OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.07.2025, AZ 3 W 38/25
Ausgabe: 09-2025Erbrecht
1. Bei gesetzlicher Erbschaft ist Kenntnis des Berufungsgrundes im Sinne von § 1944 Abs. 1 BGB anzunehmen, wenn dem gesetzlichen Erben die seine Erbberechtigung begründenden Familienverhältnisse bekannt sind und er nach den Gesamtumständen keine begründete Vermutung haben kann, dass eine ihn ausschließende letztwillige Verfügung vorhanden ist (Anschluss KG Berlin, Beschluss vom 10. Oktober 2023 – 6 W 31/23).
2. Eine Irrtumsanfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB kommt in Betracht, wenn der Anfechtende irrtümlich glaubte, bereits wirksam ausgeschlagen zu haben (Anschluss OLG Köln, Beschluss vom 20. Januar 2014 – 15 W 1/14). Eine unverzügliche und damit rechtzeitige Irrtumsanfechtung im Sinne von § 119 Abs. 1 BGB wegen Versäumung der Ausschlagungsfrist kann sich in einem solchen Fall als wirksam erweisen.
3. Der Irrtum des Anfechtenden ist auch für die Fristversäumung kausal, wenn angenommen werden, dass er in Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles die Ausschlagung der Erbschaft fristgerecht erklärt hätte. Dies kann durch seine innerhalb der gesetzlichen Frist abgegebene formwidrige Ausschlagungserklärung hinreichend dokumentiert worden sein.
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