(Stuttgart) Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Unterhaltsanspruch des Unterhaltsberechtigten nach einer Scheidung zu befristen ist, führt  unter den Geschiedenen häufig zu heftigem Streit.

Hierzu, so der Nürnberger Fachanwalt für Familienrecht Martin Weispfenning, Vizepräsident und Geschäftsführer „Familienrecht“ der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. (DANSEF) in Stuttgart, hat das Schleswig Holsteinische Oberlandesgericht bereits am 22.12.2008 – Az.: 13 UF 100/08 – entschieden, dass die entsprechend einschlägige Bestimmung des § 1578b BGB für die Billigkeitsentscheidung über eine Befristung des Unterhaltsanspruchs ausdrücklich auf „fortdauernde ehebedingte Nachteile“ abstellt. 

Solche Nachteile könnten sich vor allem aus 

  • der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes
  • aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe
  • sowie aus der Dauer der Ehe ergeben (hier: Antragsgegnerin hatte während der Ehe 15 Jahre nicht in dem erlernten Beruf gearbeitet).
  • Zu berücksichtigen sei auch die Erkrankung eines Ehegatten, selbst wenn sie unabhängig von der Ehe eingetreten ist.  

In dem Fall, so Weispfenning, war der geschiedene, unterhaltsverpflichtete Ehemann der Auffassung, seine geschiedene Ehefrau habe ihren Unterhaltsanspruch verwirkt, da die Ehe der Parteien an der Aufnahme der Beziehung zu dem Zeugen A zerbrochen sei. Die Antragsgegnerin habe jetzt einen neuen Freund, mit dem sie intensiv ihre gemeinsame Freizeit gestalte. Sie benutze auch sein Fahrzeug, einen Porsche. Die Antragsgegnerin könne vollschichtig erwerbstätig sein, wodurch sie 1.700,- netto verdienen könne. Wenn die Antragsgegnerin vollschichtig tätig sei, sei sie selbst versichert, so dass ein Krankenvorsorgeunterhaltsanspruch wegfalle. Die gemeinsamen Söhne seien mit 16 bzw. 12 Jahren kaum noch betreuungsbedürftig. 

Die geschiedene Ehefrau ist gelernte Arzthelferin. Nach ihrer Ausbildung arbeitete sie in diesem Beruf vom 01.08.1981 bis zum 03.11.1992. Danach widmete sie sich der Kindesbetreuung. Im April 2007 absolvierte sie ein einmonatiges Praktikum als Arzthelferin.

In den Jahren 2007 und 2008 bewarb sie sich um eine Stelle als Arzthelferin und ist  nun für  zwölf Stunden wöchentlich als Arzthelferin beschäftigt. Hierfür erhält sie monatlich 400,- €. Sie meint, dass sie aufgrund eines Bandscheibenvorfalls an der Ausübung einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit gehindert sei. Ein Sachverständigengutachten des Prof. Dr. med. R hat dazu ergeben, dass die Antragsgegnerin aus medizinischer Sicht bis zu 20 Stunden wöchentlich eine Tätigkeit als Arzthelferin ausüben könne. Hierbei sollten jedoch schweres Heben sowie Tragen vermieden werden. Ob zukünftig die wöchentliche Stundenarbeitszeit erhöht werden könne, sei aus medizinischer Sicht nicht zu beantworten, da dies vom weiteren Verlauf der Erkrankung abhängig sei. 

Bei dieser Konstellation so betont Weispfenning, lehnte das OLG Schleswig eine Begrenzung oder Befristung des Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin unter Hinweis auf die eingangs näher dargelegten Grundsätze ab. Dies komme derzeit noch nicht in Betracht. 

Nach der zum 01.01.2008 in Kraft getretenen Neuregelung des § 1578 b BGB sei der nacheheliche Unterhalt herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, wenn ein unbegrenzter Unterhalt auch unter Wahrung der Belange eines dem Unterhaltsberechtigten zur Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Im Rahmen dieser Billigkeitsentscheidung stelle § 1578 b BGB jetzt ausdrücklich auf fortdauernde ehebedingte Nachteile ab. 

Hier sei zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin aufgrund der Gestaltung der Haushaltsführung/Erwerbstätigkeit der Parteien während der Ehe 15 Jahre nicht in dem erlernten Beruf gearbeitet habe und dementsprechend nicht unmittelbar an ihre vorhergehende 11jährige Berufserfahrung anknüpfen könne. 

Ferner sei im Rahmen der Billigkeitsabwägung auch die Bandscheibenerkrankung der Antragsgegnerin zu berücksichtigen. § 1578 b BGB erfasse nicht nur die Fälle, in denen es um die Kompensation ehebedingter Nachteile gehe, sondern auch Konstellationen, in denen es allein um das Ausmaß der darüber hinaus gehenden nachehelichen Solidarität geht. Darunter falle zum Beispiel eine Erkrankung eines Ehegatten, die ganz unabhängig von der Ehe eingetreten ist (BT-Drucksache 16/1830, Seite 19 f.). Vorliegend komme aber noch hinzu, dass die Rückenproblematik der Antragsgegnerin bereits in der Ehezeit in 2004 eingesetzt habe. 

Weispfenning mahnte, sich in allen Unterhaltsfragen umfassend rechtlich beraten zu lassen und verwies dazu u. a. auch auf die auf Familienrecht spezialisierten Anwältinnen und Anwälte in der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung  für Erb- und Familienrecht e. V –  www.dansef.de –

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Martin Weispfenning
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Familienrecht
DANSEF-Vizepräsident und Geschäftsführer „Familienrecht“
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