OLG Rostock, Beschluss vom 21.10.2025, AZ 10 UF 84/25

Ausgabe: 11 – 2025Familienrecht

1. Hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung einer Kindesmutter gegen ein einstweiliges Näherungsverbot gemäß § 1666 Abs. 3 Nr. 3 und 4 BGB, das gegenüber ihrem Ehemann ausgesprochen worden ist, bestehen Bedenken aufgrund des Erfordernisses einer unmittelbaren Rechtsbeeinträchtigung.

2. Jedenfalls ist die Beschwerde aber nicht statthaft, weil die betreffenden Maßnahmen keine Entscheidung über die elterliche Sorge im Sinne von § 57 Satz 2 Nr. 1 FamFG darstellen.

3. Die Aufrechterhaltung des Näherungsverbotes im Rahmen des familiengerichtlichen Verfahrens ist auch dann noch gerechtfertigt, wenn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren zwar nach § 170 Abs. 2 StPO mangels der Möglichkeit eines Tatnachweises eingestellt worden ist, aber dennoch erhebliche Indizien für eine fortbestehende Kindeswohlgefährdung gegeben sind.

Weitere Informationen: https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/NJR…