Vor­wort

Lie­be Lese­rin­nen und Leser,

in dem nach­fol­gen­den Schei­dungs­recht-ABC wer­den Ihnen in alpha­be­ti­scher Rei­hen­fol­ge die wich­tigs­ten Begrif­fe aus dem Schei­dungs­recht vorgestellt.

Hier­bei bit­ten wir zu berück­sich­ti­gen, dass wir uns in ers­ter Linie an den inter­es­sier­ten Lai­en wenden.

Vor die­sem Hin­ter­grund soll das Schei­dungs­recht-ABC vor allem dazu die­nen, sich all­ge­mein über die wich­tigs­ten Begriffs­be­stim­mun­gen im Schei­dungs­recht in leich­ter und ver­ständ­li­cher Spra­che infor­mie­ren zu können.

Eine anwalt­li­che Bera­tung, ins­be­son­de­re für jeden indi­vi­du­el­len Ein­zel­fall, kann und will das Schei­dungs­recht-ABC daher nicht ersetzen.

Es soll Ihnen jedoch eine Hil­fe­stel­lung sein, das Schei­dungs­recht all­ge­mein bes­ser zu ver­ste­hen und Ihnen ggf. auch Anre­gun­gen für Ihr Gespräch mit Ihrem anwalt­li­chen Bera­ter geben.

Auf Schei­dungs­recht spe­zia­li­sier­te Anwäl­tin­nen und Anwäl­te fin­den Sie in unse­rer Home­page auch am oder in der Nähe Ihres Wohnsitzes.

Besu­chen Sie dazu unse­re Expertendatenbank.

In die­sem Sin­ne wün­schen wir Ihnen viel Freu­de beim Lesen.

Ihr
Mar­tin Weispfenning
Rechtsanwalt
Fach­an­walt für Familienrecht
Nürnberg
DANSEF-Vizepräsident
Ihr
Cas­par B. Blumenberg
Rechtsanwalt
Fach­an­walt für Familienrecht
Hamm
DANSEF-Vizepräsident

Hin­weis:

Der Inhalt wur­de mit gro­ßer Sorg­falt erstellt. Gleich­wohl kön­nen wir hier­für kei­ne Haf­tung übernehmen.

 

A

Alters­un­ter­halt

Das Gesetz geht davon aus, dass geschie­de­nen Ehe­gat­ten wegen ihres Alters in bestimm­ten Fäl­len die Auf­nah­me einer Beschäf­ti­gung nicht mehr zuge­mu­tet wer­den kann und des­halb Anspruch auf Zah­lung von Unter­halt besteht.

Vor­aus­set­zung dafür ist, dass der geschie­de­ne Ehe­gat­te zum Zeit­punkt der Schei­dung, bei Been­di­gung der Kin­der­er­zie­hung oder bei Ver­lust eines Unter­halts­an­spruchs wegen Krank­heit oder Arbeits­lo­sig­keit ein Alter erreicht hat, in dem ihm unter objek­ti­ven Gesichts­punk­ten die Auf­nah­me einer Erwerbs­tä­tig­keit nicht mehr zuge­mu­tet wer­den kann.

Da das Gesetz kei­ne fes­te „Alters­gren­ze“ vor­sieht, kommt es auf die Umstän­de des Ein­zel­falls an. Auf jeden Fall dürf­te der Tat­be­stand bei Errei­chen des Ren­ten­al­ters erfüllt sein, aber auch schon zu einem frü­he­ren Zeit­punkt, etwa wenn nach­ge­wie­sen wer­den kann, dass der Unter­halts­be­rech­tig­te trotz inten­si­ver Bemü­hun­gen kei­ne ange­mes­se­ne Erwerbs­tä­tig­keit mehr fin­den konnte.

Alters­ver­sor­gung

Durch ein Schei­dungs­ver­fah­ren kön­nen sich erheb­li­che Aus­wir­kun­gen auf die spä­te­re Alters­ver­sor­gung ergeben.

Dies gilt ins­be­son­de­re in den Fäl­len, in denen wäh­rend der Ehe erheb­li­che Ein­kom­mens­un­ter­schie­de unter den Ehe­leu­ten bestan­den, oder in den Fäl­len, wo die Ehe­frau, z. B. wegen Kin­der­er­zie­hung, kei­ner Erwerbs­tä­tig­keit nach­ge­gan­gen ist.

Durch den Ver­sor­gungs­aus­gleich (sie­he ent­spre­chen­des Kapi­tel) wer­den die Ansprü­che unter den Ehe­gat­ten so auf­ge­teilt, dass jeder Ehe­gat­te aus der Ehe einen in etwa gleich hohen Ver­sor­gungs­an­spruch hat.

Hier­aus kön­nen sich ins­be­son­de­re für Allein­ver­die­ner oder Bes­ser­ver­die­nen­de erheb­li­che Risi­ken für die Alters­ver­sor­gung erge­ben, da durch den Ver­sor­gungs­aus­gleich ein erheb­li­cher Teil der erwor­be­nen Ren­ten­an­sprü­che auf das Ren­ten­kon­to des schlech­ter gestell­ten Ehe­part­ners „abwan­dert“.

In die­sen Fäl­len soll­te daher genau geprüft wer­den, ob nach Durch­füh­rung der Schei­dung und des Ver­sor­gungs­aus­gleichs noch eine aus­rei­chen­de Alters­vor­sor­ge besteht. (aus­führ­lich sie­he Kapi­tel „Ver­sor­gungs­aus­gleich“).

Anfangs­ver­mö­gen

Das soge­nann­te Anfangs­ver­mö­gen ist ein Begriff aus dem Zugewinnausgleichsverfahren.

Als „Anfangs­ver­mö­gen“ bezeich­net man das Ver­mö­gen, das einem Ehe­gat­ten nach Abzug der Ver­bind­lich­kei­ten beim Ein­tritt des Güter­stan­des gehör­te. (Zu nähe­ren Ein­zel­hei­ten und Berech­nung sie­he Kapi­tel „Zuge­winn“, „Ermitt­lung des Zugewinns“).

Ange­mes­se­ne Erwerbstätigkeit

Wer nach der Schei­dung kei­nen Unter­halts­an­spruch wegen Kin­der­er­zie­hung, Alter oder Krank­heit hat, kann gleich­wohl Unter­halt von sei­nem geschie­de­nen Ehe­gat­ten ver­lan­gen, wenn er kei­ne „ange­mes­se­ne Erwerbs­tä­tig­keit“ findet.

Hier­bei ist die „Ange­mes­sen­heit“ in ers­ter Linie nach

Aus­bil­dung

Fähig­kei­ten

Alter

Gesund­heits­zu­stand und den

vor­he­ri­gen ehe­li­chen Verhältnissen

zu beur­tei­len.

Ent­schei­dend sind zunächst die beruf­li­che Aus­bil­dung und die Fähigkeiten.

Danach muss zunächst grund­sätz­lich nie­mand nach der Schei­dung eine Tätig­keit auf­neh­men, die dem Aus­bil­dungs­stand nicht ent­spricht, also z. B. ein Leh­rer muss nicht als Kell­ner arbei­ten und eine gelern­te Apo­the­ke­rin nicht als Zimmermädchen.

Es besteht aller­dings auch kein Anspruch auf eine Anstel­lung in dem erlern­ten Beruf. Auch eine ver­gleich­ba­re und ange­mes­se­ne ähn­li­che Tätig­keit kommt in Betracht, z. B. im kauf­män­ni­schen Bereich.

Frü­her war hier­bei von beson­de­rer Bedeu­tung, dass dem geschie­de­nen Ehe­gat­ten nur eine Tätig­keit zuge­mu­tet wer­den konn­te, die sei­nen vor­he­ri­gen ehe­li­chen Lebens­ver­hält­nis­sen auch ent­sprach, also eine Art „Sta­tus­ga­ran­tie“.

Seit der Reform des Unter­halts­rechts zum 01.01.2008 ist dies jedoch nicht mehr der Fall.

Die vor­her im Gesetz ver­an­ker­te „unbe­grenz­te Lebens­stan­dard­ga­ran­tie“ ist durch die Reform abge­schafft und durch den Grund­satz der „nach­ehe­li­chen Eigen­ver­ant­wor­tung“ ersetzt worden.

Gera­de bei den Ehen, die nicht von lan­ger Dau­er waren, sol­len die Gerich­te mehr Gestal­tungs­spiel­raum durch die Reform erhal­ten, um Unter­halts­an­sprü­che zu befris­ten oder der Höhe nach zu begrenzen.

Auch die Rück­kehr in den erlern­ten und vor der Ehe aus­ge­üb­ten Beruf soll nun eher zumut­bar sein, auch wenn damit ein gerin­ge­rer Lebens­stan­dard als in der Ehe ver­bun­den ist.

Da es aber auch hier sehr auf die Umstän­de jeden Ein­zel­falls ankommt, ins­be­son­de­re die Dau­er der Ehe, die Zeit der Kin­der­be­treu­ung und die Rol­len­ver­tei­lung in der vor­he­ri­gen Ehe, bleibt es auch in Zukunft der Recht­spre­chung über­las­sen, was nun im Ein­zel­fall unter einer „Ange­mes­se­nen Erwerbs­tä­tig­keit“ zu ver­ste­hen ist.

Anwalts­zwang

Vor den Fami­li­en­ge­rich­ten unter­lie­gen z.B. Schei­dungs- und Unter­halts­ver­fah­ren dem „Anwalts­zwang“ nach den Vor­schrif­ten des FamFG.

Dies bedeu­tet, dass Betei­lig­te in Schei­dungs- oder Unter­halts­ver­fah­ren grund­sätz­lich nur über einen Anwalt Anträ­ge bei Gericht stel­len können.

Hin­ter­grund die­ser Vor­schrift ist, dass der Gesetz­ge­ber im Hin­blick auf die gro­ße Trag­wei­te die­ser Ver­fah­ren die recht­lich rich­ti­ge und umfas­sen­de Bera­tung der Betei­lig­ten sicher­stel­len will.

Da es „ohne Anwalt“ nicht geht, kommt der Aus­wahl des rich­ti­gen Bera­ters eine ent­schei­den­de Bedeu­tung zu.

Als auf erb- und fami­li­en­recht­lich, also ins­be­son­de­re auch schei­dungs- und unter­halts­recht­lich, spe­zia­li­sier­te Ver­ei­ni­gung fin­den Sie in unse­rer Exper­ten­da­ten­bank sicher­lich auch an Ihrem Wohn­ort oder in der Nähe Ihres Wohn­sit­zes eine/n kompetente/n Anwalt oder Anwäl­tin für Ihr Verfahren.

Arbeits­lo­sig­keit

Ins­be­son­de­re Frau­en, die wegen ihrer Hei­rat oder der spä­te­ren Kin­der­er­zie­hung kei­nen Beruf erlernt oder aus­ge­übt haben, ste­hen nach einer Schei­dung vor einer schwie­ri­gen Situation.

Erfah­rungs­ge­mäß fällt es ihnen beson­ders schwer auf dem Arbeits­markt wie­der Fuß zu fassen.

Vor die­sem Hin­ter­grund sieht das Gesetz auch einen Unter­halts­an­spruch wegen Arbeits­lo­sig­keit für Geschie­de­ne vor, wenn er kei­ne ange­mes­se­ne Erwerbs­tä­tig­keit findet.

An die Bemü­hun­gen, auch einen ent­spre­chen­den Arbeits­platz zu erlan­gen, legt das Gesetz stren­ge Maß­stä­be an.

Hier­zu reicht es z. B. kei­nes­falls aus, sich ein­fach nur bei der Agen­tur für Arbeit „stel­len­su­chend“ zu melden.

Der Geschie­de­ne muss in jeder Hin­sicht erken­nen las­sen, dass er ernst­haft bemüht ist, einen ange­mes­se­nen Arbeits­platz zu fin­den und für sich selbst zu sor­gen. (Aus­führ­lich sie­he Kapi­tel „Unter­halt – Arbeits­lo­sig­keit“ sowie „Ange­mes­se­ne Erwerbstätigkeit“)

Auf­sto­ckungs­un­ter­halt

Häu­fig kommt es vor, dass der Unter­halts­be­rech­tig­te zwar eine ange­mes­se­ne Erwerbs­tä­tig­keit fin­det, die dar­aus erziel­ten Ein­künf­te aber nicht ausreichen.

Rei­chen die Ein­künf­te aus einer ange­mes­se­nen Tätig­keit daher zum vol­len Unter­halt nicht aus, kann der Unter­halts­be­rech­tig­te – soweit er nicht bereits einen Unter­halts­an­spruch wegen Kin­des­be­treu­ung, Alter, Krank­heit oder Gebre­chen hat – den Unter­schieds­be­trag zwi­schen den Ein­künf­ten und dem vol­len Unter­halt von dem Unter­halts­ver­pflich­te­ten verlangen.

Aus­bil­dung

Wer im Hin­blick auf die Ehe erst gar kei­ne Aus­bil­dung genos­sen oder gar eine Berufs­aus­bil­dung abge­bro­chen hat, kann die­se in bestimm­ten Fäl­len auf Kos­ten des Unter­halts­ver­pflich­te­ten nachholen.

Vor­aus­set­zung dafür ist, dass der Unter­halts­be­rech­tig­te die Aus­bil­dung so bald wie mög­lich nach der Tren­nung oder Schei­dung auf­nimmt, um damit eine ange­mes­se­ne Erwerbs­tä­tig­keit, die den Unter­halt nach­hal­tig sichert, zu erlan­gen, wobei ein erfolg­rei­cher Abschluss die­ser Aus­bil­dung zu erwar­ten sein muss.

Hier­bei sind in der Regel von staat­li­cher oder sons­ti­ger drit­ter Sei­te gezahl­te Aus­bil­dungs­bei­hil­fen auf den Unter­halts­an­spruch anzu­rech­nen, so dass sich die­ser ent­spre­chend ver­rin­gert. (Nähe­res sie­he Kapi­tel: „Unterhalt/ – wegen Aus- und Fortbildung“)

Aus­kunfts­an­spruch

Sowohl wäh­rend der Tren­nung, als auch nach der Schei­dung sind die Ehe­gat­ten wech­sel­sei­tig ver­pflich­tet, ein­an­der auf Ver­lan­gen Aus­kunft über ihre Ein­künf­te und Ver­mö­gen zu ertei­len, damit die jewei­li­gen Unter­halts­an­sprü­che auch berech­net wer­den können.

Die Anga­ben sind auf Ver­lan­gen zu bele­gen, z. B. durch Ver­dienst­be­schei­ni­gun­gen oder Steuerbescheide.

Bestehen Zwei­fel an der Rich­tig­keit der Anga­ben, so sind die­se gar durch eine – straf­be­wehr­te – eides­statt­li­che Ver­si­che­rung zu bekräftigen.

Das Gesetz sieht vor, dass die Aus­kunft alle zwei Jah­re erneut gefor­dert wer­den kann.

Aus­nah­men davon bestehen ins­be­son­de­re dann, wenn glaub­haft gemacht wer­den kann, dass der Ver­pflich­te­te seit Ertei­lung der letz­ten Aus­kunft wesent­lich höhe­re Ein­künf­te oder wei­te­res Ver­mö­gen erwor­ben hat.

Aber auch der Unter­halts­be­rech­tig­te ist unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen – von sich aus – ver­pflich­tet, den Unter­halts­ver­pflich­te­ten auf Ver­än­de­run­gen in sei­ner Ein­kom­mens­si­tua­ti­on hinzuweisen.

Kas­siert der Unter­halts­be­rech­tig­te z. B. durch Ver­schwei­gen einer grö­ße­ren Gehalts­er­hö­hung auch wei­ter­hin unbe­rech­tigt den höhe­ren Unter­halt, kann ihm der Unter­halt „zur Stra­fe“ sogar ganz ent­zo­gen wer­den und gar ein straf­recht­li­ches Ver­fah­ren in Betracht kommen.

B

Berufs­aus­bil­dung

Wer im Hin­blick auf die Ehe erst gar kei­ne Aus­bil­dung genos­sen oder gar eine Berufs­aus­bil­dung abge­bro­chen hat, kann die­se in bestimm­ten Fäl­len auf Kos­ten des Unter­halts­ver­pflich­te­ten nachholen.

Vor­aus­set­zung dafür ist, dass der Unter­halts­be­rech­tig­te die Aus­bil­dung so bald wie mög­lich nach der Tren­nung oder Schei­dung auf­nimmt, um damit eine ange­mes­se­ne Erwerbs­tä­tig­keit, die den Unter­halt nach­hal­tig sichert, zu erlan­gen, wobei ein erfolg­rei­cher Abschluss die­ser Aus­bil­dung zu erwar­ten sein muss.

Hier­bei sind in der Regel von staat­li­cher oder sons­ti­ger drit­ter Sei­te gezahl­te Aus­bil­dungs­bei­hil­fen auf den Unter­halts­an­spruch anzu­rech­nen, so dass sich die­ser ent­spre­chend ver­rin­gert. (Nähe­res sie­he Kapi­tel: „Unterhalt/ – wegen Aus- und Fortbildung“)

Besuchs­recht

Damit der Kon­takt zu den eige­nen Kin­dern nach der Schei­dung nicht ver­lo­ren geht, sieht das Gesetz seit der Reform des Kind­schafts­rechts mit Wir­kung zum 01.07.1998 vor, dass

jedes Kind das Recht hat zum Umgang mit jedem Eltern­teil; jeder Eltern­teil ist zum Umgang mit dem Kind ver­pflich­tet und berechtigt.

Die Eltern haben alles zu unter­las­sen, was das Ver­hält­nis des Kin­des zum jeweils ande­ren Eltern­teil beein­träch­tigt oder die Erzie­hung erschwert.

Die­ses „Umgangs­recht“ wird land­läu­fig auch als „Besuchs­recht“ bezeichnet.

Nach stän­di­ger Recht­spre­chung und dem Wil­len des Gesetz­ge­bers soll das Recht dazu die­nen, dem Eltern­teil, bei dem das Kind nicht lebt, die Mög­lich­keit zu ver­schaf­fen, sich lau­fend von der Ent­wick­lung und dem Wohl­erge­hen des Kin­des zu über­zeu­gen und die zwi­schen ihnen „bestehen­den natür­li­chen Ban­de“ zu pflegen.

Ande­rer­seits ist damit auch dem Kind ein Recht ein­ge­räumt wor­den, den ande­ren Eltern­teil (bes­ser) zu kennen.

Die­ses Umgangs­recht oder Besuchs­recht – wie es häu­fig immer noch genannt wird – bie­tet sowohl bereits im Rah­men der Tren­nungs­pha­se, als auch nach der Schei­dung immer wie­der „Zünd­stoff“ für lang­wie­ri­ge Aus­ein­an­der­set­zun­gen unter den Noch-Ehe­leu­ten oder Geschiedenen.

Dies gilt ins­be­son­de­re dann, wenn die Kin­der vom ver­las­se­nen Eltern­teil dazu benutzt wer­den, sich beim ande­ren Eltern­teil dafür zu „rächen“.

Meis­tens ent­steht Streit dar­über, wann, wie oft und wie lan­ge der ande­re Eltern­teil das Umgangs­recht aus­üben darf oder soll.

Auch wenn Fami­li­en­ge­rich­te und Rechts­an­wäl­te und Rechts­an­wäl­tin­nen sich natür­lich auch die­ser Pro­ble­ma­tik wid­men müs­sen, und es dazu auch genü­gend Vor­schrif­ten, vor allem aber Recht­spre­chung gibt, muss an die­ser Stel­le, nicht zuletzt im Inter­es­se der Kin­der, die für die Schei­dung der Eltern nichts kön­nen, gera­ten wer­den, sich gera­de in die­sem Punkt güt­lich zu einigen.

Nur in den Fäl­len, in denen Gefahr für das Kin­des­wohl besteht, etwa weil der Umgangs­be­rech­tig­te stän­dig alko­ho­li­siert oder gewalt­tä­tig ist, die begrün­de­te Sor­ge für eine Ent­füh­rung, Miss­hand­lung oder Ähn­li­ches besteht, soll­ten Sie Anwäl­te und Gerich­te ein­schal­ten und ggf. ein soge­nann­tes „betreu­tes Umgangs­recht“, bei dem z. B. ein Mit­ar­bei­ter eines Kin­der­schutz­bun­des anwe­send ist, beantragen.

Bei „nor­ma­len“ Fami­li­en­ver­hält­nis­sen soll­ten Sie – auch weil das Gesetz seit dem 01.07.1998 auch nach der Schei­dung die gemein­sa­me elter­li­che Sor­ge für die gemein­sa­men Kin­der vor­sieht – sich mög­lichst güt­lich und ein­ver­nehm­lich über das Umgangs- oder Besuchs­recht einigen.

Besteht die­se Mög­lich­keit nicht, ste­hen Ihnen die auf Fami­li­en­recht spe­zia­li­sier­ten Anwäl­te und Anwäl­tin­nen auf unse­rer Exper­ten­da­ten­bank natür­lich auch für die­se Strei­tig­kei­ten ger­ne zur Verfügung.

D

Düs­sel­dor­fer Tabelle

Die soge­nann­te „Düs­sel­dor­fer Tabel­le“ des Ober­lan­des­ge­richts Düs­sel­dorf hat kei­ne Geset­zes­kraft, son­dern stellt eine „Richt­li­nie“ für den geschul­de­ten Kin­des­un­ter­halt dar.

Sie weist den monat­li­chen Unter­halts­be­darf aus, bezo­gen auf drei Unter­halts­be­rech­tig­te, ohne Rück­sicht auf den Rang.

Der aus­ge­wie­se­ne Betrag ist nicht unbe­dingt iden­tisch mit dem tat­säch­lich zu zah­len­den Betrag.

Bei einer grö­ße­ren oder gerin­ge­ren Anzahl von Unter­halts­be­rech­tig­ten kön­nen Ab- und Zuschlä­ge durch Ein­stu­fung in niedrigere/höhere Grup­pen ange­mes­sen sein.

Zur Deckung des monat­li­chen „Min­dest­be­darfs“ aller Betei­lig­ten ein­schließ­lich des Ehe­gat­ten ist ggf. eine Her­ab­stu­fung bis in die unters­te Tabel­len­grup­pe vorzunehmen.

Reicht das ver­füg­ba­re Ein­kom­men dann nicht aus, setzt der Vor­rang der Kin­der beim Unter­halt ein, da sie auf „Rang I“ rangieren.

Auch wenn die Düs­sel­dor­fer Tabel­le mit den zu zah­len­den Beträ­gen für das ers­te und zwei­te Kind nach­ste­hend per Stand 01.01.2017 abge­druckt ist, soll­ten Sie in Fra­gen des Unter­halts immer kom­pe­ten­ten Rat durch einen Anwalt oder eine Anwäl­tin (sie­he unse­re Exper­ten­da­ten­bank) ein­ho­len, bevor Sie mit For­de­run­gen an den ande­ren Part­ner herantreten.

Düs­sel­dor­fer Tabelle

Net­to­ein­kom­men des

Bar­un­ter­halts­pflich­ti­gen

Alters­stu­fen in Jahren

(§ 1612 a Abs. 1 BGB)

Pro­zent-

satz

Bedarfs-kon­troll­be­trag
0 – 5 6 – 11 12 – 17 ab 18
Alle Beträ­ge in Euro
1. bis 1.500 246 297 364 335 100
2. 1.501 – 1.900 264 317 387 362 105 1180
3. 1.901 – 2.300 281 337 410 388 110 1280
4. 2.301 – 2.700 298 356 433 415 115 1380
5. 2.701 – 3.100 315 376 456 441 120 1480
6. 3.101 – 3.500 342 408 493 483 128 1580
7. 3.501 – 3.900 370 439 530 525 136 1680
8. 3.901 – 4.300 397 470 567 567 144 1780
9. 4.301 – 4.700 424 502 604 610 152 1880
10. 4.701 – 5.100 452 533 640 652 160 1980
ab 5.101 nach den Umstän­den des Falles

Kin­des­un­ter­halt

E

Ehe­bruch

Nach einem Ehe­bruch, also wenn ein Part­ner von dem ande­ren betro­gen wur­de, möch­te so man­cher in einer ers­ten Reak­ti­on noch „ges­tern“ geschie­den sein.

Doch so ein­fach ist dies nicht!

Als Vor­aus­set­zung für die Ein­rei­chung des Schei­dungs­an­tra­ges gilt in der Regel eine Min­dest­trenn­frist von einem Jahr.

Leben die Ehe­gat­ten noch nicht ein Jahr getrennt, kann die Ehe nur geschie­den wer­den, wenn ihre Fort­set­zung für den Antrag­stel­ler aus Grün­den, die in der Per­son des ande­ren Ehe­gat­ten lie­gen, eine „unzu­mut­ba­re Här­te“ dar­stel­len würde.

Damit will der Gesetz­ge­ber ver­hin­dern, dass Schei­dungs­an­trä­ge unüber­legt oder über­has­tet gestellt werden.

Ein „ein­ma­li­ger Aus­rut­scher“ reicht dafür im Nor­mal­fall nicht aus.

Die­se „unzu­mut­ba­re Här­te“ im Sin­ne des Geset­zes liegt in aller Regel höchs­tens dann vor, wenn der Schei­dungs­wil­li­ge „fort­wäh­rend“ miss­han­delt oder betro­gen wird.

Ehe­gat­ten­un­ter­halt

Ein Ehe­gat­te, der nach der Schei­dung nicht selbst für sei­nen Unter­halt sor­gen kann, hat nach den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten gegen den ande­ren Ehe­gat­ten Anspruch auf Unterhalt.

Hier­bei gibt es zahl­rei­che ver­schie­de­ne Anspruchs­ar­ten, die alle aus­führ­lich in dem Kapi­tel „Unter­halt / – Ehe­gat­te“ beschrie­ben sind.

Ehe­na­me

Seit der Geset­zes­re­form im Jahr 1993 ist das Namens­recht gelockert.

Danach bestimmt das Gesetz nicht mehr, dass die Ehe­leu­te einen „gemein­sa­men Fami­li­en­na­men“ füh­ren müssen.

Den Ehe­leu­ten steht die Namens­wahl frei.

