OLG Hamm, Beschluss vom 18.10.2018, AZ 10 U 91/17
Ausgabe 05/2019, herausgegeben von OLG Hamm

1. Wenn wesentliche wirtschaftliche Interessen auf dem Spiel stehen, ist bei Tätigwerden im Rahmen einer erteilten Bankvollmacht auch bei einem Vertrauensverhältnis innerhalb der Familie von einem Auftrag und nicht von einer bloßen Gefälligkeit auszugehen.
2. Ein nachträgliches Abrechnungsverlangen durch den Erben oder Testamentsvollstrecker kann gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn der Aufraggeber selbst über einen längeren Zeitraum keine Abrechnung verlangt und der Bevollmächtigte sich darauf verlassen konnte, nicht genau abrechnen und vor allen Dingen nicht im Nachhinein Quittungen und Belege vorlegen zu müssen. Ist ein Abrechnungsverlangen wegen Unzumutbarkeit nicht mehr gerechtfertigt, kehrt sich die Beweislast für eine auftragswidrige Verwendung der Gelder um.

Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2018/10_U_91_17_Urteil_20181018.html