OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.11.2025, AZ 20 UF 59/25
Ausgabe: 11 – 2025Familienrecht
1. Nach § 57 Satz 1 FamFG sind Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nicht anfechtbar. Dies gilt gemäß § 57 Satz 2 FamFG u.a. dann nicht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs auf Grund mündlicher Erörterung über die Herausgabe eines Kindes an den anderen Elternteil (Nr. 2) oder über einen Antrag auf Verbleiben eines Kindes bei einer Pflege- oder Bezugsperson (Nr. 3) entschieden hat.
2. Demzufolge ist nach § 57 Satz 2 Nr. 2 FamFG eine Beschwerdemöglichkeit gegen die vorläufig angeordnete Verpflichtung zur Herausgabe eines Kindes an den Ergänzungspfleger sowie gegen die Abweisung eines gegen den Ergänzungspfleger gerichteten Herausgabeantrags nicht eröffnet.
3. Ebenso wenig eröffnet ist nach § 57 Satz 2 Nr. 3 FamFG eine Beschwerdemöglichkeit gegen die vorläufige Anordnung des Verbleibens des Kindes in der Obhut des Amtsergänzungspflegers zum Zwecke der weiteren Unterbringung in einer Heimeinrichtung.
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