Die nun­mehr bestehen­de gesetz­li­che Rege­lung bestimmt nur noch, dass die Ehe­leu­te einen gemein­sa­men Fami­li­en (Ehe­na­men) füh­ren „sol­len“. Wenn dies nicht geschieht, behal­ten die Ehe­leu­te jeweils die Namen, die sie vor der Ehe­schlie­ßung hatten.

Fer­ner besteht die Mög­lich­keit, dass der Ehe­gat­te, des­sen Name nicht zum Fami­li­en­na­men wird, sei­nen Namen dem Fami­li­en­na­men vor­an­stel­len oder anfü­gen kann.

Im Fal­le einer Schei­dung behält der geschie­de­ne Ehe­gat­te den Ehenamen.

Er ist jedoch berech­tigt, sei­nen Geburts­na­men oder den Namen wie­der anzu­neh­men, den er zum Zeit­punkt der Ehe­schlie­ßung geführt hat.

Zu beach­ten ist, dass gemein­sa­me Kin­der als Geburts­fa­mi­li­en­na­men den Ehe­na­men ihrer Eltern erhalten.

Wenn die Eltern kei­nen Ehe­na­men füh­ren, müs­sen sich die Eltern beim Stan­des­amt über den Namen des Kin­des zum Geburts­fa­mi­li­en­na­men einigen.

Soll­te, aus wel­chen Grün­den auch immer, das Kind bin­nen eines Monats nach der Geburt noch kei­nen Geburts­na­men haben, über­trägt das Fami­li­en­ge­richt die­ses Bestim­mungs­recht einem Elternteil.

Wenn ein Ehe­part­ner nach einer Schei­dung sei­nen Ehe­na­men ablegt, ändert des­sen Namens­än­de­rung auch dann bei dem Namen der Kin­der nichts, wenn die­se stän­dig bei ihm leben.

Ehe­woh­nung

Nicht sel­ten kommt es vor, dass sich Ehe­gat­ten anläss­lich der Schei­dung nicht dar­über eini­gen kön­nen, wer denn nun zukünf­tig die „Ehe­woh­nung“ bewoh­nen soll.

Hier­bei kommt es in ers­ter Linie auf das Kin­des­wohl etwa­iger aus der Ehe her­vor­ge­gan­ge­ner Kin­der an sowie auf die Eigentumsverhältnisse.

eige­nes Haus/Eigentumswohnung

Haben die Ehe­gat­ten wäh­rend der Ehe eine Eigen­tums­woh­nung oder ein eige­nes Haus bewohnt, so spie­len für die Zutei­lung die Eigen­tums­ver­hält­nis­se eine gro­ße Rolle.

Ist einer der Ehe­gat­ten allein – oder mit einem Drit­ten gemein­sam, nicht jedoch mit dem ande­ren Ehe­gat­ten – Eigen­tü­mer der Immo­bi­lie, so soll die Woh­nung nach den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten dem ande­ren Ehe­gat­ten nur dann zuge­wie­sen wer­den, wenn dies not­wen­dig ist, um eine „unbil­li­ge Här­te“ zu vermeiden.

Die­se könn­te z. B. vor­lie­gen, wenn

der ande­re Ehe­gat­te (Nicht­ei­gen­tü­mer) in dem Haus einen Gewer­be­be­trieb aus­übt, dessen

Ver­la­ge­rung mit gro­ßen wirt­schaft­li­chen Nach­tei­len ver­bun­den ist oder

aus der Ehe meh­re­re Kin­der her­vor­ge­gan­gen sind und die geschie­de­ne Ehe­frau, bei der die

Kin­der ver­blei­ben sol­len, für sich und die Kin­der kei­ne ange­mes­se­ne Woh­nung fin­den kann.

In die­sen Fäl­len wird der „Nicht­ei­gen­tü­mer“ aller­dings zur Zah­lung eines ange­mes­se­nen Miet­zin­ses an den Eigen­tü­mer ver­pflich­tet sein, es sei denn, dass im Rah­men der „Gesamt­re­ge­lung“ ande­re Ver­ein­ba­run­gen getrof­fen werden.

Miet­woh­nung

Bei einer Miet­woh­nung kann das Gericht nach frei­em Ermes­sen ent­schei­den, wel­cher der Ehe­gat­ten das Miet­ver­hält­nis zukünf­tig fort­set­zen soll und zwar unab­hän­gig davon, wel­cher Ehe­gat­te den Miet­ver­trag ursprüng­lich unter­zeich­net hat.

An die­sem Ver­fah­ren ist auch der Ver­mie­ter zu betei­li­gen, da eine ent­spre­chen­de Ent­schei­dung auch gegen ihn wirkt.

Ein Wider­spruchs­recht steht dem Ver­mie­ter aller­dings nur dann zu, wenn es sich um eine Dienst- oder Werk­woh­nung handelt.

Bei einer „außer­ge­richt­li­chen Eini­gung“ über die Ehe­woh­nung ist zu beach­ten, dass der „Aus­zie­hen­de“ dem Ver­mie­ter auch wei­ter­hin für den Miet­zins haf­tet, wenn er den Miet­ver­trag ursprüng­lich mit unter­zeich­net hat.

Auch in einem der­ar­ti­gen Fall soll­ten Sie also den Ver­mie­ter mit ein­be­zie­hen und dar­auf ach­ten, dass der Ver­mie­ter den Aus­zie­hen­den aus der Haf­tung für die Mie­te entlässt.

Elter­li­che Sorge

Seit der grund­le­gen­den Reform des Kind­schafts­rechts zum 01.07.1998 sieht das Gesetz vor, dass die Eltern, auch wenn sie getrennt oder geschie­den sind, auch wei­ter­hin die „gemein­sa­me elter­li­che Sor­ge“ bei­be­hal­ten und gemein­sam die Ver­ant­wor­tung für die Kin­der tra­gen sollen.

Bis zum Inkraft­tre­ten die­ser Reform hat­ten die Fami­li­en­ge­rich­te im Rah­men eines Schei­dungs­ver­fah­rens auch immer dar­über zu ent­schei­den, wel­chem Eltern­teil nun die elter­li­che Sor­ge für min­der­jäh­ri­ge Kin­der über­tra­gen wird, oder ob bei­de Eltern das gemein­sa­me Sor­ge­recht aus­üben sollen.

Seit dem 01.07.1998 ist nun das Sor­ge­recht im Rah­men eines Ehe­schei­dungs­ver­fah­rens nicht mehr „zwin­gend“ – wie vor­her – einer gericht­li­chen Ent­schei­dung unter­zo­gen, son­dern das Gericht wird hier nur noch auf­grund eines Antra­ges tätig.

Bereits kurz nach dem Inkraft­tre­ten die­ser Reform hat der Bun­des­ge­richts­hof im Jahr 1999 klar­ge­stellt, dass es sich bei die­ser Neu­re­ge­lung auch nicht um ein „Regel-Aus­nah­me-Ver­hält­nis“ mit der Prio­ri­tät zuguns­ten des gemein­sa­men Sor­ge­rechts handelt.

Das heißt, nur dann, wenn es den Eltern auf­grund ihrer per­sön­li­chen Pro­ble­me nicht gelingt, die elter­li­che Sor­ge gemein­sam aus­zu­üben, ist der Allein­sor­ge für nur einen Eltern­teil der Vor­zug zu geben.

Damit besteht zwar auch wei­ter­hin bei zer­strit­te­nen Eltern die Mög­lich­keit, nur einem Eltern­teil die allei­ni­ge Sor­ge zuzu­spre­chen. Die „Mess­lat­te“ dafür ist jedoch erheb­lich höher gehängt worden.

Die nun in der Regel auch nach der Schei­dung bestehen blei­ben­de gemein­sa­me elter­li­che Sor­ge für die Kin­der bedeu­tet aber nicht, dass sich die Eltern nun über alles abspre­chen müssen.

Das Gesetz sieht vor, dass die Ange­le­gen­hei­ten des „täg­li­chen Lebens“ im Rah­men der Allein­sor­ge von dem Eltern­teil bestimmt wer­den kön­nen, bei dem sich das Kind aufhält.

Kommt es zu einem Rechts­streit über die elter­li­che Sor­ge, ent­schei­det das Gericht in ers­ter Linie, wel­che Lösung dem „Woh­le des Kin­des“ am bes­ten entspricht.

Hier­bei spie­len vor allem die Bin­dung des Kin­des zu einem Eltern­teil eine gro­ße Rol­le, aber auch des­sen erzie­he­ri­sche Eig­nung sowie bis­wei­len auch die wirt­schaft­li­chen Ver­hält­nis­se und das per­sön­li­che Umfeld. Beson­de­ren Wert legen die Gerich­te auch auf Kon­ti­nui­tät bei der Erziehung.

Letzt­end­lich ist auch der Wil­le des Kin­des selbst vom Gericht zu berück­sich­ti­gen. Ab dem 14. Lebens­jahr ist das Kind stets anzu­hö­ren, da es der Über­tra­gung der elter­li­chen Sor­ge auf nur einen Eltern­teil wider­spre­chen kann.

Wie auch beim Umgangs- oder Besuchs­recht kommt es in Sor­ge­rechts­fäl­len häu­fig zu erheb­li­chem und lang­wie­ri­gem Streit, auf den im Inter­es­se der Kin­der in der Regel ver­zich­tet wer­den soll­te, es sei denn, dass gra­vie­ren­de Grün­de gegen die Eig­nung des ande­ren Eltern­teils für eine gemein­sa­me elter­li­che Sor­ge spre­chen. In die­sen Fäl­len ist eine umfas­sen­de anwalt­li­che Bera­tung angezeigt.

End­ver­mö­gen

Der Begriff „End­ver­mö­gen“ hat im Zuge­winn­aus­gleichs­ver­fah­ren eine Bedeutung.

Nach der gesetz­li­chen Defi­nie­rung han­delt es sich bei dem End­ver­mö­gen um das Ver­mö­gen, das einem Ehe­gat­ten nach Abzug der Ver­bind­lich­kei­ten bei Been­di­gung des Güter­stan­des gehört. (Zu nähe­ren Ein­zel­hei­ten und zur Berech­nung sie­he Kapi­tel „Zugewinn/Ermittlung des Zugewinns).

Erbrecht

Nach den Bestim­mun­gen des Erb­rechts beer­ben sich Ehe­gat­ten, die im gesetz­li­chen Güter­stand der Zuge­winn­ge­mein­schaft leben, also durch Ehe­ver­trag nichts ande­res ver­ein­bart haben, auf­grund gesetz­li­cher Erb­fol­ge (ohne Vor­han­den­sein eines Tes­ta­ments) neben Abkömm­lin­gen je zur Hälf­te und neben Ver­wand­ten der II. Ord­nung bzw. neben Groß­el­tern zu 3/4 Anteil.

Wird die­ses gesetz­li­che Erbrecht durch Ver­fü­gung von Todes wegen aus­ge­schlos­sen, so steht dem „ent­erb­ten“ Ehe­gat­ten ein Pflicht­teils­recht zu.

Das gesetz­li­che Erbrecht und auch das Pflicht­teils­recht erlö­schen, sobald der Erb­las­ser die Schei­dung bean­tragt oder ihr zuge­stimmt hat, sowie die Vor­aus­set­zun­gen für die Schei­dung gege­ben waren.

Letzt­wil­li­ge Ver­fü­gun­gen, also Tes­ta­men­te und Erb­ver­trä­ge, in denen der Erb­las­ser sei­nen Ehe­gat­ten bedacht hat, ver­lie­ren ihre Gül­tig­keit, wenn die Ehe auf­ge­löst wird.

Der Auf­lö­sung der Ehe steht es dabei gleich, wenn die Vor­aus­set­zun­gen für die Schei­dung der Ehe gege­ben waren und der Erb­las­ser die Schei­dung bean­tragt oder ihr zuge­stimmt hat.

Nach einer Aus­nah­me­be­stim­mung blei­ben letzt­wil­li­ge Ver­fü­gun­gen jedoch wirk­sam, wenn anzu­neh­men ist, dass der Erb­las­ser sie auch für den Fall der Schei­dung getrof­fen haben würde.

Auf der­ar­ti­ge recht­li­che Unsi­cher­hei­ten soll­ten Sie sich jedoch nicht ver­las­sen und vor­han­de­ne Tes­ta­men­te usw. zusam­men mit dem Schei­dungs­vor­gang einer umfas­sen­den recht­li­chen Über­prü­fung unter­zie­hen lassen.

 

Erzie­he­ri­sche Eignung

Die „erzie­he­ri­sche Eig­nung“ eines Eltern­teils ist in einem etwa­igen Sor­ge­rechts­ver­fah­ren von Bedeutung.

Auch wenn Vater und Mut­ter bei der Sor­ge­rechts­zu­tei­lung grund­sätz­lich die glei­chen Rech­te haben, erhält neben ande­ren Beur­tei­lungs­fak­to­ren in der Regel der­je­ni­ge Eltern­teil die elter­li­che Allein­sor­ge, bei wel­chem das Recht des Kin­des auf Erzie­hung zur „leib­li­chen, see­li­schen und gesell­schaft­li­chen Tüch­tig­keit“ am ehes­ten gewähr­leis­tet ist.

F

Fami­li­en­ge­richt

Seit der Reform des Schei­dungs­rechts im Jahr 1977 sind für das Schei­dungs­ver­fah­ren nicht mehr die Land­ge­rich­te, son­dern die soge­nann­ten „Fami­li­en­ge­rich­te“ beim Amts­ge­richt zuständig.

Dabei wird das Ver­fah­ren in der Regel vor dem Fami­li­en­ge­richt durch­ge­führt, in des­sen Bezirk die Ehe­gat­ten ihren letz­ten gemein­sa­men Wohn­sitz oder gewöhn­li­chen gemein­sa­men Auf­ent­halt hat­ten, wenn zumin­dest einer der Ehe­gat­ten in die­sem Bezirk noch wohnt. Ande­ren­falls rich­tet sich die Zustän­dig­keit nach dem Wohn­sitz des Antragsgegners.

Sind min­der­jäh­ri­ge Kin­der vor­han­den, ist stets das Fami­li­en­ge­richt am Wohn­sitz des Ehe­part­ners zustän­dig, bei dem die Kin­der leben.

Fami­li­en­na­me

Seit der Geset­zes­re­form im Jahr 1993 ist das Namens­recht gelockert.

Danach bestimmt das Gesetz nicht mehr, dass die Ehe­leu­te einen „gemein­sa­men Fami­li­en­na­men“ füh­ren müssen.

Den Ehe­leu­ten steht die Namens­wahl frei.

Die nun­mehr bestehen­de gesetz­li­che Rege­lung bestimmt nur noch, dass die Ehe­leu­te einen gemein­sa­men Fami­li­en (Ehe­na­men) füh­ren „sol­len“. Wenn dies nicht geschieht, behal­ten die Ehe­leu­te jeweils die Namen, die sie vor der Ehe­schlie­ßung hatten.

Fer­ner besteht die Mög­lich­keit, dass der Ehe­gat­te, des­sen Name nicht zum Fami­li­en­na­men wird, sei­nen Namen dem Fami­li­en­na­men vor­an­stel­len oder anfü­gen kann.

Im Fal­le einer Schei­dung behält der geschie­de­ne Ehe­gat­te den Ehenamen.

Er ist jedoch berech­tigt, sei­nen Geburts­na­men oder den Namen wie­der anzu­neh­men, der er zum Zeit­punkt der Ehe­schlie­ßung geführt hat.

Zu beach­ten ist, dass gemein­sa­me Kin­der als Geburts­fa­mi­li­en­na­men den Ehe­na­men ihrer Eltern erhalten.

Wenn die Eltern kei­nen Ehe­na­men füh­ren, müs­sen sich die Eltern beim Stan­des­amt über den Namen des Kin­des zum Geburts­fa­mi­li­en­na­men einigen.

Soll­te, aus wel­chen Grün­den auch immer, das Kind bin­nen eines Monats nach der Geburt noch kei­nen Geburts­na­men haben, über­trägt das Fami­li­en­ge­richt die­ses Bestim­mungs­recht einem Elternteil.

Wenn ein Ehe­part­ner nach einer Schei­dung sei­nen Ehe­na­men ablegt, ändert des­sen Namens­än­de­rung auch dann bei dem Namen der Kin­der nichts, wenn die­se stän­dig bei ihm leben.

Fehl­ver­hal­ten

Gra­vie­ren­des „Fehl­ver­hal­ten“ hat­te für die Schei­dung bis zum Jah­re 1977 noch eine beson­de­re Bedeu­tung, da bis zu die­sem Zeit­punkt das Ehe­schei­dungs­ver­fah­ren noch von der soge­nann­ten „Schuld­schei­dung“ geprägt war.

Seit der Reform im Jahr 1977 wird die „Schuld­fra­ge“ in einem Schei­dungs­ver­fah­ren zwar nicht mehr berück­sich­tigt, den­noch kann ein gra­vie­ren­des „Fehl­ver­hal­ten“ eines Ehe­gat­ten immer noch Fol­gen haben und zwar beim

Unter­halts­an­spruch

Zuge­winn­aus­gleich

So kann nach den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen u. a. der „Unter­halts­an­spruch“ aus­ge­schlos­sen wer­den, wenn

des­sen Zah­lung „grob unbil­lig“ wäre, z. B. des­we­gen, weil dem Berech­tig­ten ein offen­sicht­lich schwer­wie­gen­des, ein­deu­tig bei ihm lie­gen­des Fehl­ver­hal­ten gegen den Ver­pflich­te­ten zur Last fällt.

Dies kann u. a. auch dann der Fall sein, wenn der Berech­tig­te sich „ein­sei­tig“ von der Ehe abwen­det und mit einem Drit­ten eine nicht­ehe­li­che Lebens­ge­mein­schaft aufnimmt.

Im „Zuge­winn­aus­gleichs­ver­fah­ren“ kann die Erfül­lung der Aus­gleichs­for­de­rung ver­wei­gert wer­den, wenn

der Aus­gleich des Zuge­win­nes nach den Umstän­den des Fal­les „grob unbil­lig“ wäre.

Dies kann ins­be­son­de­re dann vor­lie­gen, wenn der aus­gleichs­be­rech­tig­te Ehe­gat­te über län­ge­re Zeit hin­weg wirt­schaft­li­chen Ver­pflich­tun­gen, die sich aus dem Ehe­ver­hält­nis erge­ben, schuld­haft nicht nach­ge­kom­men ist.

Dar­über hin­aus kann „gro­be Unbil­lig­keit“ auch im per­sön­li­chen Bereich vorliegen.

Auch hier gilt: Wer sei­nen Ehe­gat­ten jah­re­lang betrügt, muss eben­falls damit rech­nen, dass er sei­nen Anspruch auf Aus­gleich des Zuge­winns verliert.

 

G

Gemein­schaft­li­che elter­li­che Sorge

Seit der grund­le­gen­den Reform des Kind­schafts­rechts zum 01.07.1998 sieht das Gesetz vor, dass die Eltern, auch wenn sie getrennt oder geschie­den sind, auch wei­ter­hin die „gemein­sa­me elter­li­che Sor­ge“ bei­be­hal­ten und gemein­sam die Ver­ant­wor­tung für die Kin­der tra­gen sollen.

Bis zum Inkraft­tre­ten die­ser Reform hat­ten die Fami­li­en­ge­rich­te im Rah­men eines Schei­dungs­ver­fah­rens auch immer dar­über zu ent­schei­den, wel­chem Eltern­teil nun die elter­li­che Sor­ge für min­der­jäh­ri­ge Kin­der über­tra­gen wird, oder ob bei­de Eltern das gemein­sa­me Sor­ge­recht aus­üben sollen.

Seit dem 01.07.1998 ist nun das Sor­ge­recht im Rah­men eines Ehe­schei­dungs­ver­fah­rens nicht mehr „zwin­gend“ – wie vor­her – einer gericht­li­chen Ent­schei­dung unter­zo­gen, son­dern das Gericht wird hier nur noch auf­grund eines Antra­ges tätig.

Bereits kurz nach dem Inkraft­tre­ten die­ser Reform hat der Bun­des­ge­richts­hof im Jahr 1999 klar­ge­stellt, dass es sich bei die­ser Neu­re­ge­lung auch nicht um eine „Regel-Aus­nah­me-Ver­hält­nis“ mit der Prio­ri­tät zuguns­ten des gemein­sa­men Sor­ge­rechts handelt.

Das heißt, nur dann, wenn es den Eltern auf­grund ihrer per­sön­li­chen Pro­ble­me nicht gelingt, die elter­li­che Sor­ge gemein­sam aus­zu­üben, ist der Allein­sor­ge für nur einen Eltern­teil der Vor­zug zu geben.

Damit besteht zwar auch wei­ter­hin bei zer­strit­te­nen Eltern die Mög­lich­keit, nur einem Eltern­teil die allei­ni­ge Sor­ge zuzu­spre­chen. Die „Mess­lat­te“ dafür ist jedoch erheb­lich höher gehängt worden.

Die nun in der Regel auch nach der Schei­dung bestehen blei­ben­de gemein­sa­me elter­li­che Sor­ge für die Kin­der bedeu­tet aber nicht, dass sich die Eltern nun über alles abspre­chen müssen.

Das Gesetz sieht vor, dass die Ange­le­gen­hei­ten des „täg­li­chen Lebens“ im Rah­men der Allein­sor­ge von dem Eltern­teil bestimmt wer­den kön­nen, bei dem sich das Kind aufhält.

Kommt es zu einem Rechts­streit über die elter­li­che Sor­ge, ent­schei­det das Gericht in ers­ter Linie, wel­che Lösung dem „Woh­le des Kin­des“ am bes­ten entspricht.

Hier­bei spie­len vor allem die Bin­dung des Kin­des zu einem Eltern­teil eine gro­ße Rol­le, aber auch des­sen erzie­he­ri­sche Eig­nung sowie bis­wei­len auch die wirt­schaft­li­chen Ver­hält­nis­se und das per­sön­li­che Umfeld. Beson­de­ren Wert legen die Gerich­te auch auf Kon­ti­nui­tät bei der Erziehung.

Letzt­end­lich ist auch der Wil­le des Kin­des selbst vom Gericht zu berück­sich­ti­gen. Ab dem 14. Lebens­jahr ist das Kind stets anzu­hö­ren, da es der Über­tra­gung der elter­li­chen Sor­ge auf nur einen Eltern­teil wider­spre­chen kann.

Wie auch beim Umgangs- oder Besuchs­recht, kommt es in Sor­ge­rechts­fäl­len häu­fig zu erheb­li­chen und lang­wie­ri­gem Streit, auf den im Inter­es­se der Kin­der in der Regel ver­zich­tet wer­den soll­te, es sei denn, dass gra­vie­ren­de Grün­de gegen die Eig­nung des ande­ren Eltern­teils für eine gemein­sa­me elter­li­che Sor­ge sprechen.

In die­sen Fäl­len ist eine umfas­sen­de anwalt­li­che Bera­tung angezeigt.

Gesetz­li­cher Güterstand

Was nach der Schei­dung aus dem Ver­mö­gen wird, rich­tet sich in ers­ter Linie nach dem Güter­stand, in wel­chem die Ehe­gat­ten gelebt haben.

Haben die­se nicht durch Ehe­ver­trag etwas ande­res ver­ein­bart, gilt nach den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen des BGB die „Zuge­winn­ge­mein­schaft“ als gesetz­li­cher Güterstand.

Umfas­sen­de Erläu­te­run­gen zur „Zuge­winn­ge­mein­schaft“ fin­den Sie in die­sem Schei­dungs­recht ABC unter dem Begriff „Zuge­winn­aus­gleich“.

Getrennt­le­ben

Nach den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen müs­sen Ehe­gat­ten in der Regel min­des­tens ein Jahr „getrennt leben“, bevor einer der Ehe­gat­ten den Schei­dungs­an­trag bei Gericht ein­rei­chen kann.

Dies wirft die Fra­ge auf, was das Gesetz nun unter dem Begriff „Getrennt­le­ben“ ver­steht, zumal unter den Ehe­gat­ten hier­über recht unter­schied­li­che Vor­stel­lun­gen herr­schen können.

Nach der gesetz­li­chen Definition

leben Ehe­gat­ten getrennt, wenn zwi­schen ihnen kei­ne häus­li­che Gemein­schaft besteht und ein Ehe­gat­te sie „erkenn­bar“ nicht (wie­der) her­stel­len will, weil er die ehe­li­che Lebens­ge­mein­schaft ablehnt.“

Eine mona­te- oder gar jah­re­lan­ge beruf­li­che Abwe­sen­heit eines Ehe­gat­ten reicht daher in die­sem Sin­ne noch nicht für ein „Getrennt­le­ben“ im Sin­ne des Geset­zes aus.

Ent­schei­dend ist in der Regel das „Ableh­nen der ehe­li­chen Gemein­schaft“ sowie „die Auf­lö­sung des gemein­sa­men Haus­halts“, auch wenn in beson­de­ren Ein­zel­fäl­len auch ein „Getrennt­le­ben“ im eige­nen Haus als „Getrennt­le­ben“ aner­kannt wer­den kann.

Güter­ge­mein­schaft

Der Güter­stand der „Güter­ge­mein­schaft“ bedeu­tet, dass – mit Aus­nah­me höchst­per­sön­li­cher Rech­te, wie z. B. Ren­ten – sowohl das in die Ehe ein­ge­brach­te, als auch das spä­ter erwor­be­ne Ver­mö­gen bei­der Ehe­gat­ten „gemein­schaft­li­ches Ver­mö­gen“ wird.

Im Fal­le einer Schei­dung sind zunächst etwa­ige Ver­bind­lich­kei­ten zu tilgen.

Der danach ver­blei­ben­de Über­schuss wird unter den Ehe­gat­ten hälf­tig geteilt, wobei jeder Ehe­gat­te ver­lan­gen kann, dass er min­des­tens den Wert zurück­er­hält, den er in die Güter­ge­mein­schaft ein­ge­bracht hat.

Reicht hier­zu der Wert des Gesamt­ver­mö­gens nicht aus, so ist der Fehl­be­trag von (bei­den) Ehe­gat­ten nach dem Ver­hält­nis des Wer­tes des von ihnen Ein­ge­brach­ten zu tragen.

