LG Stuttgart, Beschluss vom 30.07.2026, AZ 7 O 240/23
Ausgabe: 08/09-2026Erbrecht
1. Hängt die Prozessführungsbefugnis behaupteter Testamentsvollstrecker von Tatsachen ab, die zugleich für die materielle Berechtigung des Klagebegehrens erheblich sind, genügt für die Zulässigkeit der Klage die schlüssige Behauptung ihrer Ernennung, Amtsannahme und Verwaltungsbefugnis.
2. Ein Testamentsvollstrecker ist grundsätzlich nicht verpflichtet, sein Amt gegenüber einer Bank ausschließlich durch ein Testamentsvollstreckerzeugnis nachzuweisen. Bestehen jedoch konkrete und begründete Zweifel an der Person der Testamentsvollstrecker, der wirksamen Amtsannahme sowie Bestand, Umfang oder Fortdauer ihrer Befugnisse, darf die Bank die Leistung bis zur Vorlage eines geeigneten förmlichen Legitimationsnachweises verweigern.
3. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank, wonach sie den in einer eröffneten letztwilligen Verfügung bezeichneten Testamentsvollstrecker als Berechtigten ansehen und mit befreiender Wirkung an ihn leisten darf, begründet eine Leistungsbefugnis, aber keine ausnahmslose Leistungspflicht bei Vorlage der dort genannten Urkunden.
4. Eine Bank ist nicht verpflichtet, zur Klärung der Verfügungsberechtigung umfangreiche Nachlassakten und Parallelverfahren beizuziehen, mehrere letztwillige Verfügungen unter Einbeziehung außerhalb der Urkunden liegender Umstände auszulegen und schwierige Fragen zur Zusammensetzung und Handlungsbefugnis eines Testamentsvollstreckergremiums eigenständig abschließend zu beurteilen.
5. Die Rechtskrafterstreckung nach § 327 Abs. 1 ZPO beseitigt das berechtigte Interesse der Bank an einem Testamentsvollstreckerzeugnis nicht. Die Ernennung der Testamentsvollstrecker sowie Bestand und Umfang ihrer Verwaltungsbefugnis erwachsen als Vorfragen nicht selbständig in Rechtskraft; das Zeugnis vermittelt demgegenüber über § 2368 Satz 2 BGB in Verbindung mit §§ 2365 bis 2367 BGB einen auf den Rechtsverkehr ausgerichteten Vermutungs- und Gutglaubensschutz.
6. Eine als Alleinerbin bezeichnete Person hat ein rechtliches Interesse an der Nebenintervention auf Seiten der kontoführenden Bank, wenn behauptete Testamentsvollstrecker eine Nachlassforderung einklagen und das Urteil nach § 327 Abs. 1 ZPO auf die Erbin wirken kann. Dem steht nicht entgegen, dass die Nebenintervenientin die Testamentsvollstreckerstellung und deren Verwaltungsbefugnis bestreitet.
Weitere Informationen: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJR…