks­bil­dung” zur Ver­fü­gung zu stellen.

per­sön­li­che

Je nach Steu­er­klas­se kön­nen die Erwer­ber fol­gen­de Frei­be­trä­ge in Anspruch neh­men, d. h., von dem Gesamt­wert des Nach­las­ses sind die Frei­be­trä­ge für die Berech­nung der Erb­schaft- oder Schen­kung­steu­er zunächst abzuziehen:

Die per­sön­li­chen Frei­be­trä­ge gel­ten unab­hän­gig von der beson­de­ren Rege­lung für das Fami­li­en­heim, kön­nen also zusätz­lich in Anspruch genom­men werden.

Erwer­ber Seit 01.01.2009 Bis zum 31.12.2008
Ehe­gat­ten 500.000 Euro 307.000 Euro
Kin­der 400.000 Euro 205.000 Euro
Enkel 200.000 Euro 51.200 Euro
Übri­ge Per­so­nen der Steu­er­klas­se I 100.000 Euro 51.200 Euro
Per­so­nen der Steu­er­klas­se II 20.000 Euro 10.300 Euro
Per­so­nen der Steu­er­klas­se III 20.000 Euro 5.200 Euro

Die Frei­be­trä­ge gel­ten von jedem Erblasser/Schenker zu jedem Erwer­ber geson­dert, d. h.: Ver­fü­gen z. B. bei­de Ehe­gat­ten über ent­spre­chen­des Ver­mö­gen, kann jedes Kind den Frei­be­trag sowohl nach dem Tode des Vaters, als auch nach der Mut­ter gel­tend machen.

Ver­sor­gungs­frei­be­trä­ge

Zusätz­lich zu den “per­sön­li­chen Frei­be­trä­gen” wer­den Ehe­gat­ten sowie Kindern/Stiefkindern beim Erwerb von Todes wegen, also (nur) bei Anfall durch Erb­schaft, “beson­de­re Ver­sor­gungs­frei­be­trä­ge” ein­ge­räumt.

Die­se betra­gen für

- Ehe­gat­ten 256.000 Euro

- Kinder/Stiefkinder, gestaf­felt nach Alter

  1. 000 Euro bei einem Alter bis zu fünf Jahren

41.000 Euro bei einem Alter von mehr als fünf bis zu zehn Jahren

30.700 Euro bei einem Alter von mehr als zehn bis zu fünf­zehn Jahren

20.500 Euro bei einem Alter von mehr als fünf­zehn Jah­ren bis zu zwan­zig Jahren

10.300 Euro bei einem Alter von mehr als 20 Jah­ren bis zur Voll­endung des

  1. Lebens­jah­res

Zu beach­ten ist, dass die­se Ver­sor­gungs­frei­be­trä­ge dem Ehe­gat­ten oder Kindern/Stiefkindern nicht immer in vol­ler Höhe zustehen.

Erhal­ten Ehe­gat­ten oder Kin­der aus Anlass des Todes des Erb­las­sers “erb­schaft­steu­er­freie Hin­ter­blie­be­nen­be­zü­ge“ (Hin­ter­blie­be­nen­ren­ten, Ver­sor­gungs­be­zü­ge, berufs­stän­di­ge Ver­si­che­run­gen), so wird der Ver­sor­gungs­be­trag um den „Kapi­tal­wert“ die­ser Bezü­ge gekürzt.

G

Grund­be­sitz (Bewer­tung)

Unbe­bau­te Grundstücke

Unbe­bau­te Grund­stü­cke wer­den wie bis­her mit den Boden­richt­wer­ten ange­setzt. Der Wert ermit­telt sich hier wie folgt:Grundstücksfläche x Boden­richt­wert abzgl. 20%

Bebau­te Grundstücke

  1. a) Der Wert von Ein- und Zwei­fa­mi­li­en­häu­ser, Woh­nungs- und Teil­ei­gen­tum wird im sogen. „Ver­gleichs­wert­ver­fah­ren“ ermittelt.

Hier­zu wer­den die Ver­kaufs­prei­se ver­gleich­ba­rer Objek­te in glei­cher Lage und Aus­stat­tung her­an­ge­zo­gen und mit dem hier ange­ge­be­nen Wert verglichen.

Lie­gen der­ar­ti­ge Ver­gleichs­wer­te nicht vor, kommt das sogen. „Sach­wert­ver­fah­ren“ zum Zuge. Hier ermit­telt sich der Wert eines Objekts sodann wie folgt:

- Regel­her­stel­lungs­kos­ten je Flä­chen­ein­heit x Bruttogrundfläche =

Gebäu­de­re­gel­her­stel­lungs­wert

./. Alters­wert­min­de­rung

= Gebäu­de­sach­wert

+ Boden­wert

= vor­läu­fi­ger Richtwert

x Wert­zahl

= Sach­wert

  1. b) Geschäfts­grund­stü­cke, Miet­wohn­grund­stü­cke und gemischt genutz­te Grun­stü­cke wer­den im sogen. „Ertrags­wert­ver­fah­ren“ bewertet.

Hier wird der Wert wie folgt ermittelt:

Roh­ertrag (Jah­res­mie­te oder „übli­che Miete“)

./. Bewirt­schaf­tungs­kos­ten

= Rein­ertrag des Grundstücks

./. Boden­wert­ver­zin­sung (Lie­gen­schafts­zins­satz x Bodenwert)

= Gebäu­de­rein­ertrag

x Ver­viel­fäl­ti­ger

= Gebäu­de­er­trags­wert

+ Boden­wert

= Grund­be­sitz­wert

Güter­stand

Ehe­gat­ten leben im Güter­stand der Zuge­winn­ge­mein­schaft, wenn sie nicht durch Ehe­ver­trag etwas ande­res, z. B. Güter­tren­nung oder Güter­ge­mein­schaft, ver­ein­bart haben.

Hat sich das Ver­mö­gen der Ehe­gat­ten wäh­rend der Ehe unter­schied­lich ent­wi­ckelt, steht dem schlech­ter gestell­ten Ehe­gat­ten bei Been­di­gung des Güter­stan­des, z. B. durch Schei­dung oder Tod, ein Aus­gleichs­an­spruch zu. Dies nennt man Zugewinnausgleich.

Zivil­recht­lich erfolgt die­ser Aus­gleich beim Tode eines Ehe­gat­ten dadurch, dass sich der gesetz­li­che Erb­an­teil des über­le­ben­den Ehe­gat­ten pau­schal um 1/4 des Nach­las­ses erhöht.

Steu­er­recht­lich kann jedoch für die Berech­nung des Zuge­winn­aus­gleichs nicht ein­fach 1/4 Anteil des Nach­las­ses zugrun­de­ge­legt wer­den. Viel­mehr ist die Zuge­winn­aus­gleichs-for­de­rung genau zu berechnen.

Auch wenn dies even­tu­ell für den über­le­ben­den Ehe­gat­ten mit eini­gen Mühen ver­bun­den ist, da das Finanz­amt zur Berech­nung die­ser Aus­gleichs­for­de­rung genaue Anga­ben dar­über benö­tigt, wel­ches (Anfangs-)Vermögen jeder Ehe­gat­te in die Ehe ein­ge­bracht hat, ist dies für den über­le­ben­den Ehe­gat­ten äußerst loh­nend, denn: Ein Betrag in Höhe die­ser „fik­ti­ven“ Aus­gleichs­for­de­rung ist zusätz­lich zu dem per­sön­li­chen Frei­be­trag für Ehe­gat­ten und dem even­tu­el­len Ver­sor­gungs­frei­be­trag steuerfrei.

Dies ist ins­be­son­de­re für den über­le­ben­den Ehe­gat­ten dann vor­teil­haft, wenn sich das Ver­mö­gen der Ehe­gat­ten wäh­rend der Ehe so unter­schied­lich ent­wi­ckelt hat, dass dem Über­le­ben­den ein grö­ße­rer Zuge­winn­aus­gleich zusteht.

Bei­spiel:

Ehe­mann Ehe­frau Differenz

Anfangs­ver­mö­gen: 150.000 Euro 50.000 Euro

End­ver­mö­gen: 600.000 Euro 100.000 Euro

Zuge­winn: + 450.000 Euro + 50.000 Euro 400.000 Euro

In die­sem Bei­spiel ist der Zuge­winn des Ehe­man­nes um 400.000 Euro höher als der­je­ni­ge der Ehe­frau. Die steu­er­freie Aus­gleichs­for­de­rung der Ehe­frau beträgt die Hälf­te die­ses Betra­ges, also 200.000 Euro.

Die­sen Betrag kann die Ehe­frau zusätz­lich zu dem per­sön­li­chen Frei­be­trag und einem even­tu­ell vor­han­de­nen Ver­sor­gungs­frei­be­trag steu­er­frei ansetzen.

Es lohnt sich daher, bei der Abga­be der Erb­schaft­steu­er­erklä­rung ent­spre­chen­de Sorg­falt wal­ten zu las­sen und sich vor deren Abga­be lie­ber durch einen kom­pe­ten­ten Steu­er­be­ra­ter oder Fach­an­walt für Steu­er­recht bera­ten zu lassen.

H

Haus­rat

Neben den per­sön­li­chen Frei­be­trä­gen und den beson­de­ren Ver­sor­gungs­frei­be­trä­gen kann jeder Erwer­ber aus “sach­li­chen Grün­den” wei­te­re Steu­er­be­frei­un­gen beanspruchen.

Hier sind ins­be­son­de­re fol­gen­de Befrei­un­gen von beson­de­rer Bedeutung:

- Haus­rat ein­schließ­lich Wäsche- und Klei­dungs­stü­cke beim Erwerb durch Per­so­nen der Steu­er­klas­se I (Ehe­gat­te, Kin­der, Enkel) bis zu 41.000 Euro, und bei den übri­gen Steu­er­klas­sen (II und III) bis zu einem Gesamt­wert von 12.000 Euro.

- ande­re “beweg­li­che kör­per­li­che Gegen­stän­de”, nur bei Steu­er­klas­se I bis zu einem Gesamt­wert von 12.000 Euro, z. B. Kraft­fahr­zeu­ge, Musik­in­stru­men­te, usw.

Die vor­ge­nann­ten Befrei­un­gen gel­ten jedoch nicht, wenn die­se Gegen­stän­de zum land- und forst­wirt­schaft­li­chen Ver­mö­gen oder zum Grund- oder Betriebs­ver­mö­gen gehö­ren, sowie für Zah­lungs­mit­tel, Wert­pa­pie­re, Mün­zen, Edel­me­tal­le, Edel­stei­ne und Perlen.

Grund­be­sitz, Kunst­ge­gen­stän­de, Kunst­samm­lun­gen, wis­sen­schaft­li­che Samm­lun­gen, Biblio­the­ken und Archi­ve kön­nen ganz oder teil­wei­se steu­er­frei blei­ben, wenn die Erhal­tung die­ser Gegen­stän­de im öffent­li­chen Inter­es­se liegt und der Steu­er­pflich­ti­ge bereit ist, die­se zur “Volks­bil­dung” zur Ver­fü­gung zu stellen.

Hin­ter­blie­be­nen­be­zü­ge

Erhal­ten Ehe­gat­ten oder Kin­der aus Anlass des Todes des Erb­las­sers “erb­schaft­steu­er­freie Hin­ter­blie­be­nen­be­zü­ge“ (Hin­ter­blie­be­nen­ren­ten, Ver­sor­gungs­be­zü­ge, berufs­stän­di­ge Ver­si­che­run­gen), so wird der Ver­sor­gungs­be­trag um den „Kapi­tal­wert“ die­ser Bezü­ge gekürzt.

Bei­spiel:

- Der Ehe­frau eines ver­stor­be­nen Unter­neh­mers ste­hen aus Anlass des Todes ihres Ehe­man­nes kei­ne Ver­sor­gungs­be­zü­ge zu, da die­ser nicht in die gesetz­li­che Sozi­al­ver­si­che­rung ein­ge­zahlt hat.

Sie erhält den Ver­sor­gungs­frei­be­trag in vol­ler Höhe.

- Der Ehe­frau eines ver­stor­be­nen Ange­stell­ten steht aus Anlass des Todes ihres Ehe­man­nes eine monat­li­che Ren­te von 1.000 Euro zu, jähr­lich also 12.000 Euro. Zum Zeit­punkt des Erb­fal­les (Tod ihres Ehe­man­nes) ist sie 70 Jah­re alt. In die­sem Fall beträgt der Kapi­tal­wert ihrer Ren­te 130.260 Euro (12.000 Euro x 10,855). In die­sem Fall kann die Ehe­frau nur noch einen Ver­sor­gungs­frei­be­trag von 125.740 Euro gel­tend machen (256.000 Euro abzgl. 130.260 Euro).

- Steht einem Kind z. B. auf­grund des Todes eines Eltern­teils eine monat­li­che Ren­te zu, deren Kapi­tal­wert die Höhe des ihm ein­ge­räum­ten Ver­sor­gungs­frei­be­tra­ges — je nach Alter — über­steigt, ent­fällt die­ser völlig.

I

Immo­bi­li­en (Bewer­tung)

Unbe­bau­te Grundstücke

Unbe­bau­te Grund­stü­cke wer­den wie bis­her mit den Boden­richt­wer­ten ange­setzt. Der Wert ermit­telt sich hier wie folgt:Grundstücksfläche x Boden­richt­wert abzgl. 20%

Bebau­te Grundstücke

  1. c) Der Wert von Ein- und Zwei­fa­mi­li­en­häu­ser, Woh­nungs- und Teil­ei­gen­tum wird im sogen. „Ver­gleichs­wert­ver­fah­ren“ ermittelt.

Hier­zu wer­den die Ver­kaufs­prei­se ver­gleich­ba­rer Objek­te in glei­cher Lage und Aus­stat­tung her­an­ge­zo­gen und mit dem hier ange­ge­be­nen Wert verglichen.

Lie­gen der­ar­ti­ge Ver­gleichs­wer­te nicht vor, kommt das sogen. „Sach­wert­ver­fah­ren“ zum Zuge. Hier ermit­telt sich der Wert eines Objekts sodann wie folgt:

- Regel­her­stel­lungs­kos­ten je Flä­chen­ein­heit x Bruttogrundfläche =

Gebäu­de­re­gel­her­stel­lungs­wert

./. Alters­wert­min­de­rung

= Gebäu­de­sach­wert

+ Boden­wert

= vor­läu­fi­ger Richtwert

x Wert­zahl

= Sach­wert

  1. d) Geschäfts­grund­stü­cke, Miet­wohn­grund­stü­cke und gemischt genutz­te Grun­stü­cke wer­den im sogen. „Ertrags­wert­ver­fah­ren“ bewertet.

Hier wird der Wert wie folgt ermittelt:

Roh­ertrag (Jah­res­mie­te oder „übli­che Miete“)

./. Bewirt­schaf­tungs­kos­ten

= Rein­ertrag des Grundstücks

./. Boden­wert­ver­zin­sung (Lie­gen­schafts­zins­satz x Bodenwert)

= Gebäu­de­rein­ertrag

x Ver­viel­fäl­ti­ger

= Gebäu­de­er­trags­wert

+ Boden­wert

= Grund­be­sitz­wert

Inlän­der

Begriff

Bei der Besteue­rung ist zwi­schen der “unbe­schränk­ten” und der (auf das Inlands­ver­mö­gen) “beschränk­ten” Steu­er­pflicht zu unterscheiden.

Bei “unbe­schränk­ter Steu­er­pflicht” unter­liegt der gesam­te Ver­mö­gens­an­fall der Erb­schaft- oder Schen­kung­steu­er, also sowohl das Inlands‑, als auch das Auslandsvermögen.

Die­se tritt ein, wenn der Erblasser/Schenker oder der Erwer­ber ein “Inlän­der” ist.

Als Inlän­der gelten:

-natür­li­che Per­so­nen, die im Inland einen Wohn­sitz oder ihren gewöhn­li­chen Auf­ent­halts­ort haben. In die­sem Fall kommt es (auch) nicht auf die Staats­an­ge­hö­rig­keit der Per­so­nen an.

-deut­sche Staats­an­ge­hö­ri­ge, die sich nicht län­ger als fünf Jah­re dau­ernd im Aus­land auf­ge­hal­ten haben, ohne im Inland einen Wohn­sitz haben.

K

Kapi­tal­ver­mö­gen

Bewer­tung

Die Bewer­tung der Berei­che­rung rich­tet sich im Wesent­li­chen nach den Vor­schrif­ten des Bewer­tungs­ge­set­zes (BewG).

Danach wer­den

- Spar­gut­ha­ben und ande­re, nomi­nell bestimm­ba­re, Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de mit dem “Nomi­nal­wert” angesetzt.

- Wert­pa­pie­re (Akti­en, Anlei­hen, Fonds, usw.) wer­den mit dem “Kurs­wert” (am Todes­tag) angesetzt.

Kin­der

per­sön­li­che Freibeträge

Kin­der, auch nicht­ehe­li­che Kin­der, sowie Stief­kin­der kön­nen bei einer Erb­schaft oder Schen­kung einen Frei­be­trag von 400.000 Euro in Anspruch nehmen.

Die­ser Frei­be­trag gilt von jedem Eltern­teil zu jedem Kind getrennt.

Bei­spiel: Der Vater ver­stirbt zuerst. Die bei­den Kin­der kön­nen jeder für sich allein den vor­ge­nann­ten Frei­be­trag gel­tend machen.

Zwei Jah­re spä­ter ver­stirbt die Mut­ter und hin­ter­lässt eben­falls Ver­mö­gen. Die bei­den Kin­der kön­nen erneut ihren Frei­be­trag — jeder für sich allein — gel­tend machen, da der Erwerb von einer ande­ren Per­son stammt.

Steu­er­klas­sen

Für die Berech­nung der Erb­schaft- und Schen­kung­steu­er kommt es ent­schei­dend dar­auf an, in wel­che Steu­er­klas­se der Erwer­ber ein­zu­ord­nen ist.

Kin­der, auch nicht­ehe­li­che Kin­der, sowie Stief­kin­der fal­len in die güns­tigs­te Steu­er­klas­se I. (Mehr dazu sie­he Kapi­tel Steuerklassen)

Steu­er­sät­ze

Die zu zah­len­de Erbschaft/Schenkungsteuer wird nach bestimm­ten, pro­gres­siv gestaf­fel­ten Stu­fen erho­ben, über die Sie einen Gesamt­über­blick unter Kapi­tel Steu­er­sät­ze (Steu­er­ta­bel­le) erhalten.

Ver­sor­gungs­frei­be­trä­ge

Zusätz­lich zu den “per­sön­li­chen Frei­be­trä­gen” wer­den Ehe­gat­ten sowie Kindern/Stiefkindern beim Erwerb von Todes wegen, also (nur) bei Anfall durch Erb­schaft, “beson­de­re Ver­sor­gungs­frei­be­trä­ge” ein­ge­räumt.

Die­se betra­gen für

- Ehe­gat­ten 256.000 Euro

- Kinder/Stiefkinder, gestaf­felt nach Alter

52.000 Euro bei einem Alter bis zu fünf Jahren

41.000 Euro bei einem Alter von mehr als fünf bis zu zehn Jahren

30.700 Euro bei einem Alter von mehr als zehn bis zu fünf­zehn Jahren

20.500 Euro bei einem Alter von mehr als fünf­zehn Jah­ren bis zu zwan­zig Jahren

10.300 Euro bei einem Alter von mehr als 20 Jah­ren bis zur Voll­endung des

  1. Lebens­jah­res

Zu beach­ten ist, dass die­se Ver­sor­gungs­frei­be­trä­ge dem Ehe­gat­ten oder Kindern/Stiefkindern nicht immer in vol­ler Höhe zustehen.