Güter­tren­nung

Der Güter­stand der „Güter­tren­nung“ bedeu­tet, dass sich Ehe­gat­ten in ver­mö­gens­recht­li­cher Hin­sicht wie „Unver­hei­ra­te­te“ gegenüberstehen.

Jeder Ehe­gat­te behält das, was er in die Ehe ein­ge­bracht hat.

An Ver­mö­gens­zu­wäch­sen des jeweils ande­ren Ehe­gat­ten wäh­rend der Ehe sind die Ehe­gat­ten wech­sel­sei­tig nicht beteiligt.

Im Fal­le von Tod oder Schei­dung fin­det kein Zuge­winn­aus­gleich – wie im gesetz­li­chen Güter­stand der Zuge­winn­ge­mein­schaft – statt.

Die Ver­ein­ba­rung kann jedoch so „modi­fi­ziert“ wer­den, dass sie nur für den Fall der Schei­dung gilt, nicht jedoch wenn die Ehe durch Tod eines Ehe­gat­ten auf­ge­löst wird.

H

Haus­frau

Im Fal­le eines Getrennt­le­bens oder der Schei­dung sind ins­be­son­de­re „Haus­frau­en“ nicht ver­pflich­tet, von heu­te auf mor­gen eine neue Arbeit zu suchen.

Das Gesetz sagt hierzu:

Der nicht­er­werbs­tä­ti­ge Ehe­gat­te kann nur dann dar­auf ver­wie­sen wer­den sei­nen Unter­halt durch eine Erwerbs­tä­tig­keit selbst zu ver­die­nen, wenn dies von ihm nach sei­nen per­sön­li­chen Ver­hält­nis­sen, ins­be­son­de­re wegen einer frü­he­ren Erwerbs­tä­tig­keit unter Berück­sich­ti­gung der Dau­er der Ehe, und nach den wirt­schaft­li­chen Ver­hält­nis­sen bei­der Ehe­gat­ten erwar­tet wer­den kann.“

Leben die Ehe­gat­ten also in wirt­schaft­lich guten Ver­hält­nis­sen und war einer von ihnen län­ge­re Zeit nicht berufs­tä­tig, so kann die­ser zumin­dest im ers­ten Jahr der Tren­nung Unter­halt ver­lan­gen. Erst bei einer län­ge­ren Tren­nung ist der Ehe­part­ner auf eine Erwerbs­tä­tig­keit zu verweisen.

Haus­rat

für die Dau­er des Getrenntlebens

Leben die Ehe­gat­ten getrennt, so kann jeder von ihnen die ihm gehö­ren­den Haus­halts­ge­gen­stän­de von dem ande­ren Ehe­gat­ten ver­lan­gen. Er ist jedoch ver­pflich­tet, sie dem ande­ren Ehe­gat­ten zum Gebrauch zu über­las­sen, soweit die­ser sie „zur Füh­rung eines abge­son­der­ten Haus­halts benö­tigt“ und die Über­las­sung nach den Umstän­den des Fal­les der „Bil­lig­keit“ entspricht.

Dies bedeu­tet, dass im Fal­le einer Tren­nung jeder das behal­ten kann, was er in die Ehe ein­ge­bracht hat oder von ihm nach­träg­lich wäh­rend der Ehe ange­schafft wurde.

Was zur Füh­rung eines eige­nen Haus­halts benö­tigt wird, muss der Ehe­gat­te dem ande­ren über­las­sen, wenn dies der „Bil­lig­keit“, sprich Gerech­tig­keit entspricht.

Des­halb kann zwar bei­spiels­wei­se der aus­zie­hen­de Ehe­mann sein eige­nes Arbeits­zim­mer usw. mit­neh­men, nicht jedoch den Kühl­schrank oder die Wasch­ma­schi­ne, ins­be­son­de­re, wenn die zurück­ge­las­se­ne Ehe­frau etwa noch min­der­jäh­ri­ge Kin­der zu ver­sor­gen hat.

Ver­tei­lung bei der Scheidung

Kön­nen die Ehe­gat­ten anläss­lich der Schei­dung kei­ne Eini­gung über die Ver­tei­lung des „Haus­rats“ erzie­len, kann ggf. eine gericht­li­che Ent­schei­dung ein­ge­holt werden.

Dazu ist zunächst zu klä­ren, was unter dem Begriff „Haus­rat“ zu ver­ste­hen ist.

Unter Haus­rat ver­steht man alle Gegen­stän­de, die für das Zusam­men­le­ben einer Fami­li­en wich­tig und erfor­der­lich sind, z. B.

Möbel

Tisch­wä­sche

Geschirr

Bestecke

Küchen- und Haushaltsgeräte

Nicht zum Haus­rat zäh­len dage­gen Gegen­stän­de, die nur dem per­sön­li­chen Gebrauch unter­wor­fen sind, z. B.

die eige­ne Kleidung

Schmuck

höchst­per­sön­li­che Doku­men­te, u. ä.

Zwei­fel kön­nen sich bei der Beur­tei­lung der Fra­ge erge­ben, ob z. B. ein Auto oder wert­vol­le Möbel und Kunst­ge­gen­stän­de zum Haus­rat gehören.

Ein „Auto“ zählt nach der Recht­spre­chung dann zum Haus­rat, wenn es über­wie­gend von oder für die Fami­lie genutzt wird.

Dient das Fahr­zeug hin­ge­gen vor­wie­gend „beruf­li­chen Zwe­cken“ eines der Ehe­gat­ten, zählt es nicht zum Haus­rat, son­dern zum Vermögen.

Bei wert­vol­len Möbeln, Kunst­ge­gen­stän­den usw. kommt es auf die nähe­ren Lebens­um­stän­de an. Die­nen sie nur der Aus­schmü­ckung der Woh­nung und nicht als Kapi­tal­an­la­ge, sind sie eben­falls Haus­rat, sonst zäh­len sie zum Vermögen.

K

Kin­der

Kin­der­be­treu­ungs­un­ter­halt

Wer nach einer Schei­dung die gemein­sa­men Kin­der erzieht, hat in der Regel auch Anspruch auf Zah­lung von Unterhalt.

Hier­bei wur­de zum 31.12.2007 unter­schie­den, ob

ein ehe­li­ches Kind, oder

ein nicht­ehe­li­ches Kind

betreut wur­de.

Betreu­en­de Väter und Müt­ter, deren Kin­der aus der Ehe her­vor­ge­gan­gen waren, haben in der Regel einen Anspruch auf Zah­lung von Unter­halt, bis die Kin­der etwa acht Jah­re alt sind.

Nicht ver­hei­ra­te­ten Vätern und Müt­tern, die ihre nicht­ehe­li­chen Kin­der betreu­ten, wur­de dage­gen schon bei einem Alter des Kin­des von drei Jah­ren wie­der zuge­mu­tet eine Beschäf­ti­gung auf­zu­neh­men, wenn dies nicht „grob unbil­lig“ erschien.

Die­ser unter­schied­li­chen Behand­lung hat das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt mit sei­ner Ent­schei­dung vom 28.02.2007 (Az.: 1 BvL 9/04) einen Rie­gel vor­ge­scho­ben und die unter­schied­li­che Dau­er von Unter­halts­an­sprü­chen bei ehe­li­chen und nicht­ehe­li­chen Kin­dern für ver­fas­sungs­wid­rig erklärt.

Seit dem Inkraft­tre­ten der Reform des Unter­halts­rechts zum 01.01.2008 haben daher alle Müt­ter und Väter, die ihr Kind betreu­en, zunächst auf die Dau­er von drei Jah­ren Anspruch auf Betreuungsunterhalt.

Die­ser ist zu ver­län­gern, soweit und solan­ge dies der „Bil­lig­keit“ entspricht.

Ab dem Alter von drei Jah­ren sind – ent­spre­chend dem Anspruch auf einen Kin­der­gar­ten­platz – auch die bestehen­den Mög­lich­kei­ten zur Kin­der­be­treu­ung zu berücksichtigen.

Soweit die­se eine, mit den Belan­gen des Kin­des ver­ein­ba­re, Erwerbs­tä­tig­keit ermög­li­chen, ist der betreu­en­de Eltern­teil hier­zu verpflichtet.

Dar­über hin­aus wur­de jedoch mit der Reform die Mög­lich­keit geschaf­fen, aus Grün­den der „nach­ehe­li­chen Soli­da­ri­tät“ im Ein­zel­fall den Betreu­ungs­un­ter­halt für geschie­de­ne Eltern­tei­le zusätz­lich zu verlängern.

Zu der Fra­ge, wann der kin­der­be­treu­en­de Ehe­gat­te wie­der eine Erwerbs­tä­tig­keit auf­neh­men muss, gibt es inzwi­schen umfang­rei­che Recht­spre­chung. Auch wenn das frü­he­re „Alters­pha­sen­mo­dell“ der Ver­gan­gen­heit ange­hört, nimmt die Recht­spre­chung wei­ter­hin eine pau­scha­lie­ren­de Beur­tei­lung anhand des Alters des Kin­des vor. Die Ent­wick­lung hier­zu ist noch nicht abge­schlos­sen, des­halb wird auf die Dar­stel­lung eines sol­chen Sche­mas an die­ser Stel­le bewusst ver­zich­tet. Als gro­be Ori­en­tie­rungs­hil­fe lässt sich fest­stel­len, dass mit dem Ein­tritt des Kin­des in die zwei­te Klas­se die Erwerbs­tä­tig­keit über eine halb­schich­ti­ge bis hin zu einer voll­schich­ti­gen Tätig­keit ab dem 15. Lebens­jahr aus­zu­wei­ten ist und bei mehr als zwei Kin­dern kei­ne Erwerbs­ob­lie­gen­heit besteht, solan­ge min­des­tens zwei Kin­der noch nicht in der zwei­ten Klas­se sind. Anschlie­ßend kann eine Tei­ler­werbs­tä­tig­keit erwar­tet wer­den bei zwei Kindern.

Die­ser Ori­en­tie­rungs­rah­men gilt, wenn das Kind kei­ne Ganz­tags­schu­le besucht.

Mit der Reform zum 01.01.2008 wur­de jedoch auch die „nach­ehe­li­che Eigen­ver­ant­wor­tung“ stär­ker als bis­her festgeschrieben.

Ist z. B. in der Schu­le eine „Über­mit­tag­be­treu­ung“ vor­han­den, kann der Unter­halts­be­rech­tig­te in Zukunft erheb­lich frü­her als bis­her auf eine halb- oder ganz­tä­gi­ge Tätig­keit ver­wie­sen wer­den, damit er zumin­dest teil­wei­se sei­nen Unter­halt selbst bestreitet.

Auf­grund die­ser viel­fäl­ti­gen Recht­spre­chung soll­ten Sie in allen Fra­gen des Unter­halts­rechts recht­li­chen Rat für Ihren Ein­zel­fall einholen.

Kin­des­un­ter­halt

Ver­wand­te in gera­der Linie sind ver­pflich­tet, ein­an­der Unter­halt zu gewähren.

So sieht es das Gesetz in § 1601 BGB aus­drück­lich vor.

Damit sind auch Eltern ihren Kin­dern gegen­über grund­sätz­lich unterhaltspflichtig.

Wäh­rend die all­ge­mei­ne Leis­tungs­pflicht noch dar­an geknüpft ist, dass der Unter­halts­be­rech­tig­te „außer­stan­de“ sein muss, sich selbst zu unter­hal­ten und der Unter­halts­pflich­ti­ge auch in der Lage sein muss, einen ange­mes­se­nen Unter­halt zu gewäh­ren, wer­den min­der­jäh­ri­ge Kin­der vom Gesetz beson­ders bevorzugt.

Die­se star­ke Stel­lung der Kin­der im Unter­halts­recht wur­de sei­tens des Gesetz­ge­bers auch mit der Reform des Unter­halts­rechts zum 01.01.2008 wie­der aus­drück­lich betont.

Von dem neu­en Unter­halts­recht pro­fi­tie­ren in ers­ter Linie die Kin­der. Sie sind bei einer Tren­nung ihrer Eltern beson­ders schutz­be­dürf­tig und ste­hen des­halb beim Unter­halt an ers­ter Rangstelle.

Dies ist ins­be­son­de­re dann von Bedeu­tung, wenn der zur Ver­fü­gung ste­hen­de Unter­halt nicht aus­reicht, um alle Berech­tig­ten zu bedienen.

Bis zum 31.12.2007 muss­te sich das Kind den ers­ten Rang mit dem geschie­de­nen und dem der­zei­ti­gen Ehe­gat­ten teilen.

Seit der Reform zum 01.01.2008 ist die­se Rang­fol­ge jedoch kon­se­quent auf das Kin­des­wohl ausgerichtet.

Die Unter­halts­an­sprü­che von Erwach­se­nen wer­den – im Man­gel­fall – nur noch nach­ran­gig bedient.

Aber auch hier ist die Rang­fol­ge auf das „Kin­des­wohl“ aus­ge­rich­tet, denn – im Man­gel­fall – haben „kin­der­be­treu­en­de Eltern­tei­le“ wie­der­um einen „Rang­vor­teil“ vor „nicht kin­der­be­treu­en­den Ehegatten“.

Bei­spiel: Es steht nicht genug Geld zur Ver­fü­gung, um alle Unter­halts­an­sprü­che zu bedienen.

In die­sem Fall erhal­ten zunächst die Kin­der ihren Unter­halt. Danach die „kin­der­be­treu­en­de Ehe­frau“ aus ers­ter Ehe, aus der z. B. die Kin­der her­vor­ge­gan­gen sind.

Hei­ra­tet der Unter­halts­ver­pflich­te­te nun wie­der und geht auch die­se Ehe in die Brü­che, geht die zwei­te Ehe­frau im Man­gel­fall „leer“ aus, wenn sie aus die­ser Ehe kei­ne Kin­der zu betreu­en hat.

Damit will der Gesetz­ge­ber klar das Kin­des­wohl vor allen Berech­tig­ten stär­ken sowie die Bedeu­tung der „nach­ehe­li­chen Soli­da­ri­tät“, gera­de bei lan­gen Ehen.

Nach­ran­gig Unter­halts­be­rech­tig­te, wie in dem obi­gen Bei­spiel die zwei­te, nicht kin­der­be­treu­en­de Ehe­frau, die damit „leer“ aus­ge­hen oder nicht bedarfs­de­ckend Unter­halt erhal­ten, haben bei Erfül­lung der sons­ti­gen Vor­aus­set­zun­gen (ergän­zend) Anspruch auf Sozi­al­hil­fe nach dem Sozi­al­ge­setz­buch XII, bzw. Arbeits­lo­sen­geld II, oder Sozi­al­geld nach dem Sozi­al­ge­setz­buch II (Grund­si­che­rung für Arbeitssuchende).

Solan­ge die Kin­der zu Hau­se woh­nen, kom­men die Eltern ihrer Unter­halts­pflicht dadurch nach, dass sie die Kin­der mit dem Not­wen­di­gen, also z. B. Woh­nung, Essen, Klei­dung, Schul­bü­cher, Taschen­geld, usw. versorgen.

Für den Eltern­teil, bei dem die Kin­der nach einer Tren­nung oder Schei­dung ver­blei­ben, ändert sich hier­an in der Regel auch durch die Tren­nung oder Schei­dung nichts. Die­ser gewährt dem Kind, ins­be­son­de­re auch durch Pfle­ge und Erzie­hung, wei­ter­hin die tat­säch­li­che Ver­sor­gung, den soge­nann­ten „Natur­al­un­ter­halt“.

Der ande­re Ehe­gat­te hin­ge­gen muss sei­ner Unter­halts­pflicht wäh­rend der Tren­nung und nach der Schei­dung durch monat­li­che „Unter­halts­zah­lun­gen“ nach­kom­men. Dies nennt man „Bar­un­ter­halt“.

Der Unter­halt selbst bestimmt sich nach der „Lebens­stel­lung“ des Bedürf­ti­gen, als des Berechtigten.

Bei min­der­jäh­ri­gen Kin­dern kommt es daher auf die Ein­kom­mens- und Ver­mö­gens­ver­hält­nis­se, aber auch auf die beruf­li­che und sozia­le Stel­lung der Eltern an.

Seit der Reform des Unter­halts­rechts zum 01.01.2008 ist die frü­he­re soge­nann­te „Regel­be­trags­ver­ord­nung“, wel­che die Bedarfs­sät­ze für die Kin­der ent­hält, weggefallen.

Statt­des­sen hat der Gesetz­ge­ber zum Zwe­cke der Ver­ein­fa­chung mit Wir­kung zum 01.01.2008 fol­gen­de Neu­re­ge­lun­gen eingeführt:

Das Kin­des­un­ter­halts­recht wird ver­ein­facht durch die gesetz­li­che Defi­ni­ti­on eines ein­heit­li­chen Min­dest­un­ter­hal­tes für min­der­jäh­ri­ge Kinder.

Die­ser Min­dest­un­ter­halt wird in Anleh­nung an den steu­er­li­chen Frei­be­trag für das tat­säch­li­che Exis­tenz­mi­ni­mum (Kin­der­frei­be­trag) gesetz­lich definiert.

 

Die­se neu­en Min­dest­be­trä­ge betra­gen seit dem 01.01.2017:

bis zum sechs­ten Lebens­jahr 342,00 Euro

bis zum zwölf­ten Lebens­jahr 393,00 Euro

bis zum acht­zehn­ten Lebens­jahr 460,00 Euro

ab dem acht­zehn­ten Lebens­jahr 527,00 Euro

Zu beach­ten ist aller­dings, dass es sich bei den vor­ge­nann­ten Beträ­gen ledig­lich um „Min­dest­be­trä­ge“ han­delt.

Die Ermitt­lung eines „ange­mes­se­nen“, also des tat­säch­lich zu zah­len­den Unter­halts, hängt vom Ein­kom­men des Ver­pflich­te­ten ab.

Damit hier­für wenigs­tens gewis­se Richt­wer­te vor­lie­gen, haben die Ober­lan­des­ge­rich­te Leit­li­ni­en und Tabel­len erar­bei­tet, aus denen sich der geschul­de­te Kin­des­un­ter­halt im Regel­fall able­sen lässt.

Dabei kommt der Tabel­le des Ober­lan­des­ge­richts Düs­sel­dorf mit Abstand die größ­te Bedeu­tung zu, auch wenn es in ande­ren OLG-Bezir­ken/­Bun­des­län­dern leich­te Abwei­chun­gen hier­von gibt.

Die­se soge­nann­te Düs­sel­dor­fer Tabel­le sieht mit Wir­kung zum 01.01.2008 fol­gen­de Unter­halts­richt­sät­ze vor:

Düs­sel­dor­fer Tabelle 

Kin­des­un­ter­halt

Net­to­ein­kom­men des

Bar­un­ter­halts­pflich­ti­gen

Alters­stu­fen in Jahren

(§ 1612 a Abs. 1 BGB)

Pro­zent-

satz

Bedarfs-kon­troll­be­trag
0 – 5 6 – 11 12 – 17 ab 18
Alle Beträ­ge in Euro
1. bis 1.500 246 297 364 335 100
2. 1.501 – 1.900 264 317 387 362 105 1180
3. 1.901 – 2.300 281 337 410 388 110 1280
4. 2.301 – 2.700 298 356 433 415 115 1380
5. 2.701 – 3.100 315 376 456 441 120 1480
6. 3.101 – 3.500 342 408 493 483 128 1580
7. 3.501 – 3.900 370 439 530 525 136 1680
8. 3.901 – 4.300 397 470 567 567 144 1780
9. 4.301 – 4.700 424 502 604 610 152 1880
10. 4.701 – 5.100 452 533 640 652 160 1980
ab 5.101 nach den Umstän­den des Falles

Anmer­kun­gen:

  1. Die Tabel­le hat kei­ne Geset­zes­kraft, son­dern stellt eine Richt­li­nie dar. Sie weist den monat­li­chen Unter­halts­be­darf aus, bezo­gen auf drei Unter­halts­be­rech­tig­te, ohne Rück­sicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht iden­tisch mit dem Zahl­be­trag; die­ser ergibt sich unter Berück­sich­ti­gung der nach­fol­gen­den Anmerkungen.

Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unter­halts­be­rech­tig­ter kön­nen Ab- oder Zuschlä­ge durch Ein­stu­fung in niedrigere/höhere Grup­pen ange­mes­sen sein. Anmer­kung 6 ist zu beach­ten. Zur Deckung des not­wen­di­gen Min­dest­be­darfs aller Betei­lig­ten – ein­schließ­lich des Ehe­gat­ten – ist ggf. eine Her­ab­stu­fung bis in die unters­te Tabel­len­grup­pe vor­zu­neh­men. Reicht das ver­füg­ba­re Ein­kom­men auch dann nicht aus, setzt sich der Vor­rang der Kin­der im Sin­ne von Anmer­kung 5 Abs. 1 durch. Ggf. erfolgt zwi­schen den erst­ran­gi­gen Unter­halts­be­rech­tig­ten eine Mangelberechnung.

  1. Die Richt­sät­ze der 1. Ein­kom­mens­grup­pe ent­spre­chen dem Min­dest­be­darf in Euro gemäß § 1612 a BGB i. V. m. § 36 Nr. 4 EGZPO. Der Pro­zent­satz drückt die Stei­ge­rung des Richt­sat­zes der jewei­li­gen Ein­kom­mens­grup­pe gegen­über dem Min­dest­be­darf (= 1. Ein­kom­mens­grup­pe) aus. Die durch Mul­ti­pli­ka­ti­on des nicht gerun­de­ten Min­dest­be­darfs mit dem Pro­zent­satz errech­ne­ten Beträ­ge sind ent­spre­chend § 1612 a Abs. 2 S. 2 BGB aufgerundet.
  2. Berufs­be­ding­te Auf­wen­dun­gen, die sich von den pri­va­ten Lebens­hal­tungs­kos­ten nach objek­ti­ven Merk­ma­len ein­deu­tig abgren­zen las­sen, sind vom Ein­kom­men abzu­zie­hen, wobei bei ent­spre­chen­den Anhalts­punk­ten eine Pau­scha­le von 5 % des Net­to­ein­kom­mens – min­des­tens 50,00 Euro, bei gering­fü­gi­ger Teil­zeit­ar­beit auch weni­ger, höchs­ten 150,00 Euro monat­lich – geschätzt wer­den kann. Über­stei­gen die berufs­be­ding­ten Auf­wen­dun­gen die Pau­scha­le, sind sie ins­ge­samt nachzuweisen.
  3. Berück­sich­ti­gungs­fä­hi­ge Schul­den sind in der Regel vom Ein­kom­men abzuziehen.
  4. Der not­wen­di­ge Eigen­be­darf (Selbst­be­halt)

gegen­über min­der­jäh­ri­gen unver­hei­ra­te­ten Kindern,

gegen­über voll­jäh­ri­gen unver­hei­ra­te­ten Kin­dern bis zur Voll­endung des 21. Lebens­jah­res, die im Haus­halt der Eltern oder eines Eltern­teils leben und sich in der all­ge­mei­nen Schul­aus­bil­dung befinden,

beträgt beim nicht erwerbs­tä­ti­gen Unter­halts­pflich­ti­gen monat­lich 880,00 Euro, beim erwerbs­tä­ti­gen Unter­halts­pflich­ti­gen monat­lich 1080,00 Euro. Hier­in sind bis 380,00 Euro für Unter­kunft ein­schließ­lich umla­ge­fä­hi­ger Neben­kos­ten und Hei­zung (Warm­mie­te) ent­hal­ten. Der Selbst­be­halt kann ange­mes­sen erhöht wer­den, wenn die­ser Betrag im Ein­zel­fall erheb­lich über­schrit­ten wird und dies nicht ver­meid­bar ist.

Der ange­mes­se­ne Eigen­be­darf, ins­be­son­de­re gegen­über ande­ren voll­jäh­ri­gen Kin­dern, beträgt in der Regel min­des­tens monat­lich 1.300,00 Euro. Dar­in ist eine Warm­mie­te bis 480,00 Euro enthalten.

  1. Der Bedarfs­kon­troll­be­trag des Unter­halts­pflich­ti­gen ab Grup­pe 2 ist nicht iden­tisch mit dem Eigen­be­darf. Er soll eine aus­ge­wo­ge­ne Ver­tei­lung des Ein­kom­mens zwi­schen dem Unter­halts­pflich­ti­gen und den unter­halts­be­rech­tig­ten Kin­dern gewähr­leis­ten. Wird er unter Berück­sich­ti­gung ande­rer Unter­halts­pflich­ten unter­schrit­ten, ist der Tabel­len­be­trag der nächst nied­ri­ge­ren Grup­pe, deren Bedarfs­kon­troll­be­trag nicht unter­schrit­ten wird, anzusetzen.
  2. Bei voll­jäh­ri­gen Kin­dern, die noch im Haus­halt der Eltern oder eines Eltern­teils woh­nen, bemisst sich der Unter­halt nach der 4. Alters­stu­fe der Tabelle.

Der ange­mes­se­ne Gesamt­un­ter­halts­be­darf eines Stu­die­ren­den, der nicht bei sei­nen Eltern oder einem Eltern­teil wohnt, beträgt in der Regel monat­lich 735,00 Euro. Hier­in sind bis 300,00 Euro für Unter­kunft ein­schließ­lich umla­ge­fä­hi­ger Neben­kos­ten und Hei­zung (Warm­mie­te) ent­hal­ten. Die­ser Bedarfs­satz kann auch für ein Kind mit eige­nem Haus­halt ange­setzt werden.

  1. Die Aus­bil­dungs­ver­gü­tung eines in der Berufs­aus­bil­dung ste­hen­den Kin­des, das im Haus­halt der Eltern oder eines Eltern­teils wohnt, ist vor ihrer Anrech­nung in der Regel um einen aus­bil­dungs­be­ding­ten Mehr­be­darf von monat­lich 90,00 Euro zu kürzen.
  2. In den Bedarfs­be­trä­gen (Anmer­kun­gen 1 und 7) sind Bei­trä­ge zur Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung sowie Stu­di­en­ge­büh­ren nicht enthalten.
  3. Das auf das jewei­li­ge Kind ent­fal­len­de Kin­der­geld ist nach § 1612 b BGB auf den Tabel­len­un­ter­halt (Bedarf) anzurechnen.

