OLG Hamm, Beschluss vom 06.06.2025, AZ 2 UF 7/24
Ausgabe: 07 – 2025Familienrecht
1. Im Verfahren auf Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen Unterhalts ist bei der Berechnung des fiktiven gesetzlichen Unterhaltsanspruchs nach § 33 Abs. 1 VersAusglG die Bruttorente des Unterhaltspflichtigen aus Anrechten i. S. v. § 32 VersAusglG ohne Kürzung aufgrund des Versorgungsausgleichs maßgebend.
2. Bei der Ermittlung des auszusetzenden Kürzungsbetrages ist die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen.
Weitere Informationen: https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/hamm/j2025/2_UF…