(Stutt­gart) Ein Kind kann von sei­nen Eltern kei­nen Unter­halt ver­lan­gen, soweit es sei­nen Unter­halts­be­darf durch BAföG-Leis­tun­gen decken kann, auch wenn die­se zum Teil als Dar­lehn gewährt werden. 

Dar­auf ver­weist der Nürn­ber­ger Fach­an­walt für Fami­li­en­recht Mar­tin Weis­pfen­ning, Vize­prä­si­dent und Geschäfts­füh­rer „Fami­li­en­recht” der Deut­schen Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V. mit Sitz in Stutt­gart, unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Ober­lan­des­ge­richts (OLG) Hamm vom 16.10.2013 zu sei­nem rechts­kräf­ti­gen Beschluss vom 26.09.2013 (2 WF 161/13).

Die in Dort­mund bei ihrer Mut­ter wohn­haf­te, 21 Jah­re alte Antrag­stel­le­rin stu­diert an der Uni­ver­si­tät Duis­burg-Essen. Ihr in Bot­trop wohn­haf­ter Vater, der Antrags­geg­ner, zahlt monat­lich ca. 210 Euro Kin­des­un­ter­halt. Unter Hin­weis auf ihr Stu­di­um hat die Antrag­stel­le­rin vom Antrags­geg­ner eine Erhö­hung der monat­li­chen Unter­halts­leis­tun­gen auf ca. 380 Euro ver­langt. Einen Antrag auf BAföG-Leis­tun­gen, die regel­mä­ßig zu 50% als Zuschuss und zu 50% als zins­lo­ses Dar­lehn gewährt wer­den, hat sie nicht gestellt, u.a. um sich nicht schon zu Beginn ihres Berufs­le­bens zu verschulden.

Die von der Antrag­stel­le­rin für ihr Unter­halts­be­geh­ren bean­trag­te Ver­fah­rens­kos­ten­hil­fe hat der 2. Senat für Fami­li­en­sa­chen des Ober­lan­des­ge­richts Hamm ver­sagt, so Weispfenning. 

Die Antrag­stel­le­rin habe ihre Unter­halts­de­fürf­tig­keit nicht dar­ge­tan. BAföG-Leis­tun­gen sei­en unter­halts­recht­li­ches Ein­kom­men, das die Bedürf­tig­keit min­de­re. Im Unter­halts­recht oblie­ge es ggf. dem Ver­pflich­te­ten, ein Dar­lehn auf­zu­neh­men, um sei­ne Lesi­tungs­fä­hig­keit zu erhal­ten. Ent­spre­chen­des gel­te aber auch für den Unter­halts­be­rech­tig­ten, der — im Rah­men des Zumut­ba­ren — eine Mög­lich­keit zur Kre­dit­auf­nah­me aus­nut­zen müs­se, um nicht selbst unter­halts­be­dürf­tig zu wer­den. Im vor­lie­gen­den Fall sei es der Antrag­stel­le­rin zuzu­mu­ten, BAföG-Leis­tun­gen in Anspruch zu neh­men. Die­se wür­den zur Hälf­te als Zuschuss und zur ande­ren Hälf­te als unver­zins­li­ches Dar­lehn gewährt. Das Dar­lehn sei erst fünf Jah­re nach dem Ende der För­de­rung in monat­li­chen Raten — bis zu einem Höchst­be­trag von 10.000 Euro — zu til­gen, wobei bei guten Leis­tun­gen ein Teil des Dar­lehns erlas­sen wer­de. Wegen die­ser güns­ti­gen Dar­lehns­be­din­gun­gen sei es einem Stu­die­ren­den in der Regel zuzu­mu­ten, BAföG in Anspruch zu neh­men. Für einen von ihr vor­zu­tra­gen­den und nach­zu­wei­sen­den Aus­nah­me­fall habe die Antrag­stel­le­rin nichts dar­ge­tan. Allein aus der Moti­va­ti­on her­aus, nicht bereits zu Beginn des Berufs­le­bens mit einer Dar­lehns­ver­bind­lich­keit aus BAföG-Leis­tun­gen belas­tet zu sein, sei die Inan­spruch­nah­me von BAföG nicht unzu­mut­bar. Da es die Antrag­stel­le­rin bewusst unter­las­sen habe, einen BAföG-Antrag zu stel­len, sei ihr in Höhe der BAföG-Leis­tun­gen ein fik­ti­ves, ihren Unter­halts­an­spruch min­dern­des Ein­kom­men zu unter­stel­len. Dass sie mit die­sem und mit den vom Antrags­geg­ner monat­lich gezahl­ten Unter­halt ihren monat­li­chen Min­dest­be­darf nicht decken kön­ne, sei nicht ersichtlich.

Weis­pfen­ning emp­fahl, dies zu beach­ten und in allen Zwei­fels­fäl­len Rechts­rat ein­zu­ho­len, wobei er u. a. auch auf die bun­des­weit mehr als 700 auf Erbrecht, Erb­schaft­steu­er­recht und Schei­dungs­recht spe­zia­li­sier­ten Rechts­an­wäl­te und Steu­er­be­ra­ter der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V., www.dansef.de verwies.

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