Erhal­ten Ehe­gat­ten oder Kin­der aus Anlass des Todes des Erb­las­sers “erb­schaft­steu­er­freie Hin­ter­blie­be­nen­be­zü­ge“ (Hin­ter­blie­be­nen­ren­ten, Ver­sor­gungs­be­zü­ge, berufs­stän­di­ge Ver­si­che­run­gen), so wird der Ver­sor­gungs­be­trag um den „Kapi­tal­wert“ die­ser Bezü­ge gekürzt.

Kon­troll­mit­tei­lun­gen

Erben soll­ten vor einer Annah­me der Erb­schaft prü­fen, ob der Nach­lass even­tu­ell über­schul­det ist.

Hier­bei ist aus steu­er­li­cher Sicht zu beach­ten, dass das für die Fest­set­zung der Erb­schaft­steu­er zustän­di­ge Finanz­amt „Kon­troll­mit­tei­lun­gen“ an das ört­li­che Finanz­amt des Erb­las­sers für die frü­he­ren Ein­kom­men- und Ver­mö­gen­steu­er­zwe­cke übersendet.

Ergibt sich hier­aus, dass der Erb­las­ser vor sei­nem Tod nicht alle Ein­künf­te aus Ver­mö­gen ange­ge­ben, also Steu­ern hin­ter­zo­gen hat, kom­men auf den oder die Erben als Gesamt­rechts­nach­fol­ger Steu­er­nach­for­de­run­gen ein­schließ­lich Hin­ter­zie­hungs­zin­sen rück­wir­kend bis zu 10 Jah­ren zu.

Erben soll­ten daher nach dem Tode einer Per­son von Annah­me einer Erb­schaft prü­fen, ob etwa­ige Steu­er­rück­stän­de bestehen oder mit Steu­er­nach­for­de­run­gen zu rech­nen ist.

Soll­te es hier­durch zu einer Über­schul­dung des Nach­las­ses kom­men, soll­ten Sie sich unbe­dingt recht­lich und steu­er­li­che bera­ten las­sen sowie ggf. die Aus­schla­gung der Erb­schaft (sie­he ent­spre­chen­des Kapi­tel im Erbrecht ABC) in Betracht ziehen.

Kunst­ge­gen­stän­de

Kunst­ge­gen­stän­de gehö­ren erb­schaft- und schen­kung­steu­er­lich zu den ande­ren “beweg­li­chen kör­per­li­chen Gegen­stän­den”, für die der Gesetz­ge­ber in der Steu­er­klas­se I ein Frei­be­trag von ins­ge­samt bis zu 12.000 Euro vorsieht.

Hier­bei wer­den die­se mit dem “gemei­nen Wert”, d. h. dem tat­säch­lich erziel­ba­ren Preis zum Zeit­punkt der Ent­ste­hung der Steu­er ange­setzt, also nicht etwa den ursprüng­lich ein­mal gezahl­ten Kaufpreis.

Sind daher Kunstgegenstände/Kunstsammlungen von beträcht­li­chem Wert im Nach­lass oder wer­den die­se ver­schenkt, kön­nen die­se die Bemes­sungs­grund­la­ge für die Berech­nung der Erb­schaft- oder Schen­kung­steu­er schnell “nach oben” treiben.

In all die­sen Fäl­len ist es sowohl für den Erb­las­ser vor einer Tes­ta­ments­er­rich­tung oder vor einer Schen­kung, sowie aber auch für den Erwer­ber ange­zeigt, vor­ab umfas­sen­de steu­er­li­che Bera­tung durch einen Steu­er­be­ra­ter oder Steu­er­ju­ris­ten einzuholen.

Kunstgegenstände/Kunstsammlungen kön­nen unter Umstän­den ganz oder teil­wei­se steu­er­frei blei­ben, wenn die Erhal­tung die­ser Gegen­stän­de im “öffent­li­chen Inter­es­se” liegt und der Steu­er­pflich­ti­ge bereit ist, die­se zur “Volks­bil­dung” zur Ver­fü­gung zu stellen.

L

Lebens­ge­fähr­ten

Lebens­ge­fähr­ten, die in der form einer “nicht­ehe­li­chen Lebens­ge­mein­schaft” zusam­men­le­ben, sind erb­schaft- und schen­kung­steu­er­lich in einer schlech­ten Position.

Steu­er­lich wer­den sie wie „Nicht­ver­wand­te“ behan­delt und fal­len des­halb im Erb­fall oder bei einer Schen­kung in die ungüns­tigs­te Steu­er­klas­se III mit hoher Pro­gres­si­on (Ein­gangs­steu­er­satz 30 %) und nied­ri­gen Freibeträgen.

Grün­de gegen eine Hei­rat sind häu­fig „schlech­te Erfah­run­gen“ oder die Tat­sa­che, dass durch die (neue) Hei­rat etwa­ige Ver­sor­gungs­be­zü­ge eines bereits ver­stor­be­nen Ehe­part­ners ver­lo­ren gehen oder Unter­halts­an­sprü­che tan­giert werden.

Bei höhe­rem Ver­mö­gen soll­ten Sie die­se Beden­ken jedoch über­prü­fen, wenn der ande­re Lebens­ge­fähr­te erben oder etwas geschenkt erhal­ten soll.

Wäh­rend z. B. eine Erb­schaft unter Ehe­leu­ten im Gesamt­wert von 800.000,00 Euro wegen des bestehen­den per­sön­li­chen Frei­be­tra­ges, des Ver­sor­gungs­frei­be­tra­ges und des steu­er­frei­en Zuge­winn­aus­gleichs in der Regel ganz oder „fast“ steu­er­frei bleibt, müs­sen Lebens­ge­fähr­ten hier­für eine Erb­schaft- oder Schen­kung­steu­er von 234.000,00 Euro entrichten!

Unter die­sen Gesichts­punk­ten erhebt sich dann doch die Fra­ge, ob eine Hei­rat nicht die „bes­se­re Lösung“ ist, wobei bestehen­de oder ver­meint­li­che „Risi­ken“ auch durch den Abschluss eines ent­spre­chen­den Ehe­ver­tra­ges gemil­dert oder „abge­fe­dert“ wer­den können.

In die­sen Fäl­len ist jedoch eine umfas­sen­de erb‑, fami­li­en­recht­li­che und steu­er­recht­li­che Bera­tung ange­zeigt, zu der unse­re Exper­ten in unse­rer Exper­ten­da­ten­bank auch in Ihrer Nähe gern bereitstehen.

Lebens­part­ner

Zwei Per­so­nen glei­chen Geschlechts, die vor der zustän­di­gen Behör­de eine „ein­ge­tra­ge­ne Lebens­part­ner­schaft“ begrün­det haben, wer­den seit dem Inkraft­tre­ten der Erb­schaft­steu­er­re­form zumin­dest teil­wei­se „belohnt“.

Auch wenn sich die Regie­rungs­ko­ali­ti­on auf Druck der CDU/C­SU-geführ­ten Bun­des­län­der nicht dazu ent­schlie­ßen konn­te, Lebens­part­ner im Erb­schaft- und Schen­kung­steu­er­fall dem Ehe­gat­ten kom­plett gleich­zu­stel­len, wur­de ihnen als „Kom­pro­miss­lö­sung“ zumin­dest nun ein per­sön­li­cher Frei­be­trag von 500.000 Euro bei einer Erb­schaft oder Schen­kung eingeräumt.

Bei dar­über hin­aus­ge­hen­den Beträ­gen trifft Lebens­part­ner jedoch nach wie vor die „vol­le Wucht“ der Steu­er, da sie in die ungüns­tigs­te Steu­er­klas­se III (Steu­er­satz ab 30 %) ein­ge­stuft sind.

In die­sem Fall sind erb­schaft­steu­er­li­che Gestal­tun­gen uner­läss­lich, wozu Ihnen unse­re Erb­schaft­steu­er­ex­per­ten in der Exper­ten­da­ten­bank ger­ne zur Ver­fü­gung stehen.

Lebens­ver­si­che­run­gen

Zu beach­ten ist, dass der Besteue­rung mit Erb­schaft­steu­er auch jeder Ver­mö­gens­vor­teil unter­liegt, den jemand auf­grund eines vom Erb­las­ser mit einem Drit­ten zu sei­nen Guns­ten geschlos­se­nen Ver­tra­ges erfährt.

Hier­zu zäh­len ins­be­son­de­re auch vom Erb­las­ser mit einer Bank oder einem Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men geschlos­se­ne Ver­trä­ge, wonach Bank­gut­ha­ben oder Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen (Lebens­ver­si­che­run­gen, Unfall­ver­si­che­run­gen, usw.) unmit­tel­bar an den Begüns­tig­ten aus­ge­zahlt werden.

Der Begüns­tig­te hat also die aus­ge­zahl­te Ver­si­che­rungs­sum­me mit Erb­schaft­steu­er zu ver­steu­ern, wenn unter Berück­sich­ti­gung des Gesamt­nach­las­ses die Frei­be­trä­ge dadurch über­schrit­ten werden.

Kei­ne Besteue­rung erfolgt jedoch, wenn der Ver­si­che­rungs­ver­trag von dem Bezugs­be­rech­tig­ten selbst als Ver­si­che­rungs­neh­mer und Bezugs­be­rech­tig­ter abge­schlos­sen wurde.

Las­sen Sie sich daher beim Abschluss von (grö­ße­ren) Lebens­ver­si­che­run­gen auch erb­schaft­steu­er­lich beraten.

Die­ser Hin­weis gilt ins­be­son­de­re auch für Lebens­ge­fähr­ten im Rah­men einer nicht­ehe­li­chen Lebensgemeinschaft.

N

Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten

Bei der Wert­ermitt­lung für die Berech­nung der Erb­schaft­steu­er im Todes­fall sind die soge­nann­ten „Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten“ vor­ab abzuziehen.

