(Stutt­gart) Ein deut­sches Fami­li­en­ge­richt ist berech­tigt, eine aus­län­di­sche Sor­ge­rechts­ent­schei­dung abzu­än­dern, wenn das Kin­des­wohl dies gebietet.

Dar­auf ver­weist der Ham­mer Fach­an­walt für Fami­li­en­recht Cas­par Blu­men­berg, Vize­prä­si­dent der Deut­schen Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V. mit Sitz in Stutt­gart, unter Hin­weis auf die ent­spre­chen­de Mit­tei­lung des des Ober­lan­des­ge­richts (OLG) Hamm vom 22.10.2014 zu sei­nem rechts­kräf­ti­gen Beschluss vom 15.09.2014 (3 UF 109/13).

Die 38-jäh­ri­ge Kin­des­mut­ter und ihr 13-jäh­ri­ger Sohn stam­men aus Rumä­ni­en. Seit der Tren­nung vom rumä­ni­schen Kin­des­va­ter im Jah­re 2005 leben Mut­ter und Sohn in Deutsch­land. Im Sep­tem­ber 2006 sprach der rumä­ni­sche Gerichts­hof Ora­dea der Mut­ter mit Zustim­mung des Vaters das Recht zur “Groß­erzie­hung und Beleh­rung” des Kin­des zu und beließ es im Übri­gen bei der gemein­sa­men elter­li­chen Sor­ge. Nach Schwie­rig­kei­ten der Mut­ter mit der Erzie­hung ihres Soh­nes nahm das Jugend­amt das Kind zunächst zeit­wei­se in Obhut. Nach­dem eine Betreu­ung im Haus­halt der Mut­ter nicht mög­lich war, wur­de der Jun­ge im Dezem­ber 2012 in die Wohn­grup­pe eines Kin­der­heims auf­ge­nom­men, in wel­cher er seit­dem lebt. Mit dem ange­foch­ten Beschluss ent­zog das Fami­li­en­ge­richt dem Vater voll­stän­dig und der Mut­ter teil­wei­se — u.a. hin­sicht­lich der Auf­ent­halts­be­stim­mung und der Gesund­heits­für­sor­ge — die elter­li­che Sor­ge. Gegen die­sen Beschluss hat sich die Mut­ter mit ihrer Beschwer­de gewandt und die Über­tra­gung der allei­ni­gen elter­li­chen Sor­ge auf sich bean­tragt, um das Kind in ihren Haus­halt zurückzuholen.

Die Beschwer­de der Kin­des­mut­ter ist erfolg­los geblie­ben. Mit sei­nem Beschluss hat der 3. Senat für Fami­li­en­sa­chen des Ober­lan­des­ge­richts Hamm zunächst die inter­na­tio­na­le Zustän­dig­keit der deut­schen Fami­li­en­ge­rich­te fest­ge­stellt. Die­se wer­de durch den gewöhn­li­chen Auf­ent­halt des Kin­des in Deutsch­land begrün­det. Die deut­schen Fami­li­en­ge­rich­te sei­en zudem befugt, das Urteil des rumä­ni­schen Gerichts­ho­fes Ora­dea abzu­än­dern. Eine der­ar­ti­ge, in Deutsch­land grund­sätz­lich aner­ken­nungs­fä­hi­ge Ent­schei­dung eines aus­län­di­schen Gerichts kön­ne abge­än­dert wer­den, wenn dies aus trif­ti­gen, das Wohl des Kin­des nach­hal­tig berüh­ren­den Grün­den ange­zeigt sei. Hier­von sei im vor­lie­gen­den Fall aus­zu­ge­hen. Nach der durch­ge­führ­ten Beweis­auf­nah­me, ins­be­son­de­re dem vom Senat ein­ge­hol­ten fami­li­en­psy­ch­ia­tri­schen Gut­ach­ten, sei von einer Gefähr­dung des Kin­des­wohls aus­zu­ge­hen, wenn es der­zeit zu einer Rück­füh­rung des Kin­des in den Haus­halt der Mut­ter kom­men wür­de. Für das Kin­des­wohl sei es des­we­gen erfor­der­lich, der Mut­ter die elter­li­che Sor­ge teil­wei­se zu entziehen.

Blu­men­berg emp­fahl, dies zu beach­ten und in allen Zwei­fels­fäl­len Rechts­rat ein­zu­ho­len, wobei er u. a. auch auf die bun­des­weit mehr als 700 auf Erbrecht, Erb­schaft­steu­er­recht und Schei­dungs­recht spe­zia­li­sier­ten Rechts­an­wäl­te und Steu­er­be­ra­ter der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V., www.dansef.de verwies.

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