(Stutt­gart) Der u.a. für Fami­li­en­sa­chen zustän­di­ge XII. Zivil­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs hat­te die Fra­ge zu beant­wor­ten, ob Detek­tiv­kos­ten für die Erstel­lung eines umfas­sen­den Bewe­gungs­pro­fils des geschie­de­nen Ehe­gat­ten im Rah­men eines Unter­halts­rechts­streits erstat­tungs­fä­hig sind. 

Dar­auf ver­weist der Wil­helms­ha­ve­ner Fach­an­walt für Fami­li­en­recht Cas­par Blu­men­berg, Vize­prä­si­dent der Deut­schen Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V. mit Sitz in Stutt­gart, unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) vom 12.07.2013 zu sei­nem Beschluss vom 15. Mai 2013 — XII ZB 107/08.

Der Klä­ger war rechts­kräf­tig zur Zah­lung nach­ehe­li­chen Unter­halts ver­ur­teilt wor­den. In jenem Ver­fah­ren hat­te die Beklag­te als Unter­halts­be­rech­tig­te gel­tend gemacht, ihre Bezie­hung zu einem andern Mann sei been­det. Spä­ter hat­te sie die Bezie­hung jedoch fort­ge­setzt. Zur Vor­be­rei­tung einer Abän­de­rungs­kla­ge hat­te der Klä­ger einen Detek­tiv mit der Fest­stel­lung beauf­tragt, ob die Beklag­te eine ver­fes­tig­te Lebens­ge­mein­schaft i.S.v. § 1579 Nr. 2 BGB unter­hal­te. Der Detek­tiv über­wach­te die Fahr­ten der Beklag­ten mit einem an ihrem Fahr­zeug heim­lich ange­brach­ten GPS-Sender. 

Nach­dem die Beklag­te vor­pro­zes­su­al die Vor­aus­set­zun­gen für einen Weg­fall ihres Unter­halts­an­spruchs ver­neint hat­te, erkann­te sie im anschlie­ßen­den Abän­de­rungs­ver­fah­ren den Antrag des Klä­gers auf Weg­fall sei­ner Unter­halts­pflicht an. In dem Aner­kennt­nis­ur­teil wur­den ihr die Kos­ten des Ver­fah­rens auferlegt. 

Im nach­fol­gen­den Kos­ten­fest­set­zungs­ver­fah­ren strit­ten die Par­tei­en dar­um, ob auch die Detek­tiv­kos­ten des Klä­gers von der Beklag­ten zu erstat­ten sind. Das Ober­lan­des­ge­richt hat dies abge­lehnt; der Bun­des­ge­richts­hof hat die vom Ober­lan­des­ge­richt zuge­las­se­ne Rechts­be­schwer­de zurück­ge­wie­sen, so Blumenberg.

Zu den Pro­zess­kos­ten, die auf der Grund­la­ge der Kos­ten­grund­ent­schei­dung fest­ge­setzt wer­den kön­nen, zäh­len nicht nur die durch Ein­lei­tung und Füh­rung eines Rechts­streits aus­ge­lös­ten Kos­ten, son­dern auch sol­che Kos­ten, die durch recht­mä­ßi­ge Maß­nah­men zur Vor­be­rei­tung eines bevor­ste­hen­den Ver­fah­rens aus­ge­löst wer­den. Dazu kön­nen auch Detek­tiv­kos­ten gehö­ren, wenn sie auf der Grund­la­ge eines kon­kre­ten Ver­dachts zur Durch­set­zung des Rechts not­wen­dig waren, sich in ange­mes­se­nem Ver­hält­nis zur Bedeu­tung des Streit­ge­gen­stan­des hal­ten und die erstreb­te Fest­stel­lung nicht ein­fa­cher oder bil­li­ger zu erzie­len war. Das gilt grund­sätz­lich auch für die Ermitt­lung von Indi­z­tat­sa­chen für eine vom Unter­halts­be­rech­tig­ten bestrit­te­ne ver­fes­tig­te Lebensgemeinschaft. 

Die unter­lie­gen­de Par­tei hat die Kos­ten des Rechts­streits aller­dings nur inso­weit zu tra­gen, als sie zur zweck­ent­spre­chen­den Rechts­ver­fol­gung not­wen­dig waren. Das ist bei Kos­ten zur Beschaf­fung von Beweis­mit­teln nur dann der Fall, wenn die­se im Rechts­streit ver­wer­tet wer­den dür­fen. Dar­an fehlt es bei einem durch GPS-Sen­der erstell­ten umfas­sen­den per­so­nen­be­zo­ge­nen Bewe­gungs­pro­fil. Denn die Fest­stel­lung, Spei­che­rung und Ver­wen­dung greift in unzu­läs­si­ger Wei­se in das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ver­bürg­te Recht auf infor­ma­tio­nel­le Selbst­be­stim­mung ein. Ein sol­cher Ein­griff kann zwar durch die Wahr­neh­mung über­wie­gen­der schutz­wür­di­ger Inter­es­sen der All­ge­mein­heit unter Beach­tung des Grund­sat­zes der Ver­hält­nis­mä­ßig­keit, etwa im Rah­men des § 100 h Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO, gerecht­fer­tigt sein (vgl. inso­weit auch BGH Urteil vom 4. Juni 2013 — 1 StR 32/13 — zur Ver­öf­fent­li­chung bestimmt). 

Da im vor­lie­gen­den Fall mit einer punk­tu­el­len per­sön­li­chen Beob­ach­tung ein mil­de­res geeig­ne­tes Mit­tel zum Nach­weis einer ver­fes­tig­ten Lebens­ge­mein­schaft zur Ver­fü­gung gestan­den hät­te, stellt sich die durch­ge­führ­te Über­wa­chung mit­tels GPS-Sys­tems aber als unver­hält­nis­mä­ßi­ger Ein­griff in das all­ge­mei­ne Per­sön­lich­keits­recht der Beklag­ten dar, der einer Erstat­tungs­pflicht der Kos­ten entgegensteht. 

Blu­men­berg emp­fahl, dies zu beach­ten und in allen Zwei­fels­fäl­len Rechts­rat ein­zu­ho­len, wobei er u. a. auch auf die bun­des­weit mehr als 700 auf Erbrecht, Erb­schaft­steu­er­recht und Schei­dungs­recht spe­zia­li­sier­ten Rechts­an­wäl­te und Steu­er­be­ra­ter der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V., www.dansef.de verwies.

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