Dazu zäh­len insbesondere:

- Schul­den des Erb­las­sers mit ihrem Nomi­nal­be­trag, jedoch außer­halb von Betriebs­ver­mö­gen, da die­se dort bereits berück­sich­tigt sind

- Grundschulden/Hypotheken, die der Erb­las­ser bestellt oder auf­ge­nom­men hat, mit dem Betrag, der am Todes­tag noch geschul­det wird.

- Steu­er­schul­den des Erblassers

- Kos­ten für die Bestat­tung des Erb­las­sers, ein ange­mes­se­nes Grab­mal, die Grab­pfle­ge (bis zum neun­fa­chen Jah­res­wert der übli­chen Grab­pfle­ge), Kos­ten für die übli­chen Trau­er­fei­er­lich­kei­ten und die Kos­ten der Nach­lass­re­ge­lung (Notar, Gericht, usw.)

- Ver­bind­lich­kei­ten aus Ver­mächt­nis­sen, Auf­la­gen und gel­tend gemach­ten Pflicht­tei­len oder Erbersatzansprüchen

Bei­spiel: Nach­lass Gesamt­wert 1.000.000 Euro

abzüg­lich:

- Bank­kre­dit — 100.000 Euro

- noch bestehen­de Grund­schuld — 250.000 Euro

- Steu­er­schul­den — 10.000 Euro

- Bestat­tungs­kos­ten, usw. — 25.000 Euro

- aus­ge­zahl­tes Ver­mächt­nis — 100.000 Euro

Zwi­schen­sum­me 575.000 Euro

abzüg­lich Frei­be­trag (z. B. Kind) — 400.000 Euro

Steu­er­pflich­ti­ger Erwerb 175.000 Euro

P

Pfle­ge­kin­der

Pfle­ge­kin­der, nicht zu ver­wech­seln mit „Stief­kin­dern“, also Kin­der, die bei Ihnen auf­wach­sen und erzo­gen wer­den, zu denen aber kein Ver­wandt­schafts­ver­hält­nis besteht, wer­den erb­schaft- und schen­kung­steu­er­lich wie „Frem­de“ behan­delt und fal­len daher in die ungüns­tigs­te Steu­er­klas­se III mit hohen Steu­er­sät­zen und gerin­gen Freibeträgen.

Wenn zwi­schen den Pfle­ge­el­tern und dem Pfle­ge­kind eine ech­tes „Eltern-Kind-Ver­hält­nis“ ent­stan­den ist, soll­te über eine Adop­ti­on nach­ge­dacht werden.

Dadurch erhält das Pfle­ge­kind die Stel­lung eines gemein­schaft­li­chen ehe­li­chen Kin­des und kommt nach Durch­füh­rung der Adop­ti­on in die erheb­lich güns­ti­ge­re Steu­er­klas­se I. Fer­ner kann es Frei­be­trä­ge wie leib­li­che Kin­der in Anspruch nehmen.

Las­sen Sie sich in die­sen Fäl­len unbe­dingt sowohl recht­lich, als auch erb­schaft­steu­er­recht­lich beraten.

Pflicht­teil

Ehe­gat­ten, Kin­der, Enkel und Eltern – sie­he Nähe­res hier­zu im Erbrecht ABC unter „Pflicht­teil“ – kön­nen von dem Erben ihren Pflicht­teil ver­lan­gen, wenn sie durch Ver­fü­gung von Todes wegen von der Erb­fol­ge aus­ge­schlos­sen sind und bei gesetz­li­cher Erb­fol­ge zur Erb­fol­ge gelangt wären.

Erb­schaft­steu­er­lich führt die Gel­tend­ma­chung des Pflicht­teils zu fol­gen­den Konsequenzen:

- Beträ­ge, die an den Pflicht­teil­be­rech­tig­ten auf­grund der Gel­tend­ma­chung des Pflicht­teils vom Erben oder sons­ti­gen Per­so­nen an ihn gezahlt wer­den, gel­ten als „Erwerb von Todes wegen“ und müs­sen ver­steu­ert werden.

- Beträ­ge, die vom Erben an den Pflicht­teils­be­rech­tig­ten aus­ge­zahlt wer­den, sind „Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten“ und kön­nen vom Brut­to­wert des Nach­las­ses abge­zo­gen werden.

S

Schen­kung unter Lebenden

Begriff

Der Erbschaft‑, bzw. hier Schen­kung­steu­er, unter­lie­gen auch die „Schen­kun­gen unter Lebenden“.

Dazu zäh­len insbesondere

- jede frei­ge­bi­ge Schen­kung unter Leben­den, soweit der Bedach­te durch sie auf Kos­ten des Zuwen­den­den „berei­chert“ wird;

- was jemand auf­grund einer vom Schen­ker ange­ord­ne­ten Auf­la­ge oder bei einer einem Rechts­ge­schäft unter Leben­den „bei­gefüg­ten Bedin­gung“ ohne ent­spre­chen­de Gegen­leis­tung erlangt, es sei denn, dass eine ein­heit­li­che Zweck­zu­wen­dung vorliegt;

- die Berei­che­rung, die ein Ehe­gat­te bei Ver­ein­ba­rung der Güter­ge­mein­schaft erfährt;

- was als Abfin­dung für einen Erb­ver­zicht gewährt wird.

Vor­aus­set­zung für die ein­tre­ten­de Steu­er­pflicht ist also, dass bei dem Beschenk­ten ein „tat­säch­li­cher Ver­mö­gens­vor­teil“ (ohne Gegen­leis­tung) entsteht.

Eine „frei­ge­bi­ge Schen­kung“ im vor­ge­nann­ten Sin­ne liegt daher nicht vor, wenn der Ver­trag „ent­gelt­lich“ ist, d. h., wenn sich Leis­tung und Gegen­leis­tung „die Waa­ge“ hal­ten. Ist dies nicht der Fall, kann eine „gemisch­te Schen­kung“ vor­lie­gen. (Sie­he ent­spre­chen­des Stichwort)

gemisch­te Schenkung

Eine Besteue­rung mit Schen­kung­steu­er kann jedoch bei soge­nann­ten „gemisch­ten Schen­kun­gen“ eintreten.

Dies ist dann der Fall, wenn Leis­tung und Gegen­leis­tung in einem „Miss­ver­hält­nis“ ste­hen und das Finanz­amt nach­wei­sen kann, dass sich der Schen­ken­de des Mehr­werts der Leis­tung bewusst ist und dem Beschenk­ten inso­weit unent­gelt­lich sei­nen Ver­mö­gens­vor­teil zukom­men las­sen will.

Miss­trau­isch“ wird das Finanz­amt in der Regel dann, wenn die tat­säch­li­che Gegen­leis­tung die sonst übli­che Gegen­leis­tung um mehr als 20 % bis 25 % überschreitet.

Der­ar­ti­ge Schen­kun­gen soll­ten daher nicht ohne vor­he­ri­ge steu­er­li­che Bera­tung vor­ge­nom­men werden.

Schen­kung unter Auflagen

Auch die Schen­kung, die mit einer Auf­la­ge ver­bun­den ist, kann eine Schen­kung­steu­er auslösen.

Dabei wird unter­schie­den zwischen

- Leis­tungs­auf­la­ge

- Dul­dungs­auf­la­ge

- Nut­zungs­auf­la­ge,

je nach­dem, wozu sich der Beschenk­te ver­pflich­tet hat.

Dazu zäh­len ins­be­son­de­re auch „Haus- und Grund­stücks­über­tra­gun­gen“ zwi­schen Eltern und Kin­dern, wenn die Kin­der den Eltern als Gegen­leis­tung für die Schen­kung ein Wohn- oder Nieß­brauchs­recht einräumen.

Da die Abgren­zung von sol­chen Ver­trä­gen durch­aus schwie­rig sein kann, soll­te vor Abschluss der­ar­ti­ger Ver­trä­ge unbe­dingt steu­er­li­cher Rat ein­ge­holt werden.

Selbst­ge­nutz­tes Wohneigentum

Die Ver­er­bung einer selbst genutz­ten Wohn­im­mo­bi­lie an einen Ehe­gat­ten bzw. an einen ein­ge­tra­ge­nen Lebens­part­ner bleibt steu­er­frei. Vor­aus­set­zung: Das Objekt wird nach Erwerb zehn Jah­re lang von dem Erwer­ber selbst zu Wohn­zwe­cken genutzt.

Die Ver­er­bung einer selbst genutz­ten Wohn­im­mo­bi­lie an Kin­der bzw. an Kin­der ver­stor­be­ner Kin­der (= Enkel, deren Eltern­teil bereits ver­stor­ben ist) ist bis zu einer Flä­che von 200 qm steu­er­frei. Auch hier ist Vor­aus­set­zung, dass der Erwer­ber das Fami­li­en­heim zehn Jah­re lang selbst zu Wohn­zwe­cken nutzt.

In bei­den Fäl­len gilt: Die Steu­er­be­frei­ung ent­fällt rück­wir­kend, wenn das Fami­li­en­heim inner­halb der Zehn­jah­res­frist ver­kauft oder ver­mie­tet wird. Eine Aus­nah­me von der Nach­ver­steue­rung besteht für den Fall, dass die Selbst­nut­zung aus zwin­gen­den objek­ti­ven Grün­den auf­ge­ge­ben wird. Hier­un­ter fal­len z. B. Tod oder erheb­li­che Pfle­ge­be­dürf­tig­keit (Pfle­ge­stu­fe 3).

Steu­er

Ent­ste­hung

Bei Erwer­ben von Todes wegen ent­steht die Steuer

- in der Regel mit dem Tode des Erblassers

- bei dem Erwerb durch einen gel­tend gemach­ten Pflicht­teils­an­spruch jedoch erst mit dem Zeit­punkt der Gel­tend­ma­chung, sowie

- in den ande­ren Fäl­len (Abfin­dun­gen für Erb­ver­zich­te oder Aus­schla­gun­gen in dem Zeit­punkt, wo die ent­spre­chen­den Beträ­ge an den Emp­fän­ger gezahlt wer­den, oder

- falls eine Bedin­gung an den Erwerb geknüpft war, mit deren Eintritt.

