(Nürnberg) In seiner Sitzung vom  05.12.2008 hat der nach dem Bundestag nun auch der Bundesrat das Inkrafttreten der Erbschaftsteuerreform beschlossen. Wesentliche Kernpunkte, so der Nürnberger Erb- und Steuerfachanwalt Dr. Norbert Gieseler, Vizepräsident  der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung  für Erb- und Familienrecht e. V. (DANSEF) mit Sitz in Nürnberg,  sind dabei steuerliche Entlastungen bei der Vererbung im engsten Familienkreis, während entferntere Verwandte, Familienfremde und Immobilienerben in Zukunft mit deutlich höheren Belastungen rechnen müssen.

 Praktisch in „letzter Minute“, so Gieseler, haben  sich die Parteien nun auf einen Kompromiss geeinigt, der im Wesentlichen folgendes vorsieht: 

  • Begünstigung der Kernfamilie

Die Vererbung der selbstgenutzten Wohnimmobilie an den Ehegatten oder den eingetragenen Lebenspartner bleibt steuerfrei, wenn der Erbe diese nach dem Erbfall zehn Jahre lang selbst zu Wohnzwecken nutzt. Bei einer Vererbung an Kinder oder Enkel, falls deren Elternteil bereits verstorben ist, fällt ebenfalls keine Erbschaftsteuer an, wenn die Fläche unter 200 qm liegt. Der anteilige Grundstückswert, der auf die 200 qm übersteigende Wohnfläche entfällt, ist zu versteuern. Auch hier gelte die „Zehnjahresfrist“.

Wird das Familienheim innerhalb der Zehnjahresfrist verkauft oder vermietet, so entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend. Ausnahmen bestehen aus „zwingenden Gründen“ wie Tod oder Pflegebedürftigkeit. 

  • Freibeträge

 Ab dem 01.01.2009 gelten bei der Vererbung oder Verschenkung folgende Freibeträge:

 

            Erwerber                               Freibetrag ab 01.01.2009                vorher

             Ehegatten                                             500.000 Euro                         307.000 Euro

            Kinder                                                    400.000 Euro                         205.000 Euro

            Enkel                                                     200.000 Euro                           51.200 Euro

            Übrige Personen Steuerklasse I        100.000 Euro                           51.200 Euro

            Personen der Steuerklasse II*             20.000 Euro                           10.300 Euro

            Personen der Steuerklasse III*            20.000 Euro                           10.300 Euro

            Eingetragene Lebenspartner*           500.000 Euro                                     —

 

*Personen der Steuerklassen II (Entferntere Verwandte wie Geschwister, Nichten und Neffen) sowie III (Familienfremde) und eingetragene Lebenspartner müssen den über dem Freibetrag liegenden Erbschaftswert ab dem 01.01.2009 mit 30% progressiv gestaffelt aufwärts versteuern. 

  • Betriebsvermögen 

Bei der Vererbung von Betriebsvermögen gibt es ab dem 01.01.2009 zwei (viel kritisierte) Optionen, deren Wahl bindend ist, d. h. nachträglich nicht revidiert werden kann:

 

  • o Firmenerben, die den ererbten Betrieb im Kern sieben Jahre fortführen, werden von der Besteuerung von 85% des übertragenen Betriebsvermögens verschont, vorausgesetzt, die Lohnsumme beträgt nach sieben Jahren nicht weniger als 650% der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt. Daneben darf der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen höchstens 50% betragen. Kleinstbetriebe erhalten einen gleitenden Abzugsbetrag von 150.000 Euro gewährt.
  • o Firmenerben, die den ererbten Betrieb im Kern zehn Jahre lang fortführen, werden komplett von der Erbschaftsteuer verschont, vorausgesetzt, die Lohnsumme beträgt nach zehn Jahren nicht weniger als 1.000% der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt. Daneben darf der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen höchstens 10% betragen. Ausnahmen gelten für die Landwirtschaft. 

*Bundesweit mehr als 700 auf Erbrecht, Erbschaftsteuerrecht und Scheidungsrecht spezialisierte Rechtsanwälte und Steuerberater finden Sie unter www.dansef.de

 

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung: 

Dr. Norbert Gieseler
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Erbrecht/
Fachanwalt für Steuerrecht
DANSEF – Vizepräsident
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