(Stuttgart) Ob die Zahlung von Kindergartenbeiträgen für die Unterbringung von kleinen Kindern  in einer kindgerechten Einrichtung  bereits  in den Beträgen der Düsseldorfer Tabelle für den Kindesunterhalt enthalten ist oder nicht, ist zwischen geschiedenen Ehegatten ein häufiger Streitpunkt.

Hierzu, so der Nürnberger Fachanwalt für Familienrecht Martin Weispfenning, Vizepräsident und Geschäftsführer „Familienrecht“ der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. (DANSEF) in Stuttgart, hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe bereits am 26. November 2008, Az. XII ZR 65/07, grundsätzlich Stellung bezogen und seine bisherige Rechtsprechung geändert.

Wurde bis zu diesem Zeitpunkt danach unterschieden, ob es sich um hierbei einen ganztägigen oder halbtätigen Kindergartenbesuch handelte, wobei die Kosten für einen halbtägigen Besuch als im Kindesunterhalt enthalten galten, hat der BGH mit diesem Urteil eine Wende herbeigeführt, so Weispfenning.

Seit dem Zeitpunkt gilt, dass Kindergartenbeiträge bzw. vergleichbare Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes in einer kindgerechten Einrichtung in den Unterhaltsbeträgen nicht enthalten sind. Stattdessen gelten sie als sogen. Mehrbedarf, der vom Tabellenunterhalt nicht abgegolten ist. Das gilt sowohl für die Zeit vor dem 31. Dezember 2007 als auch für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Unterhaltsänderungsgesetzes 2007 am 1. Januar 2008. Die in einer Kindereinrichtung anfallenden Verpflegungskosten sind dagegen mit dem Tabellenunterhalt abgegolten.

Für diesen sogen. Mehrbedarf der Kinder haben beide Elternteile anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen aufzukommen. Vor der Gegenüberstellung der jeweiligen Einkommen ist bei jedem Elternteil grundsätzlich ein Sockelbetrag in Höhe des angemessenen Selbstbehalts abzuziehen. Durch einen solchen Abzug werden bei erheblichen Unterschieden der vergleichbaren Einkünfte die sich daraus ergebenden ungleichen Belastungen zugunsten des weniger verdienenden Elternteils relativiert.

Hieraus, so Weispfenning, ergeben sich aber oft Streitpunkte unter den Geschiedenen, etwa, was im Tabellenunterhalt als „ersparte Aufwendungen“ enthalten gilt und was nicht. Hinzu komme, dass diese Frage nicht nur unter bereits Geschiedenen eine große Rolle spiele, sondern für alle Eltern in Betracht komme, die über den Kindesunterhalt verhandeln, wenn diese Beiträge anfallen, also etwa auch bereits vor der Scheidung, aber auch bei nichtverheirateten Eltern in Trennung.

Letztlich komme aber auch noch eine in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Rechtsprechung zu der Frage hinzu, sodass es in der Regel unerlässlich sei, entsprechenden Rechtsrat einzuholen.

Dazu verwies er u. a. auch auf die auf Familienrecht spezialisierten Anwältinnen und Anwälte in der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung  für Erb- und Familienrecht e. V –  www.dansef.de –

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Martin Weispfenning
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Familienrecht
DANSEF-Vizepräsident und Geschäftsführer „Familienrecht“
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