(Die neue Tabel­le nebst Anmer­kun­gen beruht auf Koor­di­nie­rungs­ge­sprä­chen, die unter Betei­li­gung aller Ober­lan­des­ge­rich­te und der Unter­halts­kom­mis­si­on des Deut­schen Fami­li­en­ge­richts­ta­ges e. V. statt­ge­fun­den haben.)

L

Lebens­ver­si­che­rung

Im Fal­le einer Tren­nung oder Schei­dung soll­ten Sie Ihre Lebens­ver­si­che­run­gen auf die ursprüng­lich ein­ge­setz­te Bezugs­be­rech­ti­gung prüfen.

Ist der geschie­de­ne Ehe­gat­te dort benannt, soll­ten Sie die­se Bezugs­be­rech­ti­gung wider­ru­fen und einen ande­ren Berech­tig­ten ein­set­zen, wenn dies – was anzu­neh­men ist – kei­ne Gül­tig­keit mehr haben soll.

Beim Ver­sor­gungs­aus­gleich ist zu beach­ten, dass Anwart­schaft aus Lebens­ver­si­che­run­gen nur dann in den Ver­sor­gungs­aus­gleich fal­len, wenn es sich um eine Lebens­ver­si­che­rung auf Ren­ten­ba­sis handelt.

Wird dage­gen bei Ablauf der Ver­si­che­rungs­zeit ein bestimm­ter Kapi­tal­be­trag aus­ge­zahlt, fällt die Ver­si­che­rung auch dann nicht in den Ver­sor­gungs­aus­gleich, wenn sie auf Ren­ten­ba­sis umge­stellt wer­den könnte.

Aller­dings ist in die­sem Fall der ent­spre­chen­de „Zeit­wert“ beim Zuge­winn­aus­gleich zu berücksichtigen.

M

Miet­ver­hält­nis

Bei einer Miet­woh­nung kann das Gericht im Fal­le einer Tren­nung oder Schei­dung nach frei­em Ermes­sen ent­schei­den, wel­cher der Ehe­gat­ten das Miet­ver­hält­nis zukünf­tig fort­set­zen soll und zwar unab­hän­gig davon, wel­cher Ehe­gat­te den Miet­ver­trag ursprüng­lich unter­zeich­net hat.

An die­sem Ver­fah­ren ist auch der Ver­mie­ter zu betei­li­gen, da eine ent­spre­chen­de Ent­schei­dung auch gegen ihn wirkt.

Ein Wider­spruchs­recht steht dem Ver­mie­ter aller­dings nur dann zu, wenn es sich um eine Dienst- oder Werk­woh­nung handelt.

Bei einer „außer­ge­richt­li­chen Eini­gung“ über die Ehe­woh­nung ist zu beach­ten, dass der „Aus­zie­hen­de“ dem Ver­mie­ter auch wei­ter­hin für den Miet­zins haf­tet, wenn er den Miet­ver­trag ursprüng­lich mit unter­zeich­net hat.

Auch in einem der­ar­ti­gen Fall soll­ten Sie also den Ver­mie­ter mit ein­be­zie­hen und dar­auf ach­ten, dass der Ver­mie­ter den Aus­zie­hen­den aus der Haf­tung für die Mie­te entlässt.

Min­dest­be­darf

Seit der Reform des Unter­halts­rechts zum 01.01.2008 ist die frü­he­re soge­nann­te „Regel­be­trags­ver­ord­nung“, wel­che die Bedarfs­sät­ze für die Kin­der ent­hält, weggefallen.

Statt­des­sen hat der Gesetz­ge­ber zum Zwe­cke der Ver­ein­fa­chung mit Wir­kung zum 01.01.2008 fol­gen­de Neu­re­ge­lun­gen eingeführt:

Das Kin­des­un­ter­halts­recht wird ver­ein­facht durch die gesetz­li­che Defi­ni­ti­on eines ein­heit­li­chen Min­dest­un­ter­hal­tes für min­der­jäh­ri­ge Kinder.

Die­ser Min­dest­un­ter­halt wird in Anleh­nung an den steu­er­li­chen Frei­be­trag für das tat­säch­li­che Exis­tenz­mi­ni­mum (Kin­der­frei­be­trag) gesetz­lich definiert.

Das Unter­halts­recht wird inso­weit dem Steu­er- und Sozi­al­recht angepasst.

Mit dem ein­heit­li­chen Min­dest­satz wird außer­dem die bis zum 31.12.2007 gel­ten­de Dif­fe­ren­zie­rung bei den Unter­halts­sät­zen für Kin­der in den alten und neu­en Bun­des­län­dern aufgehoben.

Durch eine beson­de­re Über­gangs­re­ge­lung wird sicher­ge­stellt, dass die frü­he­ren Regel­be­trä­ge (West) durch den neu­en Min­dest­un­ter­halt in kei­nem Fall unter­schrit­ten werden.

Damit wer­den für den Min­dest­un­ter­halt zunächst Beträ­ge fest­ge­schrie­ben, die ins­be­son­de­re in den neu­en Bun­des­län­dern zu im Aus­gangs­punkt „erhöh­ten Unter­halts­be­trä­gen“ führen.

Die­se neu­en Min­dest­be­trä­ge betra­gen seit dem 01.01.2008:

bis zum sechs­ten Lebens­jahr 342,00 Euro

bis zum zwölf­ten Lebens­jahr 393,00 Euro

bis zum acht­zehn­ten Lebens­jahr 460,00 Euro

ab dem acht­zehn­ten Lebens­jahr 527,00 Euro

S

Schei­dung

ein­ver­nehm­li­che Scheidung

Leben die Ehe­gat­ten seit einem Jahr getrennt und bean­tra­gen bei­de Ehe­gat­ten die Schei­dung oder stimmt der Antrags­geg­ner (also der ande­re Ehe­gat­te) dem Schei­dungs­an­trag eines Ehe­gat­ten zu, wird unwi­der­leg­bar ver­mu­tet, dass die Ehe geschei­tert ist.

In die­sem Fall kann eine ein­ver­ständ­li­che Schei­dung bereits nach einem Jahr der Tren­nung durch­ge­führt werden.

Nach den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen muss der Schei­dungs­an­trag jedoch in die­sem Fall bestimm­te Erklä­run­gen ent­hal­ten, über die sich die Ehe­gat­ten vor­her geei­nigt haben müssen.

Die­se sind:

Die Mit­tei­lung, dass der ande­re Ehe­gat­te der Schei­dung zustim­men oder in glei­cher Wei­se die Schei­dung bean­tra­gen wird;

Ent­we­der über­ein­stim­men­de Erklä­run­gen der Ehe­gat­ten, dass Anträ­ge zur Über­tra­gung der elter­li­chen Sor­ge oder eines Teils der elter­li­chen Sor­ge für die Kin­der auf einen Eltern­teil und zur Rege­lung des Umgangs der Eltern mit den Kin­dern nicht gestellt wer­den, weil sich die Eltern über das Fort­be­stehen der Sor­ge und über den Umgang einig sind, oder, soweit eine gericht­li­che Rege­lung erfol­gen soll, die ent­spre­chen­den Anträ­ge und jeweils die Zustim­mung des ande­ren Ehe­gat­ten hierzu;

die Eini­gung der Ehe­gat­ten über die Unter­halts­pflicht gegen­über einem Kin­de, die durch die Ehe begrün­de­te gesetz­li­che Unter­halts­pflicht sowie die Rechts­ver­hält­nis­se an der Ehe­woh­nung und dem Hausrat.

Vor die­sem Hin­ter­grund emp­fiehlt es sich, dass die Ehe­gat­ten bereits vor Stel­lung des Schei­dungs­an­tra­ges eine ent­spre­chen­de „Schei­dungs­ver­ein­ba­rung“ tref­fen. (Sie­he auch Kapi­tel Schei­dun­g/-Ver­ein­ba­rung)

Ver­bund­ver­fah­ren

Das Gesetz schreibt in § 137 FamFG vor, dass über die Schei­dung und die damit ver­bun­de­nen Fol­gen grund­sätz­lich gleich­zei­tig ver­han­delt und ent­schie­den wer­den soll (soge­nann­ter Schei­dungs­ver­bund).

Fol­ge­sa­chen im Sin­ne die­ser Vor­schrift sind

die Rege­lung der elter­li­chen Sor­ge und des Umgangs­rechts für min­der­jäh­ri­ge Kinder,

die Unter­halts­pflicht für min­der­jäh­ri­ge Kin­der sowie den ande­ren Ehegatten,

der Ver­sor­gungs­aus­gleich,

der Zuge­winn­aus­gleich sowie

die Zutei­lung von Haus­rat und Ehewohnung

Der Fami­li­en­rich­ter ist nach dem Gesetz aller­dings nicht ver­pflich­tet, über all die­se Fra­gen gleich­zei­tig zu entscheiden.

Vor­ge­schrie­ben ist ledig­lich, dass mit der Schei­dung im soge­nann­ten „not­wen­di­gen Ver­bund“ gleich­zei­tig der Ver­sor­gungs­aus­gleich gere­gelt wird.

Über alle ande­ren Fol­ge­sa­chen wird im soge­nann­ten „gewill­kür­ten Ver­bund“ nur auf Antrag eines Betei­lig­ten verhandelt.

Ver­ein­ba­rung

Sind sich die Ehe­gat­ten über die Schei­dung einig, emp­fiehlt es sich, bereits vor Stel­lung des Schei­dungs­an­tra­ges eine Schei­dungs­ver­ein­ba­rung zu treffen.

Die nor­ma­le Schrift­form reicht für eine der­ar­ti­ge Ver­ein­ba­rung aller­dings regel­mä­ßig nur dann aus, wenn kei­ne gemein­sa­men Kin­der vor­han­den sind und Ehe­woh­nung und Haus­rat bereits geteilt sind.

Wer­den dage­gen Ver­ein­ba­run­gen über den Unter­halt oder die Rechts­ver­hält­nis­se an Ehe­woh­nung und Haus­rat getrof­fen, soll dem Gericht ein soge­nann­ter „voll­streck­ba­rer Schuld­ti­tel“ vor­ge­legt wer­den, d. h., der Berech­tig­te kann im Fal­le eines Zah­lungs­ver­zu­ges des Ver­pflich­te­ten sofort die Voll­stre­ckung ein­lei­ten, d. h. die Ver­ein­ba­rung muss von einem Notar beur­kun­det werden.

Des wei­te­ren besteht die Mög­lich­keit, in der Schei­dungs­ver­ein­ba­rung auch die Durch­füh­rung des Ver­sor­gungs­aus­gleichs zu regeln:

Der­ar­ti­ge Ver­ein­ba­run­gen, die nur vor einem Notar oder zu Pro­to­koll des Fami­li­en­ge­richts geschlos­sen wer­den kön­nen, bedür­fen aller­dings der Geneh­mi­gung des Familiengerichts.

Die­ses wird die Geneh­mi­gung hier­zu ver­wei­gern, wenn unter Ein­be­zie­hung der Unter­halts­re­ge­lung und der Ver­mö­gens­aus­ein­an­der­set­zung offen­sicht­lich die ver­ein­bar­te Leis­tung nicht zur Siche­rung des Berech­tig­ten für den Fall der Erwerbs­un­fä­hig­keit und des Alters geeig­net ist oder zu kei­nem nach Art und Höhe ange­mes­se­nen Aus­gleich unter den Ehe­gat­ten führt.

Vor­aus­set­zun­gen

Seit der Reform des Schei­dungs­rechts im Jah­re 1977 gibt es für eine Ehe­schei­dung nur noch einen ein­zi­gen Schei­dungs­grund, der Vor­aus­set­zung für die Ein­lei­tung des Schei­dungs­ver­fah­rens ist, und zwar das „Schei­tern“ der Ehe.

Nach den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen (§ 1565 BGB) kann

eine Ehe geschie­den wer­den, wenn sie geschei­tert ist.

Die Ehe ist geschei­tert, wenn die Lebensgemeinschaft

der Ehe­gat­ten nicht mehr besteht und nicht erwartet

wer­den kann, dass die Ehe­gat­ten sie wiederherstellen.“

Nach der Recht­spre­chung ist dies der Fall, wenn Ehe­kri­sen unüber­wind­bar erschei­nen und auch unter Zugrun­de­le­gung eines objek­ti­ven Maß­stabs nicht erwar­tet wer­den kann, dass die Ehe­gat­ten sich wie­der versöhnen.

Dabei reicht es völ­lig aus, dass es nur einem der Ehe­gat­ten an der ent­spre­chen­den Ver­söh­nungs­be­reit­schaft mangelt.

Es kommt also nicht dar­auf an, dass bei­de Ehe­gat­ten der Auf­fas­sung sind, dass die Ehe geschei­tert ist.

Da aller­dings – und nicht nur unter den Ehe­gat­ten selbst – hier­über sehr unter­schied­li­che Vor­stel­lun­gen herr­schen kön­nen, ob und wann eine Ehe „geschei­tert“ ist, stellt das Gesetz anhand der Dau­er des Getrennt­le­bens ent­spre­chen­de Ver­mu­tun­gen zum Schei­tern der Ehe an. (Sie­he Kapi­tel Trennungsfristen)

Schul­den

Grund­sätz­lich haf­tet nach dem Gesetz kein Ehe­gat­te für etwa­ige Schul­den des anderen.

Etwas ande­res gilt nur, wenn die Ehe­leu­te Güter­ge­mein­schaft ver­ein­bart haben.

Eine Aus­nah­me bil­den jedoch Geschäf­te des täg­li­chen Lebens­be­darfs. Hier haf­ten bei­de Ehe­gat­ten gemein­schaft­lich für Rechts­ge­schäf­te, die einer von ihnen zur Deckung des nor­ma­len Lebens­be­darfs der Fami­lie vor­ge­nom­men hat.

Dies sind z. B.:

Ein­kauf oder „anschrei­ben las­sen“ von Lebensmitteln

Repa­ra­tur eines Familienautos

Bestel­lung von Heiz­öl, usw.

Da das Gesetz also dem Grun­de nach kei­ne gesamt­schuld­ne­ri­sche Haf­tung bei­der Ehe­gat­ten für die Geschäf­te des ande­ren kennt, drän­gen Kre­dit­in­sti­tu­te bei der Gewäh­rung von Dar­le­hen in der Regel dar­auf, dass sich bei­de Ehe­gat­ten als Gesamt­schuld­ner zur Zah­lung von Zins und Til­gung ver­pflich­ten, unab­hän­gig davon, wel­cher der Ehe­gat­ten das Dar­le­hen auf­ge­nom­men hat.

Dies bedeu­tet, dass sich das Kre­dit­in­sti­tut im Fal­le eines Zah­lungs­ver­zu­ges aus­su­chen kann, von wel­chem der Ehe­gat­ten es die Rück­zah­lung des auf­ge­nom­me­nen Dar­le­hens oder etwa­iger Rück­stän­de nun verlangt.

Pro­ble­me ähn­li­cher Art erge­ben sich für Ehe­gat­ten dann, wenn ein Ehe­gat­te für den ande­ren eine Bürg­schaft abgibt oder ein Pfand­ob­jekt zur Ver­fü­gung stellt.

Grund­sätz­lich besteht für sol­che wäh­rend der Ehe gege­be­nen Sicher­hei­ten im Fal­le des Schei­terns der Ehe Anspruch auf Haftungsbefreiung.

Der Ehe­gat­te, der den Kre­dit auf­ge­nom­men und ver­braucht hat, ist ver­pflich­tet, dafür zu sor­gen, dass das Kre­dit­in­sti­tut den ande­ren Ehe­gat­ten aus der Haf­tung ent­lässt, z. B. durch Gestel­lung ande­rer oder wei­te­rer Sicher­hei­ten oder durch Rück­zah­lung des Darlehens.

In der Pra­xis sind der­ar­ti­ge Ansprü­che aller­dings „man­gels Mas­se“ häu­fig blo­ße Theo­rie. Nicht zuletzt des­we­gen gilt der Spruch: „Wer bürgt, wird erwürgt“.

Rein recht­lich sieht das Gesetz für den Fall, dass einer der gesamt­schuld­ne­risch haf­ten­den Ehe­gat­ten ganz oder teil­wei­se an das Kre­dit­in­sti­tut zahlt, vor, dass der zah­len­de Ehe­gat­te von dem ande­ren die Hälf­te der Zah­lung ver­lan­gen kann, soweit „nicht ein ande­res“ bestimmt ist.

Die­se hälf­ti­ge Auf­tei­lung kommt also nur dann in Betracht, wenn sich kein ande­rer Ver­tei­lungs­maß­stab fest­stel­len lässt.

Eine sol­che ander­wei­ti­ge Ver­ein­ba­rung kann sich aus einer aus­drück­lich oder still­schwei­gend geschlos­se­nen Ver­ein­ba­rung der Ehe­gat­ten, aus Inhalt und Zweck eines zwi­schen ihnen bestehen­den Rechts­ver­hält­nis­ses oder aus „der Natur der Sache“ her­aus ergeben.

So wird z. B. bei gemein­sa­men Steu­er­schul­den, die sich aus einer Zusam­men­ver­an­la­gung der Ehe­leu­te erge­ben und für wel­che die Ehe­gat­ten als Gesamt­schuld­ner nach der Abga­ben­ord­nung haf­ten, über­prüft, in wel­chem Ver­hält­nis die Steu­er durch unter­schied­li­che Ein­künf­te der Ehe­gat­ten her­vor­ge­ru­fen wurde.

In ähn­li­cher Wei­se ver­sucht die Recht­spre­chung bei Kre­di­ten nach dem Zweck des auf­ge­nom­me­nen Dar­le­hens zu unterscheiden.

Hat z. B. die Ehe­frau die gesamt­schuld­ne­ri­sche Haf­tung für einen Geschäfts­kre­dit ihres Ehe­man­nes über­nom­men und des­we­gen Zin­sen und Til­gung an die Bank zah­len müs­sen, kann sie von ihrem Ehe­mann in der Regel die Rück­erstat­tung die­ser Zah­lung verlangen.

Aber auch hier gilt natür­lich: „Wo nichts zu holen ist, da ist nichts zu holen!“

Schwie­ri­ger ist die Beur­tei­lung, wenn Dar­le­hen für gemein­sa­me Zwe­cke ver­wandt wor­den sind, z. B. zur Finan­zie­rung einer Urlaubsreise.

In die­sem Fall sind Zin­sen und Til­gung bei einer „Allein­ver­die­ner-Ehe“ meist von dem Ver­die­nen­den zu tragen.

Sind bei­de Ehe­gat­ten erwerbs­tä­tig oder ver­fü­gen sie über sons­ti­ges Ver­mö­gen, so ist die Kre­dit­be­las­tung nach dem Ver­hält­nis der bei­der­sei­ti­gen Ein­künf­te oder des vor­han­de­nen Ver­mö­gens auf bei­de Ehe­gat­ten aufzuteilen.

Wur­den mit dem Dar­le­hen Gegen­stän­de von blei­ben­dem Wert ange­schafft oder Haus- und Grund­be­sitz, kommt es ent­schei­dend dar­auf an, wer die­sen Gegen­stand oder das Haus künf­tig nutzt.

Hier wer­den die Gerich­te in der Regel dahin­ge­hend ent­schei­den, dass der „Nutz­nie­ßer“ auch die Kos­ten über­nimmt. Dazu zäh­len z. B. auch Kre­di­te, die ursprüng­lich zum Erwerb eines Hau­ses auf­ge­nom­men wurden.

Son­der­be­darf

Neben den ver­schie­de­nen Unter­halts­tat­be­stän­den, z. B. wegen Kin­der­er­zie­hung, Alters, Krank­heit, Arbeits­lo­sig­keit usw. hat der Unter­halts­be­rech­tig­te in gewis­sen Fäl­len auch noch Anspruch auf Ersatz soge­nann­ten „Son­der­be­darfs“.

Hier­un­ter ver­steht man in unre­gel­mä­ßi­gen Abstän­den anfal­len­de, nicht vor­her­seh­ba­re Kos­ten, die nicht von drit­ter Sei­te erstat­tet oder getra­gen wer­den, z. B.

Ope­ra­ti­ons­kos­ten

Heil­be­hand­lungs­kos­ten

usw.

Sor­ge­recht

Seit der grund­le­gen­den Reform des Kind­schafts­rechts zum 01.07.1998 sieht das Gesetz vor, dass die Eltern, auch wenn sie getrennt oder geschie­den sind, auch wei­ter­hin die „gemein­sa­me elter­li­che Sor­ge“ bei­be­hal­ten und gemein­sam die Ver­ant­wor­tung für die Kin­der tra­gen sollen.

Bis zum Inkraft­tre­ten die­ser Reform hat­ten die Fami­li­en­ge­rich­te im Rah­men eines Schei­dungs­ver­fah­rens auch immer dar­über zu ent­schei­den, wel­chem Eltern­teil nun die elter­li­che Sor­ge für min­der­jäh­ri­ge Kin­der über­tra­gen wird, oder ob bei­de Eltern das gemein­sa­me Sor­ge­recht aus­üben sollen.

Seit dem 01.07.1998 ist nun das Sor­ge­recht im Rah­men eines Ehe­schei­dungs­ver­fah­rens nicht mehr „zwin­gend“ – wie vor­her – einer gericht­li­chen Ent­schei­dung unter­zo­gen, son­dern das Gericht wird hier nur noch auf­grund eines Antra­ges tätig.

Bereits kurz nach dem Inkraft­tre­ten die­ser Reform hat der Bun­des­ge­richts­hof im Jahr 1999 klar­ge­stellt, dass es sich bei die­ser Neu­re­ge­lung auch nicht um eine „Regel-Aus­nah­me-Ver­hält­nis“ mit der Prio­ri­tät zuguns­ten des gemein­sa­men Sor­ge­rechts handelt.

Das heißt, nur dann, wenn es den Eltern auf­grund ihrer per­sön­li­chen Pro­ble­me nicht gelingt, die elter­li­che Sor­ge gemein­sam aus­zu­üben, ist der Allein­sor­ge für nur einen Eltern­teil der Vor­zug zu geben.

Damit besteht zwar auch wei­ter­hin bei zer­strit­te­nen Eltern die Mög­lich­keit, nur einem Eltern­teil die allei­ni­ge Sor­ge zuzu­spre­chen. Die „Mess­lat­te“ dafür ist jedoch erheb­lich höher gehängt worden.

Die nun in der Regel auch nach der Schei­dung bestehen blei­ben­de gemein­sa­me elter­li­che Sor­ge für die Kin­der bedeu­tet aber nicht, dass sich die Eltern nun über alles abspre­chen müssen.

Das Gesetz sieht vor, dass die Ange­le­gen­hei­ten des „täg­li­chen Lebens“ im Rah­men der Allein­sor­ge von dem Eltern­teil bestimmt wer­den kön­nen, bei dem sich das Kind aufhält.

Kommt es zu einem Rechts­streit über die elter­li­che Sor­ge, ent­schei­det das Gericht in ers­ter Linie, wel­che Lösung dem „Woh­le des Kin­des“ am bes­ten entspricht.

Hier­bei spie­len vor allem die Bin­dung des Kin­des zu einem Eltern­teil eine gro­ße Rol­le, aber auch des­sen erzie­he­ri­sche Eig­nung sowie bis­wei­len auch die wirt­schaft­li­chen Ver­hält­nis­se und das per­sön­li­che Umfeld. Beson­de­ren Wert legen die Gerich­te auch auf Kon­ti­nui­tät bei der Erziehung.

Letzt­end­lich ist auch der Wil­le des Kin­des selbst vom Gericht zu berück­sich­ti­gen. Ab dem 14. Lebens­jahr ist das Kind stets anzu­hö­ren, da es der Über­tra­gung der elter­li­chen Sor­ge auf nur einen Eltern­teil wider­spre­chen kann.

Wie auch beim Umgangs- oder Besuchs­recht, kommt es in Sor­ge­rechts­fäl­len häu­fig zu erheb­li­chen und lang­wie­ri­gem Streit, auf den im Inter­es­se der Kin­der in der Regel ver­zich­tet wer­den soll­te, es sei denn, dass gra­vie­ren­de Grün­de gegen die Eig­nung des ande­ren Eltern­teils für eine gemein­sa­me elter­li­che Sor­ge spre­chen. In die­sen Fäl­len ist eine umfas­sen­de anwalt­li­che Bera­tung angezeigt.

T

Tren­nungs­fris­ten

Das Gesetz stellt anhand der Dau­er des Getrennt­le­bens ent­spre­chen­de Ver­mu­tun­gen an, ob eine Ehe als „geschei­tert“ gilt.

Als Vor­aus­set­zung für die Ein­rei­chung eines Schei­dungs­an­tra­ges bei Gericht gel­ten daher fol­gen­de Trennungsfristen:

Leben die Ehe­gat­ten noch nicht ein Jahr getrennt, kann die Ehe nur geschie­den wer­den, wenn ihre Fort­set­zung für den Antrag­stel­ler aus Grün­den, die in der Per­son des ande­ren Ehe­gat­ten lie­gen, eine „unzu­mut­ba­re Här­te“ dar­stel­len wür­de, z. B. fort­lau­fen­de Miss­hand­lung oder fort­lau­fen­de Untreue.

Leben die Ehe­gat­ten seit (mehr als) einem Jahr getrennt und bean­tra­gen bei­de Ehe­gat­ten die Schei­dung oder stimmt der Antrags­geg­ner, also der ande­re Ehe­gat­te, der Schei­dung zu, wird unwi­der­leg­bar ver­mu­tet, dass die Ehe geschei­tert ist.

In die­sem Fall ste­hen der Schei­dung kei­ne beson­de­ren Hin­de­rungs­grün­de mehr ent­ge­gen, wenn sich die Ehe­gat­ten einig sind (ein­ver­ständ­li­che Schei­dung) und auch über die Schei­dungs­fol­gen wie elter­li­che Sor­ge, Umgangs­recht, Unter­halts­zah­lun­gen sowie die Auf­tei­lung von Haus­rat und Ehe­woh­nung eine Ver­ein­ba­rung erzielt haben.

