BGH, Beschluss vom 10.06.2026, AZ XII ZB 50/25
Ausgabe: 08/09-2026Familienrecht
a) Nur der Zugang des schriftlichen Antrags beim örtlich zuständigen Jugendamt lässt dessen Beistandschaft nach §§ 1712 ff. BGB und damit dessen gesetzliche Vertretungsmacht für das Kind entstehen.
b) Dem örtlich unzuständigen Jugendamt fehlt die an die Beistandschaft anknüpfende Postulationsfähigkeit gemäß § 114 Abs. 4 Nr. 2 FamFG.
Weitere Informationen: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Ent…