(Stuttgart) Der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat soeben die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main zurückgewiesen, mit dem festgestellt worden war, dass die Witwe des im Jahr 2010 verstorbenen Konsuls Bruno H. Schubert Alleinerbin nach ihrem Ehemann geworden ist.

Die Witwe – M. Schubert – hatte auf Feststellung gegen die Bruno H. Schubert-Stiftung (Stiftung) geklagt, die sich ebenfalls als Alleinerbin betrachtet. Die Stiftung ist damit auch in zweiter Instanz unterlegen.

Darauf verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Erbrecht Michael Henn, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. (DANSEF) mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf die Mitteilung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main vom 15. Juni  2012 zu seinem Urteil vom selben Tage, Az. 7 U 221/11.

Im Mittelpunkt der rechtlichen Erörterungen stand die Frage, ob Konsul Schubert die Anfechtung eines mit seiner vorverstorbenen ersten Ehefrau geschlossenen Erbvertrages rechtswirksam erklärt hat, nach dem die Stiftung Erbin geworden wäre. Diese Frage hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Übereinstimmung mit dem Landgericht bejaht. Die Anfechtungserklärung Konsul Schuberts war notariell beurkundet, aber erst später auf den Weg gebracht worden, ohne dass die Entschließung, sie an das Nachlassgericht abzusenden, ergänzend notariell beurkundet worden war. Dies hat der 7. Zivilsenat als nicht erforderlich angesehen.

Zuvor hatte der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts in einem Parallelverfahren (Beschluss vom 14.11.2011, Az. 20 W 25/11) eine abweichende Rechtsansicht zu dieser Frage eingenommen. Die von M. Schubert erhobene Feststellungsklage diente dazu, eine endgültige Klärung der Erbenstellung herbeizuführen.

Der 7. Zivilsenat hat in seinem Urteil auch eine Reihe weiterer Einwände der beklagten Stiftung als unbegründet zurückgewiesen. Insbesondere hat er bejaht, dass M. Schubert eine testamentarische Bedingung erfüllt habe, nach der sie ihren Mann bis zu seinem Tode zu pflegen hatte. Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Henn riet, das zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. auch auf die Anwälte/ – innen in der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V., – www.dansef.de – verwies.
 

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Michael Henn
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