OLG Zweibrücken, Beschluss vom 09.07.2025, AZ 8 W 56/24
Ausgabe: 07 – 2025Erbrecht
Eine nach einer testamentarisch verfügten Pflichtteilsstrafklausel erforderliche Geltendmachung des Pflichtteils „gegen den Willen“ des überlebenden Ehegatten setzt ungeachtet der Reaktion des Erben (hier: Anerkenntnis des Anspruchs und Auszahlung des Pflichtteils) grundsätzlich keine nach außen dokumentierte Verweigerungshaltung des Erben voraus, sondern liegt regelmäßig bereits dann vor, wenn der Pflichtteilsberechtigte – ohne zuvor ein Einvernehmen mit dem Erben herzustellen – einseitig und in konfrontativer Weise zur Vorbereitung der Durchsetzung seiner Ansprüche an den Erben herantritt.
Weitere Informationen: https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/NJ…