Bei Schen­kun­gen unter Leben­den ent­steht die Steuer

- mit dem Zeit­punkt der Aus­füh­rung der Zuwen­dung, sowie

- bei Zweck­zu­wen­dun­gen, mit dem Zeit­punkt des Ein­tritts der Ver­pflich­tung des Beschwerten

Das Ver­mö­gen von Vereinen/Stiftungen, das einer Erb­schaft- und Schen­kung­steu­er unter­liegt, wird in Zeit­ab­stän­den von 30 Jah­ren seit dem Zeit­punkt des ers­ten Über­gangs von Ver­mö­gen auf die Stif­tung oder den Ver­ein (wie­der) erneut besteuert.

Steu­er­nach­for­de­run­gen

Erben soll­ten vor einer Annah­me der Erb­schaft prü­fen, ob der Nach­lass even­tu­ell über­schul­det ist.

Hier­bei ist aus steu­er­li­cher Sicht zu beach­ten, dass das für die Fest­set­zung der Erb­schaft­steu­er zustän­di­ge Finanz­amt Kon­troll­mit­tei­lun­gen an das ört­li­che Finanz­amt des Erb­las­sers für die frü­he­ren Ein­kom­men- und Ver­mö­gen­steu­er­zwe­cke übersendet.

Ergibt sich hier­aus, dass der Erb­las­ser vor sei­nem Tod nicht alle Ein­künf­te aus Ver­mö­gen ange­ge­ben, also Steu­ern hin­ter­zo­gen hat, kom­men auf den oder die Erben als Gesamt­rechts­nach­fol­ger Steu­er­nach­for­de­run­gen ein­schließ­lich Hin­ter­zie­hungs­zin­sen rück­wir­kend bis zu 10 Jah­ren zu.

Erben soll­ten daher nach dem Tode einer Per­son von Annah­me einer Erb­schaft prü­fen, ob etwa­ige Steu­er­rück­stän­de bestehen oder mit Steu­er­nach­for­de­run­gen zu rech­nen ist.

Soll­te es hier­durch zu einer Über­schul­dung des Nach­las­ses kom­men, soll­ten Sie sich unbe­dingt recht­lich und steu­er­li­che bera­ten las­sen sowie ggf. die Aus­schla­gung der Erb­schaft (sie­he ent­spre­chen­des Kapi­tel im Erbrecht ABC) in Betracht ziehen.

Schul­den

Steu­er­schul­den des Erb­las­sers wer­den vom Erben als Gesamt­rechts­nach­fol­ger des Ver­stor­be­nen übernommen.

Er haf­tet sodann dem Finanz­amt gegen­über für eine ord­nungs­ge­mä­ße Ent­rich­tung der rück­stän­di­gen Steuern.

Zwar kann der Erbe die gezahl­ten Steu­er­schul­den als „Nach­lass­ver­bind­lich­keit“ für die Berech­nung der Erb­schaft­steu­er von dem Gesamt­wert der Erb­schaft abzie­hen. Zu beach­ten ist jedoch, dass das für die Fest­set­zung der Erb­schaft­steu­er zustän­di­ge Finanz­amt Kon­troll­mit­tei­lun­gen an das ört­li­che Finanz­amt des Erb­las­sers für die frü­he­ren Ein­kom­men- und Ver­mö­gen­steu­er­zwe­cke übersendet.

Ergibt sich hier­aus, dass der Erb­las­ser vor sei­nem Tod nicht alle Ein­künf­te aus Ver­mö­gen ange­ge­ben, also Steu­ern hin­ter­zo­gen hat, kom­men auf den oder die Erben als Gesamt­rechts­nach­fol­ger Steu­er­nach­for­de­run­gen ein­schließ­lich Hin­ter­zie­hungs­zin­sen rück­wir­kend bis zu 10 Jah­ren zu.

Erben soll­ten daher nach dem Tode einer Per­son von Annah­me einer Erb­schaft prü­fen, ob etwa­ige Steu­er­rück­stän­de bestehen oder mit Steu­er­nach­for­de­run­gen zu rech­nen ist.

Soll­te es hier­durch zu einer Über­schul­dung des Nach­las­ses kom­men, soll­ten Sie sich unbe­dingt recht­lich und steu­er­li­che bera­ten las­sen sowie ggf. die Aus­schla­gung der Erb­schaft (sie­he ent­spre­chen­des Kapi­tel im Erbrecht ABC) in Betracht ziehen.

Schuld­ner und Steuer

Bei Erwer­ben von Todes wegen sind Steuerschulden

- die Erben oder ein­zel­nen Mit­er­ben, sowie

- Pflicht­teils­be­rech­tig­te, Ver­mächt­nis­neh­mer und ande­re Per­so­nen, die auf­grund des Todes einer Per­son zu einem Ver­mö­gens­vor­teil gelangt sind.

Bei Schen­kun­gen unter Leben­den ist in der Regel

- der Beschenk­te auch der Steu­er­schuld­ner, jedoch kann auch

- der Schen­ker unter dem Gesichts­punkt der gesamt­schuld­ne­ri­schen Haf­tung her­an­ge­zo­gen wer­den, also wenn der Beschenk­te nicht zahlt.

Steu­er­klas­sen

Für die Berech­nung der Erb­schaft- und Schen­kung­steu­er kommt es dar­auf an, in wel­che Steu­er­klas­se der Erwer­ber ein­ge­ord­net wird. Hier­bei gilt:

Steu­er­klas­se I: 

- Ehe­gat­te

- Kinder/Stiefkinder

- Enkel, Urenkel

- Eltern und Vor­el­tern bei Erwerb von Todes wegen

Steu­er­klas­se II:

- Geschwis­ter

- Nich­ten, Neffen

- Schwie­ger­el­tern

- Schwie­ger­kin­der

- Stief­eltern

- geschie­de­ner Ehegatte

- Eltern und Vor­el­tern bei Erwerb auf­grund Schenkung

Steu­er­klas­se III:

- alle übri­gen Erwer­ber, d. h., ins­be­son­de­re auch

- ent­fern­te­re Ver­wand­te als unter Steu­er­klas­se II ausgeführt

- Nicht­ver­wand­te und Fremde

- Lebens­ge­fähr­te (nicht­ehe­li­che Lebensgemeinschaft)

- Lebens­part­ner (ein­ge­tra­ge­ne Lebenspartnerschaft)

Steu­er­pflicht

- beschränk­te

Bei bestehen­der „beschränk­ter Steu­er­pflicht“, die dann in Betracht kommt, wenn kei­ner der Betei­lig­ten (Erblasser/Erbe oder Schenker/Beschenkter) ein soge­nann­ter „Inlän­der“ ist (sie­he Stich­wort „Inlän­der“), beschränkt sich die Besteue­rung von Erb­schaf­ten und Schen­kun­gen auf das Inlands­ver­mö­gen und die Nut­zungs­rech­te am Inlandvermögen.

- per­sön­li­che

Der Anspruch des deut­schen Fis­kus auf Besteue­rung ist weit gefasst. Um die Besteue­rung mit Erb­schaft- oder Schen­kung­steu­er aus­zu­lö­sen, genügt bereits einer der nach­fol­gen­den Anknüpfungspunkte:

- der Erblasser/Schenker ist Inländer

- der Erbe/Beschenkte ist Inländer

- das über­tra­ge­ne Ver­mö­gen ist steu­er­pflich­ti­ges Inlandsvermögen

Hier­bei unter­schei­det man zwi­schen der soge­nann­ten „beschränk­ten“ und der „unbe-schränk­ten“ Steu­er­pflicht (sie­he hier­zu unter den jewei­li­gen Stichwörtern).

- unbe­schränk­te

Die unbe­schränk­te Steu­er­pflicht tritt ein, wenn der Erblasser/Schenker oder der Erwer­ber ein soge­nann­ter „Inlän­der“ ist.

Als Inlän­der gel­ten insbesondere:

- natür­li­che Per­so­nen, die im Inland einen Wohn­sitz oder ihren gewöhn­li­chen Auf­ent­halt haben. In die­sem Fall kommt es (auch) auf die Staats­an­ge­hö­rig­keit der Per­so­nen nicht an.

- deut­sche Staats­an­ge­hö­ri­ge, die sich nicht län­ger als 5 Jah­re dau­ern im Aus­land auf­ge­hal­ten haben, ohne im Inland einen Wohn­sitz zu haben.

Steu­er­pflich­ti­ger Erwerb

Berück­sich­ti­gung frü­he­rer Erwerbe

Meh­re­re inner­halb von zehn Jah­ren von der­sel­ben Per­son anfal­len­de Ver­mö­gens­vor­tei­le wer­den in der Wei­se zusam­men­ge­rech­net, dass dem letz­ten Erwerb die frü­he­ren Erwer­be nach ihrem frü­he­ren Wert zuge­rech­net wer­den und von der Steu­er für den Gesamt­be­trag die Steu­er abge­zo­gen wird, wel­che für die frü­he­ren Erwer­be zur Zeit des letz­ten zu erhe­ben gewe­sen wäre.

Was sich im Geset­zes­text so „abs­trakt“ anhört, bedeu­tet schließ­lich nichts ande­res, als dass die per­sön­li­chen Frei­be­trä­ge inner­halb eines Zeit­raums von zehn Jah­ren von jedem Erblasser/Schenker nur ein­mal in Anspruch genom­men wer­den können.

Wird der Frei­be­trag z. B. durch Schen­kung und nach­fol­gen­den Tod des Erb­las­sers in die­sem Zeit­raum über­schrit­ten, erfolgt eine Besteue­rung des über den Frei­be­trag hin­aus­ge­hen­den Teils.

