BGH, Beschluss vom 04.09.2019, AZ XII ZB 148/19
Ausgabe 10-2019, herausgegeben von BGH

a) Die gesetzliche Form der Einlegung der Beschwerde durch Erklärung zur Niederschrift der Geschäftsstelle gemäß §64 Abs.2 Satz1 FamFG ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde zur Niederschrift des zuständigen Richters eingelegt und die Einlegung von diesem protokolliert wird.
b) Zur Notwendigkeit der Überlassung des Sachverständigengutachtens an den Betroffenen vor Anordnung einer Betreuung (Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 6.Februar 2019 -XIIZB393/18-FamRZ 2019, 724 und vom21.November 2018 -XIIZB57/18-FamRZ 2019, 387).

Weitere Informationen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=3&nr=100145&pos=117&anz=460