Leben die Ehe­gat­ten bereits seit (mehr als) drei Jah­ren getrennt, so wird nach dem Gesetz unwi­der­leg­bar ver­mu­tet, dass eine Ehe geschei­tert ist, auch wenn sich ein Ehe­gat­te noch gegen die Schei­dung wehrt.

In gewis­sen Aus­nah­me­fäl­len reicht jedoch auch die­se drei­jäh­ri­ge Tren­nungs­frist nicht aus. Hier­zu sagt § 1568 BGB:

Die Ehe soll nicht geschie­den wer­den, obwohl sie geschei­tert ist, wenn und solan­ge die Auf­recht­erhal­tung der Ehe im Inter­es­se der aus der Ehe her­vor­ge­gan­ge­nen Kin­der aus beson­de­ren Grün­den aus­nahms­wei­se not­wen­dig ist oder wenn und solan­ge die Schei­dung für den Antrags­geg­ner, der sie ablehnt, auf­grund außer­ge­wöhn­li­cher Umstän­de eine so schwe­re Här­te dar­stel­len wür­de, dass die Auf­recht­erhal­tung der Ehe auch unter Berück­sich­ti­gung der Belan­ge des Antrag­stel­lers aus­nahms­wei­se gebo­ten erscheint.“

Mit die­ser soge­nann­ten „Här­te­klau­sel“ will der Gesetz­ge­ber errei­chen, dass min­der­jäh­ri­ge Kin­der oder der schei­dungs­un­wil­li­ge Ehe­gat­te in beson­ders schwe­ren Här­te­fäl­len von der Schei­dung und deren Fol­gen geschützt werden.

Da es sich um eine Aus­nah­me­be­stim­mung han­delt, müs­sen zu den übli­chen Nach­tei­len einer Schei­dung jedoch beson­de­re Umstän­de hin­zu­tre­ten wie z. B.

schwe­re psy­chi­sche Schä­den eines min­der­jäh­ri­gen Kin­des als Scheidungsfolge

Selbst­mord­ge­fähr­dung eines min­der­jäh­ri­gen Kindes

beson­ders „auf­op­fe­rungs­vol­les“ Ver­hal­ten des schei­dungs­un­wil­li­gen Ehe­gat­ten gegen­über dem Antragsteller

gemein­sa­me Pfle­ge eines behin­der­ten Kin­des über einen lan­gen Zeit­raum, usw.

Dage­gen rei­chen jedoch z. B. nicht aus:

dau­ern­de Hilfs­be­dürf­tig­keit infol­ge geis­ti­ger Erkrankung

Herz­krank­heit

hohes Alter und Ein­sam­keit nach der Ehe­schei­dung, usw.

Tren­nungs­un­ter­halt

Bereits in der Tren­nungs­pha­se hat ein Ehe­gat­te, der nicht oder zu wenig für sei­nen eige­nen Unter­halt ver­dient, Anspruch auf Zah­lung von Unterhalt.

Hier­zu bestimmt § 1361 BGB:

Leben die Ehe­gat­ten getrennt, so kann ein Ehe­gat­te von dem ande­ren den nach den Lebens­ver­hält­nis­sen und den Erwerbs- und Ver­mö­gens­ver­hält­nis­sen der Ehe­gat­ten ange­mes­se­nen Unter­halt verlangen.“

Ent­ge­gen dem sonst gel­ten­den „Zer­rüt­tungs­prin­zip“ kann es für die Zah­lungs­pflicht in Aus­nah­me­fäl­len aber dar­auf ankom­men, wer schuld an der Tren­nung ist.

Der Unter­halts­an­spruch kann bei einem offen­sicht­lich schwer­wie­gen­den, ein­deu­tig beim Unter­halts­be­rech­tig­ten lie­gen­den Fehl­ver­hal­ten her­ab­ge­setzt oder sogar ganz aus­ge­schlos­sen wer­den, z. B. bei „Ein­ge­hen eines ehe­ähn­li­chen Ver­hält­nis­ses mit einem Dritten“.

Ein­zel­hei­ten zur Berech­nung und der Höhe des Unter­halts­an­spruchs erge­ben sich aus dem Kapi­tel „Unter­halt“, da die Unter­halts­an­sprü­che wäh­rend der Dau­er des Getrennt­le­bens in der Regel nicht anders zu beur­tei­len sind als nach der Scheidung.

U

Umgangs­recht

Damit der Kon­takt zu den eige­nen Kin­dern nach der Schei­dung nicht ver­lo­ren geht, sieht das Gesetz seit der Reform des Kind­schafts­rechts mit Wir­kung zum 01.07.1998 vor, dass

jedes Kind das Recht hat zum Umgang mit jedem Eltern­teil; jeder Eltern­teil ist zum Umgang mit dem Kind ver­pflich­tet und berechtigt.

Die Eltern haben alles zu unter­las­sen, was das Ver­hält­nis des Kin­des zum jeweils ande­ren Eltern­teil beein­träch­tigt oder die Erzie­hung erschwert.

Die­ses „Umgangs­recht“ wird land­läu­fig auch als „Besuchs­recht“ bezeichnet.

Nach stän­di­ger Recht­spre­chung und dem Wil­len des Gesetz­ge­bers soll das Recht dazu die­nen, dem Eltern­teil, bei dem das Kind nicht lebt, die Mög­lich­keit zu ver­schaf­fen, sich lau­fend von der Ent­wick­lung und dem Wohl­erge­hen des Kin­des zu über­zeu­gen und die zwi­schen ihnen „bestehen­de natür­li­chen Ban­de“ zu pflegen.

Ande­rer­seits ist damit auch dem Kind ein Recht ein­ge­räumt wor­den, den ande­ren Eltern­teil (bes­ser) zu kennen.

Die­ses Umgangs­recht oder Besuchs­recht – wie es häu­fig immer noch genannt wird – bie­tet sowohl bereits im Rah­men der Tren­nungs­pha­se, als auch nach der Schei­dung immer wie­der „Zünd­stoff“ für lang­wie­ri­ge Aus­ein­an­der­set­zun­gen unter den Noch-Ehe­leu­ten oder Geschiedenen.

Dies gilt ins­be­son­de­re dann, wenn die Kin­der vom ver­las­se­nen Eltern­teil dazu benutzt wer­den, sich beim ande­ren Eltern­teil dafür zu „rächen“.

Meis­tens ent­steht Streit dar­über, wann, wie oft und wie lan­ge der ande­re Eltern­teil das Umgangs­recht aus­üben darf oder soll.

Auch wenn die Fami­li­en­ge­rich­te und die Sie bera­ten­den Rechts­an­wäl­te und Rechts­an­wäl­tin­nen sich natür­lich auch die­ser Pro­ble­ma­tik wid­men müs­sen, und es dazu auch genü­gend Vor­schrif­ten, vor allem aber Recht­spre­chung gibt, muss an die­ser Stel­le, nicht zuletzt im Inter­es­se der Kin­der, die für die Schei­dung der Eltern nichts kön­nen, gera­ten wer­den, sich gera­de in die­sem Punkt güt­lich zu einigen.

Nur in den Fäl­len, in denen Gefahr für das Kin­des­wohl besteht, etwa weil der Umgangs­be­rech­tig­te stän­dig alko­ho­li­siert oder gewalt­tä­tig ist, die begrün­de­te Sor­ge für eine Ent­füh­rung, Miss­hand­lung oder Ähn­li­ches besteht, soll­ten Sie Anwäl­te und Gerich­te ein­schal­ten und ggf. ein soge­nann­tes „betreu­tes Umgangs­recht“, bei dem z. B. ein Mit­ar­bei­ter eines Kin­der­schutz­bun­des anwe­send ist, beantragen.

Bei „nor­ma­len“ Fami­li­en­ver­hält­nis­sen soll­ten Sie – auch weil das Gesetz seit dem 01.07.1998 auch nach der Schei­dung die gemein­sa­me elter­li­che Sor­ge für die gemein­sa­men Kin­der vor­sieht – sich mög­lichst güt­lich und ein­ver­nehm­lich über das Umgangs- oder Besuchs­recht einigen.

Besteht die­se Mög­lich­keit nicht, ste­hen Ihnen die auf Fami­li­en­recht spe­zia­li­sier­ten Anwäl­te und Anwäl­tin­nen auf unse­rer Exper­ten­da­ten­bank natür­lich auch für die­se Strei­tig­kei­ten ger­ne zur Verfügung.

Unter­halt

Art

Nach § 1585 BGB ist der „lau­fen­de Unter­halt“ durch Zah­lung einer Geld­ren­te zu ent­rich­ten, die monat­lich im Vor­aus fäl­lig und zahl­bar ist.

Es reicht also nicht aus, dass der Unter­halts­schuld­ner dem Anspruch­stel­ler etwa „Kost und Logis“ oder ande­re Sach­leis­tun­gen anbietet.

Im Ein­zel­fall kann der Unter­halts­be­rech­tig­te anstel­le der monat­li­chen Zah­lun­gen jedoch eine „Kapi­tal­ab­fin­dung“ ver­lan­gen, wenn hier­für ein wich­ti­ger Grund vor­liegt und der Unter­halts­ver­pflich­te­te hier­durch nicht „unbil­lig“, sprich „über­mä­ßig“, belas­tet wird. Ein wich­ti­ger Grund dafür könn­te z. B. die Grün­dung eine Gewer­be­be­triebs durch den Unter­halts­be­rech­tig­ten sein, der aus Anlass der „Ein­mal­ab­fin­dung“ sodann auf spä­te­re lau­fen­de Zah­lun­gen verzichtet.

Auf­sto­ckung

Häu­fig kommt es vor, dass der Unter­halts­be­rech­tig­te zwar eine ange­mes­se­ne Erwerbs­tä­tig­keit fin­det, die dar­aus erziel­ten Ein­künf­te aber nicht ausreichen.

Rei­chen die Ein­künf­te aus einer ange­mes­se­nen Tätig­keit daher zum vol­len Unter­halt nicht aus, kann die­ser – soweit er nicht bereits einen Unter­halts­an­spruch wegen Kin­der­be­treu­ung, Alter, Krank­heit oder Gebre­chen hat – den Unter­schieds­be­trag zwi­schen den Ein­künf­ten und dem vol­len Unter­halt von dem Unter­halts­ver­pflich­te­ten verlangen.

Aus­kunfts­an­spruch

Sowohl wäh­rend der Tren­nung, als auch nach der Schei­dung sind die Ehe­gat­ten wech­sel­sei­tig ver­pflich­tet, ein­an­der auf Ver­lan­gen Aus­kunft über ihre Ein­künf­te und Ver­mö­gen zu ertei­len, damit die jewei­li­gen Unter­halts­an­sprü­che auch berech­net wer­den können.

Die Anga­ben sind auf Ver­lan­gen zu beschei­ni­gen, z. B. durch Ver­dienst­be­schei­ni­gun­gen oder Steuerbescheide.

Bestehen Zwei­fel an der Rich­tig­keit der Anga­ben, so sind die­se gar durch eine – straf­be­währ­te – eides­statt­li­che Ver­si­che­rung zu bekräftigen.

Das Gesetz sieht vor, dass die Aus­kunft alle zwei Jah­re zu erneu­ern ist.

Aus­nah­men davon bestehen ins­be­son­de­re dann, wenn glaub­haft gemacht wer­den kann, dass der Ver­pflich­te­te seit Ertei­lung der letz­ten Aus­kunft wesent­li­che höhe­re Ein­künf­te oder wei­te­res Ver­mö­gen erwor­ben hat.

Aber auch der Unter­halts­be­rech­tig­te ist – von sich aus – ver­pflich­tet, den Unter­halts­ver­pflich­te­ten über Ver­än­de­run­gen in sei­ner Ein­kom­mens­si­tua­ti­on hinzuweisen.

Kas­siert der Unter­halts­be­rech­tig­te z. B. durch Ver­schwei­gen einer grö­ße­ren Gehalts­er­hö­hung auch wei­ter­hin unbe­rech­tigt den höhe­ren Unter­halt, kann ihm der Unter­halt „zur Stra­fe“ sogar ganz ent­zo­gen wer­den und gar ein straf­recht­li­ches Ver­fah­ren in Betracht kommen.

Aus­schluss

In bestimm­ten Fäl­len, etwa wenn die Ehe nur von kur­zer Dau­er war oder der Unter­halts­be­rech­tig­te schwer­wie­gen­de Ver­feh­lun­gen gegen­über dem Unter­halts­ver­pflich­te­ten began­gen hat, kann auch ein Aus­schluss des Unter­halts­an­spruchs in Betracht kommen.

Dies kann nach dem Gesetz (§ 1579 BGB) in fol­gen­den Fäl­len in Betracht kommen:

Der Unter­halts­an­spruch ist zu ver­sa­gen, her­ab­zu­set­zen oder zeit­lich zu begren­zen, soweit die Inan­spruch­nah­me des Ver­pflich­te­ten auch unter Wah­rung der Belan­ge eines dem Berech­tig­ten zur Pfle­ge oder Erzie­hung anver­trau­ten gemein­schaft­li­chen Kin­des grob unbil­lig wäre, weil 

  1. die Ehe von kur­zer Dau­er war; der Ehe­dau­er steht die Zeit gleich, in wel­cher der Berech­tig­te wegen der Pfle­ge oder Erzie­hung eines gemein­schaft­li­chen Kin­des nach § 1570 BGB Unter­halt ver­lan­gen könnte, 
  2. der Berech­tig­te in einer ver­fes­tig­ten Lebens­ge­mein­schaft lebt,
  3. der Berech­tig­te sich eines Ver­bre­chens oder eines schwe­ren vor­sätz­li­chen Ver­ge­hens gegen den Ver­pflich­te­ten oder einen nahen Ange­hö­ri­gen des Ver­pflich­te­ten schul­dig gemacht hat, 
  4. der Berech­tig­te sei­ne Bedürf­tig­keit mut­wil­lig her­bei­ge­führt hat, 
  5. der Berech­tig­te sich über schwer­wie­gen­de Ver­mö­gens­in­ter­es­sen des Ver­pflich­te­ten mut­wil­lig hin­weg­ge­setzt hat,
  6. der Berech­tig­te vor der Tren­nung län­ge­re Zeit hin­durch sei­ne Pflicht, zum Fami­li­en­un­ter­halt bei­zu­tra­gen, gröb­lich ver­letzt hat, 
  7. dem Berech­tig­ten ein offen­sicht­lich schwer­wie­gen­des, ein­deu­tig bei ihm lie­gen­des Fehl­ver­hal­ten gegen den Ver­pflich­te­ten zur Last fällt oder
  8. ein ande­rer Grund vor­liegt, der eben­so schwer wiegt wie die in den Num­mern 1 bis 6 auf­ge­führ­ten Gründe. 

Von beson­de­rer Bedeu­tung inner­halb des vor­ge­nann­ten Maß­nah­men­ka­ta­lo­ges sind die Nr. 1 (kur­ze Ehe­dau­er), Nr. 4 (mut­wil­li­ge Her­bei­füh­rung der Bedürf­tig­keit), Nr. 5 (Hin­weg­set­zen über schwer­wie­gen­de Ver­mö­gens­in­ter­es­sen des Ver­pflich­te­ten) sowie Nr. 7 (Fehl­ver­hal­ten gegen­über dem Unterhaltsverpflichteten).

Für die Ehe­dau­er im Sin­ne von Num­mer 1 des Kata­lo­ges kommt es auf den Zeit­raum zwi­schen Ehe­schlie­ßung und Stel­lung des Schei­dungs­an­tra­ges an. Nach der Recht­spre­chung wird eine Ehe­dau­er von bis zu zwei Jah­ren in der Regel als kurz ange­se­hen, mehr als drei Jah­re hin­ge­gen nicht mehr.

Des wei­te­ren kommt es bei einer Ehe­dau­er ab drei Jah­ren nach höchst­rich­ter­li­cher Recht­spre­chung auch dar­auf an, ob die Ehe­gat­ten ihre Lebens­füh­rung in der Ehe bereits auf­ein­an­der ein­ge­stellt hat­ten. Dies wäre z. B. dann der Fall, wenn einer der Ehe­gat­ten aus Rück­sicht auf den ande­ren Ehe­gat­ten und die Ehe sei­nen eige­nen Arbeits­platz auf­gibt, um den ande­ren bes­ser ver­sor­gen zu können.

Wer sein Ver­mö­gen ver­schleu­dert oder sei­ne Arbeitsstelle(n) leicht­fer­tig auf­gibt, führt sei­ne Bedürf­tig­keit im Sin­ne von Nr. 4 „mut­wil­lig“ herbei.

Nach dem Gesetz und der dazu ergan­ge­nen Recht­spre­chung ver­liert der Unter­halts­be­rech­tig­te sei­nen Anspruch auf Zah­lung von Unterhalt.

Dies ist auch dann der Fall, wenn der Berech­tig­te sich im Sin­ne von Nr. 5 über schwer­wie­gen­de Ver­mö­gens­in­ter­es­sen des Ver­pflich­te­ten mut­wil­lig hinwegsetzt.

Wer also sei­nen ehe­ma­li­gen Ehe­part­ner bei Kun­den, Arbeit­ge­bern, Geschäfts­part­nern oder Behör­den „anschwärzt“, muss eben­falls damit rech­nen, dass sein Unter­halts­an­spruch aus­ge­schlos­sen wird.

Für beson­de­ren Zünd­stoff unter den Ehe­gat­ten sor­gen die Fäl­le, in denen der Unter­halts­ver­pflich­te­te von dem Unter­halts­be­rech­tig­ten „betro­gen“ oder wegen eines/einer Drit­ten „ver­las­sen“ wur­de und dann dafür auch noch Unter­halt zah­len muss.

Gleich­wohl ist dies die Regel, da es seit dem Jah­re 1977 auf ein Ver­schul­den grund­sätz­lich nicht mehr ankommt.

Eine Aus­nah­me hier­von bil­det jedoch die „Här­te­klau­sel“ in Nr. 7, wonach der Unter­halts­an­spruch ver­lo­ren geht und aus­ge­schlos­sen wer­den kann, wenn dem Berech­tig­ten ein offen­sicht­lich schwer­wie­gen­des, ein­deu­tig bei ihm lie­gen­des Fehl­ver­hal­ten gegen den Ver­pflich­te­ten zur Last fällt.

Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn sich der Berech­tig­te ein­sei­tig von der Ehe abge­wandt hat und mit einem Drit­ten eine nicht­ehe­li­che Lebens­ge­mein­schaft auf­ge­nom­men hat.

Vor­aus­set­zung ist jedoch fer­ner, dass der ver­las­se­ne Part­ner nicht sei­ner­seits „untreu“ war oder in ande­rer Wei­se zur Zer­rüt­tung der Ehe bei­getra­gen hat.

In all den o. a. Fäl­len soll­ten sowohl Unter­halts­ver­pflich­te­te, als auch Unter­halts­be­rech­tig­te, ein­ge­hen­den recht­li­chen Rat einholen.

Dau­er

Schon so man­cher Unter­halts­ver­pflich­te­te wur­de „blass“ im Bera­tungs­ge­spräch, wenn er auf die Fra­ge, wie lan­ge denn nun Unter­halt zu zah­len sei, als Ant­wort erhielt: „Im Zwei­fel bis zum Tode“.

Auch wenn den Gerich­ten nun­mehr seit dem 01.01.2008 durch die Ver­an­ke­rung der „nach­ehe­li­chen Eigen­ver­ant­wor­tung“ mehr Spiel­raum gege­ben wur­de, Unter­halts­an­sprü­che her­ab­zu­set­zen, zu befris­ten oder aus­zu­schlie­ßen, besteht auch wei­ter­hin für den Unter­halts­be­rech­tig­ten grund­sätz­lich Anspruch auf Zah­lung von Unter­halt, solan­ge und soweit die Vor­aus­set­zun­gen dafür gege­ben sind.

Da der Staat nicht in Anspruch genom­men wer­den möch­te und des­we­gen zahl­rei­che Unter­halts­tat­be­stän­de geschaf­fen hat, wie z. B. Unter­halt wegen Kin­der­er­zie­hung, Alters, Krank­heit, Arbeits­lo­sig­keit, Aus- und Fort­bil­dung, aus „Bil­lig­keits­grün­den“ oder den Auf­sto­ckungs­un­ter­halt, kommt die Ant­wort nicht von unge­fähr, da es auch Unter­halts­be­rech­tig­te gibt, die „geschickt“ alle Tat­be­stän­de (nach­ein­an­der) ausnutzen.

Unab­hän­gig davon, dass die o. a. Vor­aus­set­zun­gen zur Zah­lung von Unter­halt ent­fal­len, erlischt der Unter­halts­an­spruch in fol­gen­den Fällen:

Tod des Berechtigten

Wie­der­hei­rat des Berechtigten

Abga­be eines Unterhaltsverzichts

Abfin­dung des Unter­halts­an­spruchs durch ein­ma­li­ge Kapitalzahlung

Zu beach­ten ist auch, dass der Tod des Unter­halts­pflich­ti­gen nicht unbe­dingt zum Erlö­schen des Unter­halts­an­spruchs führt.

Viel­mehr haf­ten sei­ne Erben für die Unter­halts­zah­lun­gen, jedoch nur bis zur Höhe des „fik­ti­ven Pflichtteils“.

Die­ser Anspruch geht aller­dings ins „Lee­re“, wenn kein oder nur ein gerin­ger Nach­lass vor­han­den ist.

Wer als Unter­halts­be­rech­tig­ter aller­dings meint, dem Weg­fall des Unter­halts­an­spruchs dadurch ent­ge­hen zu kön­nen, dass er mit einem neu­en Part­ner nur zusam­men­lebt, die­sen aber nicht hei­ra­tet, sieht sich zumin­dest teil­wei­se getäuscht.

Der Unter­halts­be­rech­tig­te muss in die­sen Fäl­len mit einer Kür­zung, unter Umstän­den sogar mit dem gesam­ten Ver­lust sei­nes Unter­halts­an­spruchs rech­nen, da der Unter­halts­be­darf um die „geld­wer­ten Leis­tun­gen“ des neu­en Part­ners gekürzt wird.

Zahlt die­ser z. B. die Woh­nungs­mie­te, so ver­rin­gert sich der Unter­halts­an­spruch des Berech­tig­ten entsprechend.

Ver­sorgt z. B. die geschie­de­ne Ehe­frau zudem den Haus­halt des neu­en Part­ners, muss sie sich ein „fik­ti­ves Ent­gelt“ für Haus­halts­leis­tun­gen, in der Regel je nach Ein­kom­mens­ver­hält­nis­sen bis zu 450,00 Euro monat­lich, anrech­nen lassen.

Ehe­gat­te

Wäh­rend der „schul­di­ge“ Ehe­gat­te nach dem bis 1977 gel­ten­den Schei­dungs­recht kei­nen Pfen­nig bekam, kommt es seit der Reform in die­sem Jahr für die Zah­lung von Ehe­gat­ten­un­ter­halt auf die Schuld­fra­ge, bis auf weni­ge Aus­nah­men, nicht mehr an.

Vor­aus­set­zung ist – wie beim Kin­des­un­ter­halt – aller­dings, dass bei dem geschie­de­nen Ehe­gat­ten die ent­spre­chen­de „Bedürf­tig­keit“ vor­liegt und beim Unter­halts­pflich­ti­gen eine ent­spre­chen­de „Leis­tungs­fä­hig­keit“ vor­han­den ist.

Der Anspruchs­grund­satz ist in § 1569 BGB gere­gelt. Dort heißt es:

Kann ein Ehe­gat­te nach der Schei­dung nicht selbst für sei­nen Unter­halt sor­gen, so hat er gegen den ande­ren Ehe­gat­ten einen Anspruch auf Unterhalt.“

Auch wenn jeder Ehe­gat­te nach der Schei­dung eigent­lich ver­pflich­tet ist, für sich selbst zu sor­gen, besteht gegen­über dem ande­ren Ehe­gat­ten in fol­gen­den Fäl­len Anspruch auf Unterhalt:

Unter­halt wegen Kindererziehung

Unter­halt wegen Alters

Unter­halt wegen Krankheit

Unter­halt wegen Arbeitslosigkeit

Unter­halt wegen Aus- und Fortbildung

Unter­halt aus Billigkeitsgründen

Auf­sto­ckungs­un­ter­halt

(Zu den ein­zel­nen Unter­halts­tat­be­stän­den und deren Vor­aus­set­zun­gen sie­he jeweils unter dem ent­spre­chen­den Kapitel.)

Mit der Reform des Unter­halts­rechts zum 01.01.2008 hat der Gesetz­ge­ber den Grund­satz der „nach­ehe­li­chen Eigen­ver­ant­wor­tung“ aus­drück­lich im Gesetz verankert.

Hier­aus erge­ben sich seit dem 01.01.2008 für den Ehe­gat­ten­un­ter­halt fol­gen­de Konsequenzen:

Bei der Fra­ge, ab wel­chem Alter der Kin­der der betreu­en­de Ehe­gat­te wie­der eine Erwerbs­tä­tig­keit auf­neh­men muss, spie­len die tat­säch­lich bestehen­den Kin­der­be­treu­ungs­mög­lich­kei­ten vor Ort eine grö­ße­re Rol­le als bisher.

Den Gerich­ten wur­den mehr Mög­lich­kei­ten ein­ge­räumt, den nach­ehe­li­chen Ehe­gat­ten­un­ter­halt zu befris­ten oder der Höhe nach zu begrenzen.

Der in der Ehe erreich­te „Lebens­stan­dard“ ist nicht mehr der ent­schei­den­de, son­dern nur noch einer von meh­re­ren Maß­stä­ben dafür, ob eine Erwerbs­tä­tig­keit – und wenn ja, wel­che – nach der Schei­dung wie­der auf­ge­nom­men wer­den muss (Abschaf­fung der „unbe­grenz­ten Lebensstandardgarantie“).

Ein ver­trag­li­cher Ver­zicht auf Unter­halts­an­sprü­che ist nur noch wirk­sam, wenn sicher­ge­stellt ist, dass bei­de Par­tei­en über die im Ein­zel­fall weit­rei­chen­den Fol­gen umfas­send auf­ge­klärt wor­den sind. Unter­halts­ver­ein­ba­run­gen vor der Schei­dung müs­sen des­halb nota­ri­ell beur­kun­det werden.