Bei­spie­le:

- Der Sohn erhält vom Vater 200.000,00 Euro im Wege der Schen­kung. Vier Jah­re spä­ter ver­stirbt der Vater und hin­ter­lässt ihm noch­mals 200.000,00 Euro. Bei­de Erwer­be sind steu­er­frei, da der Gesamt­be­trag den Frei­be­trag des Soh­nes nicht überschreitet.

- Wie vor­her. Nach dem Tod hin­ter­lässt der Vater dem Sohn jedoch 500.000,00 Euro. In die­sem Fall beträgt der Gesam­t­erwerb nach dem Vater 700.000,00 Euro abzgl. Frei­be­trag von 400.000,00 Euro = steu­er­pflich­ti­ger Erwerb 300.000,00 Euro x 11 % = 33.000,00 Euro Erbschaftsteuer.

- Wie vor­her, der Vater ver­stirbt jedoch erst 11 Jah­re nach der Schen­kung von 200.000,00 Euro. Die­se bleibt steu­er­frei, da die Zehn­jah­res­frist beim Tode des Vaters bereits abge­lau­fen ist. Vom Nach­lass von 500.000,00 Euro hat der Sohn nach Abzug des Frei­be­tra­ges von 400.000,00 Euro noch 100.000,00 Euro mit 7 % zu ver­steu­ern = 7.000,00 Euro.

Ermitt­lung

Als steu­er­pflich­ti­ger Erwerb gilt die „Berei­che­rung“ des Erwer­bers, soweit sie nicht steu­er­frei ist. Hier­bei ist in der Regel der Wert zum Zeit­punkt der Ent­ste­hung der Steu­er maßgeblich.

Bei der Wert­ermitt­lung für die Berech­nung der Erb­schaft­steu­er im Todes­fall sind die soge­nann­ten „Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten“ vor­ab abzuziehen.

Dazu zäh­len insbesondere:

- Schul­den des Erb­las­sers mit ihrem Nomi­nal­be­trag, jedoch außer­halb von Betriebs­ver­mö­gen, da die­se dort bereits berück­sich­tigt sind

- Grundschulden/Hypotheken, die der Erb­las­ser bestellt oder auf­ge­nom­men hat, mit dem Betrag, der am Todes­tag noch geschul­det wird.

- Steu­er­schul­den des Erblassers

- Kos­ten für die Bestat­tung des Erb­las­sers, ein ange­mes­se­nes Grab­mal, die Grab­pfle­ge (bis zum neun­fa­chen Jah­res­wert der übli­chen Grab­pfle­ge), Kos­ten für die übli­chen Trau­er­fei­er­lich­kei­ten und die Kos­ten der Nach­lass­re­ge­lung (Notar, Gericht, usw.)

- Ver­bind­lich­kei­ten aus Ver­mächt­nis­sen, Auf­la­gen und gel­tend gemach­ten Pflicht­tei­len oder Erbersatzansprüchen

Bei­spiel: Nach­lass Gesamt­wert 1.000.000 Euro

abzüg­lich:

- Bank­kre­dit — 100.000 Euro

- noch bestehen­de Grund­schuld — 250.000 Euro

- Steu­er­schul­den — 10.000 Euro

- Bestat­tungs­kos­ten, usw. — 25.000 Euro

- aus­ge­zahl­tes Ver­mächt­nis — 100.000 Euro

Zwi­schen­sum­me 575.000 Euro

abzüg­lich Frei­be­trag (z. B. Kind) — 400.000 Euro

Steu­er­pflich­ti­ger Erwerb 175.000 Euro

mehr­fa­cher Erwerb des­sel­ben Vermögens

Fällt bei Per­so­nen der Steu­er­klas­se I (Ehe­gat­ten, Kin­der, Enkel) von Todes wegen Ver­mö­gen an, das in den letz­ten zehn Jah­ren vor dem Erwerb bereits von Per­so­nen die­ser Steu­er­klas­se erwor­ben wor­den war (und einen Steu­er ent­rich­tet wur­de), so ermä­ßigt sich der auf die­ses Ver­mö­gen ent­fal­len­de Steu­er­be­trag wie folgt:

um, von wenn zwi­schen den bei­den Zeit­punk­ten der Entstehung

Hun­dert der Steu­er liegen

50 nicht län­ger als ein Jahr

45 mehr als 1 Jahr, aber nicht mehr als 2 Jahre

40 mehr als 2 Jah­re, aber nicht mehr als 3 Jahre

35 mehr als 3 Jah­re, aber nicht mehr als 4 Jahre

30 mehr als 4 Jah­re, aber nicht mehr als 5 Jahre

25 mehr als 5 Jah­re, aber nicht mehr als 6 Jahre

20 mehr als 6 Jah­re, aber nicht mehr als 8 Jahre

10 mehr als 8 Jah­re, aber nicht mehr als 10 Jahre

Bei­spiel: Der Sohn erhält vom Vater im Wege der Schen­kung oder kraft Erb­gangs Ver­mö­gen im Gesamt­wert von 500.000,00 Euro. Hier­für zahlt der Sohn nach Abzug sei­nes Frei­be­tra­ges von 400.000,00 Euro eine Steu­er von 11 % auf 100.000,00 Euro = 11.000,00 Euro.

Ein hal­bes Jahr spä­ter ver­stirbt der Sohn an den Fol­gen eines Auto­un­falls und das­sel­be Ver­mö­gen geht auf sei­ne Toch­ter kraft Erb­gangs über.

Nor­ma­ler­wei­se müss­te die Toch­ter dann hier­für eben­falls eine Erb­schaft­steu­er von 11.000,00 Euro ent­rich­ten. Da ihr Vater den Erwerb jedoch erst ein hal­bes Jahr vor­her voll ver­steu­ert hat, erhält sie nach der vor­ste­hen­den Tabel­le eine Ermä­ßi­gung von 50 %. Sie zahlt also nur 5.500,00 Euro.

Steu­er­sät­ze (Steu­er­ta­bel­le)

Die Erb­schaft­steu­er wird auf­grund der nach­fol­gen­den Tabel­le ermittelt.

Bei der Berech­nung des Wer­tes sind zunächst die Frei­be­trä­ge abzu­zie­hen sowie die Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten. Für den danach ver­blei­ben­den Rest­be­trag ist sodann die Erb­schaft- oder Schen­kung­steu­er unter Berück­sich­ti­gung der Steu­er­klas­se zu berechnen.

Wert des steu­er­pflich­ti­gen Erwerbs bis ein­schließ­lich … Euro (bis­her) Pro­zent­satz in der Steu­er­klas­se (bis­her)
I II III
75.000 (52.000) 7 (7) 30 (12) 30 (17)
300.000 (256.000) 11 (11) 30 (17) 30 (23)
600.000 (512.000) 15 (15) 30 (22) 30 (29)
6.000.000 (5.113.000) 19 (19) 30 (27) 30 (35)
13.000.000 (12.783.000) 23 (23) 50 (32) 50 (41)
26.000.000 (25.565.000) 27 (27) 50 (37) 50 (47)
über 26.000.000 (über 25.565.000) 30 (30) 50 (40) 50 (50)

 

Hin­weis: Die Erb­schaft­steu­er wird nicht voll aus der nächs­ten Wert­gren­ze erho­ben, wenn die vor­he­ri­ge Wert­gren­ze nur gering­fü­gig über­schrit­ten wur­de (Här­te­aus­gleich).

Steu­er­schul­den

Erben soll­ten vor einer Annah­me der Erb­schaft prü­fen, ob der Nach­lass even­tu­ell über­schul­det ist.

Hier­bei ist aus steu­er­li­cher Sicht zu beach­ten, dass das für die Fest­set­zung der Erb­schaft­steu­er zustän­di­ge Finanz­amt Kon­troll­mit­tei­lun­gen an das ört­li­che Finanz­amt des Erb­las­sers für die frü­he­ren Ein­kom­men- und Ver­mö­gen­steu­er­zwe­cke übersendet.

Ergibt sich hier­aus, dass der Erb­las­ser vor sei­nem Tod nicht alle Ein­künf­te aus Ver­mö­gen ange­ge­ben, also Steu­ern hin­ter­zo­gen hat, kom­men auf den oder die Erben als Gesamt­rechts­nach­fol­ger Steu­er­nach­for­de­run­gen ein­schließ­lich Hin­ter­zie­hungs­zin­sen rück­wir­kend bis zu 10 Jah­ren zu.

Erben soll­ten daher nach dem Tode einer Per­son von Annah­me einer Erb­schaft prü­fen, ob etwa­ige Steu­er­rück­stän­de bestehen oder mit Steu­er­nach­for­de­run­gen zu rech­nen ist.

Soll­te es hier­durch zu einer Über­schul­dung des Nach­las­ses kom­men, soll­ten Sie sich unbe­dingt recht­lich und steu­er­li­che bera­ten las­sen sowie ggf. die Aus­schla­gung der Erb­schaft (sie­he ent­spre­chen­des Kapi­tel im Erbrecht ABC) in Betracht ziehen.

Testamente/Besteuerung

Ber­li­ner Testament 

Das soge­nann­te Ber­li­ner Tes­ta­ment, bei wel­chem sich Ehe­leu­te für den Fall des Todes zunächst gegen­sei­tig und nach dem Tode des Zuletzt­ver­ster­ben­den der Ehe­gat­ten die gemein­sa­men Kin­der als Erben ein­set­zen, ist bei Ehe­gat­ten äußerst beliebt.

Steu­er­lich hat die­ses Tes­ta­ment jedoch dann gra­vie­ren­de Nach­tei­le, wenn Ver­mö­gen zur Ver­er­bung ansteht, das ober­halb der steu­er­li­chen Frei­be­trä­ge liegt.

