OLG Bamberg, Beschluss vom 28.03.2022, AZ 2 WF 119/21

Ausgabe: 05-2022Familienrecht

1. Personen, denen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist, sind zur Verweigerung des Zeugnisses und einer Urkundenvorlage in Betreff der Tatsachen berechtigt, auf welche die Verpflichtung zur Verschwiegenheit sich bezieht. Bezüglich des Bankgeheimnisses bezieht sich dies auf kundenbezogene Tatsachen und Wertungen, die einem Kreditinstitut aufgrund, aus Anlass bzw. im Rahmen der Geschäftsverbindung zum Kunden bekannt geworden sind und die der Kunde geheim zuhalten wünscht.

2. Sind die Inhalte der Urkunde im Verfahren bereits bekannt und will ein Beteiligter mit der Vorlageverpflichtung ein Beweismittel erlangen, um seine Behauptung der Urkundenfälschung einem Sachverständigenbeweis zugänglich zu machen, kann sich der Dritte der Vorlagepflicht nicht mit dem Hinweis auf das Bankgeheimnis entziehen.

3. Bei der Unterschrift des Bürgen auf einer Bürgschaftsurkunde bezüglich eines Darlehensrückzahlungsanspruches handelt es sich nicht um eine Tatsache mit Bezug auf den Darlehensnehmer als Kunden des darlehensgebenden Kreditinstituts.

Weitere Informationen: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/…