Wäh­rend die vor­ge­nann­ten Bestim­mun­gen nur regeln, in wel­chen Fäl­len über­haupt ein Anspruch auf Unter­halts­zah­lung für den berech­tig­ten Ehe­gat­ten besteht, sagt die­se noch nichts über die tat­säch­li­che Höhe des Unter­halts im Ein­zel­fall aus.

Hier­zu heißt es im Gesetz (§ 1578):

Das Maß des Unter­halts bestimmt sich nach den ehe­li­chen Lebens­ver­hält­nis­sen. Der Unter­halt umfasst den gesam­ten Lebensbedarf.

Zum Lebens­be­darf gehö­ren auch die Kos­ten einer ange­mes­se­nen Ver­si­che­rung für den Fall der Krank­heit und der Pfle­ge­be­dürf­tig­keit sowie die Kos­ten einer Schul- oder Berufs­aus­bil­dung, einer Fort­bil­dung oder einer Umschu­lung nach den §§ 1574, 1575.

Hat der geschie­de­ne Ehe­gat­te einen Unter­halts­an­spruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehö­ren zum Lebens­be­darf auch die Kos­ten einer ange­mes­se­nen Ver­si­che­rung für den Fall des Alters sowie der ver­min­der­ten Erwerbsfähigkeit.“

Auf­grund die­ser „mage­ren Vor­ga­ben“ hat die Recht­spre­chung ein Sys­tem ent­wi­ckelt, das als „Wis­sen­schaft für sich“ bezeich­net wer­den kann.

Die Grund­zü­ge die­ses Sys­tems haben die ein­zel­nen Ober­lan­des­ge­rich­te für ihre Bezir­ke in Leit­li­ni­en zusam­men­ge­fasst, die dadurch von OLG-Bezirk zu OLG-Bezirk leicht vari­ie­ren kön­nen und auch noch stän­dig „ver­fei­nert“ werden.

Es ist des­halb hier nur mög­lich, dem inter­es­sier­ten Leser einen gro­ben Über­blick zu verschaffen.

Zu Ein­zel­hei­ten und Beson­der­hei­ten ab Ihrem Wohn­sitz wird drin­gend emp­foh­len, juris­ti­schen Rat bei einem unse­rer Mit­glie­der (sie­he Exper­ten­da­ten­bank) einzuholen.

Bis zum 31.12.2007 war Grund­la­ge für die Berech­nung des nach­ehe­li­chen Unter­halts für Ehe­gat­ten die (vor­he­ri­gen) „ehe­li­chen Lebensverhältnisse“.

Damit räum­te das Gesetz dem Unter­halts­be­rech­tig­ten bis zu die­sem Zeit­punkt eine Art „Lebens­stan­dard­ga­ran­tie“ ein.

Mit der Reform des Unter­halts­rechts zum 01.01.2008 ist die­ser Grund­satz jedoch abge­schafft worden.

Statt­des­sen sieht die neue Geset­zes­fas­sung eine Stär­kung der „nach­ehe­li­chen Eigen­ver­ant­wor­tung“ vor.

Wo kei­ne ehe­be­ding­ten Nach­tei­le fort­wir­ken, wird seit dem 01.01.2008 der Unter­halt zeit­lich und der Höhe nach begrenzt.

Unab­hän­gig von die­ser Neue­rung, berech­net sich der Ehe­gat­ten­un­ter­halt auch wei­ter­hin nach den vor­er­wähn­ten Richt­li­ni­en der Ober­lan­des­ge­rich­te, bei denen die soge­nann­te „Düs­sel­dor­fer Tabel­le“ (sie­he ent­spre­chen­des Kapi­tel) jedoch bun­des­weit eine gewis­se „Vor­rang­stel­lung“ ein­nimmt und daher Anhalts­punk­te für die Unter­halts­ge­wäh­rung auch in den ande­ren Bun­des­län­dern bietet.

Die­se geht für die Bemes­sung des Unter­halts davon aus, dass jedem Ehe­gat­ten grund­sätz­lich zunächst die Hälf­te des gemein­sa­men ver­füg­ba­ren Ein­kom­mens zusteht.

Aller­dings soll dem unter­halts­pflich­ti­gen Ehe­gat­ten, der einer Erwerbs­tä­tig­keit nach­geht, eine etwas höhe­re Quo­te ver­blei­ben, um ihm auch noch einen „Arbeits­an­reiz“ zu geben sowie als Aus­gleich für berufs­be­ding­te Aufwendungen.

Bei Unter­halts­pflich­ti­gen, die noch im Arbeits­le­ben ste­hen, sieht die „Düs­sel­dor­fer Tabel­le“ vor, dass die­sem daher 4/7 sei­nes Arbeits­ein­kom­mens ver­bleibt, wäh­rend der Unter­halts­be­rech­tig­te, der über kein eige­nes Ein­kom­men ver­fügt, 3/7 erhält.

Die­se „Quo­ten­re­ge­lung“ kommt aller­dings nur dann zur Anwen­dung, wenn der Unter­halts­pflich­ti­ge noch im Arbeits­le­ben steht.

Bei Rent­nern und Pen­sio­nä­ren wird von einer hälf­ti­gen Tei­lung des Ein­kom­mens ausgegangen.

Eben­so wer­den ande­re Ein­künf­te hälf­tig geteilt, z. B. Ein­künf­te aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung, Kapi­tal­ver­mö­gen usw.

Zur Ver­deut­li­chung der „3/7‑Regelung“, wel­che die Mehr­zahl aller Unter­halts­fäl­le betrifft, jedoch in eini­gen OLG-Bezir­ken gering­fü­gig abwei­chen kann, z. B. 3/5 zu 2/5, nachfolgendes:

Bei­spiel: Das Ehe­paar Mül­ler ist seit sie­ben Jah­ren ver­hei­ra­tet und will nun­mehr die Schei­dung durch­füh­ren. Da aus der Ehe zwei Kin­der her­vor­ge­gan­gen sind, die nun­mehr zwei bzw. vier Jah­re alt sind, ist Frau Mül­ler nicht berufstätig.

Herr Mül­ler ver­dient als ange­stell­ter Inge­nieur monat­lich 4.000,00 Euro netto.

Fer­ner erhält er ein 13. Monats­ge­halt in glei­cher Höhe sowie ein Urlaubs­geld von 2.000,00 Euro net­to, so dass sein Gesamt­jah­res­ein­kom­men net­to 54.000,00 Euro beträgt.

Für die nach­fol­gen­de Berech­nung des monat­li­chen Unter­halts wird daher ein monat­li­ches Net­to­ein­kom­men von 4.500,00 Euro (54.000,00 Euro : 12) zugrun­de gelegt.

Die Schei­dung erfolgt im gegen­sei­ti­gen Einvernehmen.

Die Kin­der ver­blei­ben bei Frau Mül­ler, die des­halb Anspruch auf Zah­lung von Unter­halt wegen Kin­der­be­treu­ung hat.

Unter Berück­sich­ti­gung sei­nes monat­li­chen Net­to­ein­kom­mens von 4.500,00 Euro fällt er in Grup­pe 9 der Düs­sel­dor­fer Tabel­le (sie­he ent­spre­chen­des Kapi­tel), so dass der monat­li­che Kin­des­un­ter­halt je Kind 520,00 Euro beträgt.

Der Unter­halts­an­spruch von Frau Mül­ler berech­net sich des­halb wie folgt:

Monat­li­ches Net­to­ein­kom­men (Herr Mül­ler) 4.500,00 Euro

abzgl. Kin­des­un­ter­halt x 2= 1040,00 Euro

ver­blei­ben­der Rest­be­trag 3.460,00 Euro

davon erhält Frau Mül­ler 3/7 = 1.482,86 Euro

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Der Ein­fach­heit hal­ber wur­de in die­sem Bei­spiel das Kin­der­geld nicht berück­sich­tigt. Die­ses steht den Eltern je zur Hälf­te zu.

Wird das Kin­der­geld daher im vor­lie­gen­den Fall in vol­ler Höhe direkt an Frau Mül­ler aus­ge­zahlt, so ver­min­dert sich die Zah­lungs­pflicht von Herrn Mül­ler um die Hälf­te des erhal­te­nen Kin­der­gel­des, mit­hin je Kind um 96,00 Euro, auf ins­ge­samt 1.290,86 Euro.

Neben die­sem Quo­ten­un­ter­halt hat der Unter­halts­be­rech­tig­te noch Anspruch auf eine ange­mes­se­ne Kran­ken­ver­si­che­rung, sowie auf den soge­nann­ten Alters­vor­sor­ge­un­ter­halt, wenn – wie hier – ein Anspruch auf Unter­halt wegen Kin­der­er­zie­hung gege­ben ist.

Die­ser umfasst die Kos­ten einer ange­mes­se­nen Ver­si­che­rung für Alter, Berufs- und Erwerbs­un­fä­hig­keit und wird von der Recht­spre­chung nach teil­wei­se äußerst kom­pli­zier­ten Berech­nungs­me­tho­den ermit­telt, auf des­sen nähe­re Dar­stel­lung des­halb hier ver­zich­tet wird.

Auf jeden Fall führt dies jedoch zu einer spür­ba­ren Erhö­hung der Quo­te, wenn der Unter­halts­be­rech­tig­te nicht selbst berufs­tä­tig ist.

Die­se Aus­füh­run­gen zei­gen jedoch, dass jede Schei­dung gut über­legt sein will.

Nach Abzug des Kin­der­un­ter­hal­tes, des Ehe­gat­ten­un­ter­hal­tes sowie des zusätz­li­chen Vor­sor­ge­un­ter­hal­tes ver­blei­ben Herrn Mül­ler von ursprüng­li­chen 4.500,00 Euro net­to monat­lich nicht ein­mal mehr 2.000,00 Euro im Monat.

Jeder Gang zum Schei­dungs­rich­ter soll­te daher wohl­über­legt sein und eine umfas­sen­de recht­li­che Bera­tung immer an ers­ter Stel­le stehen.

Kin­der

Ver­wand­te in gera­der Linie sind ver­pflich­tet, ein­an­der Unter­halt zu gewähren.

So sieht es das Gesetz in § 1601 BGB aus­drück­lich vor.

Damit sind auch Eltern ihren Kin­dern gegen­über grund­sätz­lich unterhaltspflichtig.

Wäh­rend die all­ge­mei­ne Leis­tungs­pflicht noch dar­an geknüpft ist, dass der Unter­halts­be­rech­tig­te „außer­stan­de“ sein muss, sich selbst zu unter­hal­ten und der Unter­halts­pflich­ti­ge auch in der Lage sein muss, einen ange­mes­se­nen Unter­halt zu gewäh­ren, wer­den min­der­jäh­ri­ge Kin­der vom Gesetz beson­ders bevorzugt.

Die­se star­ke Stel­lung der Kin­der im Unter­halts­recht wur­de sei­tens des Gesetz­ge­bers auch mit der Reform des Unter­halts­rechts zum 01.01.2008 wie­der aus­drück­lich betont.

Von dem neu­en Unter­halts­recht pro­fi­tie­ren in ers­ter Linie die Kin­der. Sie sind bei einer Tren­nung ihrer Eltern beson­ders schutz­be­dürf­tig und ste­hen des­halb beim Unter­halt an ers­ter Rangstelle.

Dies ist ins­be­son­de­re dann von Bedeu­tung, wenn der zur Ver­fü­gung ste­hen­de Unter­halt nicht aus­reicht, um alle Berech­tig­ten zu bedienen.

Bis zum 31.12.2007 muss­te sich das Kind den ers­ten Rang mit dem geschie­de­nen und dem der­zei­ti­gen Ehe­gat­ten teilen.

Seit der Reform zum 01.01.2008 ist die­se Rang­fol­ge jedoch kon­se­quent auf das Kin­des­wohl ausgerichtet.

Die Unter­halts­an­sprü­che von Erwach­se­nen wer­den – im Man­gel­fall – nur noch nach­ran­gig bedient.

Aber auch hier ist die Rang­fol­ge auf das „Kin­des­wohl“ aus­ge­rich­tet, denn – im Man­gel­fall – haben „kin­der­be­treu­en­de Eltern­tei­le“ wie­der­um einen „Rang­vor­teil“ vor „nicht kin­der­be­treu­en­den Ehegatten“.

Bei­spiel: Es steht nicht genug Geld zur Ver­fü­gung, um alle Unter­halts­an­sprü­che zu bedienen.

In die­sem Fall erhal­ten zunächst die Kin­der ihren Unter­halt. Danach die „kin­der­be­treu­en­de Ehe­frau“ aus ers­ter Ehe, aus der z. B. die Kin­der her­vor­ge­gan­gen sind.

Hei­ra­tet der Unter­halts­ver­pflich­te­te nun wie­der und geht auch die­se Ehe in die Brü­che, geht die zwei­te Ehe­frau im Man­gel­fall „leer“ aus, wenn sie aus die­ser Ehe kei­ne Kin­der zu betreu­en hat.

Damit will der Gesetz­ge­ber klar das Kin­des­wohl vor allen Berech­tig­ten stär­ken und sowie die Bedeu­tung der „nach­ehe­li­chen Soli­da­ri­tät“, gera­de bei lan­gen Ehen.

Nach­ran­gi­ge Unter­halts­be­rech­tig­te, wie in dem obi­gen Bei­spiel die zwei­te, nicht kin­der­be­treu­en­de Ehe­frau, die damit „leer“ aus­ge­hen oder nicht bedarfs­de­ckend Unter­halt erhal­ten, haben bei Erfül­lung der sons­ti­gen Vor­aus­set­zun­gen (ergän­zend) Anspruch auf Sozi­al­hil­fe nach dem Sozi­al­ge­setz­buch XII, bzw. Arbeits­lo­sen­geld II, oder Sozi­al­geld nach dem Sozi­al­ge­setz­buch II (Grund­si­che­rung für Arbeitssuchende).

Solan­ge die Kin­der zu Hau­se woh­nen, kom­men die Eltern ihrer Unter­halts­pflicht dadurch nach, dass sie die Kin­der mit dem Not­wen­di­gen, also z. B. Woh­nung, Essen, Klei­dung, Schul­bü­cher, Taschen­geld, usw. versorgen.

Für den Eltern­teil, bei dem die Kin­der nach einer Tren­nung oder Schei­dung ver­blei­ben, ändert sich hier­an in der Regel auch durch die Tren­nung oder Schei­dung nichts. Die­ser gewährt dem Kind, ins­be­son­de­re auch durch Pfle­ge und Erzie­hung, wei­ter­hin die tat­säch­li­che Ver­sor­gung, den soge­nann­ten „Natur­al­un­ter­halt“.

Der ande­re Ehe­gat­te hin­ge­gen muss sei­ner Unter­halts­pflicht wäh­rend der Tren­nung und nach der Schei­dung durch monat­li­che „Unter­halts­zah­lun­gen“ nach­kom­men. Dies nennt man „Bar­un­ter­halt“.

Der Unter­halt selbst bestimmt sich nach der „Lebens­stel­lung“ des Bedürf­ti­gen, als des Berechtigten.

Bei min­der­jäh­ri­gen Kin­dern kommt es daher auf die Ein­kom­mens- und Ver­mö­gens­ver­hält­nis­se, aber auch auf die beruf­li­che und sozia­le Stel­lung der Eltern an.

Seit der Reform des Unter­halts­rechts zum 01.01.2008 ist die frü­he­re soge­nann­te „Regel­be­trags­ver­ord­nung“, wel­che die Bedarfs­sät­ze für die Kin­der ent­hält, weggefallen.

Statt­des­sen hat der Gesetz­ge­ber zum Zwe­cke der Ver­ein­fa­chung mit Wir­kung zum 01.01.2008 fol­gen­de Neu­re­ge­lun­gen eingeführt:

Das Kin­des­un­ter­halts­recht wird ver­ein­facht durch die gesetz­li­che Defi­ni­ti­on eines ein­heit­li­chen Min­dest­un­ter­hal­tes für min­der­jäh­ri­ge Kinder.

Die­ser Min­dest­un­ter­halt wird in Anleh­nung an den steu­er­li­chen Frei­be­trag für das tat­säch­li­che Exis­tenz­mi­ni­mum (Kin­der­frei­be­trag) gesetz­lich definiert.

Das Unter­halts­recht wird inso­weit dem Steu­er- und Sozi­al­recht angepasst.

Mit dem ein­heit­li­chen Min­dest­satz wird außer­dem die bis zum 31.12.2007 gel­ten­de Dif­fe­ren­zie­rung bei den Unter­halts­sät­zen für Kin­der in den alten und neu­en Bun­des­län­dern aufgehoben.

Durch eine beson­de­re Über­gangs­re­ge­lung wird sicher­ge­stellt, dass die frü­he­ren Regel­be­trä­ge (West) durch den neu­en Min­dest­un­ter­halt in kei­nem Fall unter­schrit­ten werden.

Damit wer­den für den Min­dest­un­ter­halt zunächst Beträ­ge fest­ge­schrie­ben, die ins­be­son­de­re in den neu­en Bun­des­län­dern zu im Aus­gangs­punkt „erhöh­ten Unter­halts­be­trä­gen“ führen.

Die­se neu­en Min­dest­be­trä­ge betra­gen seit dem 01.01.2017:

bis zum sechs­ten Lebens­jahr 342,00 Euro

bis zum zwölf­ten Lebens­jahr 393,00 Euro

bis zum acht­zehn­ten Lebens­jahr 460,00 Euro

ab dem acht­zehn­ten Lebens­jahr 527,00 Euro

Zu beach­ten ist aller­dings, dass es sich bei den vor­ge­nann­ten Beträ­gen ledig­lich um „Min­dest­be­trä­ge“ han­delt.

Die Ermitt­lung eines „ange­mes­se­nen“, also des tat­säch­lich zu zah­len­den Unter­halts, hängt vom Ein­kom­men des Ver­pflich­te­ten ab.

Damit hier­für wenigs­tens gewis­se Richt­wer­te vor­lie­gen, haben die Ober­lan­des­ge­rich­te Leit­li­ni­en und Tabel­len erar­bei­tet, aus denen sich der geschul­de­te Kin­des­un­ter­halt im Regel­fall able­sen lässt.

Dabei kommt der Tabel­le des Ober­lan­des­ge­richts Düs­sel­dorf mit Abstand die größ­te Bedeu­tung zu, auch wenn es in ande­ren OLG-Bezir­ken/­Bun­des­län­dern leich­te Abwei­chun­gen hier­von gibt.

Die­se soge­nann­te Düs­sel­dor­fer Tabel­le sieht mit Wir­kung zum 01.01.2017 fol­gen­de Unter­halts­richt­sät­ze vor:

Düs­sel­dor­fer Tabelle 

Kin­des­un­ter­halt

Net­to­ein­kom­men des

Bar­un­ter­halts­pflich­ti­gen

Alters­stu­fen in Jahren

(§ 1612 a Abs. 1 BGB)

Pro­zent-

satz

Bedarfs-kon­troll­be­trag
0 – 5 6 – 11 12 – 17 ab 18
Alle Beträ­ge in Euro
1. bis 1.500 246 297 364 335 100
2. 1.501 – 1.900 264 317 387 362 105 1180
3. 1.901 – 2.300 281 337 410 388 110 1280
4. 2.301 – 2.700 298 356 433 415 115 1380
5. 2.701 – 3.100 315 376 456 441 120 1480
6. 3.101 – 3.500 342 408 493 483 128 1580
7. 3.501 – 3.900 370 439 530 525 136 1680
8. 3.901 – 4.300 397 470 567 567 144 1780
9. 4.301 – 4.700 424 502 604 610 152 1880
10. 4.701 – 5.100 452 533 640 652 160 1980
ab 5.101 nach den Umstän­den des Falles

Anmer­kun­gen:

  1. Die Tabel­le hat kei­ne Geset­zes­kraft, son­dern stellt eine Richt­li­nie dar. Sie weist den monat­li­chen Unter­halts­be­darf aus, bezo­gen auf drei Unter­halts­be­rech­tig­te, ohne Rück­sicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht iden­tisch mit dem Zahl­be­trag; die­ser ergibt sich unter Berück­sich­ti­gung der nach­fol­gen­den Anmerkungen.

Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unter­halts­be­rech­tig­ter kön­nen Ab- oder Zuschlä­ge durch Ein­stu­fung in niedrigere/höhere Grup­pen ange­mes­sen sein. Anmer­kung 6 ist zu beach­ten. Zur Deckung des not­wen­di­gen Min­dest­be­darfs aller Betei­lig­ten – ein­schließ­lich des Ehe­gat­ten – ist ggf. eine Her­ab­stu­fung bis in die unters­te Tabel­len­grup­pe vor­zu­neh­men. Reicht das ver­füg­ba­re Ein­kom­men auch dann nicht aus, setzt sich der Vor­rang der Kin­der im Sin­ne von Anmer­kung 5 Abs. 1 durch. Ggf. erfolgt zwi­schen den erst­ran­gi­gen Unter­halts­be­rech­tig­ten eine Mangelberechnung.

  1. Die Richt­sät­ze der 1. Ein­kom­mens­grup­pe ent­spre­chen dem Min­dest­be­darf in Euro gemäß § 1612 a BGB i. V. m. § 36 Nr. 4 EGZPO. Der Pro­zent­satz drückt die Stei­ge­rung des Richt­sat­zes der jewei­li­gen Ein­kom­mens­grup­pe gegen­über dem Min­dest­be­darf (= 1. Ein­kom­mens­grup­pe) aus. Die durch Mul­ti­pli­ka­ti­on des nicht gerun­de­ten Min­dest­be­darfs mit dem Pro­zent­satz errech­ne­ten Beträ­ge sind ent­spre­chend § 1612 a Abs. 2 S. 2 BGB aufgerundet.
  2. Berufs­be­ding­te Auf­wen­dun­gen, die sich von den pri­va­ten Lebens­hal­tungs­kos­ten nach objek­ti­ven Merk­ma­len ein­deu­tig abgren­zen las­sen, sind vom Ein­kom­men abzu­zie­hen, wobei bei ent­spre­chen­den Anhalts­punk­ten eine Pau­scha­le von 5 % des Net­to­ein­kom­mens – min­des­tens 50,00 Euro, bei gering­fü­gi­ger Teil­zeit­ar­beit auch weni­ger, höchs­ten 150,00 Euro monat­lich – geschätzt wer­den kann. Über­stei­gen die berufs­be­ding­ten Auf­wen­dun­gen die Pau­scha­le, sind sie ins­ge­samt nachzuweisen.
  3. Berück­sich­ti­gungs­fä­hi­ge Schul­den sind in der Regel vom Ein­kom­men abzuziehen.
  4. Der not­wen­di­ge Eigen­be­darf (Selbst­be­halt)

gegen­über min­der­jäh­ri­gen unver­hei­ra­te­ten Kindern,

gegen­über voll­jäh­ri­gen unver­hei­ra­te­ten Kin­dern bis zur Voll­endung des 21. Lebens­jah­res, die im Haus­halt der Eltern oder eines Eltern­teils leben und sich in der all­ge­mei­nen Schul­aus­bil­dung befinden,

beträgt beim nicht erwerbs­tä­ti­gen Unter­halts­pflich­ti­gen monat­lich 880,00 Euro, beim erwerbs­tä­ti­gen Unter­halts­pflich­ti­gen monat­lich 1080,00 Euro. Hier­in sind bis 380,00 Euro für Unter­kunft ein­schließ­lich umla­ge­fä­hi­ger Neben­kos­ten und Hei­zung (Warm­mie­te) ent­hal­ten. Der Selbst­be­halt kann ange­mes­sen erhöht wer­den, wenn die­ser Betrag im Ein­zel­fall erheb­lich über­schrit­ten wird und dies nicht ver­meid­bar ist.

Der ange­mes­se­ne Eigen­be­darf, ins­be­son­de­re gegen­über ande­ren voll­jäh­ri­gen Kin­dern, beträgt in der Regel min­des­tens monat­lich 1.300,00 Euro. Dar­in ist eine Warm­mie­te bis 480,00 Euro enthalten.

  1. Der Bedarfs­kon­troll­be­trag des Unter­halts­pflich­ti­gen ab Grup­pe 2 ist nicht iden­tisch mit dem Eigen­be­darf. Er soll eine aus­ge­wo­ge­ne Ver­tei­lung des Ein­kom­mens zwi­schen dem Unter­halts­pflich­ti­gen und den unter­halts­be­rech­tig­ten Kin­dern gewähr­leis­ten. Wird er unter Berück­sich­ti­gung ande­rer Unter­halts­pflich­ten unter­schrit­ten, ist der Tabel­len­be­trag der nächst nied­ri­ge­ren Grup­pe, deren Bedarfs­kon­troll­be­trag nicht unter­schrit­ten wird, anzusetzen.
  2. Bei voll­jäh­ri­gen Kin­dern, die noch im Haus­halt der Eltern oder eines Eltern­teils woh­nen, bemisst sich der Unter­halt nach der 4. Alters­stu­fe der Tabelle.

Der ange­mes­se­ne Gesamt­un­ter­halts­be­darf eines Stu­die­ren­den, der nicht bei sei­nen Eltern oder einem Eltern­teil wohnt, beträgt in der Regel monat­lich 735,00 Euro. Hier­in sind bis 300,00 Euro für Unter­kunft ein­schließ­lich umla­ge­fä­hi­ger Neben­kos­ten und Hei­zung (Warm­mie­te) ent­hal­ten. Die­ser Bedarfs­satz kann auch für ein Kind mit eige­nem Haus­halt ange­setzt werden.

  1. Die Aus­bil­dungs­ver­gü­tung eines in der Berufs­aus­bil­dung ste­hen­den Kin­des, das im Haus­halt der Eltern oder eines Eltern­teils wohnt, ist vor ihrer Anrech­nung in der Regel um einen aus­bil­dungs­be­ding­ten Mehr­be­darf von monat­lich 90,00 Euro zu kürzen.
  2. In den Bedarfs­be­trä­gen (Anmer­kun­gen 1 und 7) sind Bei­trä­ge zur Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung sowie Stu­di­en­ge­büh­ren nicht enthalten.
  3. Das auf das jewei­li­ge Kind ent­fal­len­de Kin­der­geld ist nach § 1612 b BGB auf den Tabel­len­un­ter­halt (Bedarf) anzurechnen.

