OLG Saarbrücken, Beschluss vom 07.11.2025, AZ 6 UFH 2/25

Ausgabe: 11 – 2025Familienrecht

Zur Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses (§ 3 Abs. 3 S. 2 FamFG) eines Familiengerichts, in dessen Bezirk bei Verfahrenseinleitung kein gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes mehr bestanden hat, an ein Familiengericht, in dessen Bezirk das Kind zuvor lediglich vorübergehend umgezogen war, wenn von vornherein für einen nach Verfahrenseinleitung liegenden Zeitpunkt ein dauerhafter Umzug in den – in derselben Großstadt liegenden – Bezirk eines dritten Familiengerichts geplant ist.

Das – bei fehlendem gewöhnlichem Aufenthalt des Kindes zuständigkeitsbegründende – Fürsorgebedürfnis i.S. von § 152 Abs. 3 FamFG setzt – über die bloße verfahrenseinleitende Anregung eines Beteiligten hinaus – einen zuständigkeitsbegründenden Anhalt im Tatsächlichen voraus. Besteht hiernach eine mehrfache Fürsorgezuständigkeit, so ist die Zuständigkeit im Rahmen einer Gesamtschau nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten zu bestimmen.

Weitere Informationen: https://recht.saarland.de/bssl/document/NJRE001…