(Stutt­gart) Der 7. Zivil­se­nat des Ober­lan­des­ge­richts Frank­furt am Main hat soeben die Beru­fung gegen das Urteil des Land­ge­richts Frank­furt am Main zurück­ge­wie­sen, mit dem fest­ge­stellt wor­den war, dass die Wit­we des im Jahr 2010 ver­stor­be­nen Kon­suls Bru­no H. Schu­bert Allein­er­bin nach ihrem Ehe­mann gewor­den ist.

Die Wit­we — M. Schu­bert — hat­te auf Fest­stel­lung gegen die Bru­no H. Schu­bert-Stif­tung (Stif­tung) geklagt, die sich eben­falls als Allein­er­bin betrach­tet. Die Stif­tung ist damit auch in zwei­ter Instanz unterlegen.

Dar­auf ver­weist der Stutt­gar­ter Fach­an­walt für Erbrecht Micha­el Henn, Vize­prä­si­dent und geschäfts­füh­ren­des Vor­stands­mit­glied der Deut­schen Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V. (DANSEF) mit Sitz in Stutt­gart, unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Ober­lan­des­ge­richts (OLG) Frank­furt am Main vom 15. Juni  2012 zu sei­nem Urteil vom sel­ben Tage, Az. 7 U 221/11.

Im Mit­tel­punkt der recht­li­chen Erör­te­run­gen stand die Fra­ge, ob Kon­sul Schu­bert die Anfech­tung eines mit sei­ner vor­ver­stor­be­nen ers­ten Ehe­frau geschlos­se­nen Erb­ver­tra­ges rechts­wirk­sam erklärt hat, nach dem die Stif­tung Erbin gewor­den wäre. Die­se Fra­ge hat der 7. Zivil­se­nat des Ober­lan­des­ge­richts in Über­ein­stim­mung mit dem Land­ge­richt bejaht. Die Anfech­tungs­er­klä­rung Kon­sul Schu­berts war nota­ri­ell beur­kun­det, aber erst spä­ter auf den Weg gebracht wor­den, ohne dass die Ent­schlie­ßung, sie an das Nach­lass­ge­richt abzu­sen­den, ergän­zend nota­ri­ell beur­kun­det wor­den war. Dies hat der 7. Zivil­se­nat als nicht erfor­der­lich angesehen.

Zuvor hat­te der 20. Zivil­se­nat des Ober­lan­des­ge­richts in einem Par­al­lel­ver­fah­ren (Beschluss vom 14.11.2011, Az. 20 W 25/11) eine abwei­chen­de Rechts­an­sicht zu die­ser Fra­ge ein­ge­nom­men. Die von M. Schu­bert erho­be­ne Fest­stel­lungs­kla­ge dien­te dazu, eine end­gül­ti­ge Klä­rung der Erben­stel­lung herbeizuführen.

Der 7. Zivil­se­nat hat in sei­nem Urteil auch eine Rei­he wei­te­rer Ein­wän­de der beklag­ten Stif­tung als unbe­grün­det zurück­ge­wie­sen. Ins­be­son­de­re hat er bejaht, dass M. Schu­bert eine tes­ta­men­ta­ri­sche Bedin­gung erfüllt habe, nach der sie ihren Mann bis zu sei­nem Tode zu pfle­gen hat­te. Der Senat hat die Revi­si­on zum Bun­des­ge­richts­hof zugelassen.

Henn riet, das zu beach­ten und in Zwei­fels­fäl­len recht­li­chen Rat ein­zu­ho­len, wobei er u. a. auch auf die Anwälte/ — innen in der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V., — www.dansef.de — ver­wies.
 

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