(Die neue Tabel­le nebst Anmer­kun­gen beruht auf Koor­di­nie­rungs­ge­sprä­chen, die unter Betei­li­gung aller Ober­lan­des­ge­rich­te und der Unter­halts­kom­mis­si­on des Deut­schen Fami­li­en­ge­richts­ta­ges e. V. statt­ge­fun­den haben.)

wegen Alters

Ein geschie­de­ner Ehe­gat­te kann von dem ande­ren Unter­halt ver­lan­gen, soweit ihm im Zeitpunkt

  1. der Schei­dung

2 der Been­di­gung der Pfle­ge oder Erzie­hung eines gemein­schaft­li­chen Kin­des oder

  1. des Weg­falls der Vor­aus­set­zun­gen für einen Unter­halts­an­spruch nach den §§ 1572 und 1573 BGB (Krank­heit und Arbeits­lo­sig­keit) wegen sei­nes Alters eine Erwerbs­tä­tig­keit nicht mehr erwar­tet wer­den kann.

Vor­aus­set­zung ist also, dass der Unter­halts­be­rech­tig­te zu den o. a. Zeit­punk­ten ein Alter erreicht hat, in dem ihm unter objek­ti­ven Gesichts­punk­ten die Auf­nah­me einer Erwerbs­tä­tig­keit nicht mehr zuge­mu­tet wer­den kann.

Da die Vor­schrift kei­ne fes­te Alters­gren­ze nennt, dürf­te dies jedoch spä­tes­tens mit Errei­chen des Ren­ten­al­ters der Fall sein.

Es kommt aber auch auf die ört­li­chen und indi­vi­du­el­len Gege­ben­hei­ten an.

So ist z. B. auch denk­bar, dass eine 55-jäh­ri­ge Geschie­de­ne Unter­halt wegen Alters ver­lan­gen kann, wenn sie nach­weist, dass sie trotz viel­fa­cher Bemü­hun­gen, z. B. durch Zei­tungs­an­zei­gen, Bewer­bun­gen usw. kei­nen ange­mes­se­nen Arbeits­platz mehr fin­den konnte.

Ande­rer­seits wird man von einem 40-jäh­ri­gen Model, das nun nicht mehr in ihrem Beruf gefragt ist, erwar­ten kön­nen, dass sie eine ande­re Beschäf­ti­gung auf­nimmt oder eine Umschu­lung durchführt.

In die­sem Fall kann aller­dings ein Unter­halts­an­spruch wegen Durch­füh­rung einer Umschu­lungs­maß­nah­me bestehen.

In Ein­zel­fäl­len kann von geschie­de­nen Ehe­gat­ten auch erwar­tet wer­den, dass sie zumin­dest eine Teil­zeit­be­schäf­ti­gung auf­neh­men, wodurch sich der Unter­halts­an­spruch verringert.

In der Regel erlischt der Anspruch auf Zah­lung von Unter­halt wegen Alters, wenn der Unter­halts­be­rech­tig­te – ent­we­der auf­grund eige­ner Ansprü­che oder auf­grund des durch­ge­führ­ten Ver­sor­gungs­aus­gleichs – Leis­tun­gen aus der Ren­ten­ver­si­che­rung oder Beam­ten­ver­sor­gung erhält.

Sind die­se Leis­tun­gen aller­dings so gering, dass eine aus­rei­chen­de Ver­sor­gung nicht gewähr­leis­tet ist, besteht der Unter­halts­an­spruch – zumin­dest teil­wei­se – auch weiterhin.

wegen Arbeits­lo­sig­keit

Ins­be­son­de­re Frau­en, die wäh­rend der Ehe, z. B. wegen Kin­der­er­zie­hung, nicht berufs­tä­tig waren, ste­hen nach einer Schei­dung häu­fig vor einer schwie­ri­gen Situation.

Erfah­rungs­ge­mäß fällt es ihnen beson­ders schwer, wie­der auf dem Arbeits­markt Fuß zu fassen.

Des­we­gen sieht das Gesetz auch einen Unter­halts­an­spruch wegen Arbeits­lo­sig­keit vor. Hier­zu heißt es in § 1573 BGB:

Soweit ein geschie­de­ner Ehe­gat­te kei­nen Unter­halts­an­spruch nach §§ 1570 bis 1572 BGB (Kin­der­er­zie­hung, Alter, Krank­heit) hat, kann er gleich­wohl Unter­halt ver­lan­gen, solan­ge und soweit er nach der Schei­dung kei­ne „ange­mes­se­ne Erwerbs­tä­tig­keit“ zu fin­den vermag.

Rei­chen die Ein­künf­te aus einer ange­mes­se­nen Erwerbs­tä­tig­keit zum vol­len Unter­halt nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unter­halts­an­spruch nach den §§ 1570 bis 1572 BGB hat, den Unter­schieds­be­trag zwi­schen den Ein­künf­ten und dem vol­len Unter­halt ver­lan­gen. Absät­ze 1 und 2 gel­ten ent­spre­chend, wenn Unter­halt nach den Vor­schrif­ten §§ 1570 bis 1572, 1575 BGB zu gewäh­ren war, die Vor­aus­set­zun­gen die­ser Vor­schrif­ten aber ent­fal­len sind.

Der geschie­de­ne Ehe­gat­te kann auch dann Unter­halt ver­lan­gen, wenn die Ein­künf­te aus einer ange­mes­se­nen Erwerbs­tä­tig­keit weg­fal­len, weil es ihm trotz sei­ner Bemü­hun­gen nicht gelun­gen war, den Unter­halt durch die Erwerbs­tä­tig­keit nach der Schei­dung nach­hal­tig zu sichern. War es ihm gelun­gen, den Unter­halt teil­wei­se nach­hal­tig zu sichern, so kann er den Unter­schieds­be­trag zwi­schen dem nach­hal­tig gesi­cher­ten und dem vol­len Unter­halt verlangen. 

Die Unter­halts­an­sprü­che nach Abs. 1 bis 4 kön­nen zeit­lich begrenzt wer­den, soweit ins­be­son­de­re unter Berück­sich­ti­gung der Dau­er der Ehe sowie der Gestal­tung von Haus­halts­füh­rung und Erwerbs­tä­tig­keit ein zeit­lich unbe­grenz­ter Unter­halts­an­spruch „unbil­lig“ wäre; dies gilt in der Regel nicht, wenn der Unter­halts­be­rech­tig­te nicht nur vor­über­ge­hend ein gemein­schaft­li­ches Kind allein oder über­wie­gend betreut hat oder betreut. Die Zeit der Kin­des­be­treu­ung steht der Ehe­dau­er gleich.“

Wer also nach der Schei­dung kei­nen Unter­halts­an­spruch wegen Kin­der­er­zie­hung, Alters oder Krank­heit hat, ist nach der vor­ge­nann­ten Vor­schrift gleich­wohl berech­tigt von sei­nem Ehe­gat­ten ganz oder teil­wei­se Unter­halt zu ver­lan­gen, wenn er nach der Schei­dung arbeits­los ist und kei­ne „ange­mes­se­ne Erwerbs­tä­tig­keit“ findet.

Mit die­ser For­mu­lie­rung ist der Grund­stein für wei­te­re gericht­li­che Strei­tig­kei­ten gelegt, da – auch wenn § 1574 BGB eine „ange­mes­se­ne Erwerbs­tä­tig­keit“ näher defi­niert – ein gro­ßer Spiel­raum dafür besteht, wel­che Tätig­keit nun als „ange­mes­sen“ oder „unan­ge­mes­sen“ gilt und damit Vor­aus­set­zung für die Gewäh­rung eines Unter­halts nach obi­gen Vor­schrif­ten ist.

Die Gewäh­rung von Unter­halt wegen Arbeits­lo­sig­keit ist also eng mit dem Fin­den einer „ange­mes­se­nen Erwerbs­tä­tig­keit“ ver­bun­den. Unter die­sem Stich­wort (Kapi­tel) kön­nen Sie wei­te­re Infor­ma­tio­nen zum mög­li­chen Bezug von Unter­halt wegen Arbeits­lo­sig­keit finden.

wegen Aus- und Fortbildung

Wen die Lie­be schon in frü­he­ren Jah­ren der­art „pack­te“, dass er im Hin­blick auf die Eheer­war­tung erst gar kei­ne Schul- und/oder Berufs­aus­bil­dung auf­ge­nom­men oder eine bereits begon­ne­ne Berufs­aus­bil­dung abge­bro­chen hat, kann die­se in bestimm­ten Fäl­len auf Kos­ten des ande­ren Ehe­gat­ten nachholen.

Hier­zu heißt es in § 1575 BGB:

Ein geschie­de­ner Ehe­gat­te, der in Erwar­tung der Ehe oder wäh­rend der Ehe eine Schul- oder Berufs­aus­bil­dung nicht auf­ge­nom­men oder abge­bro­chen hat, kann von dem ande­ren Ehe­gat­ten Unter­halt ver­lan­gen, wenn er die­se oder eine ent­spre­chen­de Aus­bil­dung sobald wie mög­lich auf­nimmt, um eine ange­mes­se­ne Erwerbs­tä­tig­keit, die den Unter­halt nach­hal­tig sichert, zu erlan­gen und der erfolg­rei­che Abschluss der Aus­bil­dung zu erwar­ten ist. Der Anspruch besteht längs­tens für die Zeit, in der eine Aus­bil­dung im All­ge­mei­nen abge­schlos­sen wird; dabei sind ehe­be­ding­te Ver­zö­ge­run­gen in der Aus­bil­dung zu berücksichtigen.

Ent­spre­chen­des gilt, wenn sich der geschie­de­ne Ehe­gat­te fort­bil­den oder umschu­len lässt, um Nach­tei­le aus­zu­glei­chen, die durch die Ehe ein­ge­tre­ten sind.“

Vor­aus­set­zung ist also, dass ein geschie­de­ner Ehe­gat­te in Erwar­tung der Ehe oder wäh­rend der Ehe eine Schul- oder Berufs­aus­bil­dung abge­bro­chen oder gar nicht erst ange­tre­ten hat.

Bei­spiel: Die geschie­de­ne Ehe­frau bricht ihre Aus­bil­dung ab, um ihrem Ehe­mann, einem Bun­des­wehr­sol­da­ten, an des­sen Stand­ort zu fol­gen, wo sie ihre Aus­bil­dung nicht been­den kann.

In einem der­ar­ti­gen Fall wird der geschie­de­ne Ehe­gat­te ver­pflich­tet sein, ent­spre­chen­den Unter­halt für die Aus­bil­dung zu zah­len, wenn ein erfolg­rei­cher Abschluss zu erwar­ten ist und die geschie­de­ne Ehe­frau dadurch in die Lage ver­setzt wird, nach deren Abschluss für sich selbst zu sorgen.

Etwa­ige Aus­bil­dungs­bei­hil­fen sind aller­dings auf die­sen Anspruch anzurechnen.

wegen Kin­der­er­zie­hung

Wer nach einer Schei­dung die gemein­sa­men Kin­der erzieht, hat in der Regel auch Anspruch auf Zah­lung von Unterhalt.

Hier­bei wur­de zum 31.12.2007 unter­schie­den, ob

ein ehe­li­ches Kind, oder

ein nicht­ehe­li­ches Kind

betreut wur­de.

Betreu­en­de Väter und Müt­ter, deren Kin­der aus der Ehe her­vor­ge­gan­gen waren, haben in der Regel einen Anspruch auf Zah­lung von Unter­halt, bis die Kin­der etwa acht Jah­re alt sind.

Nicht ver­hei­ra­te­ten Vätern und Müt­tern, die ihre nicht­ehe­li­chen Kin­der betreu­ten, wur­de dage­gen schon bei einem Alter des Kin­des von drei Jah­ren wie­der zuge­mu­tet eine Beschäf­ti­gung auf­zu­neh­men, wenn dies nicht „grob unbil­lig“ erschien.

Die­ser unter­schied­li­chen Behand­lung hat das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt mit sei­ner Ent­schei­dung vom 28.02.2007 (Az.: 1 BvL 9/04) einen Rie­gel vor­ge­scho­ben und die unter­schied­li­che Dau­er von Unter­halts­an­sprü­chen bei ehe­li­chen und nicht­ehe­li­chen Kin­dern für ver­fas­sungs­wid­rig erklärt.

Seit dem Inkraft­tre­ten der Reform des Unter­halts­rechts zum 01.01.2008 haben daher alle Müt­ter und Väter, die ihr Kind betreu­en, zunächst auf die Dau­er von drei Jah­ren Anspruch auf Betreuungsunterhalt.

Die­ser ist zu ver­lan­gen, soweit und solan­ge dies der „Bil­lig­keit“ entspricht.

Ab dem Alter von drei Jah­ren sind – ent­spre­chend dem Anspruch auf einen Kin­der­gar­ten­platz – auch die bestehen­den Mög­lich­kei­ten zur Kin­der­be­treu­ung zu berücksichtigen.

Soweit die­se eine, mit den Belan­gen des Kin­des ver­ein­ba­re, Erwerbs­tä­tig­keit ermög­li­chen, ist der betreu­en­de Eltern­teil hier­zu verpflichtet.

Dar­über hin­aus wur­de jedoch mit der Reform die Mög­lich­keit geschaf­fen, aus Grün­den der „nach­ehe­li­chen Soli­da­ri­tät“ im Ein­zel­fall den Betreu­ungs­un­ter­halt für geschie­de­ne Eltern­tei­le zusätz­lich zu verlängern.

Zu der Fra­ge, wann der kin­der­be­treu­en­de Ehe­gat­te wie­der eine Erwerbs­tä­tig­keit auf­neh­men muss, ent­wi­ckelt sich gera­de die Recht­spre­chung. Auch wenn das frü­he­re „Alters­pha­sen­mo­dell“ der Ver­gan­gen­heit ange­hört, nimmt die Recht­spre­chung wei­ter­hin eine pau­scha­lie­ren­de Beur­tei­lung anhand des Alters des Kin­des vor. Die Ent­wick­lung hier­zu ist noch nicht abge­schlos­sen, des­halb wird auf die Dar­stel­lung eines sol­chen Sche­mas an die­ser Stel­le bewusst ver­zich­tet. Als gro­be Ori­en­tie­rungs­hil­fe lässt sich die Ten­denz erken­nen, dass mit dem Ein­tritt des Kin­des in die zwei­te Klas­se die Erwerbs­tä­tig­keit über eine halb­schich­ti­ge bis hin zu einer voll­schich­ti­gen Tätig­keit ab dem 15. Lebens­jahr aus­zu­wei­ten ist und bei mehr als zwei Kin­dern kei­ne Erwerbs­ob­lie­gen­heit besteht, solan­ge min­des­tens zwei Kin­der noch nicht in der zwei­ten Klas­se sind. Anschlie­ßend kann eine Tei­ler­werbs­tä­tig­keit erwar­tet wer­den bei zwei Kindern.

Die­ser Ori­en­tie­rungs­rah­men gilt, wenn das Kind kei­ne Ganz­tags­schu­le besucht.

Mit der Reform zum 01.01.2008 wur­de jedoch auch die „nach­ehe­li­che Eigen­ver­ant­wor­tung“ stär­ker als bis­her festgeschrieben.

Ist z. B. in der Schu­le eine „Über­mit­tag­be­treu­ung“ vor­han­den, kann der Unter­halts­be­rech­tig­te in Zukunft erheb­lich frü­her als bis­her auf eine halb- oder ganz­tä­gi­ge Tätig­keit ver­wie­sen wer­den, damit er zumin­dest teil­wei­se sei­nen Unter­halt selbst bestreitet.

Auf­grund die­ser gra­vie­ren­den Ände­run­gen und die sich dazu erst noch „ent­wi­ckeln­de“ Recht­spre­chung soll­ten Sie in allen Fra­gen des Unter­halts­rechts recht­li­chen Rat für Ihren Ein­zel­fall einholen.

wegen Krank­heit

Auch nach der Schei­dung erwar­tet der Gesetz­ge­ber ein Rest­maß an „Soli­da­ri­tät“ zwi­schen den Ehegatten.

Dies ergibt sich aus § 1572 BGB, wonach der geschie­de­ne Ehe­gat­te Unter­halt wegen Krank­heit ver­lan­gen kann. Die Bestim­mung lautet:

Ein geschie­de­ner Ehe­gat­te kann von dem ande­ren Unter­halt ver­lan­gen, solan­ge und soweit von ihm vom Zeitpunkt

  1. der Schei­dung,
  2. der Been­di­gung der Pfle­ge oder Erzie­hung eines gemeinschaftlichen 

Kin­des,

  1. der Been­di­gung der Aus­bil­dung, Fort­bil­dung oder Umschu­lung, oder
  2. des Weg­falls der Vor­aus­set­zun­gen für einen Unter­halts­an­spruch nach 
  • 1573 BGB (Arbeits­lo­sig­keit)

an wegen Krank­heit oder ande­rer Gebre­chen oder Schwä­che sei­ner kör­per­li­chen oder geis­ti­gen Kräf­te eine Erwerbs­tä­tig­keit nicht erwar­tet wer­den kann.“

Für die Gewäh­rung von Unter­halt nach den vor­ste­hen­den Vor­schrif­ten kommt es dar­auf an, dass dem geschie­de­nen Ehe­gat­ten zu bestimm­ten Zeit­punk­ten wegen Krank­heit oder Gebre­chen unter „objek­ti­ven Maß­stä­ben“ die Auf­nah­me einer Erwerbs­tä­tig­keit nicht zuge­mu­tet wer­den kann.

Dabei ist aller­dings nicht erfor­der­lich, dass die Krank­heit „ehe­be­dingt“ ist.

Ob Sie sich Ihr „Magen­ge­schwür“ also nun wegen oder trotz Ihres (geschie­de­nen) Ehe­gat­ten geholt haben, spielt also für eine Zah­lungs­pflicht oder Berech­ti­gung kei­ne Rolle.

Unter­halts­ver­zicht

Ein soge­nann­ter Unter­halts­ver­zicht soll­te nur nach ein­ge­hen­der recht­li­cher Bera­tung und bei Vor­han­den­sein guter eige­ner Ver­mö­gens­ver­hält­nis­se abge­ge­ben werden.

Nicht weni­ge Ehe­frau­en ver­zich­ten – bis­wei­len im Ver­trau­en auf einen neu­en Lebens­ge­fähr­ten – im „Über­schwang der Gefüh­le“ bereits in einer Tren­nungs­ver­ein­ba­rung auf den Unter­halt für die Zeit nach der Schei­dung.

Da ein der­ar­ti­ger Ver­zicht in der Regel nicht rück­gän­gig gemacht wer­den kann, soll­te er unter allen Umstän­den reif­lich über­legt werden.

Auch wenn die Reform des Unter­halts­rechts zum 01.01.2008 vor­sieht, dass ein ver­trag­li­cher Ver­zicht auf Unter­halts­an­sprü­che nur noch dann wirk­sam ist, wenn sicher­ge­stellt ist, dass bei­de Par­tei­en über die im Ein­zel­fall weit­rei­chen­den Fol­gen „umfas­send“ auf­ge­klärt wor­den sind, wes­halb ent­spre­chen­de Unter­halts­ver­ein­ba­run­gen vor der Schei­dung nota­ri­ell beur­kun­det wer­den müs­sen, soll­ten Sie sich dar­über im Kla­ren sein, dass der Notar ohne nähe­re Kennt­nis der Gesamt­um­stän­de nur im „All­ge­mei­nen“ vor den Fol­gen war­nen kann.

Der­ar­ti­ge Schrit­te soll­ten Sie daher immer mit Ihrem per­sön­li­chen recht­li­chen Bera­ter, ggf. auch zusätz­lich mit Ihrem Steu­er­be­ra­ter oder einem ver­trau­ten per­sön­li­chen Bera­ter in Finanz­an­ge­le­gen­hei­ten besprechen.

V

Ver­sor­gungs­aus­gleich

Nach den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten zum Schei­dungs­ver­fah­ren ist zwin­gend vor­ge­schrie­ben, dass das Fami­li­en­ge­richt zusam­men mit der Schei­dung im soge­nann­ten „not­wen­di­gen Ver­bund“ gleich­zei­tig über den Ver­sor­gungs­aus­gleich entscheidet.

Dies bedeu­tet, dass etwa vor­han­de­ne Unter­schie­de in der Ver­sor­gung der Ehe­gat­ten für den Fall des Alters, der Arbeits- oder Berufs­un­fä­hig­keit aus­ge­gli­chen wer­den müssen.

Grob ver­ein­facht wer­den dazu sämt­li­che Ansprü­che, wel­che die Ehe­gat­ten aus der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung, der Beam­ten­ver­sor­gung, einer betrieb­li­chen Pen­si­ons­kas­se usw. wäh­rend der Ehe­zeit erwor­ben haben, in „einen Topf“ gewor­fen und danach so auf­ge­teilt, dass jeder der Ehe­gat­ten aus der Ehe einen gleich hohen Ver­sor­gungs­an­spruch erhält.

Anwart­schaf­ten aus Lebens­ver­si­che­run­gen fal­len nur dann in den Ver­sor­gungs­aus­gleich, wenn es sich um sol­che auf „Ren­ten­ba­sis“ han­delt. Soge­nann­te „Kapi­tal­le­bens­ver­si­che­run­gen“ sind aller­dings mit ihrem Zeit­wert beim Zuge­winn­aus­gleich zu berücksichtigen.

Für die Durch­füh­rung des Ver­sor­gungs­aus­gleichs gibt es ver­schie­de­ne Methoden.

In der Regel wer­den die soge­nann­ten „Ren­ten­an­wart­schaf­ten“ auf dem Kon­to des­je­ni­gen Ehe­gat­ten, der in der Ehe­zeit Ver­sor­gungs­an­sprü­che erwor­ben hat, um die Hälf­te gekürzt, wäh­rend das Kon­to des aus­gleichs­be­rech­tig­ten Ehe­gat­ten um die­sen Betrag erhöht wird.

Dabei erfol­gen kei­ne tat­säch­li­chen Ein- oder Auszahlungen.

Viel­mehr han­delt es sich um inter­ne Rech­nungs­vor­gän­ge der jewei­li­gen Rentenversicherungsträger.

Auch wenn es ver­schie­de­ne Metho­den gibt, füh­ren „wirt­schaft­lich“ alle Wege zu dem­sel­ben Ergebnis:

Die Ver­sor­gungs­an­sprü­che des einen Ehe­gat­ten wer­den zuguns­ten des ande­ren Ehe­gat­ten gekürzt, wenn eine Aus­gleichs­pflicht besteht.

Gera­de bei „Allein­ver­die­ner-Ehen“ bedeu­tet dies in der Regel, dass der Allein­ver­die­nen­de in Zukunft häu­fig mit einer deut­lich gerin­ge­ren Ren­te oder Pen­si­on rech­nen muss.

Dies gilt ins­be­son­de­re vor dem Hin­ter­grund, dass die Aus­wir­kun­gen die­ser inter­nen Ver­rech­nung nicht sofort, son­dern erst im Alter spür­bar sind, wenn der Aus­gleichs­pflich­ti­ge sei­ne Ren­te oder Pen­si­on plötz­lich dras­tisch geschmä­lert sieht.

Nach dem Gesetz besteht auch die Mög­lich­keit, den Ver­sor­gungs­aus­gleich durch einen Ehe­ver­trag ganz oder teil­wei­se auszuschließen.

Dies hat zur Fol­ge, dass auto­ma­tisch „Güter­tren­nung“ ein­tritt und damit auch ein Zuge­winn­aus­gleich nach­her nicht mehr stattfindet.

Der Aus­schluss soll­te daher nur vor­ge­nom­men wer­den, wenn bei­de Ehe­gat­ten für den Fall des Alters hin­rei­chend abge­si­chert sind.

Des wei­te­ren besteht die Mög­lich­keit, in einer Schei­dungs­ver­ein­ba­rung auf die Durch­füh­rung des Ver­sor­gungs­aus­gleichs zu ver­zich­ten oder den Ver­sor­gungs­aus­gleich selbst zu regeln.

Der­ar­ti­ge Ver­trä­ge, die nur vor einem Notar oder zu Pro­to­koll des Fami­li­en­ge­richts geschlos­sen wer­den kön­nen, bedür­fen der Geneh­mi­gung des Familiengerichts.

Die­ses wird die Geneh­mi­gung ver­wei­gern, wenn unter Ein­be­zie­hung der Unter­halts­re­ge­lung und der Ver­mö­gens­aus­ein­an­der­set­zung offen­sicht­lich die ver­ein­bar­te Leis­tung nicht zur Siche­rung des Berech­tig­ten für den Fall der Erwerbs­un­fä­hig­keit und des Alters geeig­net ist oder zu kei­nem nach Art und Höhe ange­mes­se­nen Aus­gleich unter den Ehe­gat­ten führt.

Aller­dings ist auch ein völ­li­ger Ver­zicht geneh­mi­gungs­fä­hig, wenn der auf den Ver­sor­gungs­aus­gleich Ver­zich­ten­de ander­wei­tig abge­si­chert ist, z. B. weil ihm im Wege des Zuge­winn­aus­gleichs erheb­li­che Ver­mö­gens­wer­te über­tra­gen werden.

Dar­über hin­aus gibt es auch Fäl­le, in denen der Aus­schluss des Ver­sor­gungs­aus­glei­ches von Geset­zes wegen erfolgt, wenn die Inan­spruch­nah­me des Aus­gleichs­pflich­ti­gen „grob unbil­lig“ wäre.

Dies kann unter Umstän­den dann der Fall sein, wenn einer der Ehe­gat­ten kei­ne Ren­ten­bei­trä­ge gezahlt hat, dafür aber ein erheb­li­ches Ver­mö­gen ange­häuft hat, an wel­chem der ande­re Ehe­gat­te im Fal­le der Schei­dung, z. B. wegen Güter­tren­nung, kei­nen Anteil hat.

In die­sem Fall wäre es „grob unbil­lig“, also unge­recht, den Ehe­gat­ten auch noch an den Ver­sor­gungs­an­sprü­chen des ande­ren teil­ha­ben zu lassen.

