(Stutt­gart) Ob die Zah­lung von Kin­der­gar­ten­bei­trä­gen für die Unter­brin­gung von klei­nen Kin­dern  in einer kind­ge­rech­ten Ein­rich­tung  bereits  in den Beträ­gen der Düs­sel­dor­fer Tabel­le für den Kin­des­un­ter­halt ent­hal­ten ist oder nicht, ist zwi­schen geschie­de­nen Ehe­gat­ten ein häu­fi­ger Streitpunkt.

Hier­zu, so der Nürn­ber­ger Fach­an­walt für Fami­li­en­recht Mar­tin Weis­pfen­ning, Vize­prä­si­dent und Geschäfts­füh­rer „Fami­li­en­recht” der Deut­schen Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V. (DANSEF) in Stutt­gart, hat der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) in Karls­ru­he bereits am 26. Novem­ber 2008, Az. XII ZR 65/07, grund­sätz­lich Stel­lung bezo­gen und sei­ne bis­he­ri­ge Recht­spre­chung geändert.

Wur­de bis zu die­sem Zeit­punkt danach unter­schie­den, ob es sich um hier­bei einen ganz­tä­gi­gen oder halb­tä­ti­gen Kin­der­gar­ten­be­such han­del­te, wobei die Kos­ten für einen halb­tä­gi­gen Besuch als im Kin­des­un­ter­halt ent­hal­ten gal­ten, hat der BGH mit die­sem Urteil eine Wen­de her­bei­ge­führt, so Weispfenning.

Seit dem Zeit­punkt gilt, dass Kin­der­gar­ten­bei­trä­ge bzw. ver­gleich­ba­re Auf­wen­dun­gen für die Betreu­ung eines Kin­des in einer kind­ge­rech­ten Ein­rich­tung in den Unter­halts­be­trä­gen nicht ent­hal­ten sind. Statt­des­sen gel­ten sie als sogen. Mehr­be­darf, der vom Tabel­len­un­ter­halt nicht abge­gol­ten ist. Das gilt sowohl für die Zeit vor dem 31. Dezem­ber 2007 als auch für die Zeit nach dem Inkraft­tre­ten des Unter­halts­än­de­rungs­ge­set­zes 2007 am 1. Janu­ar 2008. Die in einer Kin­der­ein­rich­tung anfal­len­den Ver­pfle­gungs­kos­ten sind dage­gen mit dem Tabel­len­un­ter­halt abgegolten.

Für die­sen sogen. Mehr­be­darf der Kin­der haben bei­de Eltern­tei­le antei­lig nach ihren Ein­kom­mens­ver­hält­nis­sen auf­zu­kom­men. Vor der Gegen­über­stel­lung der jewei­li­gen Ein­kom­men ist bei jedem Eltern­teil grund­sätz­lich ein Sockel­be­trag in Höhe des ange­mes­se­nen Selbst­be­halts abzu­zie­hen. Durch einen sol­chen Abzug wer­den bei erheb­li­chen Unter­schie­den der ver­gleich­ba­ren Ein­künf­te die sich dar­aus erge­ben­den unglei­chen Belas­tun­gen zuguns­ten des weni­ger ver­die­nen­den Eltern­teils relativiert.

Hier­aus, so Weis­pfen­ning, erge­ben sich aber oft Streit­punk­te unter den Geschie­de­nen, etwa, was im Tabel­len­un­ter­halt als „erspar­te Auf­wen­dun­gen” ent­hal­ten gilt und was nicht. Hin­zu kom­me, dass die­se Fra­ge nicht nur unter bereits Geschie­de­nen eine gro­ße Rol­le spie­le, son­dern für alle Eltern in Betracht kom­me, die über den Kin­des­un­ter­halt ver­han­deln, wenn die­se Bei­trä­ge anfal­len, also etwa auch bereits vor der Schei­dung, aber auch bei nicht­ver­hei­ra­te­ten Eltern in Trennung.

Letzt­lich kom­me aber auch noch eine in den ein­zel­nen Bun­des­län­dern unter­schied­li­che Recht­spre­chung zu der Fra­ge hin­zu, sodass es in der Regel uner­läss­lich sei, ent­spre­chen­den Rechts­rat einzuholen.

Dazu ver­wies er u. a. auch auf die auf Fami­li­en­recht spe­zia­li­sier­ten Anwäl­tin­nen und Anwäl­te in der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung  für Erb- und Fami­li­en­recht e. V —  www.dansef.de —

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Mar­tin Weis­pfen­ning
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