Das Ver­mö­gen unter­liegt zunächst einer dop­pel­ten Besteue­rung und zwar ein­mal nach dem Tode des erst­ver­ster­ben­den Ehe­gat­ten sowie dann noch­mals nach dem Zuletzt­ver­ster­ben­den. Die Frei­be­trä­ge der Kin­der kön­nen nur ein­mal, nach dem Tode des Zuletzt­ver­ster­ben­den genutzt wer­den. Beim Tode des Erst­ver­ster­ben­den gehen sie „ver­lo­ren“. Zusätz­lich tritt durch den gesam­ten Ver­mö­gens­an­fall nach dem Zuletzt­ver­ster­ben­den in der Regel noch eine höhe­re Steu­er­pro­gres­si­on ein, da die (nächst höhe­ren) Wert­gren­zen über­schrit­ten werden.

Aus erb­schaft­steu­er­li­cher Sicht kann daher ein Ber­li­ner Tes­ta­ment bei Vor­lie­gen von Ver­mö­gen ober­halb der erb­schaft­steu­er­li­chen Frei­be­trä­ge für Ehe­gat­ten und Kin­der nicht emp­foh­len werden.

In die­sem Fall soll­ten güns­ti­ge­re Tes­ta­ments­ge­stal­tun­gen gewählt wer­den, bei denen Sie unse­re Steu­er­ex­per­ten aus der Exper­ten­da­ten­bank – je nach per­sön­li­cher Ver­mö­gens-situa­ti­on– gern beraten.

Nieß­brauch

Je nach per­sön­li­cher und steu­er­li­cher Gesamt­si­tua­ti­on kann anstel­le einer Erb­ein­set­zung für den über­le­ben­den Ehe­gat­ten die Ein­räu­mung eines lebens­läng­li­chen, unent­gelt­li­chen Nieß­brauchs­rechts inter­es­sant sein.

Er erge­ben sich schon dadurch Vor­tei­le, dass das Ver­mö­gen der Eltern getrennt – und nicht zusam­men wie beim Ber­li­ner Tes­ta­ment – auf die Kin­der über­geht, so dass die­se ihre Frei­be­trä­ge sowohl nach dem Tode des Vaters, als auch der Mut­ter in Anspruch neh­men kön­nen. Dies ist ins­be­son­de­re dann vor­teil­haft, wenn der über­le­ben­de Ehe­gat­te noch eige­nes Ver­mö­gen besitzt.

Da aber bei die­ser Tes­ta­ments­form auch ein­kom­men­steu­er­li­che Fra­ge­stel­lun­gen berück­sich­tigt wer­den müs­sen, soll­te die Ein­räu­mung eines Nieß­brauchs­rechts auf kei­nen Fall ohne vor­he­ri­ge steu­er­li­che Bera­tung unter Berück­sich­ti­gung der steu­er­li­chen Gesamt­si­tua­ti­on aller Betei­lig­ten vor­ge­nom­men werden.

Ver­mächt­nis

Bei Vor­han­den­sein von Ver­mö­gen ober­halb der erb­schaft­steu­er­li­chen Frei­be­trä­ge kann die Aus­set­zung von Ver­mächt­nis­sen in einem Tes­ta­ment steu­er­lich außer­or­dent­lich inter­es­sant sein, da damit der zu ver­steu­ern­de Wert beim Erwer­ber redu­ziert wer­den kann.

Bei­spiel:

Der Vater setzt in sei­nem Tes­ta­ment bei einem Nach­lass­ver­mö­gen von 800.000,00 Euro sei­nen ein­zi­gen Sohn als Allein­er­ben ein. Fol­ge: Nach Abzug des Frei­be­tra­ges von 400.000,00 Euro muss der Sohn noch 400.000,00 Euro mit 15 % ver­steu­ern = 60.000,00Euro.

Setzt der Vater hin­ge­gen sei­nen bei­den Enkel­kin­dern je ein Ver­mächt­nis von 200.000,00 Euro aus, ist der gesam­te Ver­mö­gens­über­gang steu­er­frei, da alle von den Emp­fän­gern erhal­te­nen Beträ­ge (400.000,00 Euro der Sohn, je 200.000,00 Euro die Enkel) im Rah­men der jewei­li­gen Frei­be­trä­ge liegen.

Vor- und Nacherbschaft

Die Anord­nung einer Vor- und Nach­erb­schaft ist zivil­recht­lich bis­wei­len inter­es­sant, z. B. dann, wenn ver­mie­den wer­den soll, dass die sonst als allei­ni­ger Erbe ein­ge­setz­te Per­son das Ver­mö­gen „ver­schleu­dert“ und nach des­sen Tod, z. B. für die Kin­der, nichts mehr von der ursprüng­li­chen Erb­schaft vor­han­den ist.

Erb­schaft­steu­er­lich ist die­se Gestal­tung jedoch unvor­teil­haft. Obwohl der Vor­er­be gewis­se Beschrän­kun­gen unter­liegt und nicht in vol­lem Umfang über das Erbe ver­fü­gen kann, gilt er erb­schaft­steu­er­lich als „Erbe“ und hat damit den vol­len Ver­mö­gens­an­fall zu ver­steu­ern. Damit tre­ten die­sel­ben Nach­tei­le wie schon beim “Ber­li­ner Tes­ta­ment“ ein.

Vor- und Nach­tei­le die­ser Tes­ta­ments­ge­stal­tung soll­ten daher nach vor­he­ri­ger aus­führ­li­cher recht­li­cher und steu­er­li­cher Bera­tung gegen­ein­an­der abge­wo­gen werden.

U

Über­schul­dung des Nachlasses

Erben soll­ten vor einer Annah­me der Erb­schaft prü­fen, ob der Nach­lass even­tu­ell über­schul­det ist.

Hier­bei ist aus steu­er­li­cher Sicht zu beach­ten, dass das für die Fest­set­zung der Erb­schaft­steu­er zustän­di­ge Finanz­amt Kon­troll­mit­tei­lun­gen an das ört­li­che Finanz­amt des Erb­las­sers für die frü­he­ren Ein­kom­men- und Ver­mö­gen­steu­er­zwe­cke übersendet.

Ergibt sich hier­aus, dass der Erb­las­ser vor sei­nem Tod nicht alle Ein­künf­te aus Ver­mö­gen ange­ge­ben, also Steu­ern hin­ter­zo­gen hat, kom­men auf den oder die Erben als Gesamt­rechts­nach­fol­ger Steu­er­nach­for­de­run­gen ein­schließ­lich Hin­ter­zie­hungs­zin­sen rück­wir­kend bis zu 10 Jah­ren zu.

Erben soll­ten daher nach dem Tode einer Per­son von Annah­me einer Erb­schaft prü­fen, ob etwa­ige Steu­er­rück­stän­de bestehen oder mit Steu­er­nach­for­de­run­gen zu rech­nen ist.

Soll­te es hier­durch zu einer Über­schul­dung des Nach­las­ses kom­men, soll­ten Sie sich unbe­dingt recht­lich und steu­er­li­che bera­ten las­sen sowie ggf. die Aus­schla­gung der Erb­schaft (sie­he ent­spre­chen­des Kapi­tel im Erbrecht ABC) in Betracht ziehen.

V

Ver­lob­te

Ver­lob­te soll­ten beden­ken, dass sie erb­schaft- und schen­kung­steu­er­lich zu den „übri­gen Erwer­bern“ zäh­len und damit wie Frem­de in die steu­er­lich ungüns­tigs­te Steu­er­klas­se III fallen.

Falls gleich­wohl bereits eine Tes­ta­ment­sein­set­zung oder eine Schen­kung erfol­gen soll, soll­te dies nur nach vor­he­ri­ger aus­führ­li­cher recht­li­cher und steu­er­li­cher Bera­tung erfolgen.

Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen

Zu beach­ten ist, dass der Besteue­rung mit Erb­schaft­steu­er auch jeder Ver­mö­gens­vor­teil unter­liegt, den jemand auf­grund eines vom Erb­las­ser mit einem Drit­ten zu sei­nen Guns­ten geschlos­se­nen Ver­tra­ges erfährt.

Hier­zu zäh­len ins­be­son­de­re auch vom Erb­las­ser mit einer Bank oder einem Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men geschlos­se­ne Ver­trä­ge, wonach Bank­gut­ha­ben oder Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen (Lebens­ver­si­che­run­gen, Unfall­ver­si­che­run­gen, usw.) unmit­tel­bar an den Begüns­tig­ten aus­ge­zahlt werden.

Der Begüns­tig­te hat also die aus­ge­zahl­te Ver­si­che­rungs­sum­me mit Erb­schaft­steu­er zu ver­steu­ern, wenn unter Berück­sich­ti­gung des Gesamt­nach­las­ses die Frei­be­trä­ge dadurch über­schrit­ten werden.

Kei­ne Besteue­rung erfolgt jedoch, wenn der Ver­si­che­rungs­ver­trag von dem Bezugs­be­rech­tig­ten selbst als Ver­si­che­rungs­neh­mer und Bezugs­be­rech­tig­ter abge­schlos­sen wurde.

Las­sen Sie sich daher beim Abschluss von (grö­ße­ren) Lebens­ver­si­che­run­gen auch erb­schaft­steu­er­lich beraten.

Die­ser Hin­weis gilt ins­be­son­de­re auch für Lebens­ge­fähr­ten im Rah­men einer nicht­ehe­li­chen Lebensgemeinschaft.

Ver­sor­gungs­frei­be­trä­ge

Zusätz­lich zu den “per­sön­li­chen Frei­be­trä­gen” wer­den Ehe­gat­ten sowie Kindern/Stiefkindern beim Erwerb von Todes wegen, also (nur) bei Anfall durch Erb­schaft, “beson­de­re Ver­sor­gungs­frei­be­trä­ge” ein­ge­räumt.

