(Nürnberg) Nach einem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts können Aufwendungen für die Grabpflege nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen steuermindernd im Rahmen des § 35 a EStG berücksichtigt werden.

Darauf verweist der der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident der DANSEF – Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung  für Erb- und Familienrecht e. V mit Sitz in Nürnberg, unter Hinweis auf ein am 18.03.2009 veröffentlichtes Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 25.02.2009 – AZ.: 4 K 12315/06).

Streitig war, ob Aufwendungen für die Grabpflege als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35 a Einkommensteuergesetz (in der im Streitjahr geltenden Fassung -EStG) zu berücksichtigen sind.

Der Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung 2004 für die Pflege des Grabes seiner verstorbenen Frau Aufwendungen in Höhe von 1.770,00 € als haushaltsnahe Dienstleistungen gemäß § 35 a EStG geltend und beantragte hierfür die Berücksichtigung einer Steuerermäßigung in Höhe von 20 Prozent des geltend gemachten Betrages.

Das beklagte Finanzamt gewährte keine Steuerermäßigung, weil es die Auffassung vertrat, dass die Grabpflege keine im Privathaushalt erbrachte Leistung sei. Es wies den Einspruch als unbegründet zurück und führte zur Begründung weiter aus, dass für die Berücksichtigung haushaltsnaher Dienstleistungen nach § 35 a EStG Voraussetzung sei, dass die Dienstleistung in einem inländischen Haushalt ausgeübt oder erbracht werde, weil nach Sinn und Zweck des Gesetzes nur Tätigkeiten begünstigt seien, die im unmittelbaren sachlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Haushalt stünden. Der unmittelbare sachliche und räumliche Zusammenhang sei nur bei Tätigkeiten in der privaten Wohnung, den Zubehörräumen sowie bei Hof- und Gartenarbeiten gegeben. Grabpflegestätten befänden sich jedoch grundsätzlich außerhalb des Privathaushalts und deshalb sei die Grabpflege keine Tätigkeit, die in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Privathaushalt stehe.

Hiergegen wandte sich der Kläger mit der Klage. Er meinte, dass die Grabstelle sehr wohl ein Teil des Privathaushaltes sei, weil die Grabpflege eine Tätigkeit sei, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushaltes erledigt werde und in regelmäßigen kürzeren Abständen anfalle. Außerdem handele es sich hier um eine soziale Verpflichtung. Das Finanzamt lege den Begriff des Privathaushalts zu eng aus.

Damit, so Passau, fand er jedoch auch vor dem Niedersächsischen Finanzgericht kein Gehör. Die Klage wurde abgewiesen.

Unter dem Begriff des Haushalts sei nach der Rechtsprechung des BFH die Wirtschaftsführung mehrerer zusammenlebender Personen oder einer einzelner Person zu verstehen; das Wirtschaften im Haushalt umfasse Tätigkeiten, die für die Haushaltung oder für die Haushaltsmitglieder erbracht werden. Hauswirtschaftliche Tätigkeiten in diesem Sinne seien dabei solche, die üblicherweise zur Versorgung der in dem Haushalt lebenden Familie erbracht werden. Der Wortlaut des Gesetzes stelle hierbei auf die Erbringung einer Dienstleistung, also einer Tätigkeit, im „Haushalt des Steuerpflichtigen“ ab. Daher kommt es nicht nur darauf an, wie der Begriff des Haushalts auszulegen ist, sondern auch darauf, welche Tätigkeiten unter den Begriff der dort erbrachten Dienstleistung zu fassen seien.

Nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter/zur Hauswirtschafterin vom 30. Juni 1999 umfassten diese im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung im Wesentlichen die Speisenzubereitung und den Service, das Reinigen, Pflegen und Gestalten von Räumen, die Reinigung und Pflege von Textilien sowie die Vorratshaltung und Warenwirtschaft. Der weitere Bereich der hauswirtschaftlichen Betreuungsleistungen umfasse die Gesprächsführung und Beschäftigung der zu betreuenden Person und die Hilfeleistung bei Alltagsverrichtungen.

Weder die Garten- noch die Grabpflege seien demnach Tätigkeiten, die zum Berufsbild eines Hauswirtschafters/einer Hauswirtschafterin gehörten. Diese seien daher auch nicht der hauswirtschaftlichen Tätigkeit im eigentlichen Sinn zuzuordnen. Da die Tätigkeit der Grabpflege nach dieser Begriffsbestimmung keine hauswirtschaftliche Tätigkeit sei, komme es auch nicht darauf an, ob das Grab unter sozialen Aspekten – wie der Kläger vorgetragen hatte – dem Haushalt eines Steuerpflichtigen zugerechnet werden könne. Dabei könne auch dahingestellt bleiben, ob für Tätigkeiten im Bereich der häuslichen Gartenpflege abweichend von dieser Auslegung aus anderen Gründen die Steuermäßigung nach § 35a EStG in Betracht kommen könne, da sich die Grabstelle hier nicht auf dem Hausgrundstück des Klägers, sondern außerhalb  befinde. Die Grabstelle sei daher auch kein Teil des zum Haushalt des Klägers gehörenden Gartens.

Passau riet, in ähnlichen Fällen steuerlichen Rechtsrat einzuholen und verwies in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DANSEF – Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung  für Erb- und Familienrecht e. V – www.dansef.de -, in der bundesweit mehr als 700 auf Erbrecht, Erbschaftsteuerrecht und Scheidungsrecht spezialisierte Rechtsanwälte und Steuerberater organisiert sind.

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Jörg Passau
Steuerberater
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