Grund­sätz­lich gilt für alle Geschie­de­nen, dass sie nach erfolg­ter Schei­dung und Durch­füh­rung des Ver­sor­gungs­aus­gleichs genau­es­tens prü­fen soll­ten, ob noch eine aus­rei­chen­de Alters­ver­sor­gung besteht oder hier nun zusätz­lich vor­ge­sorgt wer­den muss.

Vor­zei­ti­ger Zugewinnausgleich

Ehe­gat­ten leben im gesetz­li­chen Güter­stand der Zuge­winn­ge­mein­schaft, wenn sie nicht durch Ehe­ver­trag etwas ande­res ver­ein­bart haben.

Hat sich das Ver­mö­gen der Ehe­gat­ten wäh­rend der Dau­er der Ehe unter­schied­lich ent­wi­ckelt, steht dem schlech­ter gestell­ten Ehe­gat­ten bei Been­di­gung der Ehe (Tod, Schei­dung) ein Aus­gleichs­an­spruch zu.

Leben Ehe­gat­ten seit min­des­tens drei Jah­ren getrennt, kann gemäß § 1385 BGB jeder der Ehe­gat­ten auf „vor­zei­ti­gen Aus­gleich“ die­ses Zuge­winns kla­gen, damit jedem der Ehe­gat­ten die Mög­lich­keit ver­schaf­fen wird, sich bei einer wei­ter „ver­zö­gern­den Schei­dung“ von den wei­ter anstei­gen­den Zuge­winn­aus­gleichs­an­sprü­chen des ande­ren zu befreien.

Nähe­res zur Berech­nung sie­he unter „Zuge­win­n/-Ermitt­lung des Zugewinns“.

W

Woh­nung

Nicht sel­ten kommt es vor, dass sich Ehe­gat­ten anläss­lich der Schei­dung nicht dar­über eini­gen kön­nen, wer denn nun zukünf­tig die „Ehe­woh­nung“ bewoh­nen soll.

Hier­bei kommt es in ers­ter Linie auf das Kin­des­wohl etwa­iger aus der Ehe her­vor­ge­gan­ge­ner Kin­der an sowie auf die Eigentumsverhältnisse.

eige­nes Haus/Eigentumswohnung

Haben die Ehe­gat­ten wäh­rend der Ehe eine Eigen­tums­woh­nung oder ein eige­nes Haus bewohnt, so spie­len für die Zutei­lung die Eigen­tums­ver­hält­nis­se eine gro­ße Rolle.

Ist einer der Ehe­gat­ten allein – oder mit einem Drit­ten gemein­sam, nicht jedoch mit dem ande­ren Ehe­gat­ten – Eigen­tü­mer der Immo­bi­lie, so soll die Woh­nung nach den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten dem ande­ren Ehe­gat­ten nur dann zuge­wie­sen wer­den, wenn dies not­wen­dig ist, um eine „unbil­li­ge Här­te“ zu vermeiden.

Die­se könn­te z. B. vor­lie­gen, wenn

der ande­re Ehe­gat­te (Nicht­ei­gen­tü­mer) in dem Haus einen Gewer­be­be­trieb aus­übt, dessen

Ver­la­ge­rung mit gro­ßen wirt­schaft­li­chen Nach­tei­len ver­bun­den ist oder

aus der Ehe meh­re­re Kin­der her­vor­ge­gan­gen sind und die geschie­de­ne Ehe­frau, bei der die

Kin­der ver­blei­ben sol­len, für sich und die Kin­der kei­ne ange­mes­se­ne Woh­nung fin­den kann.

In die­sen Fäl­len wird der „Nicht­ei­gen­tü­mer“ aller­dings zur Zah­lung eines ange­mes­se­nen Miet­zin­ses an den Eigen­tü­mer ver­pflich­tet sein, es sei denn, dass im Rah­men der „Gesamt­re­ge­lung“ ande­re Ver­ein­ba­run­gen getrof­fen werden.

Miet­woh­nung

Bei einer Miet­woh­nung kann das Gericht nach frei­em Ermes­sen ent­schei­den, wel­cher der Ehe­gat­ten das Miet­ver­hält­nis zukünf­tig fort­set­zen soll und zwar unab­hän­gig davon, wel­cher Ehe­gat­te den Miet­ver­trag ursprüng­lich unter­zeich­net hat.

An die­sem Ver­fah­ren ist auch der Ver­mie­ter zu betei­li­gen, da eine ent­spre­chen­de Ent­schei­dung auch gegen ihn wirkt.

Ein Wider­spruchs­recht steht dem Ver­mie­ter aller­dings nur dann zu, wenn es sich um eine Dienst- oder Werk­woh­nung handelt.

Bei einer „außer­ge­richt­li­chen Eini­gung“ über die Ehe­woh­nung ist zu beach­ten, dass der „Aus­zie­hen­de“ dem Ver­mie­ter auch wei­ter­hin für den Miet­zins haf­tet, wenn er den Miet­ver­trag ursprüng­lich mit unter­zeich­net hat.

Auch in einem der­ar­ti­gen Fall soll­ten Sie also den Ver­mie­ter mit ein­be­zie­hen und dar­auf ach­ten, dass der Ver­mie­ter den Aus­zie­hen­den aus der Haf­tung für die Mie­te entlässt.

Z

Zer­rüt­tung

Seit der Reform des Schei­dungs­rechts im Jah­re 1977 gilt in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land nicht mehr das „Schuld­prin­zip“, son­dern das soge­nann­te „Zer­rüt­tungs­prin­zip“.

Daher kommt es seit die­sem Zeit­punkt als Vor­aus­set­zung für eine Ehe­schei­dung nicht mehr auf die Schuld­fra­ge, son­dern nur noch dar­auf an, ob eine Ehe als „geschei­tert“ oder „zer­rüt­tet“ gilt.

Nähe­res sie­he dazu unter dem „Kapi­tel Schei­dun­g/-Vor­aus­set­zun­gen“.

Zuge­winn

Anfangs­ver­mö­gen

Zur Berech­nung des Zuge­winns, d. h., ob und wie viel ein Ehe­gat­te von dem ande­ren for­dern kann, muss zunächst ermit­telt wer­den, wel­chen Wert das Ver­mö­gen eines jeden Ehe­gat­ten zu Beginn (Anfangs­ver­mö­gen) und am Ende der Ehe (End­ver­mö­gen) hat­te.

Der Begriff des Anfangs­ver­mö­gens ist in § 1374 BGB näher defi­niert. Dort heißt es:

Anfangs­ver­mö­gen ist das Ver­mö­gen, das einem Ehe­gat­ten nach Abzug der Ver­bind­lich­kei­ten beim Ein­tritt des Güter­stan­des gehört; die Ver­bind­lich­kei­ten kön­nen nur bis zur Höhe des Ver­mö­gens abge­zo­gen werden.

Ver­mö­gen, das ein Ehe­gat­te nach Ein­tritt des Güter­stan­des von Todes wegen (Erb­fall) oder mit Rück­sicht auf ein künf­ti­ges Erbrecht, durch Schen­kung oder als Aus­stat­tung erwirbt, wird nach Abzug der Ver­bind­lich­kei­ten dem Anfangs­ver­mö­gen hin­zu­ge­rech­net, soweit es nicht den Umstän­den nach zu den Ein­künf­ten zu rech­nen ist.“

Nach die­ser gesetz­li­chen Vor­schrift ver­steht man unter dem Begriff „Anfangs­ver­mö­gen“ das Ver­mö­gen, wel­ches jeder Ehe­gat­te bei Beginn des Güter­stan­des, also Tag der Ehe­schlie­ßung, mit in die Ehe gebracht hat.

Haben die Ehe­gat­ten vor dem 01.07.1958 gehei­ra­tet, ist die­ses Datum maßgeblich.

Im Fal­le einer Schei­dung muss also jeder Ehe­gat­te zur Berech­nung des spä­te­ren Zuge­winn­aus­gleichs ermit­teln, wel­chen Wert sein Ver­mö­gen zu die­sem Zeit­punkt hatte.

Bis zum 31.8.2009 sah das Gesetz noch vor, dass das „Anfangs­ver­mö­gen“ nicht nega­tiv sein darf.

Wer also z. B. mit 100.000,00 Euro Schul­den in die Ehe ging, hat­te unge­rech­ter­wei­se ein Anfangs­ver­mö­gen von „Null“, sodass er beim Zuge­winn­aus­gleich davon „pro­fi­tier­te“.

Seit dem 1.9.2009 kön­nen die Schul­den im Anfangs­ver­mö­gen höher als die Ver­mö­gens­wer­te und das Anfangs­ver­mö­gen damit nega­tiv sein. Zur Begrün­dung der Geset­zes­än­de­rung hat­te die Bun­des­re­gie­rung fol­gen­de Pres­se­er­klä­rung herausgegeben:

 

Kabi­nett beschließt Reform des ehe­li­chen Güterrechts

Ber­lin, 20. August 2008

Das Bun­des­ka­bi­nett hat heu­te einen Gesetz­ent­wurf zur Reform des Zuge­winn­aus­gleichs und der Ver­wal­tung von Giro­kon­ten betreu­ter Men­schen beschlossen.

Die Bedeu­tung des Zuge­winn­aus­gleichs ist 50 Jah­re nach sei­nem Inkraft­tre­ten beson­ders aktu­ell, denn heu­te wird etwa jede drit­te Ehe geschie­den. Bei einer Schei­dung müs­sen die Ehe­gat­ten das gemein­sa­me Ver­mö­gen aus­ein­an­der­set­zen. Im gesetz­li­chen Güter­stand, in dem die Mehr­zahl der Ehe­paa­re lebt, gibt es zudem den Zuge­winn­aus­gleich. Danach erhält jeder Ehe­part­ner die Hälf­te an dem Ver­mö­gens­zu­wachs wäh­rend der Ehe­zeit. „Der Zuge­winn­aus­gleich wird im Grund­satz bei­be­hal­ten, weil er für einen fai­ren und pra­xis­taug­li­chen Aus­gleich sorgt. Mit dem vor­ge­leg­ten Reform­ent­wurf wol­len wir eini­ge Schwach­stel­len besei­ti­gen und damit noch bes­ser sicher­stel­len, dass die Tei­lung wirk­lich gerecht ist“, erklär­te Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­rin Bri­git­te Zypries.

Unred­li­che Ver­mö­gens­ver­schie­bun­gen zu Las­ten des Ehe­gat­ten, der einen Aus­gleichs­an­spruch hat, sol­len künf­tig bes­ser ver­hin­dert wer­den. Außer­dem muss berück­sich­tigt wer­den, ob ein Ehe­part­ner bereits mit Schul­den in die Ehe gegan­gen ist. Die Til­gung die­ser Schul­den muss berück­sich­tigt wer­den. Der recht­li­che Rah­men für Ehe, Lebens­part­ner­schaf­ten und Fami­lie muss auf der Höhe der Zeit sein und den Bedürf­nis­sen der Men­schen ent­spre­chen“, beton­te Zypries.

Zu den Rege­lun­gen im Einzelnen:

Reform des Güterrechts

  1. Berück­sich­ti­gung von Schul­den bei der Eheschließung

Nach gel­ten­dem Recht blei­ben Schul­den, die bei der Ehe­schlie­ßung vor­han­den sind und zu einem sog. „nega­ti­ven Anfangs­ver­mö­gen“ füh­ren, bei der Ermitt­lung des Zuge­winns unbe­rück­sich­tigt. Der Ehe­gat­te, der im Lau­fe der Ehe mit sei­nem zuer­wor­be­nen Ver­mö­gen nur sei­ne anfäng­lich vor­han­de­nen Schul­den tilgt, muss die­sen Ver­mö­gens­zu­wachs bis­her nicht aus­glei­chen. Vie­le Men­schen fin­den das unge­recht. Noch stär­ker betrof­fen ist der Ehe­gat­te, der die die Ver­bind­lich­kei­ten des ande­ren Ehe­gat­ten tilgt und zusätz­lich eige­nes Ver­mö­gen erwirbt. Hier bleibt nicht nur die Schul­den­til­gung und der damit ver­bun­de­ne Ver­mö­gens­zu­wachs beim Part­ner unbe­rück­sich­tigt; der Ehe­gat­te muss auch noch das eige­ne Ver­mö­gen bei Been­di­gung des Güter­stan­des tei­len. Das soll nun geän­dert wer­den. Nega­ti­ves Anfangs­ver­mö­gen ist in Zukunft zu berücksichtigen.

Bei­spiel: Tho­mas und Regi­na las­sen sich nach 20-jäh­ri­ger Ehe schei­den. Tho­mas hat­te bei Ehe­schlie­ßung gera­de ein Unter­neh­men gegrün­det und 30.000 € Schul­den. Im Ver­lauf der Ehe erziel­te er einen Ver­mö­gens­zu­wachs von 50.000 €. Das End­ver­mö­gen von Tho­mas beträgt also 20.000 €. Sei­ne Frau Regi­na hat­te bei Ehe­schlie­ßung kei­ne Schul­den und wäh­rend der Ehe ein (End-)Vermögen von 50.000 € erzielt. Sie war wäh­rend der Ehe­zeit berufs­tä­tig und küm­mer­te sich auch um die Kin­der, damit sich ihr Mann sei­nem Geschäft wid­men konn­te. Nur so war Tho­mas imstan­de, sei­ne Schul­den zu bezah­len und Gewinn zu machen. Nach gel­ten­dem Recht müss­te Regi­na ihrem Mann einen Aus­gleichs­an­spruch in Höhe von 15.000 € zah­len, weil sei­ne Schul­den bei der Ehe­schlie­ßung unbe­rück­sich­tigt blei­ben. Künf­tig wird ein sog. nega­ti­ves Anfangs­ver­mö­gen berück­sich­tigt. Regi­na und Tho­mas haben jeweils einen Zuge­winn von 50.000 € erzielt. Des­halb müss­te Regi­na künf­tig kei­nen Zuge­winn­aus­gleich an ihren Mann zahlen.

  1. Schutz vor Vermögensmanipulationen

Für die Berech­nung des Zuge­winns kommt es nach noch gel­ten­dem Recht auf den Zeit­punkt der förm­li­chen Über­sen­dung (Zustel­lung) des Schei­dungs­an­trags an. Die end­gül­ti­ge Höhe der Aus­gleichs­for­de­rung wird aber durch den Wert begrenzt, den das Ver­mö­gen zu einem regel­mä­ßig deut­lich spä­te­ren Zeit­punkt hat, näm­lich dem der rechts­kräf­ti­gen Schei­dung durch das Gericht. In der Zwi­schen­zeit besteht die Gefahr, dass der aus­gleichs­pflich­ti­ge Ehe­gat­te sein Ver­mö­gen zu Las­ten des aus­gleichs­be­rech­tig­ten Ehe­gat­ten bei­sei­te schafft.

Bei­spiel: Als Karl die Schei­dung ein­reicht, hat er einen Zuge­winn von 20.000 € erzielt. Sei­ne Frau Fran­zis­ka hat kein eige­nes Ver­mö­gen. Nach Ein­rei­chung der Schei­dung gibt Karl 8.000 € für eine Urlaubs­rei­se mit sei­ner neu­en Freun­din aus und behaup­tet zudem, die rest­li­chen 12.000 € an der Bör­se ver­lo­ren zu haben. Als das Schei­dungs­ur­teil rechts­kräf­tig wird, ist Karl kein Ver­mö­gen nach­zu­wei­sen. Fran­zis­ka ste­hen zwar rech­ne­risch 10.000 € zu. Da das Ver­mö­gen des Karl nach dem Schei­dungs­an­trag aber „ver­schwun­den“ ist, hat sie plötz­lich kei­nen Anspruch mehr.

Vor sol­chen Mani­pu­la­tio­nen soll der aus­gleichs­be­rech­tig­te Ehe­gat­te künf­tig geschützt wer­den. Die Güter­rechts­re­form sieht daher vor, dass die Zustel­lung des Schei­dungs­an­trags nicht nur für die Berech­nung des Zuge­winns, son­dern auch für die kon­kre­te Höhe der Aus­gleichs­for­de­rung maß­geb­lich ist. Dann blei­ben Ansprü­che wie der von Fran­zis­ka im Bei­spiels­fall bestehen.

  1. Ver­bes­se­rung des vor­läu­fi­gen Rechtsschutzes

Der Schutz des aus­gleichs­be­rech­tig­ten Ehe­gat­ten vor Rechts­hän­gig­keit des Schei­dungs­an­trags ist der­zeit nur gering aus­ge­prägt. Das belegt das folgende

Bei­spiel: Sabi­ne ist als erfolg­rei­che Unter­neh­me­rin unter ande­rem Allein­ei­gen­tü­me­rin einer ver­mie­te­ten Eigen­tums­woh­nung. Die­se Eigen­tums­woh­nung stellt als Kapi­tal­an­la­ge einen nicht uner­heb­lich Teil ihres Ver­mö­gens dar. Sie will sich von Rolf, einem erfolg­lo­sen Ver­tre­ter, schei­den las­sen und kün­digt ihm unter Zeu­gen an: Du bekommst von mir nichts. Unmit­tel­bar nach der Tren­nung inse­riert sie die Woh­nung zum Ver­kauf, obwohl dies wirt­schaft­lich nicht sinn­voll ist. Rolf befürch­tet nun, dass der Ver­kauf nur dazu die­nen soll, den Erlös bei­sei­te zu schaf­fen, um ihm kei­nen Zuge­winn­aus­gleich zah­len zu müssen.

Nach noch gel­ten­der Rechts­la­ge kann Rolf noch nichts unter­neh­men. Künf­tig kann er aber sei­ne Ansprü­che in einem vor­läu­fi­gen Rechts­schutz­ver­fah­ren vor Gericht sichern. Damit wird ver­hin­dert, dass der ande­re Ehe­part­ner sein Ver­mö­gen ganz oder in Tei­len bei­sei­te schafft.. 

Berech­nung

Zur Berech­nung des Zuge­winns, den ein Ehe­gat­te nun wäh­rend der Ehe­dau­er erzielt hat, sind das jewei­li­ge Anfangs­ver­mö­gen sowie das jewei­li­ge End­ver­mö­gen eines jeden Ehe­gat­ten mit­ein­an­der zu vergleichen.

Soweit ein Ehe­gat­te mehr Zuge­winn als der ande­re erzielt hat, so steht dem ande­ren Ehe­gat­ten ein Anspruch auf Zah­lung der Hälf­te des Über­schus­ses zu.

Bei­spiel: Anfangs­ver­mö­gen Herr Mül­ler (ber. inde­xiert) 100.000 Euro

End­ver­mö­gen Herr Mül­ler 200.000 Euro

Zuge­winn Herr Mül­ler 100.000 Euro

Anfangs­ver­mö­gen Frau Mül­ler (ber. inde­xiert) 50.000 Euro

End­ver­mö­gen Frau Mül­ler 100.000 Euro

Zuge­winn Frau Mül­ler 50.000 Euro

Da der Zuge­winn von Herrn Mül­ler in die­sem Fall um 50.000 Euro höher ist als der­je­ni­ge von Frau Mül­ler, hat die­se einen Zuge­winn­aus­gleichs­an­spruch im Fall der Schei­dung von der Hälf­te der Dif­fe­renz, also 25.000 Euro.

Zu beach­ten ist, dass Erb­schaf­ten, Schen­kun­gen usw. als „unent­gelt­li­che Zuwen­dun­gen“ von drit­ter Sei­te gelten.

Das Gesetz geht davon aus, dass der­ar­ti­ge Ver­mö­gens­zu­wäch­se in der Regel nicht auf der „gemein­sa­men Lebens­leis­tung“ bei­der Ehe­gat­ten beruhen.

Des­halb bestimmt § 1374 II BGB, dass Ver­mö­gen der vor­ge­nann­ten Art, wel­ches ein Ehe­gat­te nach Ein­tritt des Güter­stan­des, also nach der Ehe­schlie­ßung, erwirbt, nach Abzug der Ver­bind­lich­kei­ten dem Anfangs­ver­mö­gen hin­zu­ge­rech­net wird, soweit es nicht nach den Umstän­den zu den Ein­künf­ten zu rech­nen ist.

Bei­spiel: Zu Beginn der Ehe hat Frau Mül­ler 10.000 Euro. Zum Zeit­punkt der Schei­dung ist die­ses auf 100.000 Euro ange­wach­sen. Zusätz­lich hat sie wäh­rend der Ehe­zeit von ihrem Vater 50.000 Euro geerbt.

Die­se 50.000 Euro wer­den dem Anfangs­ver­mö­gen hin­zu­ge­rech­net, sodass es nun 60.000 Euro beträgt.

Ihr Zuge­winn wäh­rend der Ehe beträgt also hier nicht 140.000 Euro (100.000 Euro + 50.000 Euro abzgl. 10.000 Euro), son­dern 40.000 Euro (100.000 Euro abzgl. 60.000 Euro).

Dadurch wird der ande­re Ehe­gat­te nicht an die­sem Ver­mö­gens­zu­wachs beteiligt.

Zu beach­ten ist aller­dings, dass Erb­schaf­ten und Schen­kun­gen nicht immer unbe­rück­sich­tigt bleiben.

Erbt jemand z. B. wäh­rend der Ehe ein umfang­rei­ches Akti­en­pa­ket und steigt die­ses im Wert erheb­li­cher an als es der tat­säch­li­chen Geld­ent­wer­tung ent­spricht, erhöht der „rea­le Wert­zu­wachs“ den Zugewinn.

End­ver­mö­gen

Der Begriff des „End­ver­mö­gens“, der eben­falls zur Ermitt­lung des Zuge­winn­aus­gleichs benö­tigt wird, ist in § 1375 BGB näher defi­niert: Hier heißt es:

End­ver­mö­gen ist das Ver­mö­gen, das einem Ehe­gat­ten nach Abzug der Ver­bind­lich­kei­ten bei der Been­di­gung des Güter­stands gehört. Die Ver­bind­lich­kei­ten wer­den, wenn Drit­te gemäß § 1390 in Anspruch genom­men wer­den kön­nen, auch inso­weit abge­zo­gen, als sie die Höhe des Ver­mö­gens übersteigen.

Dem End­ver­mö­gen eines Ehe­gat­ten wird der Betrag hin­zu­ge­rech­net, um den die­ses Ver­mö­gen dadurch ver­min­dert ist, dass ein Ehe­gat­te nach Ein­tritt des Güterstands

  1. unent­gelt­li­che Zuwen­dun­gen gemacht hat, durch die er nicht einer sitt­li­chen Pflicht oder einer auf den Anstand zu neh­men­den Rück­sicht ent­spro­chen hat, 
  2. Ver­mö­gen ver­schwen­det hat oder
  3. Hand­lun­gen in der Absicht vor­ge­nom­men hat, den ande­ren Ehe­gat­ten zu benachteiligen.

Der Betrag der Ver­mö­gens­min­de­rung wird dem End­ver­mö­gen nicht hin­zu­ge­rech­net, wenn sie min­des­tens zehn Jah­re vor Been­di­gung des Güter­stands ein­ge­tre­ten ist oder wenn der ande­re Ehe­gat­te mit der unent­gelt­li­chen Zuwen­dung oder der Ver­schwen­dung ein­ver­stan­den gewe­sen ist.“

Zum End­ver­mö­gen gehö­ren alle Sach- und Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de, die zum Zeit­punkt der Zustel­lung des Schei­dungs­an­tra­ges noch vor­han­den sind, abzüg­lich etwa bestehen­der Verbindlichkeiten.

Da die end­gül­ti­ge Höhe der Aus­gleichs­for­de­rung aber erst spä­ter durch den Wert begrenzt wird, den das Ver­mö­gen zum Zeit­punkt der (tat­säch­lich) aus­ge­spro­che­nen Schei­dung hat, besteht die Gefahr, dass ein aus­gleichs­pflich­ti­ger Ehe­gat­te zu Las­ten sei­nes aus­gleichs­be­rech­tig­ten Ehe­gat­ten Ver­mö­gen „bei­sei­te schafft“, um den Wert des End­ver­mö­gens bis zur (tat­säch­li­chen) Schei­dung hin zu verringern.

Vor sol­chen Mani­pu­la­tio­nen soll der Berech­tig­te geschützt werden.

Erfül­lung

Besteht eine Aus­gleichs­for­de­rung gegen­über dem ande­ren Ehe­gat­ten, ist die­se fäl­lig und zahl­bar, sobald das ent­spre­chen­de Urteil rechts­kräf­tig ist.

Aller­dings kann das Fami­li­en­ge­richt die Stun­dung der Aus­gleichs­for­de­rung anord­nen, wenn die sofor­ti­ge Zah­lung zur „Unzeit“ erfol­gen wür­de und sich die Stun­dung mit den Inter­es­sen des Aus­gleichs­pflich­ti­gen ver­ein­ba­ren lässt.

Dies ist z. B. dann der Fall, wenn durch die sofor­ti­ge Zah­lung einem Geschäfts­be­trieb die Liqui­di­tät ent­zo­gen wür­de oder der Aus­gleichs­pflich­ti­ge durch die sofor­ti­ge Fäl­lig­keit gezwun­gen wird, Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de weit unter Wert zu veräußern.

Ver­jäh­rung

Die Zuge­winn­aus­gleichs­for­de­rung unter­liegt der drei­jäh­ri­gen Verjährungsfrist.

Die­se beginnt mit dem Ende des Jah­res, in dem der Aus­gleichs­an­spruch ent­stan­den ist.

Vor­zei­ti­ger Zugewinnausgleich

Leben die Ehe­gat­ten seit min­des­tens drei Jah­ren getrennt, kann gemäß § 1385 BGB jeder von ihnen auf vor­zei­ti­gen Aus­gleich des Zuge­winns klagen.

Damit will der Gesetz­ge­ber jedem Ehe­gat­ten ermög­li­chen, sich nach einer Frist von drei Jah­ren von Zuge­winn­aus­gleichs­an­sprü­chen befrei­en zu kön­nen, damit die Ehe­gat­ten bei einer sich unter Umstän­den wei­ter ver­zö­gern­den Schei­dung nicht noch wei­ter­hin gegen­sei­tig am Zuge­winn des ande­ren Ehe­gat­ten teilhaben.