Die­se betra­gen für

- Ehe­gat­ten 256.000 Euro

- Kinder/Stiefkinder, gestaf­felt nach Alter

52.000 Euro bei einem Alter bis zu fünf Jahren

41.000 Euro bei einem Alter von mehr als fünf bis zu zehn Jahren

30.700 Euro bei einem Alter von mehr als zehn bis zu fünf­zehn Jahren

20.500 Euro bei einem Alter von mehr als fünf­zehn Jah­ren bis zu zwan­zig Jahren

120.300 Euro bei einem Alter von mehr als 20 Jah­ren bis zur Voll­endung des

  1. Lebens­jah­res

Zu beach­ten ist, dass die­se Ver­sor­gungs­frei­be­trä­ge dem Ehe­gat­ten oder Kindern/Stiefkindern nicht immer in vol­ler Höhe zustehen.

Erhal­ten Ehe­gat­ten oder Kin­der aus Anlass des Todes des Erb­las­sers “erb­schaft­steu­er­freie Hin­ter­blie­be­nen­be­zü­ge“ (Hin­ter­blie­be­nen­ren­ten, Ver­sor­gungs­be­zü­ge, berufs­stän­di­ge Ver­si­che­run­gen), so wird der Ver­sor­gungs­be­trag um den „Kapi­tal­wert“ die­ser Bezü­ge gekürzt.

Bei­spiel:

- Der Ehe­frau eines ver­stor­be­nen Unter­neh­mers ste­hen aus Anlass des Todes ihres Ehe­man­nes kei­ne Ver­sor­gungs­be­zü­ge zu, da die­ser nicht in die gesetz­li­che Sozi­al­ver­si­che­rung ein­ge­zahlt hat.

Sie erhält den Ver­sor­gungs­frei­be­trag in vol­ler Höhe.

- Der Ehe­frau eines ver­stor­be­nen Ange­stell­ten steht aus Anlass des Todes ihres Ehe­man­nes eine monat­li­che Ren­te von 1.000 Euro zu, jähr­lich also 12.000 Euro. Zum Zeit­punkt des Erb­fal­les (Tod ihres Ehe­man­nes) ist sie 70 Jah­re alt. In die­sem Fall beträgt der Kapi­tal­wert ihrer Ren­te 130.260 Euro (12.000 Euro x 10,855). In die­sem Fall kann die Ehe­frau nur noch einen Ver­sor­gungs­frei­be­trag von 125.740 Euro gel­tend machen (256.000 Euro abzgl.130.260 Euro).

- Steht einem Kind z. B. auf­grund des Todes eines Eltern­teils eine monat­li­che Ren­te zu, deren Kapi­tal­wert die Höhe des ihm ein­ge­räum­ten Ver­sor­gungs­frei­be­tra­ges — je nach Alter — über­steigt, ent­fällt die­ser völlig.

Vor- und Nacherbschaft

Die Anord­nung einer Vor- und Nach­erb­schaft ist zivil­recht­lich bis­wei­len inter­es­sant, z. B. dann, wenn ver­mie­den wer­den soll, dass die sonst als allei­ni­ger Erbe ein­ge­setz­te Per­son das Ver­mö­gen „ver­schleu­dert“ und nach des­sen Tod, z. B. für die Kin­der, nichts mehr von der ursprüng­li­chen Erb­schaft vor­han­den ist.

Erb­schaft­steu­er­lich ist die­se Gestal­tung jedoch unvor­teil­haft. Obwohl der Vor­er­be gewis­se Beschrän­kun­gen unter­liegt und nicht in vol­lem Umfang über das Erbe ver­fü­gen kann, gilt er erb­schaft­steu­er­lich als „Erbe“ und hat damit den vol­len Ver­mö­gens­an­fall zu ver­steu­ern. Damit tre­ten die­sel­ben Nach­tei­le wie schon beim “Ber­li­ner Tes­ta­ment“ ein.

Vor- und Nach­tei­le die­ser Tes­ta­ments­ge­stal­tung soll­ten daher nach vor­he­ri­ger aus­führ­li­cher recht­li­cher und steu­er­li­cher Bera­tung gegen­ein­an­der abge­wo­gen werden.

Z

Zehn­jah­res­frist

Meh­re­re inner­halb von zehn Jah­ren von der­sel­ben Per­son anfal­len­de Ver­mö­gens­vor­tei­le wer­den in der Wei­se zusam­men­ge­rech­net, dass dem letz­ten Erwerb die frü­he­ren Erwer­be nach ihrem frü­he­ren Wert zuge­rech­net wer­den und von der Steu­er für den Gesamt­be­trag die Steu­er abge­zo­gen wird, wel­che für die frü­he­ren Erwer­be zur Zeit des letz­ten zu erhe­ben gewe­sen wäre.

Was sich im Geset­zes­text so „abs­trakt“ anhört, bedeu­tet schließ­lich nichts ande­res, als dass die per­sön­li­chen Frei­be­trä­ge inner­halb eines Zeit­raums von zehn Jah­ren von jedem Erblasser/Schenker nur ein­mal in Anspruch genom­men wer­den können.

Wird der Frei­be­trag z. B. durch Schen­kung und nach­fol­gen­den Tod des Erb­las­sers in die­sem Zeit­raum über­schrit­ten, erfolgt eine Besteue­rung des über den Frei­be­trag hin­aus­ge­hen­den Teils.

Bei­spie­le:

- Der Sohn erhält vom Vater 200.000,00 Euro im Wege der Schen­kung. Vier Jah­re spä­ter ver­stirbt der Vater und hin­ter­lässt ihm noch­mals 200.000,00 Euro. Bei­de Erwer­be sind steu­er­frei, da der Gesamt­be­trag den Frei­be­trag des Soh­nes nicht überschreitet.

- Wie vor­her. Nach dem Tod hin­ter­lässt der Vater dem Sohn jedoch 500.000,00 Euro. In die­sem Fall beträgt der Gesam­t­erwerb nach dem Vater 700.000,00 Euro abzgl. Frei­be­trag von 400.000,00 Euro = steu­er­pflich­ti­ger Erwerb 300.000,00 Euro x 11 % = 33.000,00 Euro Erbschaftsteuer.

- Wie vor­her, der Vater ver­stirbt jedoch erst 11 Jah­re nach der Schen­kung von 200.000,00 Euro. Die­se bleibt steu­er­frei, da die Zehn­jah­res­frist beim Tode des Vaters bereits abge­lau­fen ist. Vom Nach­lass von 500.000,00 Euro hat der Sohn nach Abzug des Frei­be­tra­ges von 400.000,00 Euro noch 100.000,00 Euro mit 7 % zu ver­steu­ern = 7.000,00 Euro.

Zuge­winn­aus­gleich

Ehe­gat­ten leben im Güter­stand der Zuge­winn­ge­mein­schaft, wenn sie nicht durch Ehe­ver­trag etwas ande­res, z. B. Güter­tren­nung oder Güter­ge­mein­schaft, ver­ein­bart haben.

Hat sich das Ver­mö­gen der Ehe­gat­ten wäh­rend der Ehe unter­schied­lich ent­wi­ckelt, steht dem schlech­ter gestell­ten Ehe­gat­ten bei Been­di­gung des Güter­stan­des, z. B. durch Schei­dung oder Tod, ein Aus­gleichs­an­spruch zu. Dies nennt man Zugewinnausgleich.

Zivil­recht­lich erfolgt die­ser Aus­gleich beim Tode eines Ehe­gat­ten dadurch, dass sich der gesetz­li­che Erb­an­teil des über­le­ben­den Ehe­gat­ten pau­schal um 1/4 des Nach­las­ses erhöht.

Steu­er­recht­lich kann jedoch für die Berech­nung des Zuge­winn­aus­gleichs nicht ein­fach 1/4 Anteil des Nach­las­ses zugrun­de­ge­legt wer­den. Viel­mehr ist die Zuge­winn­aus­gleichs-for­de­rung genau zu berechnen.

Auch wenn dies even­tu­ell für den über­le­ben­den Ehe­gat­ten mit eini­gen Mühen ver­bun­den ist, da das Finanz­amt zur Berech­nung die­ser Aus­gleichs­for­de­rung genaue Anga­ben dar­über benö­tigt, wel­ches (Anfangs-)Vermögen jeder Ehe­gat­te in die Ehe ein­ge­bracht hat, ist dies für den über­le­ben­den Ehe­gat­ten äußerst loh­nend, denn: Ein Betrag in Höhe die­ser „fik­ti­ven“ Aus­gleichs­for­de­rung ist zusätz­lich zu dem per­sön­li­chen Frei­be­trag für Ehe­gat­ten und dem even­tu­el­len Ver­sor­gungs­frei­be­trag steuerfrei.

Dies ist ins­be­son­de­re für den über­le­ben­den Ehe­gat­ten dann vor­teil­haft, wenn sich das Ver­mö­gen der Ehe­gat­ten wäh­rend der Ehe so unter­schied­lich ent­wi­ckelt hat, dass dem Über­le­ben­den ein grö­ße­rer Zuge­winn­aus­gleich zusteht.

Bei­spiel:

Ehe­mann Ehe­frau Differenz

Anfangs­ver­mö­gen: 150.000 Euro 50.000 Euro

End­ver­mö­gen: 600.000 Euro 100.000 Euro

Zuge­winn: + 450.000 Euro + 50.000 Euro 400.000 Euro

In die­sem Bei­spiel ist der Zuge­winn des Ehe­man­nes um 400.000 Euro höher als der­je­ni­ge der Ehe­frau. Die steu­er­freie Aus­gleichs­for­de­rung der Ehe­frau beträgt die Hälf­te die­ses Betra­ges, also 200.000 Euro.

Die­sen Betrag kann die Ehe­frau zusätz­lich zu dem per­sön­li­chen Frei­be­trag und einem even­tu­ell vor­han­de­nen Ver­sor­gungs­frei­be­trag steu­er­frei ansetzen.

Es lohnt sich daher, bei der Abga­be der Erb­schaft­steu­er­erklä­rung ent­spre­chen­de Sorg­falt wal­ten zu las­sen und sich vor deren Abga­be lie­ber durch einen kom­pe­ten­ten Steu­er­be­ra­ter oder Fach­an­walt für Steu­er­recht bera­ten zu lassen.