OLG Saarbrücken, Beschluss vom 05.12.2025, AZ 6 UF 23/25

Ausgabe: 01-2026Familienrecht

Besteht aus vorangegangenen Verfahren eine klare, die Verfahrensunfähigkeit des Beteiligten annehmende Gutachtenlage, so ist das Gericht, wenn es sich einen persönlichen Eindruck von diesem Beteiligten verschafft hat, jedenfalls dann nicht gehalten, selbst ein Sachverständigengutachten zur Frage der Verfahrensfähigkeit einzuholen, wenn das letzte ausführliche Gutachten aus jüngster Vergangenheit datiert, keine Anhaltspunkte für eine abweichende Entwicklung seit dieser Begutachtung ersichtlich sind und der Beteiligte sein Verfahrensverhalten, auf das in der früheren Begutachtung die Annahme seiner Verfahrensunfähigkeit gegründet worden war, seitdem unverändert fortgesetzt hat (vgl. dazu: BFH XS 32-40/23 (PKH), juris).

Steht aller Voraussicht nach zu erwarten, dass ein gesetzlicher Vertreter die bisherige Verfahrensführung nicht genehmigen wird, kann der Antrag ausnahmsweise schon vor der Bestellung eines Betreuers zurückgewiesen werden (BGH NJW 1990, 1734; FamRZ 2014, 553).

Hier Verfahrensunfähigkeit eines Beteiligten bejaht, der – regelmäßig aufgrund offensichtlich haltloser Sachbehauptungen – eine regelrechte Flut von Verfahren vorwiegend gegen Polizeibeamte und Amtsträger der Justiz losgetreten und dadurch wie auch mittels systematisch gegen jede abschlägige Entscheidung durch sämtliche – tatsächlich oder vermeintlich eröffnete – Instanzen und teilweise bis zum Bundesverfassungsgericht von ihm vorangetriebener Rechtsbehelfe deutlich zu erkennen gegeben hat, dass er auch in seinem zivil- und familiengerichtlichen Agieren gegen jenen Personenkreis jedes Maß verloren hat und die Folgen seines Handelns für die Betroffenen und sich selbst nicht mehr überblickt.

Weitere Informationen: https://recht.saarland.de/bssl/document/NJRE001…