(Nürnberg) Eine Unterhaltsvereinbarung kann sittenwidrig sein, wenn die Ehegatten damit auf der Ehe beruhende Familienlasten zum Nachteil des Sozialleistungsträgers regeln. Das könne auch dann der Fall sein, wenn der Ehemann durch die Unterhaltsabrede finanziell nicht mehr in der Lage ist, seine eigene Existenz zu sichern und deshalb ergänzender Sozialleistungen bedarf.

Dies, so der Nürnberger Fachanwalt für Familienrecht Martin Weisfpenning, Geschäftsführer der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung  für Erb- und Familienrecht e. V. (DANSEF) mit Sitz in Nürnberg,  sei der Tenor eines soeben veröffentlichten Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH AZ.: XII ZR 157/06). Es sei das erste höchstrichterliche Urteil, in dem der BGH einen Ehevertrag wegen überhöhter Zahlungsverpflichtungen des Ehemannes für sittenwidrig und damit für nichtig erklärt habe, während der BGH in der Vergangenheit nur über Eheverträge entschieden habe, in denen Ehefrauen sittenwidrig benachteiligt worden seien, betont Weispfenning. Damit habe das Urteil auch erstmalig eine „Signalwirkung“ in die andere Richtung.

In dem ausgeurteilten Fall hatte sich ein Ehemann durch Ehevertrag verpflichtet, seiner geschiedenen Ehefrau eine monatliche Leibrente von rd. 650 € zu zahlen, sodass diese unter Berücksichtigung des eigenen Einkommens monatlich einen Betrag von rd. 1.530 € zur Verfügung hatte, während ihm selbst nur noch rd. 810 € für den eigenen Bedarf verblieben und er deswegen ergänzend auf Sozialhilfe angewiesen war. Eine derartige Vertragsgestaltung, so Weispfenning, habe der BGH nun für sittenwidrig und damit nichtig gehalten, da in diesem Fall die wirtschaftlichen Risiken einer Scheidung in unzulässiger Weise auf den Sozialleistungsträger verlagert würden. Eine solche, sich zum Nachteil Dritter auswirkende, vertragliche Gestaltung verstoße objektiv gegen die guten Sitten, sofern sie nicht auf Motiven beruhe, die dies zu rechtfertigen vermögen. Weispfenning erinnerte in diesem Zusammenhang auch an andere BGH-Urteile, in denen das Gericht nicht ausgewogene Eheverträge mit einseitiger Lastenverteilung zum Nachteil eines Geschiedenen für sittenwidrig und damit für nichtig erklärt hatte und ermahnte deshalb alle Ehegatten und Geschiedenen, von derartigen einseitigen Regelungen im eigenen Interesse Abstand zu nehmen.

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